Überblick über das System des Enteignungsrechts in der Schweiz
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- Björn Thomas
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1 Universität St. Gallen Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis Luzern, 22. Januar 2008 Überblick über das System des Enteignungsrechts in der Schweiz Binder Rechtsanwälte, Baden und Aarau Die nächsten 25 Minuten Inhaltsübersicht (1) A. Ausgangspunkt Eigentumsgarantie 1. Geschichte 2. Rechtsgrundlagen 3. Eigentumsgarantie als Institutsgarantie, Bestandes- und Wertgarantie 4. Voraussetzungen öffentlichrechtlicher Eingriffe ins Eigentum B. Die öffentlichrechtlichen Eingriffe ins Eigentum 1. Übersicht 2. Begriffe 2 1
2 Die nächsten 25 Minuten Inhaltsübersicht (2) C. Elemente der formellen Enteignung 1. Begriffselemente 2. Objekte der Enteignung 3. Enteigner 4. Entschädigung 5. Verfahren der formellen Enteignung D. Elemente der materiellen Enteignung 1. Übersicht 2. Voraussetzungen des Eingriffs 3. Voraussetzungen und Umfang der Entschädigungspflicht 3 Die nächsten 25 Minuten Inhaltsübersicht (2) E. Entschädigungslose öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen F. Fragen 4 2
3 A. Ausgangspunkt Eigentumsgarantie 1. Geschichte Eigentumsgarantie als verfassungsmässiges Recht Verfassungen der nordamerikanischen Staaten (erstmals Virginia 1776) Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (Frankreich 1789, erste französische Verfassung von 1791) Helvetische Verfassung von 1798 Nicht erwähnt in der Vermittlungsakte (1803) und im Bundesvertrag von 1815: Trotzdem galt der Grundsatz der Entschädigungspflicht staatlicher Eingriffe in privates Eigentum weiter Enthalten in verschiedenen kantonalen Verfassungen Art. 21 der Bundesverfassung von 1848 Enteignungsvorschriften Kantonale Vorschriften Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 (getrieben insbesondere vom Eisenbahnbau, später Elektrizität, Wassernutzung) Enteignungsgesetz von 1930 (Verfahren, Einbezug ZGB) 5 A. Ausgangspunkt Eigentumsgarantie 2. Rechtsgrundlagen Art. 26 Bundesverfassung Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. Art. 5 Raumplanungsgesetz 2 Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleich kommen, so wird voll entschädigt. Bundesgesetz über die Enteignung (EntG) vom 20. Juni 1930 Werke im nationalen/überregionalen Interesse Andere im öffentlichen Interesse liegende Werke, wenn die Anwendung EntG in einem Bundesgesetz vorgesehen ist Wahlrecht (Art. 119 EntG) Kantonale Enteignungsvorschriften 6 3
4 A. Ausgangspunkt Eigentumsgarantie 3. Eigentumsgarantie als Institutsgarantie, Bestandes- und Wertgarantie 1. Institutsgarantie Adressat der Institutsgarantie ist der Gesetzgeber Das Institut des Eigentums als Kerngehalt der Eigentumsgarantie darf nicht angetastet werden (Art. 36 Abs. 4 BV) Die wesentlichen Verfügungs- und Nutzungsrechte des Eigentums sind zu wahren (BGE 114 Ib 23) 2. Bestandes- und Wertgarantie Eine Massnahme, welche nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, nicht im öffentlichen Interesse liegt oder nicht verhältnismässig ist, verletzt die Bestandesgarantie Zulässige Eingriffe ins Eigentum sind entschädigungspflichtig, wenn sie einer Enteignung gleichkommen (Wertgarantie) 7 A. Ausgangspunkt Eigentumsgarantie 4. Voraussetzungen öffentlichrechtlicher Eingriffe ins Eigentum (1) Gesetzliche Grundlage Erfordernis des Rechtssatzes (zumindest Verordnung) für leichte Eingriffe (BGE 109 Ia 190; 108 Ia 35) Erfordernis der Gesetzesform (formelles Gesetz) für schwere Eingriffe (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV, BGE 126 I 116; 119 Ia 366; Bundesgericht, in: ZBl 2006, S. 319) Öffentliches Interesse Grundsätzlich ist jedes öffentliche Interesse geeignet, einen Eingriff in die Eigentumsgarantie zu rechtfertigen, mit Ausnahme rein fiskalischer Interessen (BGE 111 Ia 98), insbesondere: Polizeiliche, sozialpolitische Interessen Interessen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes 8 4
