Berufungsentscheidung
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- Maria Solberg
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1 Außenstelle Feldkirch Senat 2 GZ. RV/0174-F/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des a, vom 11. März 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 3. März 2011 betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 und die Berufungen vom 11. April 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 3. April 2013 betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 entschieden: Den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2009, 2010, 2011 und 2012 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert wie folgt: Berechnung Einkommensteuer für 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit PVA 518,87 Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug ,52 Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag -40,00 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ,39 Gesamtbetrag der Einkünfte ,39 Sonderausgaben ( 18 EStG 1988):
2 Seite 2 Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und sanierung, Genußscheine und junge Aktien (Topf- Sonderausgaben) -449,75 Kirchenbeitrag -122,28 Außergewöhnliche Belastungen: Freibetrag wegen eigener Behinderung ( 35 (3) EStG 1988) 507,00 Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung ,00 Einkommen ,36 Die Einkommensteuer gem. 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (27.193, ,00) * ,00/35.000, , ,84 Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 6.057,84 Alleinverdienerabsetzbetrag -364,00 Pensionistenabsetzbetrag 0,00 Festgesetzte Einkommensteuer ,84 Berechnung Einkommensteuer für 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit PVA 524,64 Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug ,04 Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag -44,00 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ,68
3 Seite 3 Gesamtbetrag der Einkünfte ,68 Sonderausgaben ( 18 EStG 1988): Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und sanierung, Genußscheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) -447,85 Zuwendungen gem. 18 Abs.1 Z 7 EStG ,00 Kirchenbeitrag -124,45 Außergewöhnliche Belastungen Freibetrag wegen eigener Behinderung ( 35 (3) EStG 1988) -507,00 Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung ,00 Einkommen ,38 Die Einkommensteuer gem. 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (30.827, ,00) * ,00/35.000, , ,26 Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 7.628,26 Alleinverdienerabsetzbetrag -364,00 Pensionistenabsetzbetrag 0,00 Festgesetzte Einkommensteuer ,00 Berechnung Einkommensteuer für 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit PVA 530,89
4 Seite 4 Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug ,02 Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag -176,76 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ,15 Gesamtbetrag der Einkünfte ,15 Sonderausgaben ( 18 EStG 1988): Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und sanierung, Genußscheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) -436,83 Zuwendungen gem. 18 Abs.1 Z 7 EStG ,00 Kirchenbeitrag -126,63 Außergewöhnliche Belastungen: Freibetrag wegen eigener Behinderung ( 35 (3) EStG 1988) -507,00 Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung ,00 Einkommen ,69 Die Einkommensteuer gem. 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (35.065, ,00) * ,00/35.000, , ,82 Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 9.459,82 Pensionistenabsetzbetrag 0,00 Festgesetzte Einkommensteuer ,00 Berechnung Einkommensteuer für 2012
5 Seite 5 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit PVA 547,19 Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug ,09 Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag ,06 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ,22 Gesamtbetrag der Einkünfte ,22 Sonderausgaben ( 18 EStG 1988): Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und sanierung, Genußscheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) -452,24 Zuwendungen gem. 18 Abs.1 Z 7 EStG ,00 Kirchenbeitrag -133,53 Außergewöhnliche Belastungen: Freibetrag wegen eigener Behinderung ( 35 (3) EStG 1988) -507,00 Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung ,00 Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen ,86 Einkommen ,59 Die Einkommensteuer gem. 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (34.353, ,00) * ,00/35.000, , ,08
