HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Viertes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge
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1 16. Wahlperiode Drucksache 16/3103 HESSISCHER LANDTAG Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Viertes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 15. November 2004 den nachstehenden, durch Umlaufbeschluss vom 9. November 2004 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von der Sozialministerin vertreten. A. Problem Das in Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) enthaltene Aufenthaltsgesetz macht eine Anpassung des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge erforderlich. 1. Nach 15a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Deshalb ist innerhalb des Landes die Weiterverteilung zu regeln und eine Kostenregelung zu treffen. 2. Das Aufenthaltsgesetz normiert erstmals bundesrechtlich die Verteilung jüdischer Zuwanderer und anderer Personengruppen, sodass eine Verteilungsregelung zu treffen ist. 3. Das durch das Zuwanderungsgesetz geänderte Asylverfahrensgesetz regelt in 14a den Grundsatz der Familieneinheit bei der Asylantragstellung. Die im Landesgesetz geregelte Kostenerstattung für Ehegatten und Kinder ohne Asylantragstellung entspricht nicht dem Grundsatz der Familieneinheit bei der Asylantragstellung. 4. Die bisherige Überschrift umfasst nicht alle Personengruppen. B. Lösung Der Personenkreis der unerlaubt eingereisten Ausländer nach 15a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, der weder Asyl beantragt noch unmittelbar abgeschoben oder zurückgeschoben werden kann, wird als neue Fallgruppe in 1 Abs. 1 Nr. 3 aufgenommen, die den Landkreisen und Gemeinden entstehenden Aufwendungen werden längstens für zwei Jahre erstattet. Es wird davon ausgegangen, dass die Anzahl dieser unerlaubt eingereisten Ausländer gering sein wird, da der bisherige Vorteil für diese Personengruppe, den Aufenthalt im Gegensatz zu den Asylbewerbern selbst bestimmen zu können, aufgrund des 15a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht mehr besteht. Es ist anzunehmen, dass diese Personen nunmehr vermehrt einen Asylantrag stellen, sodass auch ohne Änderung des Landesaufnahmegesetzes von einer Kostenerstattungspflicht des Landes auszugehen ist. Eingegangen am 16. November 2004 Ausgegeben am 17. November 2004 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden
2 2 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3103 Durch Einfügung eines neuen Abs. 3 in 2 wird die Verteilung auch der Personengruppe nach 15a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, der jüdischen Zuwanderer aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion und der Ausländer, denen nach 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorübergehender Schutz gewährt wird, geregelt. 1 Abs. 1 Satz 2 ist entbehrlich, da durch die Neuregelung des Asylverfahrensgesetzes nunmehr die einheitliche Antragstellung von Familien gefordert wird. Durch Änderung der Überschrift erfasst das Gesetz nunmehr alle Personengruppen. C. Befristung Keine. Das Stammgesetz ist bereits durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 710) befristet. D. Alternativen Verteilung der unerlaubt eingereisten Ausländer nach 15a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf die kommunalen Gebietskörperschaften, ohne dass eine Kostenerstattung erfolgt. E. Finanzielle Mehraufwendungen Es ist davon auszugehen, dass trotz der Aufnahme der Personengruppe der unerlaubt eingereisten Ausländer nach 15a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz die Gesamtkosten des Jahres 2004 nicht überschritten werden, da durch den Wegfall der freien Aufenthaltsbestimmung dieser Personenkreis künftig unmittelbar Asyl beantragen wird. Die Gesamtzahl der schon bisher unter die Erstattungsregelung fallenden Asylbewerber ist gleichwohl als rückläufig zu prognostizieren, sodass Asylbewerber und unerlaubt eingereiste Ausländer nach 15a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz aller Wahrscheinlichkeit nach die Zahl der Asylsuchenden des Jahres 2004 nicht überschreiten. Unabhängig hiervon ist zu berücksichtigen, dass durch eine Änderung der Länderverteilungsquote die Aufnahmequote des Landes Hessen von 7,4 v.h. auf 7,22 v.h. vermindert wird, sodass insgesamt eher mit rückläufigen Kosten zu rechnen ist. F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer Keine. G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.
3 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge Vom Artikel 1 Das Gesetz über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge in der Fassung vom 23. April 2003 (GVBl. I S. 126, 184) wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift werden die Worte "und anderer Personen" angefügt Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nr. 1 wird die Angabe "31. März 1995 (BGBl. I S. 430)" durch "30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950)" ersetzt. bb) Als neue Nr. 3 wird angefügt: "3. Personen, die nach 15a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) verteilt werden," cc) Nr. 4 bis 6 erhalten folgende Fassung: "4. Personen, deren Abschiebung nach 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes verboten ist, 5. Personen, die nach 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584), aufgenommen worden sind oder denen nach 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden ist, 6. Personen, die nach 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erhalten haben," b) Satz 2 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Zuständige Behörden nach 15a Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind die Ausländerbehörden." b) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt: "(3) Personen, die nach 1 Abs. 1 aufgenommen werden, haben keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Sie haben sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben." c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nr. 1 wird die Angabe "in der Fassung vom 3. Mai 1993 (BGBl. I S. 638), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1775)," gestrichen. bb) In Nr. 2 wird die Angabe " Deutsche Mark" durch " Euro" ersetzt.
