Fall 6: Der Ausschluss aus der Bundestagsfraktion

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall 6: Der Ausschluss aus der Bundestagsfraktion"

Transkript

1 Fall 6: Der Ausschluss aus der Bundestagsfraktion In Betracht kommt ein Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG. Dieses hat (Aussicht auf) Erfolg, soweit es zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit (oder: Parteifähigkeit), Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 63 BVerfGG 1. Z müsste für ein solches Organstreitverfahren parteifähig (antragsberechtigt) sein. Die Parteifähigkeit im Organstreitverfahren wird in den Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und 63 BVerfGG geregelt. Der einzelne Anbgeordnete wird in diesen Normen nicht ausdrücklich erwähnt. Daher müsste Z hier als anderer Beteiligter i. S. v. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG vom Grundgesetz oder der Geschäftsordnung des Bundestags mit eigenen Rechten ausgestattet sein. Da die Abgeordneten in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG mit eigenen Rechten versehen sind, ist Z als Abgeordneter im Organstreitverfahren beteiligtenfähig. 2. Antragsgegnerin ist die X-Fraktion. Um taugliche Antragsgegnerin zu sein, müsste sie als Organteil durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung des Bundestags mit eigenen Rechten ausgestattet sein, 63 BVerfGG. Fraktionen sind in sich abgeschlossene Gliederungen des Organs Bundestags und Ausdruck des heutigen politischen Gliederungsprinzips für die Arbeit des Parlaments. Insofern werden sie als notwendige Institutionen des Verfassungslebens bezeichnet und sind in der bundesdeutschen Parteiendemokratie maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung. Verfassungsrechtlich werden sie nur beiläufig erwähnt (Art. 53a Abs. 1 S. 2 GG), von der Geschäftsordnung des Bundestags werden sie jedoch ausdrücklich anerkannt, 10 ff. GeschOBT. Das Recht auf Fraktionsbildung wird dabei als Ausfluss der in Ausübung des freien Mandats getroffenen Entscheidung der Abgeordneten verstanden, so dass Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG die Fraktionen über die fraktionsangehörigen Abgeordneten mittelbar mit eigenen Rechten ausstattet, die von der Geschäftsordnung (vgl. nur 10 Abs. 1, 57 Abs. 2 u. 4, 76 Abs. 1, 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 S. 1, 84 S. 1 lit b), 85 Abs. 1 S. 1 GeschOBT u. v. a. m.) näher festgelegt werden. Infolgedessen ist auch die X-Fraktion im Organstreitverfahren parteifähig. II. Tauglicher Streigegenstand, 64 Abs. 1 BVerfGG Im Rahmen eines Verfahrens nach 13 Nr. 5 BVerfGG kann nur ein Streit über eine rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners ausgetragen werden, 64 Abs. 1 BVerfGG. Der Ausschluss des Z aus der X-Fraktion ist für diesen in seinem Rechtsverhältnis zur X- Fraktion im genannten Sinn rechtserheblich, so dass seinem Organstreit ein tauglicher Streitgegenstand zu Grunde liegt. III. Antragsbefugnis, 64 Abs. 1 BVerfGG Ferner müsste Z antragsbefugt sein. Dies ist er gem. 64 Abs. 1 BVerfGG, wenn er geltend machen kann, durch die beanstandete Maßnahme in eigenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. 1