5 A. Ausgangspunkt Eigentumsgarantie 4. Voraussetzungen öffentlichrechtlicher Eingriffe ins Eigentum (2) Verhältnismässigkeit (BGE 126 I 222) Eignung Die in Frage stehende Massnahme muss einen tauglichen Versuch darstellen, einen Beitrag zur Realisierung des Gesetzeszwecks zu leisten (BGE 117 Ia 144) Erforderlichkeit/ Notwendigkeit Grundsatz des mildesten Mittels: Es darf keine tauglichen, weniger eingreifenden Mittel geben Verhältnis von Eingriffszweck und Eingriffswirkung Zwischen dem öffentlichen Interesse an der Realisierung der Zielsetzung und dem Interesse des Trägers des von der Eigentumsgarantie geschützten Rechts an der Beibehaltung seiner Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse darf kein Missverhältnis bestehen (BGE 110 Ia 34) 9 B. Die öffentlichrechtlichen Eingriffe ins Eigentum 1. Übersicht Öffentlichrechtliche Eigentumseingriffe Formelle Enteignung Materielle Enteignung Entschädigungslose öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung Entschädigungspflichtig Nicht entschädigungspflichtig 10 5
6 B. Die öffentlichrechtlichen Eingriffe ins Eigentum 2. Begriffe Formelle Enteignung Entzug von Rechten und Übertragung auf Enteigner Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung Beschränkung der Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse von der Eigentumsgarantie unterstehenden Rechten Materielle Enteignung Beschränkung der Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse von der Eigentumsgarantie unterstehenden Rechten im Interesse der Allgemeinheit und in einer Intensität, welche sich für den betroffenen Rechtsinhaber wie eine Enteignung auswirkt 11 C. Elemente der formellen Enteignung 1. Begriffselemente Entzug oder die Beschränkung von vermögenswerten Rechten, die unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehen Der Übergang dieser Rechte auf den Enteigner, meist das Gemeinwesen oder eine andere öffentlich-rechtliche Organisation Der Entzug der Rechte erfolgt einseitig durch Hoheitsakt, in der Regel durch eine Verfügung, einen Plan oder ein Gesetz Zweck des Eingriffes ist es, dem Enteigner die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nötigen Rechte zu verschaffen Für die enteigneten Rechte ist volle Entschädigung zu leisten 12 6
7 C. Elemente der formellen Enteignung 2. Objekte der Enteignung 1. Vermögensrechte des Privatrechts Grundeigentum Eigentum an beweglichen Sachen Beschränkte dingliche Rechte Nachbarrechte (Abwehrrechte des Nachbarrechts) Obligatorische Rechte (Nutzungsrechte an einer zu enteignenden Sache) 2. Wohlerworbene Rechte des öffentlichen Rechts Ehehafte dingliche Rechte (Wasserrechte, Tavernenrechte u.ä.) Vertragliche oder vertragsähnliche Rechte (Rechte aus Erschliessungsvereinbarungen, aus Monopol- und Sondernutzungskonzessionsverträgen u.ä.) (Verwaltungsgericht BE, in: BVR 2007, S. 470 ff.; BGE 131 I 321) 3. Faktische Interessen? Aufhebung/Einschränkung des Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Strasse in ihrer Auswirkung für die Anstösser (Erweiterung Schutzbereich Eigentumsgarantie) (BGE 126 I 213 ff.; 131 I 16) 13 C. Elemente der formellen Enteignung 3. Enteigner Gemeinwesen Für sich selbst Für Dritte Dritte mit übertragenem Enteignungsrecht Zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe Auf Bundesebene: Grundsätzlich nur gestützt auf Bundesgesetze (EBG, EleG, WRG, FMG) Ausnahmsweise mit einfachem Bundesbeschluss 14 7
