Gesetzentwurf. 13. Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG. Drucksache 13n der Landesregierung

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1 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 13. Wahlperiode Drucksache 13n Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zur Ergänzung und Änderung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" A. Problem Die Stiftung "Preußischer Kulturbesitz'' hat gern. 3 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes vom 25. Juli 1957 (BGBI. I S. 841) in der Fassung des Artikels 3 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. I S. 1221) den Zweck, bis zu einer Neuregelung nach der Wiedervereinigung die ihr übertragenen preußischen Kulturgüter zu bewahren, zu pflegen und zu ergänzen. Die Stiftung wird gemeinsam durch Bund und Länder finanziert. Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer ist die Finanzierung neu zu regeln. B. Lösung Nach dem Beschluß der Ministerpräsidentenkonferenz vom 12. März 1992 war das Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" wie folgt zu andern: - Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Abkommen mit Wirkung vöm 1. Januar 1992 bei. - Bis zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern zum 1. Januar 1995 wird für die Jahre 1992 bis einschließlich 1994 eine übergangsweise Finanzierung der Stiftung vereinbart an der sich alle Länder beteiligen. Diese Regelung sieht vor, daß der von den Ländern gemeinsam aufzubringende jährliche Zuwendungsbetrag zu insgesamt 21 % auf die D e Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und emzeln beim Verlag Schmidt & Klaumg, Ringstraße 19, 2300 Kiel1, Femrut04 31/ zu beziehen

2 Drucksache 13/745 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 13. Wahlperiode neuen Länder und den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin entfällt. Diese Länder bringen den sich daraud ergebenen Gesamtbetrag im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen auf. Für 1992 jedoch nur zu einem Drittel, für das Jahr 1993 zu zwei Dritteln. Die Differenzbeträge, die sich daraus für die Jahre 1992 und 1993 ergeben, werden von den alten Ländern mitgetragen. Alle auf die alten Länder entfallenen Beträge werden von diesen nach dem bisher geltenden Verteilungsschlüssel aufgebracht. Das Abkommen bedarf gern. Artikel 30 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein der Zustimmung in der Rechtsform eines Gesetzes durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. C. Alternativen Keine D. Direkte Kosten und Verwaltungsaufwand 1992 entstehen Mehrkosten in Höhe von ,00 DM werden Mehrkosten in Höhe von ca ,00 DM entstehen. E. Federführung Federführend zuständig ist die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport des Landes Schleswig-Holstein. 2

3 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 13. Wahlperiode Drucksache 13/745 Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zur Ergänzung und Änderung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 (1) Dem Abkommen aller Länder der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Dezember 1992 zur Ergänzung und Änderung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" wird zugestimmt. (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 3

4 Drucksache 13/745 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 13. Wahlperiode Abkommen Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-WQrttemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-westtalen, das Land Rheinland-P!alz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen zur Ergänzung und Anderung des Abkommens Qber die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" vom lb. Oktober

5 Schleswig-Holsteinischer Landtag Wahlperiode Drucksache 13/745 Artikel I Die LAnder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach&en Anhalt_und Thüringen -.neue Länder- treten dem Abkommen mit Wirkung vom l, Januar ~9.92 bei. Artikel II Art. 4 Abs. 2 gilt für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 in folgender Fassung: Der von den Ländern gemeinsam aufzubringende jährliche Zuwendungsbetrag entfällt zu in5ges~t 21 % auf die neuen Länder und den in Art.. 3 des Einigungsvertroges genannten Teil des Landes Berlin. Diese bringen den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag im Verhältnis ihrer Bevölkerungsz!lhlen auf, jedoch für dos Jahr 1992 nur ZU einem Drittel und für das Jahr 1993 zu zwei Dritteln; die hiernach für die Jahre 1992 und 1993 sich ergebenden Differenzbeträge werden von den alten Ländern mitgetragen. Alle auf die alten Länder entfallenden Beträge werden von ihnen nach dem bisher geltenden Verteilungschlüssel (Art. 4 Abs. 2 alte Fassung) aufgebracht. Artikel III Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Jonuar 1992 in Kraft. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Bundesminister des Innern abzugeben. Bonn, den '17. Dezember

6 Drucksache Schleswig-Holsteinischer Landtag- 13. Wahlperiode För die Bundesrepublik Deutschland Für Für den Freistaat Bayern ~~!- Für das Land Berlin Für das Land Brandenburg M~!J/f Für die Freie ~ansestadt -- Yf~,/},~~-. / '' Bremen Für die Freie und Hansestadt Harnburg Für das Land Hessen Für das Land Mecklenburg-Vorpommern 6

7 Schleswig-Holsteinischer Landtag Wahlperiode Drucksache 13/745 F~r das Land Niedersachsen ~~ l"o.r das Jand Nordrhein-~estfalen ~CUkVleAl~ FO.r das Land Rheinland-Pfalz PO.r das Saarland FO.r den Freistaat Sachsen Für das Land Sachsen-Anhalt I /.? ' ~~~-- Für das Land Schleswig-Holstein fef{)& Für das Land Thüringen

8 Drucksache Schleswig-Holsteinischer Landtag- 13. Wahlperiode Begründung: Die Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" hat gemäß 3 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 841) in der Fassung des Artikels 3 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 ( BGBl. I s. 1221) den Zweck, "bis zu einer Neuregelung nach der Wiedervereinigung die ihr übertragenen Preußischen Kulturgüter.. zu bewahren, zu pflegen und zu ergänzen... ". Die Stiftung wird gemeinsam durch Bund und Länder finanziert (vgl. Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" vom 18. Oktober 1974 (GVOBl S. 113, 217). Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer ist die Finanzierung neu zu regeln. Nach dem Beschluß der Ministerpräsidentenkonferenz vom 12. März 1992 sollte das Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" wie folgt geändert werden: - Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen - neue Länder - treten dem Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 1992 bei. - Bis zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern zum 1. Januar 1995, d.h. für die Jahre 1992 bis 1994, wird eine übergangsweise Finanzierung der Stiftung vereinbart, an der sich alle Länder beteiligen. Diese Übergangsregelung ist in Artikel II des Abkommens zur Ergänzung und Änderung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kult.urbesitz" wie folgt geregelt: "Der von den Ländern gemeinsam aufzubringende jährliche Zuwendungsbetrag entfällt zu insgesamt 21 % auf die neuen Länder und den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin. Diese bringen den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen auf, jedoch für das Jahr 1992 nur zu einem Drittel und für das Jahr 1993 zu zwei Dritteln; die hiernach für die Jahre 8

9 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 13. Wahlperiode Drucksache 13n und 1993 sich ergebenden Differenzbeträge werden von den alten Ländern mitgetragen. Alle auf die alten Lnder entfallenden Beträge werden von ihnen nach dem bisher geltenden Verteilungsschlüssel (Art. 4 Abs. 2 alte Fassung) aufgebracht." Die KMK hat dem Abkommen am 25./26. Juni 1992 zugestimmt. Das Abkommen wurde am 17. Dezember 1992 durch die Vertreter aller Bundesländer unterzeichnet. Der von der Bundesregierung beschlossenen Satzungsänderung hat der Bundesrat am zugestimmt. 9

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