2 Hierzu genügt es, wenn er als Antragsteller darlegen kann, dass der Antragsgegner in dem Rechtsverhältnis zwischen den beiden Beteiligten tatsächlich bestehende eigene Rechte des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme verletzt oder unmittelbar gefährdet habe. Für die Darlegung der Verletzung (nicht aber des Bestehens des möglicherweise verletzten Rechts) reicht es, wenn diese nicht von vornherein rechtlich oder faktisch ausgeschlossen ist und sie insofern möglich erscheint (sog. Möglichkeitstheorie). Die Rechtsposition, die Z im Rechtsverhältnis zur X-Fraktion geltend macht, besteht darin, seiner Fraktion auch weiterhin angehören zu wollen. Da sich das Recht auf Fraktionsbildung schon vom durch Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG garantierten freien Mandat ableitet (s. o.), gilt dies umgekehrt auch für das Recht, in einer solchen Fraktion zu bleiben (str.). Dass diese verfassungsrechtliche Rechtsposition vom Antragsgegner im Sinne eines nicht gerechtfertigten Eingriffs verletzt wurde, erscheint angesichts des Vortrags des Z nicht von vornherein ausgeschlossen. Z ist daher antragsbefugt. IV. Frist, Form, 64 Abs. 3, 23 Abs. 1 BVerfGG Z ist umgehend vor das Bundesverfassungsgericht geschritten, weshalb die Frist des 64 Abs. 3 BVerfGG gewahrt ist. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass Z seinen Antrag schriftlich und begründet ( 23 Abs. 1 BVerfGG) eingereicht hat. V. Ergebnis Ein von Z angestrengtes Organstreitverfahren wäre demnach zulässig. B. Begründetheit Der Antrag des Z ist begründet, wenn sein Ausschluss aus der X-Fraktion ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. I. Verletzung des Z in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG In Betracht kommt zunächst eine Verletzung des Z in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG Z wäre in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG durch den Fraktionsausschluss verletzt, wenn dieses Recht dadurch beeinträchtigt wäre (1.) und diese Beeinträchtigung nicht zu rechtfertigen wäre (2.). 1. Beeinträchtigung des Z in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG a. Inhalt des Rechts aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG Der Wortlaut des Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG sagt lediglich aus, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages Vertreter des ganzen Volkes [und dabei] an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Die mit dieser Vorschrift den Abgeordneten eingeräumten eigenständigen und gleichen Beteiligungsrechte werden in der Parlamentspraxis um ihrer Effektivität willen in Gruppen und Fraktionen gebündelt. Deshalb werden die Wirkungsmöglichkeiten des einzelnen Parlamentariers nicht unerheblich durch die Möglichkeit beeinflusst, einer Fraktion anzugehören. Folglich muss die Möglichkeit, sich einer Fraktion anzuschließen und dieser anzugehören zum verfassungsrechtlichen Status eines jeden Abgeordneten gehören. 2

3 b. Beeinträchtigung des Rechts aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG Durch den Ausschluss des Z ist sein Recht, einer Fraktion anzugehören beeinträchtigt. 2. Rechtfertigung der Beeinträchtigung des Rechts aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG a. Aufgrund von Rechtsgrundlagen des einfachen Rechts aa. Geschäftsordnung der X-Fraktion Die Geschäftsordnung der X-Fraktion (vgl. 48 Abs. 2 AbgG) enthält gerade keine Rechtsgrundlage für den Ausschluss. Aus dem Fehlen einer solchen Rechtsgrundlage kann aber nicht geschlossen werden, dass ein Ausschluss unzulässig ist (keine abschließende Regelung durch die Geschäftsordnung). bb. Abgeordnetengesetz Die 45 ff. AbgG enthalten keine Regelung bezüglich des Fraktionsausschlusses cc. Geschäftsordnung des Bundestages Die 10 ff. GeschOBT regeln lediglich die Bildung von Fraktionen, nicht aber den Ausschluss aus einer Fraktion. dd. Vereinsrecht Das Vereinsgesetz ist schon wegen 2 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG auf Fraktionen nicht anwendbar und enthält ohnehin keine Regelung über den Ausschluss von Mitgliedern. Letzteres gilt auch für das (subsidiär zur Anwendung kommende) Vereinsrecht des BGB ( 21 ff. BGB) dort ist nur der freiwillige Austritt geregelt ( 39 BGB). ee. 10 Abs. 4 und 5 ParteiG Die direkte Anwendung des 10 Abs. 4 und 5 ParteiG scheitert daran, dass es hier nicht um den Ausschluss aus einer Partei, sonder aus der Fraktion geht. Möglicherweise kommt aber eine analoge Anwendung des 10 Abs. 4 und 5 ParteiG in Betracht. Eine Regelungslücke liegt insoweit vor, deren Planwidrigkeit auch unterstellt werden kann. Dennoch sind die Sachverhalte (die Interessenlagen) nicht vergleichbar. Denn während die Parteien letztlich doch der gesellschaftlichen Sphäre zuzuordnen sind, sind die Fraktionen (zumindest teilweise) als Untergliederungen des Bundestages in die organisierte Staatlichkeit eingefügt. Ferner fehlt es bei Fraktionen in der Regel sowohl an einer der Parteisatzung i.s.v. 10 Abs. 4 ParteiG vergleichbaren inhaltlichen Zielbestimmung als auch an einer der Parteischiedsgerichtbarkeit vergleichbaren Einrichtung. Demnach scheidet eine analoge Anwendung des 10 Abs. 4 und 5 ParteiG aus. ee. Im einfachen Recht findet sich somit keine Rechtsgrundlage für den Fraktionsausschluss 3