8 C. Elemente der formellen Enteignung 4. Entschädigung (1) Geldersatz (Regel) oder Realersatz (Ausnahme) EntG: Realersatz möglich für öffentliche Einrichtungen, Kulturland, Wasser (vgl. auch Art. 18 EntG; BGE 128 II 376 f.; 123 II 568 ff.) Höhe der Entschädigung Volle Entschädigung (Art. 26 Abs. 2 BV; BGE 127 I 188 f.) Entweder nach objektiven oder nach subjektiven Kriterien Wahlrecht des Enteigneten Bemessung der Entschädigung nach dem Verkehrswert Ermittlung des Verkehrswertes des enteigneten Rechts (primär objektiv nach Vergleichsmethode; BGE 131 II 464 ff. Kritik an anderen Methoden) Übriger durch die Enteignung verursachter Schaden Anrechnung von Vorteilen (Werterhöhungen) aus dem Werk des Enteigners Bemessung des subjektiven Schadens (objektiver Schaden durch Entzug des Rechts beim betroffenen Subjekt; BGE 112 Ib 536 f.) Spezialfall Teilenteignung Differenzmethode (Wert des Gesamtgrundstücks minus Wert des verbleibenden Teils = Entschädigungshöhe) 15 C. Elemente der formellen Enteignung 4. Entschädigung (2) Inkonvenienzen Unklarer Begriff Vermögensrechtlicher Schaden ausserhalb des Verlustes des Sachwertes (im übrigen Vermögen des Enteigneten) Beispiele: Geschäftsverlegungs-/Umzugskosten Kosten eines Berufswechsels Erschwernisse in der Bewirtschaftung bei Teilenteignung Erschwerung der Zufahrt Unfreiwilligkeitszuschlag (BGE 127 I 185 ff.) Geht über den Ersatz des vollen Schadens hinaus Eine Art Genugtuung, Ausgleich der affektiven Bindungen des Eigentümers an sein Hab und Gut und insoweit zulässig Nicht bei Entschädigungen für materielle Enteignungen Nur bei Enteignungen nach kantonalem Recht, im EntG ausgeschlossen (Fragen der Rechtsgleichheit) 16 8
9 C. Elemente der formellen Enteignung 4. Entschädigung (3) Massgebender Berechnungszeitpunkt Bund: Zeitpunkt der Einigungsverhandlung (Art. 19 bis Abs. 1 EntG) Kantone: In der Regel Entscheid Schätzungskommission (unterschiedliche Regelungen) 17 C. Elemente der formellen Enteignung 5. Verfahren der formellen Enteignung (1) 1. Entscheid über die Ausübung des Enteignungsrechts 2. Planauflageverfahren Koordination mit Bewilligungsverfahren des öffentlichen Werks Einsprache gegen Bauprojekt Einsprache gegen Enteignung Planänderungsbegehren Entschädigungsbegehren 3. Einigungsverfahren 4. Entscheid über Einsprachen gegen Zulässigkeit der Enteignung und Entschädigungsforderung (Berechtigung und Höhe) 18 9
10 C. Elemente der formellen Enteignung 5. Verfahren der formellen Enteignung (2) 5. Vollzug Bezahlung der Entschädigungssumme und damit Übergang der Rechte 6. Vorzeitige Besitzeinweisung (BGE 121 II 121 ff.) Der Enteigner darf das beanspruchte Recht nutzen, bevor über Enteignung und Entschädigung entschieden wurde Erst möglich, wenn das Werk, für das das Enteignungsrecht erteilt werden soll, rechtskräftig bewilligt ist Der Enteigner muss gewichtigen Nachteil durch ein allfälliges Zuwarten nachweisen Keine Präjudizierung der zu beurteilenden Fragen (Enteignung, Entschädigung) 19 C. Elemente der formellen Enteignung 5. Verfahren der formellen Enteignung (3) 7. Rechtsschutz Bund Streitigkeiten über Zulässigkeit und Umfang der Enteignung: Departement oder Leitbehörde (gemäss Koordinationsgesetz) entscheidet über Einsprache Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 lit. d VGG) Bundesgericht (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) Streitigkeiten über Entschädigung: Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt dem Weiterzug ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 lit. f VGG) Bundesgericht (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) 20 10