6 Seite 6 Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 9.152,08 Pensionistenabsetzbetrag 0,00 Festgesetzte Einkommensteuer ,00 Im Übrigen werden die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010, 2011 und 2012 als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Das Finanzamt hat in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2009, 2010, 2011 und 2012 nur einen Teil der schweizerischen SUVA-Rente (SUVA= Schweizerische Sozialversicherungsanstalt) des Berufungswerbers (Bw.) als steuerfrei behandelt. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 bringt der Bw. im Wesentlichen vor, dass ihm ohne weitere Begründung nur hinsichtlich eines Teiles seiner Invaliditätsrente die Steuerfreiheit zugesprochen worden sei. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 zeigt sich der Bw. verwundert ob der Neuberechnung der Einkommensteuer, da offensichtlich eine andere Berechnung seiner Invaliditätsrente aus der Schweiz gelten solle, als der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis im Jahr 2009 über dieselbe Rente entschieden habe. Völlig unbeantwortet bliebe, weshalb eine ausländische Unfallrente eine andere Besteuerung als eine österreichische erfahre. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 vom 23. März 2011 führt das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass die SUVA-Rente nicht in ihrer Gesamtheit steuerfrei sei, sondern ein Vergleich mit der österreichischen Rechtslage dem Grunde und der Höhe nach anzustellen sei. Im gegenständlichen Falle ergebe dies eine steuerfreie Rente in der Höhe von ,03. Die restliche Rente sei steuerpflichtig. Hiergegen hat der Bw. Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erhoben. Im Wesentlichen begründet er diesen damit, dass ihm die SUVA-Rente mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 mit Wirkung vom 17. September 2002 zuerkannt worden sei. Im Jahr 2001 habe die Höchstbemessung pro Monat 3.226,67 betragen. Die Unfallrente betrage ohne Zusatzleistung zwei Drittel der Bemessungsgrundlage. Das seien bezogen auf den Stichtag 2.151,11. Die Erwerbsminderung betrage laut Rentenverfügung 37 %, das seien 795,91 pro Monat im Jahr Die Unfallrente werde in Österreich 14mal ausbezahlt, sodass das
7 Seite 7 Jahreseinkommen bezogen auf das Jahr ,56 betrage. Von 2002 bis 2009 seien die österreichischen Pensionen in der Größenordnung von 772,40 um 22,4 % erhöht worden. Es sei davon auszugehen, dass die Unfallrenten in gleichem Ausmaß wie die Pensionen erhöht worden seien. Er beantrage daher eine steuerfreie SUVA-Rente für das Jahr 2009 in Höhe von ,40 und für das Jahr 2010 in Höhe von ,07 anzuerkennen. Das Finanzamt hat dem Bw. hierauf mit Datum 29. April 2011 eine Stellungnahme samt Berechnungen des steuerfreien Anteiles der Jahresrenten übermittelt. Ein Antwortschreiben bzw. Gegenstellungnahme seitens des Bw. erfolgte hierzu nicht mehr. In den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 führt der Bw. im Wesentlichen aus, dass die Bescheidbegründung betreffend seine SUVA-Rente weder logisch noch sonst wie nachvollziehbar sei. Ebenso verhalte es sich mit der Zurechnung der Rente seiner Gattin zu seinem Einkommen. Zudem müsse das sogenannte (Vor)Obligatorium Berücksichtigung finden, da die Einzahlungen in die zweite Säule bis zu einem gewissen Zeitpunkt keine Pflichtbeiträge gewesen seien und somit dieser Teil der nunmehrigen Pensionsauszahlung ebenfalls als steuerfreie Auszahlung zu gelten habe. Das Finanzamt hat hierauf die Berufung hinsichtlich Einkommensteuer 2011 und 2012 direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: Streitgegenständlich ist die Höhe des steuerfreien Anteiles der SUVA-Rente, die dem Grunde nach einer inländischen Unfallversorgung entspricht, da sie auf Grund eines Betriebsunfalles (Schiunfall bei einer Betriebsveranstaltung, siehe hierzu auch VwGH vom , 2006/15/0350) ausgerichtet wird. Gemäß 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 sind von der Einkommensteuer Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen steuerfrei. Wenn auch vom Bw. in seiner Argumentation die o.a. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anführt, so hat der VwGH darin lediglich darüber abgesprochen, dass es sich eben entgegen der ursprünglichen Ansicht der belangten Behörde um einen
8 Seite 8 Betriebsunfall gehandelt hat, der nach der österreichischen Rechtslage dem Unfallversicherungsschutz unterliegt. Die belangte Behörde hätte deswegen aus dem von ihr angenommenen Grund die Gleichartigkeit der Bezüge nicht verneinen dürfen. Irgendwelche Aussagen betreffend der Höhe nach gleichartige Beträge hat der VwGH nicht getroffen. Die gegenständliche SUVA-Rente wurde daher folgerichtig vom Finanzamt als dem Grunde nach mit einer Unfallrente im Sinne des 175 ff ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) vergleichbar eingestuft. Kein Zweifel kann darin bestehen, dass ausschließlich die österreichische Rechtslage für die Frage heranzuziehen ist, ob die ausländische Unfallversorgung auch der Höhe