Berufungsentscheidung
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- Meike Hauer
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1 Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0417-F/08, miterledigt RV/0555-F/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., G., U.M., vom 8. April 2008 und vom 22. November 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 17. März 2008 und vom 12. November 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2005 bis 2007 entschieden: I) Betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 wird der Berufung teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen: Die festgesetzte Einkommensteuer im Jahr 2005 beträgt: Das Einkommen im Jahr 2005 beträgt: , ,38 Berechnung der Einkommensteuer: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Steuerpflichtige Bezüge (KZ 245): ,07 Bezugauszahlende Stelle , ,40 Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte Gesamtbetrag der Einkünfte ,67 Sonderausgaben ( 18 EStG 1988): Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und sanierung, Genußscheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) - 170,29 Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes ( 34 (4) EStG 1988 Selbstbehalt - 171,74 171,74 Einkommen ,38 Die Einkommensteuer gem. 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (13.496, ) x 5.750/ ,28 Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 1.340,28 Verkehrsabsetzbetrag - 291,00 Arbeitnehmerabsetzbetrag - 54,00 Steuer sonstige Bezüge wie z.b. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 mit 6% 116,73 Einkommensteuer 1.112,01 Anrechenbare Lohnsteuer (260) ,34
2 Seite 2 Festgesetzte Einkommensteuer ,33 Die festgesetzte Einkommensteuer im Jahr 2006 beträgt: Das Einkommen im Jahr 2006 beträgt: , ,15 Berechnung der Einkommensteuer: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Steuerpflichtige Bezüge (KZ 245): Bezugauszahlende Stelle ,67 Bezugauszahlende Stelle , ,93 Auf Grund der Kontrollrechnung nach 3 91,95 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende Einkünfte ,04 Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte Gesamtbetrag der Einkünfte ,93 Sonderausgaben ( 18 EStG 1988): Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und sanierung, Genußscheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) Kirchenbeitrag - 231,78-100,00 Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes ( 34 (4) EStG 1988 Selbstbehalt - 83,95 83,95 Einkommen ,15 Die Einkommensteuer gem. 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (23.320, ) x 5.750/ ,06 Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 5.106,06 Verkehrsabsetzbetrag - 291,00 Arbeitnehmerabsetzbetrag - 54,00 Steuer sonstige Bezüge wie z.b. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 mit 6% 205,16 Einkommensteuer 4.966,22 Anrechenbare Lohnsteuer (260) ,71 Festgesetzte Einkommensteuer ,49 II) Betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.), der in den Streitjahren nichtselbständig erwerbstätig war, machte in seinen Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2005 bis 2007 unter anderem Prämien für Personenversicherungen als Sonderausgaben geltend. Für die Jahre 2005 und 2006 erfolgten bezüglich der Versicherungsprämien erklärungsgemäße Veranlagungen. Im Rahmen von Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre, die sich gegen die Nichtanerkennung von Werbungskosten richteten, wurde der Bw. mit Schreiben des Finanzamtes vom 9. Juni 2008 um belegmäßigen Nachweis ersucht, ob die geltend gemachten Versicherungsprämien mit einer Lebensversicherung in Zusammenhang
