LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP

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1 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/ Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und FDP Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes und des Landesaufnahmegesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Über Widersprüche, die nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Verwaltungsakte kommunaler Behörden gerichtet werden, entscheiden in Rheinland-Pfalz die Kreis- und Stadtrechtsausschüsse. Nach dem bereits geänderten Sozialgerichtsgesetz sind ab dem 1. Januar 2005 für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Sozialhilfeangelegenheiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Ferner ist im Siebenten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, das in Kürze verkündet wird, vorgesehen, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ab dem 1. Januar 2005 auch für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeit Suchende ( Hartz IV Arbeitslosengeld II) sowie in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig sind. Die Zuweisung der Angelegenheiten der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeit Suchende sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hat zur Folge, dass über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der kommunalen rheinland-pfälzischen Behörden in diesen Angelegenheiten ab dem 1. Januar 2005 nicht (mehr) die Kreis- und Stadtrechtsausschüsse entscheiden. Die Zuständigkeit der Kreis- und Stadtrechtsausschüsse besteht nur für Widersprüche in Angelegenheiten, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist, nicht aber für Angelegenheiten, die anderen Gerichten, wie zum Beispiel den Sozialgerichten, zugewiesen sind. Um zu erreichen, dass die Kreis- und Stadtrechtsausschüsse ab dem 1. Januar 2005 auch für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeit Suchende und des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig sind, sind landesgesetzliche Regelungen notwendig. B. Lösung Im Landesgesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes wird bestimmt, dass die Kreis- und Stadtrechtsausschüsse anstelle der in 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Satz 2 Halbsatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes sowie der in 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 99 Abs. 1 Halbsatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und 2 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes genannten Stellen den Widerspruchsbescheid erlassen, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer kommunalen Behörde richtet. C. Alternativen Keine. D. Kosten Keine. Die Aufgaben der Kreis- und Stadtrechtsausschüsse werden durch dieses Gesetz im Wesentlichen in ihrem bisherigen Umfang beibehalten. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 10. Dezember 2004 Vorabdruck verteilt am 7. Dezember 2004

2 Drucksache 14/3651 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes und des Landesaufnahmegesetzes Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Landesgesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 2. Oktober 1954 (GVBl. S. 115), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1996 (GVBl. S. 158), BS 304-2, wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz (AGSGG) angefügt. 2. In 1 wird die Verweisung 13 Abs. 3 in Verbindung mit 35 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes durch die Verweisung 13 Abs. 4 und 35 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ersetzt. 3. In den 2 und 3 Satz 1 werden die Worte des Sozialgerichtsgesetzes jeweils durch die Abkürzung SGG ersetzt. 4. Nach 3 wird folgender neue 4 eingefügt: 4 (1) Anstelle der in 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Satz 2 Halbsatz 1 SGG sowie der in 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 99 Abs. 1 Halbsatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und 2 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes genannten Stellen erlässt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Widerspruchsbescheid 1. der Kreisrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt a) der Kreisverwaltung, b) einer der Kreisverwaltung nachgeordneten Behörde, c) einer Verbandsgemeindeverwaltung, d) der Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde oder e) der Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet, 2. der Stadtrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Stadtverwaltung einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt oder der Behörde einer ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet. (2) Rechtsausschüsse im Sinne des Absatzes 1 sind die nach dem zweiten Abschnitt des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) gebildeten Rechtsausschüsse. 6 Abs. 2, die 6 a und 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, die 8 bis 15 und 16 Abs. 1 bis 4 und 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 und 3 und Abs. 6 und 7, 17 Abs. 1 und 18 AGVwGO gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass 2

3 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode Drucksache 14/ in 12 Abs. 1 an die Stelle der Verweisung 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit 20 Abs. 1 VwVfG die Verweisung 16 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) tritt, 2. in 12 Abs. 2 an die Stelle der Verweisung 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die Verweisung 17 Abs. 1 Satz 1 SGB X tritt, 3. in 12 Abs. 3 an die Stelle der Verweisung 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwVfG die Verweisung 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X tritt, 4. in 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle der Verweisung 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 und des 80 a Abs. 1 und 2 VwGO die Verweisung 86 a Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 SGG tritt, 5. in 16 Abs. 6 Satz 2 an die Stelle der Verweisung 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit 29 VwVfG die Verweisung 25 Abs. 1, 2, 3 und 5 SGB X tritt und 6. in 17 Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des Wortes Verwaltungsgericht das Wort Sozialgericht tritt. (3) Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren richtet sich nach 63 SGB X. 5. Der bisherige 4 wird 5. Artikel 2 Das Landesaufnahmegesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 627), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 26-2, wird wie folgt geändert: 2 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) durch die Worte dem Sozialgerichtsgesetz in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535) ersetzt. 2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte der Verwaltungsgerichtsordnung durch die Worte dem Sozialgerichtsgesetz ersetzt. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. 3