4 4 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3103 b) Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe "Nr. 2, 4, 5" durch "Nr. 2 bis 5" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort "Aufenthaltsbefugnis" durch das Wort "Aufenthaltserlaubnis" ersetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
5 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Begründung: A. Allgemeines Nach 15a des Aufenthaltsgesetzes werden nunmehr auch unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Deshalb ist auch das Land Hessen verpflichtet, diesen Personenkreis entsprechend dem Königsteiner Schlüssel aufzunehmen. Es soll eine landesinterne Verteilung, wie sie bereits bei den Asylbewerbern und den jüdischen Zuwanderern geschieht, erfolgen. Das Land erstattet den kommunalen Gebietskörperschaften für längstens zwei Jahre ab Zuweisung der unerlaubt eingereisten Ausländer, die weder Asyl beantragen noch unmittelbar abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, die für die Gruppe der Asylbewerber gewährte Pauschale. Dies ist sachgerecht, weil die Gesamtzahl der unter die Erstattungsregelung fallenden Asylbewerber und der genannten Gruppe der unerlaubt eingereisten Ausländer voraussichtlich der Zahl der Asylbewerber des Jahres 2004 entsprechen wird und es sich in der Sache um die prinzipiell gleichen Personen handelt. Die Bezeichnungen der Flüchtlingsgruppen nach 1 Abs. 1 entsprechen teilweise ab 1. Januar 2005 nicht mehr dem geltenden Bundesrecht. Für Personen, die nach 1 Abs. 1 aufgenommen werden, ist eine Verteilungsregelung erforderlich, da das Aufenthaltsgesetz erstmals bundesrechtlich die Verteilung jüdischer Zuwanderer und anderer Personengruppen normiert. Zugleich wird das Landesaufnahmegesetz an die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes angepasst, sodass 1 Abs. 1 Satz 2 entfallen kann. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Art. 1 Nr. 1 Die nach 15a Abs. 1 und nach 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz aufgenommenen Personen sind keine ausländischen Flüchtlinge, sondern andere Personen, sodass eine Anpassung der Überschrift erforderlich ist. Zu Art. 1 Nr. 2 a aa) Redaktionelle Änderung bb) Die nach 15a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz unerlaubt eingereisten Personen, die weder Asyl beantragen noch unmittelbar abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, sind als Personengruppe in das Landesaufnahmegesetz aufgenommen. cc) Zu Nr Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ersetzt 51 Ausländergesetz. Zu Nr. 5 Das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 tritt zum 1. Januar 2005 außer Kraft. 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz ersetzt dieses Gesetz. Die Möglichkeit zur Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts in besonders gelagerten Fällen, beispielsweise bei der Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, bleibt erhalten. Zu Nr. 6: 24 Aufenthaltsgesetz ersetzt 32a Ausländergesetz. Zu Art. 1 Nr. 2 b Durch die Neuregelung des 14a Asylverfahrensgesetz ist 1 Abs. 1 Satz 2 überflüssig. Wegen des Grundsatzes der Familieneinheit sollen auch Ehegatten zeitgleich Asylanträge stellen; Kinder werden automatisch in die Asylanträge der Eltern einbezogen. Bei der Gruppe der jüdischen Zuwanderer werden die Familienangehörigen grundsätzlich von der Aufnahmezusage mit erfasst. Für alle anderen Personengruppen entfaltet diese Regelung keine Wirkung.
6 6 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3103 Zu Art. 1 Nr. 3 a) Die Regelung dient der Klarstellung. Für die Änderung räumlicher Beschränkungen sind grundsätzlich die Ausländerbehörden zuständig. b) Die Regelung stellt eine Verteilungsvorschrift für alle Personengruppen dar. c) Redaktionelle Änderung. Zu Art. 1 Nr. 4 a aa) Redaktionelle Änderung. bb) Umrechnung von DM in Euro. Zu Art. 1 Nr. 4 b aa) Die in 1 Abs. 1 Nr. 3 aufgenommene Personengruppe der unerlaubt eingereisten Ausländer, die weder Asyl beantragen noch unmittelbar abgeschoben werden können, erfordert eine Kostenregelung. Die Kostenerstattung für die Dauer des Aufenthalts, längstens zwei Jahre, ist sachgerecht. bb) Redaktionelle Anpassung. Zu Art. 2 Das Gesetz tritt zeitgleich mit den einschlägigen Bestimmungen des Zuwanderungsgesetzes in Kraft. Wiesbaden, 15. November 2004 Der Hessische Ministerpräsident Koch Die Hessische Sozialministerin Lautenschläger
HESSISCHER LANDTAG. B. Lösung Schaffung eines Änderungsgesetzes, das die notwendigen Änderungen vornimmt.
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