4 b. Aufgrund von Rechtsgrundlagen im Grundgesetz Mangels einer ausdrücklichen Regelung einer Rechtsgrundlage für den Fraktionsausschluss im Grundgesetz muss überprüft werden, ob eine solche durch Auslegung einer Verfassungsnorm gewonnen werden kann. In Betracht käme insoweit wieder Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG umfasst wie gesehen die Bildung von Fraktionen sowie den Beitritt und die Zugehörigkeit zu diesen. Dabei schützt Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG aber sämtliche Fraktionsangehörigen, nicht nur das einzelne Mitglied. Insofern kommen die im Fraktionsstatus gebündelten gleichen Rechte der anderen Abgeordneten als Beschränkungsgrund in Betracht. Letztlich würde die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Fraktion unterlaufen, wenn es keine Möglichkeit gäbe, einen wiederholt gegen die Grundsätze der Fraktion verstoßenden Abgeordneten aus dieser auszuschließen. Hiermit wäre dann das Recht auf freie Fraktionsbildung der anderen Abgeordneten seiner Effektivität beraubt. Demnach sind die Rechte der anderen fraktionsangehörigen Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG Rechtgrundlage für die Beeinträchtigung des Rechts des Z aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. c. Verfassungsrechtliche Voraussetzungen der Rechtfertigung Ist also ein Fraktionsausschluss unter Zugrundelegung des Rechts der anderen Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG grundsätzlich möglich, stellt sich die Frage nach den dafür zu beachtenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Da die Verfassung insoweit keine ausdrücklichen Regelungen enthält, müssen diese unter Berücksichtigung der im Grundgesetz enthaltenen Wertungen entwickelt werden. aa. Formelle Voraussetzungen In formeller Hinsicht spricht nichts für einen Verfassungsverstoß: Z wurde ordnungsgemäß geladen, außerdem wurde für seinen Ausschluss das höchst denkbare Quorum erreicht. bb. Materielle Voraussetzungen Nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz sind verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter im Kollisionsfall so einander zugeordnet werden, dass jedes von ihnen möglichst weitgehend wirksam wird. Es muss also ein dermaßen schonender Ausgleich zwischen den beiden Gütern gefunden werden, der beide möglichst weitgehend verwirklicht. Hier streitet auf der einen Seite das Recht eines einzelnen Abgeordneten, nicht aus der Fraktion ausgeschlossen zu werden, auf der anderen Seite das Recht der übrigen Abgeordneten der Fraktion, ein Mitglied aus der Fraktion auszuschließen, dass die Arbeitsund Funktionsfähigkeit der Fraktion beeinträchtigt. Beide Rechte wurzeln in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. Um einen möglichst schonenden Ausgleich zwischen diesen beiden Rechtsgütern zu gewährleisten ist deshalb davon auszugehen, dass nicht jeder Meinungsunterschied zwischen Fraktion und einzelnem Abgeordneten einen Ausschluss rechtfertigen kann. Zu fordern ist vielmehr, ein wichtiger Grund. 4