4 Drucksache 14/3651 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines Nach 6 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) erlässt anstelle der in 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannten Behörden den Widerspruchsbescheid, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Kreisrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Kreisverwaltung, einer der Kreisverwaltung nachgeordneten Behörde, einer Verbandsgemeindeverwaltung, der Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde oder der Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet, der Stadtrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Stadtverwaltung einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt oder der Behörde einer ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet. Nach dem bereits geänderten Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind ab dem 1. Januar 2005 für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Sozialhilfeangelegenheiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Ferner ist im Siebenten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, das in Kürze verkündet wird, vorgesehen, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ab dem 1. Januar 2005 auch für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeit Suchende ( Hartz IV Arbeitslosengeld II) sowie in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig sind. Die Zuweisung der Angelegenheiten der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeit Suchende sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hat zur Folge, dass über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der kommunalen rheinland-pfälzischen Behörden in diesen Angelegenheiten ab dem 1. Januar 2005 nicht (mehr) die Kreisund Stadtrechtsausschüsse entscheiden. Die Zuständigkeit der Kreis- und Stadtrechtsausschüsse besteht nur für Widersprüche in Angelegenheiten, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist, nicht aber für Angelegenheiten, die anderen Gerichten, wie zum Beispiel den Sozialgerichten, zugewiesen sind. Der Gesetzentwurf sieht vor, durch eine Ergänzung des Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes zu bestimmen, dass die Kreis- und Stadtrechtsausschüsse auch anstelle der in 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Satz 2 Halbsatz 1 SGG sowie der in 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), 99 Abs. 1 Halbsatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und 2 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes genannten Stellen den Widerspruchsbescheid erlassen, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der vorerwähnten kommunalen Behörden richtet. Damit wäre sichergestellt, dass die Kreis- und Stadtrechtsausschüsse ab dem 1. Januar 2005 für den Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Verwaltungsakte dieser Behörden in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig bleiben und in An- gelegenheiten der Grundsicherung für Arbeit Suchende zuständig werden. Für die vorgeschlagene Gesetzesänderung sprechen vor allem folgende Gründe: Unterschiedliche Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte kommunaler Behörden sind für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger kaum nachvollziehbar. Ohne die vorgeschlagene Ergänzung des Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes würde beispielsweise über den Widerspruch gegen die Ablehnung einer Wohngeldleistung durch die Kreisverwaltung der Kreisrechtsausschuss entscheiden, gegen die Ablehnung einer Sozialhilfeleistung die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Kreisverwaltung, die oder der den Ablehnungsbescheid gefertigt hat. Entscheidungen in Angelegenheiten der Sozialhilfe, des Asylbewerberleistungsgesetzes und zukünftig der Grundsicherung für Arbeit Suchende sind für die Betroffenen häufig von existenzieller Bedeutung. Von daher ist es gerade in diesen Bereichen wichtig, dass Entscheidungen, insbesondere die Ablehnung von Leistungen, sorgfältig überprüft und den Bürgerinnen und Bürgern verständlich gemacht werden. Die Landesregierung hat zuletzt in ihrem Entwurf für ein Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Landesgebührengesetzes (Landtagsdrucksache 14/2200) darauf hingewiesen, dass dem Verfahren der für Widerspruchsentscheidungen auf kommunaler Ebene zuständigen Kreis- und Stadtrechtsausschüsse insbesondere durch die Mitwirkung ehrenamtlicher Beisitzerinnen und Beisitzer, durch das Prinzip der Mündlichkeit und durch die Weisungsfreiheit der Ausschüsse bei den Bürgerinnen und Bürgern eine hohe Akzeptanz und Befriedungsfunktion zukommt. Das System der Rechtsausschüsse ist besonders geeignet, die Anforderungen an Widerspruchsentscheidungen in Angelegenheiten der Sozialhilfe, des Asylbewerberleistungsgesetzes und der Grundsicherung für Arbeit Suchende zu erfüllen. Für einheitliche Zuständigkeiten in Widerspruchsangelegenheiten spricht ferner, dass hierdurch Zuständigkeitsfehler seitens der Behörden vermieden werden. Voraussetzung für die vorgeschlagene Ergänzung des Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes ist, dass das Sozialgerichtsgesetz entsprechend den Regelungen in der Verwaltungsgerichtsordnung Vorschriften gestattet, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten. Solche Regelungen sind auf Initiative von Rheinland-Pfalz in das Siebente Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Artikel 1 Nr. 14 c), das in Kürze verkündet wird, aufgenommen worden. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Überschrift) Für das Landesgesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes wird die amtliche Abkürzung AGSGG eingeführt. 4