11 C. Elemente der formellen Enteignung 5. Verfahren der formellen Enteignung (4) 8. Rechtsschutz Kantone (unterschiedlich) Streitigkeiten über Zulässigkeit und Umfang der Enteignung: Der Entscheid des Regierungsrats unterliegt der Beschwerde ans Kantonale Verwaltungsgericht Bundesgericht (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Streitigkeiten über Entschädigung: Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt dem Weiterzug ans Kantonale Verwaltungsgericht Bundesgericht (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Es gelten die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29a BV 21 D. Elemente der materiellen Enteignung 1. Übersicht Öffentlichrechtliche Eigentumseingriffe Formelle Enteignung Materielle Enteignung Entschädigungslose öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung Entschädigungspflichtig Nicht entschädigungspflichtig 22 11
12 D. Elemente der materiellen Enteignung 2. Voraussetzungen des Eingriffs 1. Gesetzliche Grundlage Erfordernis des Rechtssatzes Erfordernis der Gesetzesform (schwere Eingriffe) 2. Öffentliches Interesse 3. Verhältnismässigkeit Eignung der Massnahme Erforderlichkeit Verhältnis von Eingriffszweck und Eingriffswirkung 23 D. Elemente der materiellen Enteignung 3. Voraussetzungen und Umfang der Entschädigungspflicht (1) Eine materielle Enteignung liegt vor, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hiefür keine Entschädigung geleistet würde. In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung der Sache indessen nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen. (BGE 123 II 487 ff.; 131 II 730 ff.)
13 D. Elemente der materiellen Enteignung 3. Voraussetzungen und Umfang der Entschädigungspflicht (2) 1. Einschränkung eines bisherigen oder eines in naher Zukunft sehr wahrscheinlich realisierbaren Gebrauchs einer Sache (BGE 131 II 76 f.) 2. Art des Eingriffs Besondere Intensität (Ausmass des Eingriffs) (BGE 131 II 730 ff.; 123 II 487 ff., Bundesgericht, in: ZBl 2006, S. 42 ff.) oder Sonderopfer (Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar) (BGE 131 II 730 ff.; Bundesgericht, in: ZBl 2006, S. 42 ff.) 25 D. Elemente der materiellen Enteignung 3. Voraussetzungen und Umfang der Entschädigungspflicht (3) 3. Höhe der Entschädigung Volle Entschädigung Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der formellen Enteignung Verzinsung ab dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte unmissverständlich um Entschädigung ersucht (BGE 114 Ib 283 ff.; unter dem Vorbehalt abweichender kantonaler Vorschriften) 4. Massgeblicher Zeitpunkt Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung (BGE 132 II 222) 26 13
14 D. Elemente der materiellen Enteignung 3. Voraussetzungen und Umfang der Entschädigungspflicht (4) 5. Rechtsschutz Geltung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (unabhängiges kantonales Gericht; BGE 131 I 14 f.) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht (Art. 34 Abs. 1 RPG i.v.m. Art. 82 lit. a BGG) 27 E. Entschädigungslose öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung 1. Unterschiede zu öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit Entschädigungsfolge Es ist kein bisheriger oder in naher Zukunft sehr wahrscheinlicher realisierbarer Gebrauch einer Sache betroffen Kein schwerer Eingriff Kein Sonderopfer 2. Sonderfall: Polizeilich motivierte Eigentumsbeschränkungen Eingriffe zum Schutz von Polizeigütern, die sich gegen den Störer richten und der Abwehr einer konkreten unmittelbaren Gefahr dienen (BGE 105 Ia 335 ff.) aber Entschädigungspflicht bei schweren Eingriffen zum Schutz der Allgemeinheit (Bundesgericht, in: ZBl 1991, S. 557 f.) 28 14
15 F. Fragen? 29 Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit Bahnhofstrasse 29 Langhaus am Bahnhof Aarau 5401 Baden alexander.rey@binderlegal.ch 30 15
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