Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff
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- Florian Hofmann
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1 Juristische Fakultät Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die Liste ist nicht abschließend. Bei der Vergabe der Punkte sind ein schlüssiger Aufbau, Gedankenführung und Argumentationstiefe wichtige Kriterien. Aufgabe 1: Vereinbarkeit des Gesetzes über die mit dem GG, insb. mit Art. 20 II 2 GG 1. Prinzipielle Zulässigkeit von? - Abstimmungen sind nicht begrenzt auf die explizit genannten Fälle im GG (Art. 29, 118, 118a GG). [a.a. vertretbar] - Es gibt keine grundsätzliche Entscheidung des GG gegen die Einführung direktdemokratischer Verfahren: Entstehungsgeschichte Formen der direktdemokratischen Beteiligung werden direkt in Art. 20 II GG angesprochen (Wortlaut). Ferner lassen sich Volksabstimmungen häufig in den Landesverfassungen finden. Das Homogenitätsprinzip (Art. 28 I 1 GG) wäre sonst verletzt, wenn das GG auf Bundesebene keine Direktdemokratie zulassen würde. [a.a. vertretbar] 2. Verstoß gegen die Regeln über das Gesetzgebungsverfahren? - Die Regelungen über das Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff GG) sind nicht abschließend. [a.a. vertretbar] - Mitwirkungsrechte des Bundesrates: Der Wertung des GG bzgl. der Mitwirkungsrechte des Bundesrates wird durch 11 II Gesetz über die Rechnung getragen. [a.a. vertretbar] 1
2 Ergebnis: 1. Möglichkeit: ist materiell verfassungsgemäß und insb. mit Art. 20 II 2 GG und Art. 76 ff. GG vereinbar. 2. Möglichkeit: verstößt insb. 3. Möglichkeit: verstößt gegen Art. 20 II 2 GG. Aufgabe 2: Antrag der Fraktion X vor dem BVerfG Organstreitverfahren I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 1 GG ivm 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG 2. Parteifähigkeit, 63 BVerfGG -, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und die im GG oder in den Geschäftsordnungen des BT und des BR mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe - (P) Antragsteller ist die Fraktion X: kein oberstes Bundesorgan, aber als Teil des BT anderer Beteiligter, der mit eigenen Verfassungsrechten ausgestattet ist. - Antragsgegner: 3. Streitgegenstand, 64 BVerfGG - Maßnahme oder Unterlassen des Antragsgegners - Nichtausfertigung des Gesetzesentwurf durch den en (Art. 82 I GG) 4. Antragsbefugnis - Der Antragsteller muss möglicherweise durch die Maßnahme oder das Unterlassen in seinen ihm durch das GG übertragenen Rechte und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet sein. - BT ist das Hauptgesetzgebungsorgan und auf die durch den en angewiesen, somit mögliche Verletzung der Rechte des BT. - Prozessstandschaft für den BT durch die Fraktion X 5. Form und Frist sind gem. 23 I, 64 III BVerfGG eingehalten. II. Begründetheit 1. Formelles Prüfungsrecht des en (+) 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit 2
3 a. Gesetzgebunskompetenz des Bundes Gem. 10 I 1 Gesetz über die sind lediglich solche Gesetzesvorlagen Gegenstand von Volksbegehren, welche in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. Damit muss der Bund auch die Kompetenz über das Gesetz zur haben. b. Gesetzgebungsverfahren - (P) Gesetzesinitiative durch die Fraktion X: Ausreichend für eine Initiative aus der Mitte des Bundestages. - (P) Lediglich 2 statt 3 Lesungen: 78 ff GOBT konkretisieren nicht wesentliche Verfassungsinhalte. Ein Verstoß gegen die GOBT ist unbeachtlich, da das BVerfG nur Verfassungsrecht prüft. - Beschlussfassung: BT ist nicht beschlussfähig, da nur 250 Abgeordnete anwesend sind. Jedoch muss die (mangelnde) Beschlussfähigkeit festgestellt werden ( 45 GOBT). Hierfür ist ein Antrag von 5% der Mitglieder des BT erforderlich; ein entsprechender Antrag wurde nicht gestellt. - (P) Erforderliche Mehrheit eingehalten? 1. Möglichkeit: ist materiell verfassungsgemäß und mit Art. 20 GG und insb. mit Art. 76 ff. GG vereinbar. Eine einfache Mehrheit im BT ist ausreichend (137 Ja-Stimmen). 2. Möglichkeit: verstößt Eine qualifizierte Mehrheit nach Art. 79 II GG ist erforderlich. 3. Möglichkeit: verstößt gegen Art. 20 GG. Keine Verfassungsänderung möglich, da Art. 20 GG von der Ewigkeitsklausel in Art. 79 III GG geschützt ist. Zwischenergebnis: Das Verfahren wurde eingehalten. [a.a. vertretbar] c. Form (+) 3. Materielles Prüfungsrecht des en? - Der Wortlaut des Art. 82 I GG nicht eindeutig: Unter zustande gekommen können sowohl nur formelle Vorschriften als auch das gesamte Verfassungsrecht gemeint sein. 3
4 - Art. 78 GG enthält dieselbe Formulierung kommt zustande. Folglich könnte Art. 82 I GG genauso auszulegen sein, mit der Folge, dass nur formelle Vorschriften durch das Prüfungsrecht des en gemeint sind. - Funktion des BVerfG: Das BVerfG ist zur letztverbindlichen Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen berufen, (vgl. Art. 93 I Nr. 2 GG, Art. 100 I GG). Diese Stellung ist jedoch nicht durch die Annahme eines materiellen Prüfungsrechts des en eingeschränkt. [a.a. vertretbar] - Amtseid (Art. 56 GG): Diese verpflichtet des en zur Wahrung des GG. Diese Pflicht obliegt jedoch jeder Staatsgewalt. Dabei hat trotzdem jedes Organ seine Kompetenzen, innerhalb derer es die Verfassung zu beachten hat. (Zirkelschluss-Argument) [a.a. vertretbar] - Präsidentenanklage (Art. 61 GG): Hieraus folgt lediglich, dass der nicht das GG oder eines anderen Bundesrechts verletzen darf. [a.a. vertretbar] - Stellung des en im GG: Der Bundspräsident hat eine schwache Stellung im GG- Gefüge. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jegliche Kompetenzen des en grundsätzlich eng auszulegen sind. - Art. 20 III GG: Der ist wie jedes andere Staatsorgan an die Verfassung gebunden. Ferner kann der als Verfassungsorgan nicht verpflichtet sein, zu einem offensichtlichen Verfassungsbruch beizutragen. [a.a. vertretbar] Zwischenergebnis: Ein materielles Prüfungsrecht sollte bei evident verfassungswidrigen Gesetzesbeschlüssen angenommen werden (sog. Evidenzkontrolle). [a.a. gut vertretbar, s.u. Schema] 4. Materielle Verfassungsmäßigkeit Verweis auf die Antwort zur Aufgabe 1. 4
5 Ergebnis: Nur formelles Prüfungsrecht Formelles und materielles Prüfungsrecht 1. Möglichkeit: ist formell und materiell verfassungsgemäß und insb. mit Art. 20 II 2 GG und Art. 76 ff. GG vereinbar. 2. Möglichkeit: 76 ff. GG. 3. Möglichkeit: 20 GG, nicht jedoch 1. Möglichkeit: ist formell und materiell verfassungsgemäß und insb. mit Art. 20 II 2 GG und Art. 76 ff. GG vereinbar. 2. Möglichkeit: 76 ff. GG. 3. Möglichkeit: 20 GG, nicht jedoch Eine einfache Mehrheit im BT ist ausreichend (137 Ja- Stimmen). hätte ausfertigen müssen. Eine qualifizierte Mehrheit nach Art. 79 II GG ist erforderlich. durfte die Keine Verfassungsänderung möglich, da Art. 20 GG von der Ewigkeitsklausel in Art. 79 III GG geschützt ist. Jedoch liegt kein Verstoß gegen das Verfahren gem. Art. 76 ff GG vor. hätte ausfertigen müssen. [a. Erg. vertretbar] Eine einfache Mehrheit im BT ist ausreichend (137 Ja- Stimmen). hätte ausfertigen müssen. Eine qualifizierte Mehrheit nach Art. 79 II GG ist erforderlich. durfte die Keine Verfassungsänderung möglich, da Art. 20 GG von der Ewigkeitsklausel in Art. 79 III GG geschützt ist. Jedoch liegt kein Verstoß gegen das Verfahren gem. Art. 76 ff GG vor. durfte 5 die
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