5 Ein Indiz für das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes kann 10 Abs. 4 ParteiG entnommen werden. Diese Vorschrift fordert als Grund für den Parteiausschluss einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung oder gegen Grundsätze der Partei. Weiterhin muss der Partei dadurch schwerer Schaden zugefügt worden sein. Bei der Übernahme der Wertung des 10 Abs. 4 ParteiG ist allerdings zu beachten, dass diese Vorschrift letztlich auf die Vergangenheit gerichtet illoyales Verhalten sanktioniert, was im Hinblick auf den vornehmlich privatrechtlichen Status der Parteien keinen Bedenken begegnet. Hingegen ist die Rechtsposition (auch) des fraktionsgebundenen Abgeordneten vom Grundsatz des freien Mandats (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) geprägt, weshalb ein Fraktionsausschluss aus Sanktionsgründen (allein) für in der Vergangenheit liegendes Verhalten gravierenden Bedenken begegnet. Vielmehr zielt der Fraktionsausschluss darauf, die Erhaltung der Gestaltungsoptionen der anderen Fraktionsmitglieder für die Zukunft zu sichern (s.o.). Es ist deshalb auf eine aus den konkreten Umständen abzuleitende Zukunftsprognose abzustellen und zu überprüfen, ob eine vertrauensvolle Zusammenarbeit des betroffenen Abgeordneten mit seinen Fraktionskollegen noch möglich erscheint. Ein Ausschlussgrund ist unter dieser Prämisse immer dann zu bejahen, wenn ein Fraktionsmitglied trotz Gelegenheit, seine gerügte Äußerung öffentlich klarzustellen und Missverständnisse auszuräumen, auf seiner den politisch-programmatischen Grundsätzen der Fraktion wesentlich widersprechenden Auffassung beharrt. Er macht in diesem Fall deutlich, dass er auch in Zukunft nicht nur in dem maßgeblichen Punkt der Fraktionsmeinung nicht zu folgen gedenkt, sondern auch weiterhin öffentlich dagegen Stellung beziehen wird. Dies berechtigt im Rahmen einer von der Fraktion zu treffenden Prognose die Einschätzung, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den anderen Fraktionsmitgliedern auch in Zukunft nicht möglich sein wird. Im vorliegenden Fall hat Z auf Nachfrage deutlich gemacht, dass er auch in Zukunft bei seiner der Fraktionslinie widersprechenden Auffassung bleiben wird. Dies kommt insbesondere auch darin zum Ausdruck, dass er sich schon derart von den gemeinsamen Grundüberzeugungen der Fraktion und Partei entfernt hat, dass er offen zur Wahl einer anderen Partei aufruft. Eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der X-Fraktion ist vor diesem Hintergrund nicht mehr zu erwarten. Ein wichtiger Grund für den Fraktionsausschluss liegt demnach vor, weshalb auch die materiellen Voraussetzungen beachtet wurden. d. Ergebnis Die Beeinträchtigung des Z in seinem Rechts aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG ist demnach gerechtfertigt. 3. Ergebnis Z ist demnach nicht in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzt. 5

6 II. Verletzung des Z in seinem Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) In Betracht kommt weiter eine Verletzung des Z in seinem Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit). Hier bot zwar eine Meinungsäußerung des Z Anlass für den Ausschluss des Z aus der Fraktion. Allerdings sind sowohl Z als auch die X-Fraktion Personen mit verfassungsrechtlichem Status, weshalb sie sich nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Abwehrdimension berufen können. In den Grundrechten ist jedoch auch eine objektive Werteordnung zu sehen, die auch außerhalb ihres Abwehrgehalts berücksichtigt werden muss, etwa bei der Bewertung von (rein) staatsorganisationsrechtlichen Streitigkeiten. Gefordert ist aber ausschließlich, die Grundwertung der Verfassung für die freie Meinungsäußerung als ein Faktor in der Abwägung zu berücksichtigen. Genau das ist hier aber schon im Rahmen des Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG geschehen, indem gefragt wurde, ob die Meinungsäußerung des Z vorliegend so wesentlich war, dass sie die (weitere) Zusammenarbeit in der Fraktion nachhaltig schädigt. Diese Schwelle ist hier wie ausgeführt erreicht. Eine Verletzung des Z in seinem Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG scheidet demnach ebenso aus. III. Verletzung des Z in seinem Recht aus Art. 46 Abs. 1 GG (Indemnität) Art. 46 Abs. 1 GG bezieht sich ausdrücklich nur auf Sanktionen durch die öffentliche Gewalt, gerade nicht auf Sanktionen innerhalb eines Organ(-teils) Der Ausschluss des Z ist jedoch eine solche Maßnahme innerhalb eines Organ(-teils) und eben keine Sanktion durch die öffentliche Gewalt, weshalb eine Verletzung des Z in seinem Recht aus Art. 46 Abs. 1 GG ausscheidet. IV. Ergebnis Der Fraktionsausschluss verletzt Z nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten, weshalb das von ihm angestrengte Organstreitverfahren unbegründet ist. C. Ergebnis Der von Z angestrengte Organstreit ist zwar zulässig, aber nicht begründet; er wird deshalb keinen Erfolg haben (er hat deshalb keine Aussicht auf Erfolg). 6

