Übungen im Öffentlichen Recht II (Gruppen D F und Q S) Fall 7 Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 1

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2 I. Legitimation zur Beschwerde Lokalisierung des Problems: Welche Anforderungen an die Beschwerdelegitimation gelten im kantonalen Beschwerdeverfahren? Nach welchen Voraussetzungen/Kriterien ist insbesondere die Legitimation der drei (Umwelt-)Organisationen zu prüfen? Vier Beschwerdeführende: Wasserkraft AG Pro Natura Schweiz WWF Schweiz kant. Fischereiverband Nicht gefragt ist nach der Partei- und Prozessfähigkeit nach den übrigen Prozessvoraussetzungen Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 2

3 I. Legitimation zur Beschwerde A. Allgemein: Anforderungen an die Beschwerdelegitimation im kantonalen Rechtsmittelverfahren Art. 111 Abs. 1 BGG: Grundsatz der Einheit des Verfahrens Warum? Gilt für alle "Arten" der Beschwerdelegitimation (also auch für Verbandsbeschwerden) Art. 89 BGG massgebend? (im Sinne von Mindestanforderungen) Wovon hängt dies ab? Urteil Verwaltungsgericht = Entscheid "in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts" (i.s. von Art. 82 lit. a BGG) keine Ausnahme gemäss Art. 83 BGG Urteil des Verwaltungsgerichts kann mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten angefochten werden Art. 89 BGG bereits im kantonalen Verfahren (indirekt) massgebend Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 3

4 I. Legitimation zur Beschwerde B. Legitimation der vier Beschwerdeführenden 1. Wasserkraft AG Art. 89 Abs. 1 BGG (indirekt) Warum ist die Beschwerdelegitimation der Wasserkraft AG völlig unproblematisch (und deshalb in der gebotenen Kürze abzuhandeln)? Zu Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG: Warum wissen wir, dass es kein vorinstanzliches Rechtsmittelverfahren gab? 2. Gesamtschweizerische Verbände (Pro Natura, WWF) a) Einordnung Welche Fragen stellen sich? Beschwerde zur Wahrung eigener Interessen? Egoistische oder ideelle Verbandsbeschwerde? Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG: Was kommt in Betracht? Art. 55 ff. USG Art. 12 ff. NHG Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 4

5 I. Legitimation zur Beschwerde b) Voraussetzungen nach Art. 55 USG Anfechtungsobjekt: Verfügung betreffend eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt (Art. 55 Abs. 1 USG) Art. 10a Abs. 2 USG: Der UVP unterliegen Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können Art. 10a Abs. 3 USG: Bezeichnung der UVP-pflichtigen Anlagetypen durch den Bundesrat UVPV (SR ) Anhang UVPV, Nr. 21.3: Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW in casu: wesentliche Änderung einer solchen Anlage (i.s. von Art. 2 Abs. 1 UVPV) UVP-Pflicht zu bejahen Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 5

6 I. Legitimation zur Beschwerde Weitere Voraussetzungen: gesamtschweizerische Tätigkeit der Organisation (Art. 55 Abs. 1 lit. a USG) ideeller Zweck (Art. 55 Abs. 1 lit. b USG) nur "Rügen in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden" (Art. 55 Abs. 2 USG) Zwischenergebnis c) Voraussetzungen nach Art. 12 NHG Anfechtungsobjekt: Verfügung im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Bundesaufgabe Steht nicht ausdrücklich in Art. 12 NHG, ergibt sich aber letztlich aus der beschränkten Bundeskompetenz gemäss Art. 78 Abs. 2 BV ("Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht ") Bundesaufgabe in casu: Sicherung angemessener Restwassermengen (Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 29 ff. und 80 ff. GSchG) Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 6

7 I. Legitimation zur Beschwerde Weitere Voraussetzungen: Organisation, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmet (Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG) gesamtschweizerische Tätigkeit der Organisation (Art. 12 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 NHG) ideeller Zweck (Art. 12 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 NHG) nur "Rügen in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden" (Art. 12 Abs. 2 NHG) Zwischenergebnis 3. Kantonaler Verband (Fischereiverband) Beschwerde zur Wahrung eigener Interessen? Egoistische oder ideelle Verbandsbeschwerde? (An welcher Voraussetzung würde eine egoistische Verbandsbeschwerde scheitern?) Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 7

8 I. Legitimation zur Beschwerde Zwei Möglichkeiten: Kant. Fischereiverband führt in eigenem Namen Beschwerde Rechtsgrundlage im kant. Recht erforderlich (kantonales Verbandsbeschwerderecht) uns nicht bekannt (Sachverhalt illiquid) Kant. Fischereiverband führt im Namen des Schweizerischen Fischereiverbandes Beschwerde Voraussetzungen: Er muss dessen kant. Sektion sein (ergibt sich nicht aus dem Sachverhalt, ist aber zumindest wahrscheinlich wie damit umgehen? ) In diesem Fall: Ermächtigung des Schweiz. Fischereiverbandes nötig (Art. 55 Abs. 5 USG; Art. 12 Abs. 5 NHG) C. Ergebnis Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 8

9 II. Einschränkung eines wohlerworbenen Rechts; Entschädigungspflicht Lokalisierung des Problems: Besonderheiten bei wohlerworbenen Rechten, insbesondere Wassernutzungsrechten (bundesgerichtliche Rechtsprechung; gesetzliche Regelung) Einordnung in die allgemeine Grundrechtsdogmatik A. Bestand und Schutzwirkung eines wohlerworbenen Rechts Art. 43 WRG (1916) 1 Die Konzession verschafft dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers. 2 Das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden. Art der Konzession? Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 9

10 II. Einschränkung eines wohlerworbenen Rechts; Entschädigungspflicht BGE 127 II 69, E. 5a: Als wohlerworben gelten "jene Rechte, die aufgrund freier Vereinbarung der Parteien entstanden und als wesentlicher Bestandteil der erteilten Konzession zu betrachten sind, weil der Bewerber sich ohne sie über die Annahme der Verleihung gar nicht hätte schlüssig werden können". "Die Anerkennung eines wohlerworbenen Rechts ist das (typisierte) Ergebnis einer Interessenabwägung, welches den aufgrund einer früheren Rechtsordnung eingeräumten Rechten den Vorrang vor der Durchsetzung der mit einer Rechtsänderung verfolgten öffentlichen Interessen einräumt." Wohlerworbene Rechte = vermögenswerte Rechte, die einen qualifizierten Bestandesschutz geniessen Aber (neuere Auffassung): kein absoluter Schutz; keine (absolute) "Gesetzesbeständigkeit" Hier: 1950 Erteilung der Konzession; 1975 Verfassungsauftrag betr. Restwassermengen; 1991 Erlass des GSchG (Art. 29 ff., 80 ff.) Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 10

11 II. Einschränkung eines wohlerworbenen Rechts; Entschädigungspflicht B. Einschränkung eines wohlerworbenen Rechts Art. 54 WRG: Einen wesentlichen Bestandteil der Konzession bildet (u.a.) der "Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes mit Angabe der nutzbaren Wassermenge und der Dotierwassermenge pro Sekunde sowie die Art der Nutzung" (lit. b). Sanierungsmassnahmen (insb. Erhöhung der Restwassermenge) schmälern den Umfang der nutzbaren Wassermenge insoweit Einschränkung des wohlerworbenen Rechts In welchem Umfang sind Sanierungsmassnahmen zulässig? bundesgerichtliche Rechtsprechung (seit 1981) im Sinne dieser Rechtsprechung: gesetzliche Regelung von 1991 (Art. 80 GSchG) Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 11

12 II. Einschränkung eines wohlerworbenen Rechts; Entschädigungspflicht Bundesgericht: "Substanztheorie" (BGE 107 Ib 140, Ilanz) Unterscheidung zwischen Einschränkungen, die in die Substanz des wohlerworbenen Rechts eingreifen, und solchen, die nicht in die Substanz des wohlerworbenen Rechts eingreifen: Eingriff in die Substanz des wohlerworbenen Rechts Enteignung volle Entschädigung (Art. 26 Abs. 2 BV) Kein Eingriff in die Substanz des wohlerworbenen Rechts (Kriterium: der Eingriff ist wirtschaftlich tragbar) entschädigungslose öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung d.h.: Solche Einschränkungen sind ohne Entschädigungsfolgen möglich. Parallele zu welcher Rechtsfigur? Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 12

13 II. Einschränkung eines wohlerworbenen Rechts; Entschädigungspflicht Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR ) Art : Vorschriften betreffend die Festlegung angemessener Restwassermengen bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern Art. 80 Sanierung 1 Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist. 2 Die Behörde ordnet weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. ( ). 3 ( ). Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 13

14 II. Einschränkung eines wohlerworbenen Rechts; Entschädigungspflicht Einbettung in die allgemeine Grundrechtsdogmatik (Art. 36 BV): Gesetzliche Grundlage für Sanierung: Art. 80 GSchG Öffentliches Interesse: Sicherung angemessener Restwassermengen (quantitativer Gewässerschutz; Art. 76 Abs. 3 BV) Verhältnismässigkeit Besonderheit: Gesetzgeber hat Güterabwägung bereits vorstrukturiert Wenn einzig das öffentliche Interesse am quantitativen Gewässerschutz auf dem Spiel steht: Einschränkung nur, soweit wirtschaftlich tragbar ( für weitergehende Sanierungsanordnungen fehlt hier eine gesetzliche Grundlage) Wenn weitere öffentliche Interessen betroffen sind (z.b. Landschaftsschutz): auch Einschränkungen zulässig, die wirtschaftlich nicht mehr tragbar sind ( immer noch verhältnismässig; aber: Kompensation durch Entschädigung) Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 14

15 II. Einschränkung eines wohlerworbenen Rechts; Entschädigungspflicht Zulässigkeit der Einschränkung in casu: Keine Hinweise auf andere öffentliche Interessen Sanierung nur nach Massgabe von Art. 80 Abs. 1 GSchG entscheidende Frage: Ist die angeordnete Restwassersanierung für die Wasserkraft AG wirtschaftlich noch tragbar? Einzelfallbeurteilung nötig ENRICO RIVA, Wohlerworbene Rechte Eigentum Vertrauen, Bern 2007 (S. 191): Erlösminderung bis zu 5% vermutungsweise zumutbar Erlösminderung bis 2% in jedem Fall zumutbar In casu: 2,3% wirtschaftlich (wohl) noch tragbar Einschränkung zulässig Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 15

16 II. Einschränkung eines wohlerworbenen Rechts; Entschädigungspflicht C. Entschädigungspflicht Aus dem Vorstehenden ergibt sich: keine Entschädigungspflicht ( entschädigungslose öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung) D. Ergebnis Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 16

17 III. Zu wenig weit gehende Anordnung? Lokalisierung des Problems: Anwendbarkeit von Art. 80 oder von Art GSchG? Kriterien/ Kriterium für die Zuordnung? Art GSchG: Restwasservorschriften für neue Anlagen Art. 80 GSchG: Sanierungsvorschriften für bestehende Anlagen ( gehen weniger weit) Unbestritten: Bei Neukonzessionierung nach Ablauf der Konzession vollumfängliche Anwendbarkeit von Art GSchG Darüber hinaus: Bei einer wesentlichen Änderung der zentralen Bestandteile des Konzessionsverhältnisses neue Konzession erforderlich Untergang der wohlerworbenen Rechte, Anwendbarkeit von Art GSchG (BGE 119 Ib 254, E. 5b, Curciusa). Liegt eine wesentliche Änderung vor? Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 17

18 III. Zu wenig weit gehende Anordnung? Wasserrechtsgesetz (WRG): keine Bestimmungen über die Änderung kantonaler Konzessionen (für Konzessionen des Bundes vgl. Art. 62h Abs. 1 lit. b WRG) Art. 75 Abs. 1 WRG: Kantone müssen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen Kanton Y: WNG In casu: Erhöhung der nutzbaren Fallhöhe (um 7%) und der Nutzwassermenge (um 40%) i.s. von Art. 12 Abs. 2 lit. b WNG wesentliche Änderung im Sinne des kantonalen Rechts, in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Umfang und Art der Nutzung als wesentlicher Bestandteil der Konzession; vgl. Art. 54 lit. b WRG) Ergebnis: neue Konzession erforderlich Art GSchG anwendbar Sanierungsanordnung des Regierungsrats gestützt auf Art. 80 Abs. 1 GSchG ging zu wenig weit (Rüge begründet) Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 18

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