Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

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1 Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2015/2016

2 Vorüberlegung Welche Grundrechte kommen in Betracht? - Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG - Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG - Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG Beachte: Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit) kommen nicht in Betracht, weil es nicht um die Tätigkeit der X als Journalistin, sondern um den Schutz ihrer privaten, mit ihrer Arbeit in keiner Verbindung stehenden Daten geht (vgl. Sachverhalt!). Folie 2

3 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

4 Prüfungsaufbau A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beschwerdefähigkeit III. Beschwerdegegenstand IV. Beschwerdebefugnis V. Rechtswegerschöpfung / Subsidiarität VI. Form und Frist B. Begründetheit I. Schutzbereich II. Eingriff III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Folie 4

5 Obersatz Zulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind. Folie 5

6 I. Zuständigkeit in der Regel unproblematisch Feststellung genügt: Das Bundesverfassungsgericht ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG für Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden zuständig.

7 II. Beschwerdefähigkeit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG / 90 Abs. 1 BVerfGG III. Beschwerdegegenstand Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG / 90 Abs. 1 BVerfGG: Akt der öffentlichen Gewalt Jeder Akt der Legislative, Exekutive und Judikative. Vorliegend Gesetz Akt der Legislative

8 IV. Beschwerdebefugnis Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG / 90 Abs. 1 BVerfGG: VB kann mit der Behauptung erhoben werden, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein. Folge zweistufiger Prüfungsaufbau der Beschwerdebefugnis: 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung 2. Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer

9 Beschwer Eigene Beschwer: selbst betroffen Gegenwärtige Beschwer: Beeinträchtigung schon eingetreten und noch nicht geendet Unmittelbare Beschwer: keine weiteren Vollzugsakte erforderlich, um Rechtswirkungen gegenüber der Beschwerdeführerin zu entfalten Problem: Gesetz muss erst noch vollzogen werden Unmittelbarkeit entfallen? Grundsätzlich ja. Aber: Unmittelbarkeit ist zu bejahen, wenn Beschwerdeführer keine Kenntnis vom Eingriff erhält

10 V. Beschwerdefrist: 93 Abs. 1 BVerfGG Bei Gesetzen gilt 93 Abs. 3 BVerfGG VI. Beschwerdeform, 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG: schriftlich VII. Rechtswegerschöpfung: 90 Abs. 2 BVerfGG Bei Gesetzen besteht grds. kein Rechtsweg VIII. Subsidiarität Alle sonst zur Verfügung stehenden Mittel zur Abwehr der Grundrechtsverletzung

11 Begründetheit Obersatz Begründetheit: Die Verfassungsbeschwerde müsste begründet sein. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich eines oder mehrerer Grundrechte vorliegt und dieser Eingriff nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

12 Prüfungsaufbau I. Schutzbereich 1. Personeller Schutzbereich 2. Sachlicher Schutzbereich II. Eingriff III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit des Grundrechts 2. Gesetzliche Grundlage 3. Verfassungsmäßigkeit des grundrechtseinschränkenden Gesetzes a) Formelle Verfassungsmäßigkeit b) Materielle Verfassungsmäßigkeit, insbes. Verhältnismäßigkeit i. w. S. (a) Legitimer Zweck (b) Geeignetheit (c) Erforderlichkeit (d) Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit i. e. S. Folie 12

13 Art. 10 Abs. 1 GG Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis I. Schutzbereich 1. Personell: Jedermann-Grundrecht 2. Sachlich Problem: Reichweite des Schutzbereichs? Unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs Der Schutz erstreckt sich nur auf den Kommunikationsvorgang/die Datenübermittlung. Vorgänge nach Abschluss der Telekommunikation (z. B. Speichern auf der Festplatte) sind nicht erfasst.

14 Art. 13 Abs. 1 GG Unverletzlichkeit der Wohnung I. Schutzbereich 1. Personell: Jedermann-Grundrecht 2. Sachlich Problem: Reichweite des Schutzbereichs? Räumliche Sphäre, in welcher sich das Privatleben entfaltet. Abwehr unbefugten körperlichen Eindringens in die Wohnung, akustischer oder optischer Wohnraumüberwachung sowie der Messung elektromagnetischer Abstrahlungen, mit der die Nutzung eines informationstechnischen Systems in der Wohnung überwacht werden kann. Aber: Eingriffe von außen ohne körperliches Eindringen in die Wohnung, etwa Durchsuchung der Festplatte mittels einer Spionage-Software, fallen aus dem Schutzbereich heraus.