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 20.09.2012 SS 2012 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag des Abgeordneten W Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegungen

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2014/15 Frage 1: Prüfung eines Organstreitverfahrens Vorüberlegung: Statthafte Verfahrensart Begehren des Antragstellers

Mehr

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren

Mehr

Fall: Die zu verbietende Partei

Fall: Die zu verbietende Partei Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen

Mehr

Fall 5 Bundestagsauflösung. Lösung

Fall 5 Bundestagsauflösung. Lösung Fall 5 Bundestagsauflösung Lösung A fühlt sich in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 I 2 GG verletzt, weshalb ein Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG in Betracht

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger. Lösung Besprechungsfall 1

Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger. Lösung Besprechungsfall 1 Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2007/2008 Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger Lösung Besprechungsfall 1 Aufgabe 1: A kann sich mit Erfolg gegen den Beschluss des Bundestages wehren,

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des

Mehr

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte,

Mehr

Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006

Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006 Prof. Dr. Heintzen WiSe 2005/06 Übungsfall Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006 Der Bundestag beschließt ein Gesetz zur Regelung der Auslandseinsätze der Bundeswehr.

Mehr

Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet)

Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet) Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet) Der Antrag der CDU/CSU-Fraktion hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Parteifähigkeit

Mehr

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/ Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Universität Bonn Wintersemester 2010/11 20.01.2011 Überblick über diese Doppelstunde I. Besonderheiten im Staatsorganisationsrecht II. Übungsfall I. Besonderheiten

Mehr

A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG

A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG I. Stellung im Staatsgefüge Staatsoberhaupt der BRD Oberstes Verfassungsorgan II.

Mehr

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,

Mehr

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt

Mehr

Vorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss

Vorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Vorlesung Verfassungsrecht I Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Klausurlösung 1. Schritt: Fallfrage lesen Was soll in der Lösung erarbeitet werden? Struktur finden 2. Schritt: Sachverhalt

Mehr

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die

Mehr

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

Fall 6: Der Fünf-Minuten-Streit

Fall 6: Der Fünf-Minuten-Streit Fall 6: Der Fünf-Minuten-Streit Ratbald Richwin Referent (R) ist fraktionsloser Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Als eines Tages eine kontroverse Debatte über eine bevorstehende Diätenerhöhung stattfindet,

Mehr

Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre.

Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. Übungsklausur Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle

Mehr

Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 41 II GG,

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

Fall: Die Qual der Wahl

Fall: Die Qual der Wahl Fall: Die Qual der Wahl Universität Leipzig Juristenfakultät AG Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Sachverhalt Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer

Mehr

A. Überblick: Partei und Fraktion

A. Überblick: Partei und Fraktion 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Partei und Fraktion I. Partei - Regelungen in Art. 21 GG und einfachgesetzlich im PartG - Definition: Vereinigung von

Mehr

A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung

A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung I. Gesetzesvorlagen des Bundesrats - Initiativrecht des Bundesrats, Art. 76 I Var.

Mehr

Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien. Einheit Fall 9

Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien. Einheit Fall 9 Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 8 20.12.2007 Fall 9 Organstreitverfahren der Koalitionsfraktionen gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit

Mehr

Fall: Der Fünf-Minuten-Streit

Fall: Der Fünf-Minuten-Streit Fall: Der Fünf-Minuten-Streit Ratbald Richwin Referent (R) ist fraktionsloser Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Als eines Tages eine kontroverse Debatte über eine bevorstehende Diätenerhöhung stattfindet,

Mehr

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT

Mehr

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 10 Vertrauensfrage Lösungsvorschlag

Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 10 Vertrauensfrage Lösungsvorschlag sophie.oldenburg@rewi.hu-berlin.de http://schlink.rewi.hu-berlin.de/staff/so Sophie Oldenburg Raum PAL 117 Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2008/2009 Übungsfall 10 Vertrauensfrage

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz 1 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz Frage 1: Verletzung von Mitwirkungsrechten der G-Fraktion Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

Fall 6: Parteilos, Fraktionslos, Ratlos

Fall 6: Parteilos, Fraktionslos, Ratlos Fall 6: Parteilos, Fraktionslos, Ratlos R ist Bundestagsabgeordneter und sitzt seit der letzten Bundestagswahl im Finanzausschuss, der sich mit Steuerpolitik und dergleichen beschäftigt. Als Mitglied der

Mehr

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, 249 - Biblis nachgebildet) Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Antrags 1. Zuständigkeit

Mehr

Fall: Der Fünf-Minuten-Streit

Fall: Der Fünf-Minuten-Streit Fall: Der Fünf-Minuten-Streit Ratbald Richwin Referent (R) ist fraktionsloser Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Als eines Tages eine kontroverse Debatte über eine bevorstehende Diätenerhöhung stattfindet,

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./

Mehr

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz -

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Mehrere Bundesländer bestreiten vorliegend die Verfassungsmäßigkeit des Zuwanderungsgesetzes.

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung Fall 10 - Lösung Vorbemerkung Hinter der Vertrauensfrage steckt folgende Idee: Die Bundesregierung bringt nach Art. 76 I GG Gesetzgebungsinitiativen (Gesetzesvorschläge) in den Bundestag ein Folge: Die

Mehr

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester 2005 A. Allgemeines I. Grundrechte im Grundgesetz Regelung der Grundrechte in den Art. 1 bis 19 GG Regelung grundrechtsgleicher Rechte

Mehr

Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b.

Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Welche Fragestellungen erwarten einen nun in der Klausur? Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Ist ein Akt der Legislative/Exekutive/Judikative verfassungswidrig? Ist das Gesetz

Mehr

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam

Mehr

A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung

A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung I. Ausführung der Landesgesetze immer durch dasjenige Land, das

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:

Mehr

Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009. Examensrepetitorium. Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 12 - Fluch der Karibik

Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009. Examensrepetitorium. Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 12 - Fluch der Karibik Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 12 - Fluch der Karibik 1. Frage: Bestehen gegen die Entsendung deutscher Kriegsschiffe zur Teilnahme an der

Mehr

Die Sonderbeiträge von Abgeordneten an Partei und Fraktion

Die Sonderbeiträge von Abgeordneten an Partei und Fraktion Die Sonderbeiträge von Abgeordneten an Partei und Fraktion Von Christoph Lontzek Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 15 A. Problemaufriss 17 B. Überblick zum Meinungsstand 17 I. Relevante

Mehr

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Lösungshinweise zur Probeklausur Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit

Mehr

A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag

A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag I. Zitierrecht, Art. 43 I GG damit korrespondierend: Pflicht der Mitglieder der Bundesregierung,

Mehr

ABGEORDNETENHAUS VON BERLIN WISSENSCHAFTLICHER PARLAMENTSDIENST Berlin, den 2. Februar 2016

ABGEORDNETENHAUS VON BERLIN WISSENSCHAFTLICHER PARLAMENTSDIENST Berlin, den 2. Februar 2016 ABGEORDNETENHAUS VON BERLIN WISSENSCHAFTLICHER PARLAMENTSDIENST Berlin, den 2. Februar 2016 Ergänzung zum Gutachten vom 18. Dezember 2015 zur Rechtmäßigkeit von Mandatsverlusten als Folge eines Parteiverbots