3 Seite 3 stünden bzw. ob es sich dabei um eine reine Ablebens- oder um eine Rentenversicherung (ohne Kapitalwahlrecht) handle. Mit Antwortschreiben übermittelte der Bw. eine Bestätigung der Versicherungsgesellschaft, aus der hervorgeht, dass die von ihm abgeschlossene Lebensversicherung die folgenden Leistungen beinhaltet: Im Todes- und Erlebensfall erfolgt eine Kapitalzahlung, bei Berufsunfähigkeit wird eine Rente gezahlt und eine Beitragsbefreiung gewährt. Die am 5. August 2008 für die Jahre 2005 und 2006 erlassenen Berufungsvorentscheidungen berücksichtigten lediglich den Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von jährlich 60,00. In den Begründungen wurde ausgeführt, dass ab dem 1. Juni 1996 abgeschlossene (Er)Lebensversicherungen gemäß 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nur dann absetzbar seien, wenn eine auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart worden sei (sog. Rentenversicherungsverträge). Aus dem vorgelegten Versicherungsschein der A. Versicherung gehe hervor, dass der Bw. sowohl im Todes- als auch im Erlebensfall eine Kapitalzahlung erhalte. Nicht ersichtlich sei, dass es sich bei dieser Versicherung um eine Rentenversicherung (ohne Kapitalwahlrecht) handle. Für das Jahr 2007 wurde der Bw. mit Ergänzungsersuchen vom 22. September 2008 um belegmäßigen Nachweis der geltend gemachten Aufwendungen für Personenversicherungen in Höhe von 1.396,48 ersucht. Aus den beigebrachten Belegen war ersichtlich, dass der Bw. nicht nur eine Lebensversicherung, sondern auch eine freiwillige Unfall- sowie eine freiwillige Rentenversicherung abgeschlossen hat. Mit dem am 12. November 2008 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2007 wurden die auf die Unfall- und Rentenversicherung entfallenden Prämien in Höhe von insgesamt 949,24 in dem in 18 Abs. 3 EStG 1988 normierten Ausmaß als Sonderausgaben anerkannt. Die Beiträge für die Lebensversicherung in Höhe von 447,24 wurden unter Verweis auf die Begründung der für das Jahr 2006 erlassenen Berufungsvorentscheidung nicht berücksichtigt. In den für die Jahre 2005 und 2006 fristgerecht eingebrachten Vorlageanträgen sowie in der für das Jahr 2007 erhobenen Berufung, welche dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt vorgelegt wurde, vertrat der Bw. die Ansicht, dass es sich bei der (Er)Lebensversicherung um eine Berufsunfähigkeitsversicherung (mit Rentenzahlung bei Berufsunfähigkeit) handle. Dies sei aus der beigelegten Kopie der Polizze eindeutig zu ersehen. Am 8. April 2010 wurde der Bw. seitens der zuständigen Referentin des Unabhängigen Finanzsenates für die Jahre 2005 und 2006 fernmündlich um Mitteilung ersucht, inwieweit die in diesen Jahren als Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsprämien auf die bei
4 Seite 4 der A.I. Lebensversicherung abgeschlossene Rentenversicherung entfallen bzw. inwieweit sie sich auf die bei der A. Versicherung abgeschlossene Unfallversicherung und die bei derselben Versicherung abgeschlossene Lebensversicherung beziehen. Mit vom 12. April 2010 gab der Bw. Folgendes bekannt: Die Summe aller als Sonderausgaben geltend gemachter Versicherungsprämien habe für das Jahr ,16 betragen. Davon entfalle auf die Rentenversicherung ein Betrag von 449,16, auf die Unfallversicherung ein Betrag von 232,00 und auf die Lebensversicherung ein Betrag von 448,00. Im Jahr 2006 seien Versicherungsprämien in Höhe von insgesamt 1.377,35 geltend gemacht worden, wovon auf die Rentenversicherung 681,72, auf die Unfallversicherung 245,39 und 450,24 auf die Lebensversicherung entfielen. Über die Berufung wurde erwogen: In Streit steht die Abzugsfähigkeit von Prämien für Personenversicherungen als Sonderausgaben. Das Finanzamt hat für das Jahr 2007 die auf die freiwillige Unfall- und Rentenversicherung entfallenden Prämien zutreffend in dem in 18 Abs. 3 EStG 1988 normierten Ausmaß als Sonderausgaben anerkannt. Demgegenüber berücksichtigten die für die Jahre 2005 und 2006 erlassenen Berufungsvorentscheidungen lediglich den Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von jährlich 60,00. Den Berufungen der Jahre 2005 und 2006 war daher insofern Folge zu geben, als die auf die Renten- sowie auf die Unfallversicherung entfallenden Prämien (im Jahr 2005 in Höhe von insgesamt 681,16 ; im Jahr 2006 in Höhe von insgesamt 927,11 ) als Sonderausgaben gemäß 18 Abs. 1 ivm Abs. 3 EStG 1988 anzuerkennen waren. Als einziger Streitpunkt verbleibt somit die Frage, ob auch die Beitragszahlungen für eine bei der A.L. abgeschlossene Lebensversicherung (Versicherungs-Nr. xx) in den Streitjahren steuerlich zu berücksichtigen sind. Aus der beigebrachten Bestätigung der Versicherungsgesellschaft sowie der Kopie der Polizze geht hervor, dass