Fall 6 «Sicherheitsfirmen»

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall 6 «Sicherheitsfirmen»"

Transkript

1 Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2015 Patrizia Attinger, MLaw Seite 1

2 Frage 1 Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates dies erreichen? Beschreiben Sie das Verfahren des betreffenden Instruments.

3 Parlamentarische Instrumente Rechtsgrundlagen BV ParlG Seite 3

4 Parlamentarische Instrumente Instrumente, die sich an die Bundesversammlung richten Parlamentarische Initiative (Art. 160 Abs. 1 BV; Art. 107 ff. ParlG) Antrag zu einem in Beratung stehenden Geschäft (Art. 160 Abs. 2 BV; Art. 76 ParlG) Instrumente, die sich an den Bundesrat richten (vgl. Art. 118 Abs. 2 ParlG) Motion (Art. 118 Abs. 1 lit. a) und Postulat (lit. b) Interpellation (Art. 118 Abs. 1 lit. c) und Anfrage (lit. d) Titel der Präsentation, Autor Seite 4

5 Parlamentarische Instrumente Interpellation und Anfrage «Frageinstrumente» Interpellation wird meist mündlich im Rat beantwortet, dieser kann Diskussion beschliessen (vgl. Art. 125 Abs. 4 ParlG) Anfrage wird schriftlich und ohne Diskussion im Rat beantwortet (vgl. Art. 125 Abs. 5 ParlG) Postulat und Motion Postulat: Prüfungsantrag auf Erlassentwurf oder andere Massnahme (Zustimmung eines Rates nötig, vgl. Art. 124 Abs. 2 ParlG) Motion: Verbindlicher Auftrag zu Gesetzesentwurf oder Massnahme (Zustimmung beider Räte nötig, vgl. Art. 121 Abs. 2 ParlG) Seite 5

6 Parlamentarische Instrumente Was will das Mitglied des Ständerates erreichen? Abklärungen (lit. a und b) Prüfung, ob im betreffenden Gebiet Gesetze erlassen werden sollen (lit. c und d) Geeignetes Mittel wäre somit das Postulat Wer kann ein Postulat einreichen? Vgl. Art. 119 Abs. 1 ParlG Verfahrensablauf? vgl. Art. 124 Abs. 1-3 ParlG Seite 6

7 Postulat: Geschäfts-Nr Postulat von SR Philipp Stähelin (CVP) vom 1. Juni 2004: Seite 7

8 Frage 2 Der Bundesrat antwortete am 2. Dezember 2005 mit einem schriftlichen Bericht zu den privaten Sicherheits- und Militärfirmen. Wo wurde der Bericht publiziert?

9 Publikationsorgane des Bundes Relevante Rechtsgrundlage: Publikationsgesetz (PublG) Publikationsorgane sind gem. Art. 1 PublG: Sammlungen des Bundesrechts Amtliche Sammlung des Bundesrechts (AS) Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) Bundesblatt (BBl) Primatwechsel auf 1. Januar 2016, vgl. Art. 1a Abs. 1 PublG Elektronische Fassung rechtsverbindlich, nicht mehr die gedruckte Seite 9

10 Amtliche Sammlung des Bundesrechts (AS) Art. 2 PublG: Erlasse des Bundesrechts In der AS werden veröffentlicht: a. die Bundesverfassung; b. die Bundesgesetze; c. die Verordnungen der Bundesversammlung; d. die Verordnungen des Bundesrates; e. die übrigen rechtsetzenden Erlasse der Bundesbehörden sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören; f. die dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschlüsse; g. die Bundesbeschlüsse über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge; h. einfache Bundesbeschlüsse, sofern die Bundesversammlung dies beschliesst Seite 10

11 Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) Art. 11 PublG: Inhalt Die SR ist eine bereinigte, nach Sachgebieten geordnete und laufend nachgeführte Sammlung: a. der in der AS veröffentlichten Texte, mit Ausnahme der nicht rechtsetzenden Bundesbeschlüsse über die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen oder von Beschlüssen des internationalen Rechts; und b. der Kantonsverfassungen Seite 11

12 Bundesblatt (BBl) Art. 13 PublG 1 Im Bundesblatt werden veröffentlicht: a. die Botschaften und Entwürfe des Bundesrates zu Erlassen der Bundesversammlung; b. die Berichte und die Entwürfe von Kommissionen der Bundesversammlung zu Erlassen der Bundesversammlung und die entsprechenden Stellungnahmen des Bundesrates; c. [ ] d. die Bundesbeschlüsse zu Verfassungsänderungen sowie über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b BV; e. die Bundesgesetze und die dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschlüsse; f. die einfachen Bundesbeschlüsse, die nicht nach Artikel 2 Buchstabe h in der AS veröffentlicht werden; f bis. Weisungen des Bundesrates; g. weitere Texte, die nach der Bundesgesetzgebung aufzunehmen sind. 2 Im Bundesblatt können ferner veröffentlicht werden: a. Berichte, Stellungnahmen oder Vereinbarungen des Bundesrates, der Kommissionen der Bundesversammlung oder der eidgenössischen Gerichte, soweit sie nicht nach Absatz 1 veröffentlicht werden müssen; b. Beschlüsse und Mitteilungen des Bundesrates; c. Beschlüsse, Weisungen und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören. Vgl. BBl : Bericht des Bundesrats zu den privaten Sicherheits- und Militärfirmen (in Beantwortung des Postulats Stähelin vom 1. Juni «Private Sicherheitsfirmen») Seite 12

13 Frage 3 Um was für eine Art Verordnung handelt es sich dabei? Welches ist die gesetzliche Grundlage für diese Verordnung?