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Ärger mit der Broschüre - Lösungsskizze 1 Das Verfahren

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die

Mehr

Vorwort. Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis

Vorwort. Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V IX XV XIX 1. Kapitel. Allgemeines 1 A. Stellung des Bundesverfassungsgerichts 1 I. Das Bundesverfassungsgericht

Mehr

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren

Mehr

Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare. Die VerfB des VK beim BVerfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare. Die VerfB des VK beim BVerfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Staats- und Verfassungsrecht/Europarecht 120 Minuten/50 Punkte Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare (35 Punkte) Die VerfB des VK beim

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussicht des Antrags A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit II. Parteifähigkeit III. Antragsgegenstand IV. Antragsbefugnis

Mehr

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen I. Geschriebene Kompetenzen 1. Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG (Bsp.: Schulrecht) 2. Ausschließliche

Mehr

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12. Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie

Mehr

Gesetzgebungsverfahren II

Gesetzgebungsverfahren II 1 Gesetzgebungsverfahren II Harte Zeiten für Lottokönige Aufgrund der angespannten Finanzsituation beschließt der Bundestag im Dezember 2007 ein Gesetz zur Änderung der Einkommenssteuer. Der Gesetzentwurf

Mehr

2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge

2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge I. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Das Strafrecht ist im Rang einfacher Gesetze geregelt, über denen das Grundgesetz als höherrangiges Recht gilt. Der Gesetzgeber muss bei der Schaffung neuer Strafvorschriften

Mehr

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich

Mehr

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.

Mehr

Wirkung der Zustimmung des Landtags zum Beitritt eines fraktionslosen Abgeordneten zu einer Fraktion

Wirkung der Zustimmung des Landtags zum Beitritt eines fraktionslosen Abgeordneten zu einer Fraktion Parlamentarischer Beratungsdienst Wirkung der Zustimmung des Landtags zum Beitritt eines fraktionslosen Abgeordneten zu einer Fraktion Bearbeiterin: Ulrike Schmidt Datum: 21. August 2013 Die Gutachten

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I, II GG 1.

Mehr

Die von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet:

Die von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet: Fall: Jagdfieber 1. Teil Im Jahr 2013 möchte die Bundesregierung das BJagdG dahingehend ändern, dass in bestimmten Jagdbezirken die Jagd aus Helikoptern, Kraftfahrzeugen oder Motorbooten zulässig ist,

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

B e s c h l u s s. In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren VerfGH 5/10 B e s c h l u s s In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren 1. des Herrn, Mitglied des Landtags Nordrhein-Westfalen, Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf, 2. des Herrn, Mitglied des Landtags

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Die Maut 1 - Lösungsskizze Der Antrag der Bundestagsabgeordneten

Mehr

Der Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet

Der Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet AG Grundkurs Öffentliches Recht I Lehrstuhl Prof. Dr. Rossi Staatsorganisationsrecht Universität Augsburg Probeklausur WS 2010/2011 Hinweis: Bei der Klausur handelt es sich um die Original-Vorlesungsabschlussklausur

Mehr

Das Binnenrecht der Bundestagsfraktionell

Das Binnenrecht der Bundestagsfraktionell Das Binnenrecht der Bundestagsfraktionell Von Dr. Sylvia Kürschner Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einführung 19 A. Historische Entwicklung der Fraktionen 21 I. Fraktionen in der Frankfurter

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. Staats- und Verfassungsrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang II Lösungsskizze für die Klausur des Angestelltenlehrgangs II Dauer: 3 Zeitstunden Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Jura Online - Fall: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - Lösung

Jura Online - Fall: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - Lösung Jura Online - Fall: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - Lösung Das Bundesverfassungsgericht wird die von den Abgeordneten beantragte Feststellung treffen, wenn der Antrag zulässig und begründet ist.