5 Landtag Rheinland-Pfalz 14.Wahlperiode Drucksache 14/3651 Die amtliche Abkürzung erleichtert das Zitieren dieser Rechtsvorschrift. Zu Nummer 2 ( 1 AGSGG) Die Verweisungen auf die 13 und 35 SGG werden redaktionell angepasst. Die Einfügung der amtlichen Abkürzung des Sozialgerichtsgesetzes vereinfacht das Zitieren dieser Rechtsvorschrift in den Bestimmungen des Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes. Zu Nummer 3 ( 2 und 3 AGSGG) Redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 4 ( 4 neu AGSGG) Durch 4 Abs. 1 (neu) AGSGG wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte der dort genannten kommunalen Behörden in Angelegenheiten, für die der Sozialgerichtsweg gegeben ist, auf die Kreis- und Stadtrechtsausschüsse übertragen. Die Neuregelung ist ab dem 1. Januar 2005 für Angelegenheiten der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeit Suchende sowie für Angelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz relevant. Soweit im Bereich der Grundsicherung für Arbeit Suchende kommunale Träger einer Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben übertragen haben und die Arbeitsgemeinschaft nach 44 b Abs. 3 Satz 3 SGB II den Widerspruchsbescheid erlässt, findet 4 Abs. 1 (neu) AGSGG keine Anwendung. 4 Abs. 2 (neu) AGSGG trifft die erforderlichen weiteren Regelungen für das sozialgerichtliche Vorverfahren vor den Rechtsausschüssen. Satz 1 bestimmt, dass Rechtsausschüsse im Sinne des 4 Abs. 1 (neu) AGSGG die nach dem zweiten Abschnitt des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung gebildeten Rechtsausschüsse sind. Für das sozialgerichtliche Vorverfahren ist also die Bildung besonderer Rechtsausschüsse nicht erforderlich. In Satz 2 werden 6 Abs. 2, die 6 a und 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, die 8 bis 15 und 16 Abs. 1 bis 4 und 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 und 3 und Abs. 6 und 7, 17 Abs. 1 und 18 AGVwGO für entsprechend anwendbar erklärt, allerdings mit Maßgaben, die sich aus bundesrechtlichen Vorschriften ergeben. Satz 2 Nr. 1 bis 3 legt fest, dass an die Stelle von Regelungen, die das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz trifft, entsprechende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) treten. Dabei sind Modifizierungen der in Bezug genommenen Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zulässig ( 62 SGB X). In Satz 2 Nr. 4 wird zur Anpassung an Bundesrecht bestimmt, dass der Rechtsausschuss durch das vorsitzende Mitglied über die Anordnung und die Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach 86 a Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 SGG entscheidet. Satz 2 Nr. 5 ordnet an, dass im sozialgerichtlichen Vorverfahren für das Akteneinsichtsrecht neben 16 Abs. 6 Satz 1 AGVwGO der 25 Abs. 1, 2, 3 und 5 SGB X Anwendung findet; eine Anwendung des 25 Abs. 4 SGB X ist wegen 84 a SGG ausgeschlossen. In Satz 2 Nr. 6 wird klargestellt, dass für die Klage das Sozialgericht zuständig ist. Die Bestimmung der Parteifähigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, im Falle des 16 Abs. 7 Halbsatz 2 AGVwGO der anderen oberen Aufsichtsbehörde, durch Landesrecht gestattet 70 Nr. 3 SGG. Nach 4 Abs. 3 (neu) AGSGG richtet sich die Erstattung von Kosten im Vorverfahren nach 63 SGB X. 19 AGVwGO findet im sozialgerichtlichen Vorverfahren keine Anwendung. Zu Nummer 5 ( 4 alt AGSGG). Redaktionelle Folgeänderung. Zu Artikel 2 In 2 des Landesaufnahmegesetzes sind die Hinweise auf die für den Erlass des Widerspruchsbescheids maßgebliche Rechtsvorschrift an die neue Rechtslage anzupassen. Zu Artikel 3 Die Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes. Für die Fraktion Für die Fraktion Für die Fraktion der SPD: der CDU: der FDP: Joachim Mertes Herbert Jullien Werner Kuhn 5

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