der Bw. den Versicherungsvertrag im März 1998 und somit nach dem 31. Mai 1996 abgeschlossen hat. Beim Hauptvertrag handelt sich um eine als Kapitalversicherung konzipierte sog. gemischte Lebensversicherung, Leistungspflicht besteht daher nicht nur im Todesfall (reine Ablebens- bzw. Risikoversicherung), sondern auch im Erlebensfall zu einem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Darüber hinaus wurde eine Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen, bei der die Versicherungsleistung aus einer jährlichen Rente besteht. Diese wird allerdings nicht auf Lebensdauer gewährt, sondern nur während der Dauer des Versicherungsschutzes (gegenständlich bis zum
5 Seite ). Für die Haupt- und die Zusatzversicherung wurden keine gesonderten Prämien vereinbart bzw. in Rechnung gestellt. Gemäß 18 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens folgende Ausgaben als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: Beiträge und Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung ( 108b), Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde. Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen. Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist. Wie obig dargestellt wurde, ist als Versicherungsleistung nicht ausschließlich eine Rente bei Berufsunfähigkeit vorgesehen, sondern primär eine Kapitalzahlung im Er- und Ablebensfall. Es liegt daher eine kombinierte Kapital- und Rentenversicherung vor, für die eine einheitliche Prämie zu leisten ist, weshalb - da der Vertragsabschluss nach dem 31. Mai 1996 erfolgt ist - ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht kommt (siehe dazu z.b. Doralt, EStG 13, 18 Tz 85ff; UFS , RV/2331-W/08; UFS , RV/0148-L/07). Zudem können auch reine Rentenversicherungsverträge nur dann zu Sonderausgaben führen, wenn als Versicherungsleistung eine lebenslange Rente vereinbart ist. Laut Polizze steht dem Bw. im Falle einer Berufungsunfähigkeit eine jährliche Rente jedoch nur für die Dauer des Versicherungsschutzes (gegenständlich bis zum ) zu. Mangels Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind die Beiträge für die bei der A.L. abgeschlossene Lebensversicherung daher nicht als Sonderausgaben zu qualifizieren und es war spruchgemäß zu entscheiden.
6 Seite 6 Feldkirch, am 12. April 2010
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IM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/5100440/2013 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 11. Februar 2013, betreffend Einkommensteuer 2012
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Linz Senat 7 GZ. RV/0081-L/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau vom 6. Dezember 2002, betreffend Einkommensteuer
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/2011-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 8. März 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, im Verfahren vor
Berufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0235-I/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck vom 18.
Berufungsentscheidung
Senat (Graz) 1 GZ. RV/0847-G/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vertreten durch Ghazal Aswad Steuerberatungs KEG, 8010 Graz, Heinrichstraße 22, vom 29. März
Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau
für den sozialen Wohnungsbau Alle sangaben in Euro / Für jede haushaltsangehörige Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte Einkommenserklärung notwendig. Anschrift (Ort, Straße und Hausnummer)
Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
IM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/1100471/2013 Schillerstraße 2 6800 Feldkirch www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner in der Beschwerdesache des Adr,
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0259-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A., vom 2.12.2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 19.11.2008
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 21 GZ. RV/0513-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau F.S., X., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer
Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie