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1291/09 - des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. König, Heinold & Kollegen, Luitpoldplatz 6, 95444 Bayreuth -

Mehr

...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz

...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz Mainz, 08.10.2014 G e s e t z e n t w u r f der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz A. Problem und Regelungsbedürfnis In

Mehr

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art. Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung

Mehr

Die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit des Bundeskanzlers im Rahmen des Bundesorganstreitverfahrens

Die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit des Bundeskanzlers im Rahmen des Bundesorganstreitverfahrens Boris Duru Justus-Liebig-Universität Gießen Die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit des Bundeskanzlers im Rahmen des Bundesorganstreitverfahrens Die wesentlichen Bestimmungen für das Bundesorganstreitverfahren

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Die Macht des Volkes 1 - Lösungsskizze Der Antrag

Mehr

Die Rechtsstellung der Bundestagsfraktionen

Die Rechtsstellung der Bundestagsfraktionen oloöo Berthold Stevens Die Rechtsstellung der Bundestagsfraktionen Eine Untersuchung auf der Grundlage des Fraktionsgesetzes PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Bearbeitervermerk: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind in 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geregelt und liegen bei A nicht vor.

Bearbeitervermerk: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind in 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geregelt und liegen bei A nicht vor. Sachverhalt Fall 15 Sachverhalt Bundesverkehrsminister Alfred Absturz (A) ist Trierer und fliegt für sein Leben gern. Seine Freizeit verbringt er größtenteils auf dem Flugplatz in Bitburg. Als er überraschend

Mehr

Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe

Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 14.03.2013 WS 2012/13 Sachverhalt Frage: Hat die Verfassungsbeschwerde des K Aussicht auf Erfolg? Folie 2 A. Zulässigkeit

Mehr

A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG

A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG Lösungsskizze Frage 1: Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Bund-Länder-Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Besondere parteipolitische Konstellationen und ihre verfahrensrechtliche Relevanz

Bund-Länder-Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Besondere parteipolitische Konstellationen und ihre verfahrensrechtliche Relevanz Bund-Länder-Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Besondere parteipolitische Konstellationen und ihre verfahrensrechtliche Relevanz 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bund-Länder-Streitverfahren

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 108/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 FH 33/04 Amtsgericht Zehdenick 002 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L S, Antragsgegner und Beschwerdeführer, g e g e

Mehr

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Urteil des BVerfG vom (NJW 2009, 2267 ff.; L&L 2009, 618) Wesentlicher Inhalt der Leitsätze des Urteils:

Urteil des BVerfG vom (NJW 2009, 2267 ff.; L&L 2009, 618) Wesentlicher Inhalt der Leitsätze des Urteils: Europarecht Übersicht Urteil Vertrag von Lissabon Seite 1 von 6 Urteil des BVerfG vom 30.06.2009 (NJW 2009, 2267 ff.; L&L 2009, 618) Wesentlicher Inhalt der Leitsätze des Urteils: ο Das Zustimmungsgesetz

Mehr

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1 Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem SS 2015 Vorüberlegung Welche Verfahrensarten kommen in Betracht? - Bund-Länder-Streit - abstrakte Normenkontrolle Vgl. Fallfrage:

Mehr

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32.

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Sachverhalt Verfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit II. Beschwerdefähigkeit III. Prozessfähigkeit IV. Beschwerdegegenstand V. Beschwerdebefugnis VI.

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Wer spinnt? - Lösungsskizze 1 Das Bundesverfassungsgericht

Mehr

Inhalt. 1. Teil: Verfassungsprozessrecht Teil: Fälle und Lösungen 33

Inhalt. 1. Teil: Verfassungsprozessrecht Teil: Fälle und Lösungen 33 Inhalt 1. Teil: Verfassungsprozessrecht 7 Die abstrakte Normenkontrolle 8 Das Organstreitverfahren 14 Der Bund-Länder-Streit 21 Die konkrete Normenkontrolle 26 2. Teil: Fälle und Lösungen 33 Fall 1: Länger

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht I

Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht I Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht I Fall 9 Fraktionsausschluss (5h) A kann möglicherweise im Rahmen eines Organstreitverfahrens gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG beim BVerfG die Feststellung beantragen, daß der

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Staatsrecht II Grundrechte Was gilt es in diesem Zusammenhang zu beherrschen? 1. Allgemeine Grundrechtslehren Prüfung Freiheits- und Gleichheitsrechte Drittwirkung

Mehr