Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

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1 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Aufhebung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover und über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Gleichzeitig beantrage ich, den Gesetzentwurf gemäß 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages sogleich an einen Ausschuss zu überweisen. Entsprechend dem Beschluss des Landtages vom 18. Juni 1997 (Drs. 13/3022) hat eine Gesetzesfolgenabschätzung stattgefunden. Federführend ist das Finanzministerium. Mit vorzüglicher Hochachtung Christian Wulff 1

2 Entwurf Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Aufhebung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover und über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover Artikel 1 Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Aufhebung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover (1) Dem am 21. Oktober 2009 unterzeichneten Staatsvertrag über die Aufhebung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Artikel 2 Gesetz über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover (LBS-Nord-Gesetz) 1 Rechtsform, Sitz, Siegel (1) Die Anstalt des öffentlichen Rechts in den Ländern Berlin und Niedersachsen LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover wird auf der Grundlage dieses Gesetzes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin- Hannover (im Folgenden: LBS Nord ) fortgeführt. (2) Die LBS Nord hat ihren Sitz in Hannover. (3) Die LBS Nord führt ein Siegel. 2 Aufgaben Die LBS Nord pflegt das Bausparen, fördert den Wohnungsbau und betreibt weitere Geschäfte nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden Rechtsvorschriften. 3 Träger (1) 1 Träger der LBS Nord sind die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -, der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband und die Landesbank Berlin AG. 2 Die Landesbank Berlin AG wird mit der Aufgabe beliehen, Mitträgerin der LBS Nord zu sein. (2) 1 Das Finanzministerium kann Gesellschaften des Privatrechts mit der Aufgabe beleihen, Mitträger der LBS Nord zu sein. 2 Die Trägerversammlung der LBS Nord kann beschließen, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts und nach Satz 1 Beliehene als weitere Träger hinzutreten oder die Trägerschaft übernehmen. 3 Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Finanzministe- 2

3 riums. 4 Die LBS Nord hat Veränderungen im Trägerkreis im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen. (3) Die Beliehenen unterliegen hinsichtlich ihrer Mitträgerschaft an der LBS Nord der Rechtsaufsicht des Finanzministeriums. (4) Die Träger unterstützen die LBS Nord bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der LBS Nord gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der LBS Nord Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. 4 Stammkapital (1) 1 Die Höhe des Stammkapitals und die Beteiligungsverhältnisse werden durch die Trägerversammlung festgesetzt. 2 Sie werden durch Satzung geregelt. (2) Jeder Träger kann seine Beteiligung am Stammkapital der LBS Nord oder die Rechte daraus mit einstimmiger Zustimmung der anderen Träger auf eine Gesellschaft des Privatrechts übertragen, deren alleiniger Gesellschafter der Träger ist oder deren alleinige Gesellschafter Mitglieder des Trägers oder der Träger und Mitglieder des Trägers sind. 5 Haftung (1) Die LBS Nord haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. (2) Die Träger der LBS Nord haften nicht für deren Verbindlichkeiten. 6 Beteiligungen, Zusammenschluss, Rechtsformwechsel (1) Die LBS Nord kann sich mit Zustimmung ihrer Träger 1. als Träger an öffentlich-rechtlichen Bausparkassen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen beteiligen und 2. mit öffentlich-rechtlichen Bausparkassen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen, auch länderübergreifend, durch Vertrag im Wege der Vereinigung durch Aufnahme oder Neubildung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge zusammenschließen, wobei die LBS Nord im Fall der Vereinigung durch Aufnahme sowohl aufnehmendes als auch übertragendes Institut sein kann. (2) 1 Die Trägerversammlung der LBS Nord kann einstimmig beschließen, die LBS Nord formwechselnd in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln; der Beschluss bedarf der Zustimmung des Finanzministeriums. 2 Die Träger gelten als Gründer der Aktiengesellschaft und erhalten die Aktien entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital der LBS Nord. 3 Die Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft erfolgt durch die Trägerversammlung der LBS Nord; eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. 7 Organe Organe der LBS Nord sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Trägerversammlung. 3