nach einer inländischen Unfallversorgung entspricht. Gemäß 179 Abs. 1 ASVG ist die Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Schiunfall hat sich am 13. März 1999 ereignet, was bedeutet, dass als Beitragsgrundlage der Zeitraum 13. März 1998 bis 12. März 1999, vereinfachend März 1998 bis Februar 1999 heranzuziehen ist. Wie aus dem o.a. Gesetzestext erhellt, kommt es somit nicht wie vom Bw. behauptet auf die erstmalige Auszahlung der SUVA-Rente im Jahr 2002 an. Dadurch, dass in Österreich die Unfallrente 14mal ausbezahlt wird, ist auf das Jahreseinkommen abzustellen. Verfehlt ist jedenfalls, wenn der Bw. von der aufgrund der Armutsbekämpfung überproportionalen Erhöhung der Mindestrenten ausgeht bzw. der Anhebung der Höchstbemessungsgrundlagen für Zwecke der Errechnung der Valorisierung auszugehen, die sich für die Jahre in einem Prozentsatz von rd. 22 ausdrückt. Tatsächlich wurde die SUVA-Rente vom 1. September 2002 (erstmalige Ausrichtung) bis 2009 (keine Erhöhung 2010) von CHF 1.632,00 auf CHF 1.774,75 erhöht, was lediglich einen Prozentsatz von 8,7 ausmacht. Der Bw. ist daher durch die schätzungsweise angenommene Erhöhung (Valorisierung) durch das Finanzamt mit 1,5 % jährlich ab 2000 bis 2009 keineswegs beschwert, sondern begünstigt. Die Bemessungsgrundlage ist w.o. angeführt die Beitragsgrundlage ein Jahr vor dem Unfall, was sich rechnerisch wie folgt darstellt:
9 Seite 9 März bis Dezember 1998: CHF (monatlicher Lohn Sfr mal) x ATS 8,35 = ATS ,00. Jänner bis Februar 1999: CHF (mtl. Lohn CHF 5.080) x ATS 8,45 = ATS ,00. Jahresbemessung von ATS ,00/ ,11 x 66,66 % (Ersatzrate) x 37 % (Grad der Behinderung) = 9.779,50 = Versehrtenrente nach österr. Recht per Bei einer Valorisierung mit 1,5 % pro Jahr von 2000 bis 2009 ergibt dies eine Versehrtenrente für das Jahr 2009 in Höhe von ,06. Für das Jahr 2009 sind somit nach österreichischem Recht ,06 steuerfrei. Zur genauen Berechnung: 2009: SUVA-Rente CHF ,00 x 0, = ,42, davon steuerfrei: ,06, steuerpflichtig: 2.553,36 (bisher: 3.408,39) bis 2012 Versehrtenrentenanpassung wie normale Pensionsanpassung ( 108g ASVG): 1,5 % für 2010; 1,2 % für 2011; 2,7 % für : SUVA-Rente CHF ,00 x 0, = ,82 davon steuerfrei: ,15 (+1,5%) steuerpflichtig: 3.688,67 (bisher: 4.713,79). 2011: SUVA-Rente CHF ,00 x 0, = ,94 davon steuerfrei: ,26 (+1,2%) steuerpflichtig: 5.371,68 (bisher: 6.534,92). 2012: SUVA-Rente CHF ,00 x 0, = ,42 davon steuerfrei: ,74 (+2,7%) steuerpflichtig: 5.442,68 (bisher: 6.920,39). Weiters ist der Bw. betreffend der Zurechnung der Rente seiner Gattin darauf aufmerksam zu machen, dass es sich hierbei nicht um einen eigenen Rentenanspruch der Gattin handelt, sondern um einen Zuschlag für eine verheiratete Person, die in Liechtenstein gearbeitet hat und dort versichert war und der der Rentenanspruch auch allein zuzurechnen ist.
10 Seite 10 Hinsichtlich der vom Bw. ins Treffen geführten (vor)obligatorischen Beiträgen hat der Bw. weder nachgewiesen, ob überhaupt und falls tatsächlich inwieweit seine Pensionskassenzahlungen auf solchen Beiträgen basieren würden. Wenn er in seinem Schreiben vom 4. Juni 2013 anführt, dass ihm von Herrn b von der d mitgeteilt worden sei, dass der Bw. zwar keine, das Finanzamt aber schon über seine Einzahlungen in die zweite Säule Auskunft bekomme, so ist dem folgendes entgegenzuhalten: Das Finanzamt hat mit Schreiben vom 10. Juni 2013 an die UGZ, c, angefragt, ob es möglich sei, Auskunft darüber zu erhalten, wie sich die Pensionskassenleistung an den Bw. zusammensetze, nämlich inwieweit die Pensionsleistung auf vorobligatorischen Beiträgen (Beiträge vor dem ) beruhen würde. Mit Antwortschreiben der e vom 31. Juli 2013, gezeichnet von Herrn b und Frau f, wurde dem Finanzamt Bregenz mitgeteilt, dass die UGZ die laufenden Rentenleistungen von der Personalstiftung der gl AG per 1. Januar 2013 übernommen habe. Diese habe eine Anfrage des Bw. bereits mit Schreiben vom 1. Juni 2012 beantwortet. Leider könnten auch die e diesbezüglich keine weiteren Informationen mitteilen, da sie keine entsprechenden Unterlagen bekommen habe. Dies wäre aus einem allfälligen Jahresabschluss per zu ersehen, dessen gesetzliche Aufbewahrungsfrist nach 10 Jahren abgelaufen sei. Ein Nachweis einer tatsächlichen Leistung und in weiterer Folge allfälligen Höhe von vom Bw. entrichteten vorobligatorischen Beiträgen konnte daher weder von diesem erbracht werden, noch war die o.a. Anfrage des Finanzamtes zielführend, weshalb die Abgabenbehörde zweiter Instanz solche Beiträge mangels irgendeines diesbezüglichen Anhaltspunktes des Vorliegens solcher Leistungen nicht berücksichtigen kann. Den Berufungen war somit wie aus dem Spruch ersichtlich teilweise stattzugeben. Feldkirch, am 15. Oktober 2013
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