15 Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht I. Schutzbereich 1. Personell: Jedermann-Grundrecht 2. Sachlich Räumlich und thematisch bestimmter Bereich, der vor unerwünschter Einsichtnahme frei bleiben soll. Unterschiedliche Schutzintensität je nach Teilbereich der Privatsphäre: - Intimsphäre: alle Eingriffe untersagt - Privatsphäre: Eingriffe unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig - Sozialsphäre: Eingriffe grds. zulässig Aber: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nur konkrete Daten.

16 Informationstechnische Systemen (z. B. Computer-Festplatten): Bei äußeren Eingriffen ohne körperliches Eindringen lassen die Daten keine Rückschlüsse auf ihre Privatheit zu. Solche Eingriffe erlauben Zugriff auf hochsensible Daten, die ein umfassendes Profil des Nutzers erstellen lassen. Das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre, das nur konkrete Daten privater Natur schützt, greift daher fehl. Lösung des BVerfG: Entwicklung des Rechts auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, das einen umfassenden Schutz des gesamten Datenbestands bietet. Voraussetzung für die Eröffnung des Schutzbereichs des Rechts auf die Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme: das fragliche System muss einen solchen Umfang von personenbezogenen Daten des Betroffenen enthalten, dass er über eine Vielzahl von Lebensbereichen Auskunft geben kann oder gar ein umfassendes Profil des Dateninhabers erstellen lässt.

17 Eingriff Moderner Eingriffsbegriff: Alle Maßnahmen, die ein in den Schutzbereich eines Grundrechts fallendes Verhalten unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise unmöglich machen. Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme: Die Integrität des geschützten informationstechnischen Systems wird angetastet, wenn auf das System so zugegriffen wird, dass dessen Leistungen, Funktionen und Speicherinhalte durch Dritte genutzt werden können. Es liegt aber kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, wenn eine staatliche Stelle im Internet verfügbare Kommunikationsinhalte erhebt, die sich an jedermann oder zumindest an einen nicht weiter abgegrenzten Personenkreis richten (z. B. Aufruf allgemein zugänglicher Internet- Seiten oder Beobachtung eines offenen Chats). Folie 17

18 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung I Einschränkbarkeit des Grundrechts Problem: Anwendbarkeit der Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG (Rechte anderer, verfassungsmäßige Ordnung, Sittengesetz) auf das Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme Meinung: Allgemeines Persönlichkeitsrecht unterliegt keinen Schranken; Gleiches soll bezüglich des aus diesem Recht entwickelten Rechts auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gelten. Aber: Die weite Fassung des Schutzbereichs und das Erfordernis, die Privatsphären der Individuen gegeneinander abzugrenzen, spricht gegen die schrankenlose Gewährleistung des Rechts auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme Folie 18

19 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung II Verhältnismäßigkeit Legitimer Zweck: Schutz vor Propaganda im Internet sowie Vorbeugung terroristischer Straftaten Geeignetheit (definieren!) Der Eingriff ist geeignet, wenn er die Erreichung des legitimen Zwecks zumindest fördert. Erforderlichkeit (definieren!) Der Eingriff ist erforderlich, wenn kein ebenso geeignetes, aber den Einzelnen weniger belastendes Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks ersichtlich ist. Angemessenheit (definieren!) Zweck-Mittel-Relation: Der Eingriff ist angemessen, wenn die Auswirkungen des Eingriffs und der legitime Zweck in recht gewichtetem und wohl abgewogenem Verhältnis zueinander stehen (Pieroth/Schlink) Folie 19

20 Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit i. e. S. Zweck Mittel Schutz vor elektronisch verbreiteter Propaganda Vorbeugung von Straftaten mit terroristischem Hintergrund Erstellung umfassender Nutzerprofile unter Verwendung höchstpersönlicher Daten Beobachtung ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr möglich Unbestimmte Zeit der Beobachtung Große Streubreite des Eingriffs: auch (unbeteiligte) Kontaktpartner des Eingriffsobjekts geraten ins Visier der Behörde Heimlichkeit des Eingriffs Folie 20

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