4 8 Satzung (1) Aufbau und Aufgaben der LBS Nord sowie Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse ihrer Organe regelt die Trägerversammlung durch Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind. (2) 1 Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Finanzministeriums. 2 Sie sind vom Finanzministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen. 9 Aufsicht Die LBS Nord unterliegt der Rechtsaufsicht des Finanzministeriums. 10 Auflösung (1) Die LBS Nord kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. (2) Ein nach Beendigung der Liquidation verbleibendes Vermögen fällt den Trägern im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital zu. 11 Schlussbestimmung 1 Dieses Gesetz tritt mit dem Wirksamwerden einer Umwandlung der LBS Nord in eine Aktiengesellschaft ( 6 Abs. 2) außer Kraft. 2 Dieser Zeitpunkt ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 4

5 Staatsvertrag über die Aufhebung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover Die Länder Berlin und Niedersachsen betreiben die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover bisher als gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts. Infolge der Umwandlung des Trägers Landesbank Berlin - Girozentrale - zum 1. Januar 2006 in eine Aktiengesellschaft besteht Anpassungsbedarf. Im Jahr 2007 hat das Land Berlin ferner seine Anteile an der Landesbank Berlin Holding AG vollständig veräußert. Die Länder sind übereingekommen, dass die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover künftig nicht mehr als gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird, sondern als Anstalt öffentlichen Rechts auf der Grundlage eines niedersächsischen Gesetzes fortgeführt werden soll. Sie schließen dazu den nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 (1) Der Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover vom 22./28. Mai 2002 (GVBl. für Berlin S. 807, Nds. GVBl. S. 411), geändert durch Staatsvertrag vom 19. März/3. April 2003 (GVBl. für Berlin S. 195, Nds. GVBl. S. 200), wird aufgehoben. (2) Das Land Niedersachsen wird die Landesbank Berlin AG zeitgleich mit der Zustimmung zu diesem Staatsvertrag mit der Mitträgerschaft an der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover durch Gesetz beleihen. (3) Das Land Berlin stimmt der Fortführung des Bezeichnungsbestandteils Berlin-Hannover durch die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover und ihre Rechtsnachfolger zu. Artikel 2 (1) 1 Die Träger der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover am 18. Juli 2005 haften - auch im Falle einer späteren formwechselnden Umwandlung in eine Aktiengesellschaft - vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover. 2 Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. 3 Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie nach deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover nicht befriedigt werden können. 4 Die Träger haften gesamtschuldnerisch; sie sind im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital untereinander zum Ausgleich verpflichtet. (2) Für die vor dem 1. Januar 2001 begründeten Verbindlichkeiten (Altverbindlichkeiten) der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse haften allein die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband, für die Altverbindlichkeiten der früheren Landesbank Berlin - Girozentrale - (nunmehr Landesbank Berlin AG), die das Sondervermögen ihrer ehemaligen Landesbausparkasse betreffen, haftet diese allein. (3) Das Land Niedersachsen und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband haften für die bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 entstandenen Verbindlichkeiten der Landesbausparkasse Hannover weiterhin gemäß den vor dem 1. Juli 1994 geltenden Bestimmungen. 5

6 Artikel 3 Der Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Niedersächsischen Staatskanzlei in Kraft. Hannover, den 21. Oktober 2009 Berlin, den 21. Oktober 2009 Für das Land Niedersachsen Für den Ministerpräsidenten Der Finanzminister Hartmut M ö l l r i n g Für das Land Berlin Der Regierende Bürgermeister vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen Harald W o l f 6

7 A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Ziel des Gesetzes Begründung Die Länder Berlin und Niedersachsen betreiben die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover bisher als gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts. Infolge der Umwandlung des Trägers Landesbank Berlin - Girozentrale - zum 1. Januar 2006 in eine Aktiengesellschaft besteht Anpassungsbedarf. Im Jahr 2007 hat das Land Berlin ferner seine Anteile an der Landesbank Berlin Holding AG vollständig veräußert. Die Länder sind übereingekommen, dass die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover künftig nicht mehr als gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird, sondern als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts des Landes Niedersachsen auf der Grundlage eines niedersächsischen Gesetzes fortgeführt werden soll. Mit Artikel 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs soll deshalb der Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Berlin vom 22./28. Mai 2002 (GVBl. für Berlin S. 807, Nds. GVBl. S. 411), geändert durch Staatsvertrag vom 19. März/3. April 2003 (GVBl. für Berlin S. 195, Nds. GVBl. S. 200) - im Folgenden Staatsvertrag aufgehoben werden; hierfür ist ein Zustimmungsgesetz erforderlich. Artikel 2 schafft mit dem Entwurf eines Gesetzes über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover (LBS-Nord-Gesetz) die für die Fortführung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Niedersachsen erforderlichen Grundlagen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen ( 10 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung) Der Staatsvertrag hat keine direkten Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes. III. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung, auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und auf Familien Der Staatsvertrag hat keine Auswirkungen auf die genannten Bereiche. B. Besonderer Teil I. Zum Gesetz: Zu Artikel 1 (Zustimmungsgesetz): Das Zustimmungsgesetz enthält die nach Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung erforderliche Zustimmung des Landtages und die Bestimmungen über die Bekanntmachung des Inkrafttretens des Staatsvertrages. Zu Artikel 2 (LBS-Nord-Gesetz): Zu 1: Aus Absatz 1 geht hervor, dass die Bezeichnung LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover unverändert weitergeführt wird. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die LBS Nord ihren Sitz nur noch in Hannover haben. Unabhängig davon ist vorgesehen, den Sitz in Berlin in Form einer Niederlassung weiter zu betreiben. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 4 des Staatsvertrages

8 Zu 2: Entspricht mit Ausnahme einer redaktionellen Anpassung dem bisherigen 3 des Staatsvertrages Zu 3: Absatz 1 trägt der Tatsache Rechnung, dass die Landesbank Berlin AG als Rechtsnachfolgerin der Landesbank Berlin A. ö. R. Trägerin der LBS Nord ist. In Satz 2 ist festgelegt, dass durch dieses Gesetz die für die Wahrnehmung der Trägerstellung erforderliche Beleihung vorgenommen wird. Eines weiteren Beleihungsaktes bedarf es deshalb nicht mehr. Absatz 2 schafft die Option, dass das Finanzministerium, welches gemäß Absatz 3 die Rechtsaufsicht über beliehene Träger ausübt, weitere Gesellschaften des Privatrechts mit der Aufgabe beleihen kann, Mitträger der LBS Nord zu sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die Trägerversammlung der LBS Nord einen entsprechenden einstimmigen Beschluss fasst, der der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf. Die Bekanntmachung der Veränderung im Trägerkreis der LBS Nord schafft die notwendige Transparenz, damit Veränderungen im Trägerkreis der LBS Nord nachvollzogen werden können. Absatz 3 stellt klar, dass die Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Trägerrechte an der LBS Nord einer öffentlichen Aufsicht bedarf. Der Umfang der Aufsicht richtet sich nach der hoheitlichen Tätigkeit der LBS Nord. Da die LBS Nord selbst keine hoheitliche Tätigkeit wahrnimmt, die hoheitliche Aufgabe der LBS Nord allein durch den öffentlichen Auftrag ( 2) definiert wird, ist eine Rechtsaufsicht über die beliehenen Mitträger entsprechend der Rechtsaufsicht über die gesamte Anstalt ( 9) das geeignete Mittel. Absatz 4 entspricht 4 Abs. 2 des Staatsvertrages 2002 in der Fassung ab 19. Juli Zu 4: Absatz 1 entspricht der bisherigen Regelung des Staatsvertrages Klarstellend wurde ergänzt, dass die Höhe des Stammkapitals und die Beteiligungsverhältnisse am Stammkapital durch die Satzung zu regeln sind. Die bisherige gesetzliche Regelung des 5 Abs. 2 des Staatsvertrages 2002 wird somit einer flexibleren Lösung zugeführt, die die Verantwortung der Träger der LBS Nord hinsichtlich der Ausstattung mit Stammkapital und den Beteiligungsverhältnissen daran Rechnung trägt. Da Veränderungen des Stammkapitals stets einer Anpassung der Satzung bedürfen, ist gemäß 8 Abs 2 Satz 1 die Mitwirkung der Rechtsaufsichtsbehörde sichergestellt. Absatz 2 entspricht 5 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages Der Hinweis im 5 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrages 2002 auf die Haftung des übertragenen Trägers ist nicht mehr erforderlich, weil die Gewährträgerhaftung für ab dem 19. Juli 2005 eingegangene Verpflichtungen entfallen ist oder für Verpflichtungen, die vor dem 19. Juli 2005 eingegangen wurden, durch den Staatsvertrag geregelt ist. Zu 5: Entsprechend der Entscheidung der EU-Kommission vom 18. Juni 2001 über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung haftet die LBS Nord für ihre Verbindlichkeiten ausschließlich mit ihrem gesamten Vermögen. Die Träger der LBS Nord haften außer für sogenannte Altverbindlichkeiten gemäß Artikel 2 des Staatsvertrages nicht für die Verbindlichkeiten der LBS Nord. Zu 6: Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen 7 des Staatsvertrages Die Formulierungen wurden jedoch an aktuelle Entwicklungen in der Rechtssetzung angepasst. Eine bisher im 7 Abs. 2 des Staatsvertrages 2002 enthaltene Regelung über die Haftung der Träger der LBS Nord entfällt, weil diese Haftungsregelungen im Staatsvertrag fortgeführt werden. Zu 7: 7 entspricht dem bisherigen 9 des Staatsvertrages

9 Zu 8: Absatz 1 entspricht dem bisherigen 8 Abs. 1 des Staatsvertrages Die Satzungshoheit obliegt bei der LBS Nord weiterhin der Trägerversammlung. Satzungsänderungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen, um die notwendige Transparenz zu schaffen. Zu 9: Mit der Fortführung der LBS Nord als niedersächsische Anstalt des öffentlichen Rechts obliegt die Rechtsaufsicht allein dem Niedersächsischen Finanzministerium. Zu 10: Absatz 1 stellt klar, dass die LBS Nord ausschließlich durch ein Gesetz und nicht zum Beispiel durch Beschluss der Trägerversammlung oder gemeinsames Handeln der Träger aufgelöst werden kann. Absatz 2 regelt die Verteilung des nach Liquidation verbleibenden Vermögens. Zu 11: 11 legt fest, dass das LBS-Nord-Gesetz mit dem Zeitpunkt der Umwandlung der LBS Nord in eine Aktiengesellschaft außer Kraft tritt, weil die LBS Nord dann keine mehr auf Landesrecht beruhende Anstalt des öffentlichen Rechts mehr sein würde. Die Haftungsregelungen werden durch den Staatsvertrag weitergeführt. Zu Artikel 3: Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. II. Zum Staatsvertrag: Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages endet die gemeinsame Verantwortung der Länder Berlin und Niedersachsen für die LBS Nord. Künftig wird die LBS Nord allein als niedersächsische Anstalt des öffentlichen Rechts fortgeführt. Zu Artikel 1: Absatz 1 legt fest, dass der Staatsvertrag 2002 mit Inkrafttreten des Staatsvertrages aufgehoben wird. Das Inkrafttreten des Staatsvertrages ist gemäß Absatz 2 damit verknüpft, dass die Landesbank Berlin AG mit der Mitträgerschaft an der LBS Nord durch ein Niedersächsisches Gesetz beliehen wird. Darüber hinaus stimmt das Land Berlin gemäß Absatz 3 der Fortführung des Bezeichnungsbestandteils Berlin-Hannover durch die LBS Nord und ihre Rechtsnachfolger zu. Damit wird auch deutlich, dass das Land Berlin trotz der Aufgabe der gemeinsamen Verantwortung für die LBS Nord akzeptiert, eine eigene Landesbausparkasse in der Rechtsform des öffentlichen Rechts in Berlin nicht zu betreiben. Zu Artikel 2: Absatz 1 entspricht 6 Abs. 3 des Staatsvertrages 2002 in der Fassung ab 19. Juli 2005 und Absatz 2 entspricht 6 Abs. 4 des Staatsvertrages Absatz 3 enthält analog 6 Abs. 6 des Staatsvertrages 2002 die Haftungsregelungen für Verbindlichkeiten, die vor der Gründung der LBS Nord als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts eingegangen wurden. Zu Artikel 3: Dieser Artikel legt das Inkrafttreten des Staatsvertrages fest. (Ausgegeben am ) 9

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