14 Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen durch den Bund Ingress der Verordnung erwähnt Art. 182 Abs. 2 BV als Kompetenznorm Diese Norm betrifft die Kompetenz des Bundesrates, u.a. die Bundesgesetzgebung zu vollziehen Der Vollzug kann auch Vollzugsrechtsetzung beinhalten, also den Erlass von Vollziehungsverordnungen Vollziehungsverordnung Seite 14

15 Gesetzliche Grundlage Ingress? Botschaft zur Verordnung des Bundesrates? Erläuterungen zu einer Verordnung des Bundesrates werden nicht in AS/BBl publiziert Homepage des EJPD: Erläuterungen zur Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen durch den Bund Verordnung vollzieht das BG über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz: ZAG; SR 364) Seite 15

16 Frage 4 Um was handelt es sich bei einer Vernehmlassung, wo ist diese geregelt? Kann eine in der Schweiz niedergelassene private Sicherheitsfirma ebenfalls an der Vernehmlassung teilnehmen?

17 Vernehmlassung Rechtsgrundlage Art. 147 BV Vernehmlassungsgesetz (SR ; VlG) Vernehmlassung soll sicherstellen, dass Kantone, Parteien und interessierte Kreise an der Meinungsbildung im Bund teilnehmen können (Art. 2 Abs. 1 VlG) Zwingend bei (Art. 3 Abs. 1 VlG): Verfassungsänderungen (lit. a) Erlass gewisser wichtiger rechtsetzenden Bestimmungen (lit. b) Gewissen völkerrechtlichen Verträgen (lit. c) Gewissen Verordnungen (lit. d und e) Seite 17

18 Vernehmlassung Stellung nehmen kann jede Person oder Organisation, (Art. 4 Abs. 1 VlG) Kantone, in der Bundesversammlung vertretene Parteien und gewisse Organisationen (Dachverbände) werden dazu eingeladen, weitere Kreise möglich (vgl. 4 Abs. 2 VlG) Stellungnahmen werden «zur Kenntnis genommen, ausgewertet und gewichtet» (Art. 8 Abs. 1 VlG) Die Firma hat sicherlich ein Interesse an der Vernehmlassung teilzunehmen, da sie durch die Regelung betroffen wäre Als juristische Person kann sie von sich aus eine Stellungnahme einreichen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VlG) Allenfalls wird der Bundesrat betroffene Verbände zur Stellungnahme einladen (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. e VlG) Seite 18

19 Frage 5 Auf welche Bundeskompetenzen stützte der Bundesrat seinen Entwurf? Wo schlagen Sie dies nach?

20 Bundeskompetenz Wo schlagen sie in diesem Fall nach? BBl ff. Bundeskompetenzen: Art. 54 Abs. 1 BV: Auswärtige Angelegenheiten Art. 95 Abs. 1 BV: Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit Art. 173 Abs. 2 BV: Weitere Aufgaben und Befugnisse Seite 20

21 Bundeskompetenz Art. 54 Abs. 1BV: Auswärtige Angelegenheiten Umfassende Bundeskompetenz in auswärtigen Angelegenheiten Art. 95 Abs. 1BV: Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit Wirtschaftspolizeiliche Massnahmen, sofern mit Art. 27 und Art. 94 Abs. 1 BV konform Art. 173 Abs. 2 BV: Weitere Aufgaben und Befugnisse Subsidiäre Generalkompetenz der Bundesversammlung Seite 21

22 Frage 6 Die Bundesversammlung verabschiedete das Gesetz am 27. September Welche Voraussetzungen mussten noch erfüllt werden, bevor es in Kraft treten konnte?

23 Inkrafttreten eines Bundesgesetzes Bundesgesetze unterstehen dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 lit. a BV) Referendumsvorlage wird im BBl publiziert (Art. 13 Abs. 1 lit. e PublG) Frist von 100 Tagen (vgl. Art 141 Abs. 1 BV) Referendum erfolgreich, Bundesgesetz in der Volksabstimmung abgelehnt Erlassverfahren beendet Kein Referendum oder Bundesgesetz in der Volksabstimmung angenommen Gesetz kann in Kraft treten Seite 23

24 Inkrafttreten eines Bundesgesetzes Datum des Inkrafttretens entweder im Erlass selber geregelt oder Bundesrat wird ermächtigt, das Datum festzusetzen Inkrafttreten jedoch erst nach Publikation in der AS möglich (vgl. Art. 2 PublG) Inkrafttreten frühestens 5 Tage nach Publikation (Art. 7 Abs. 1 PublG) Seite 24

25 Frage 7 Angenommen, Teile der Bundesversammlung wären der Ansicht gewesen, das Gesetz hätte umgehend in Kraft gesetzt werden sollen, um den guten internationalen Ruf der Schweiz zu sichern. Hätte es für die Bundesversammlung eine Möglichkeit gegeben, das Bundesgesetz umgehend in Kraft treten zu lassen?

26 Inkraftsetzen eines Bundesgesetzes Bundesversammlung kann Bundesgesetze dringlich erklären (vgl. Art. 165 Abs. 1 BV) Referendum und Volksabstimmung werden (einstweilen) umgangen Voraussetzungen Zeitliche Dringlichkeit Befristung Qualifiziertes Mehr (Mehrheit der Mitglieder beider Räte) Seite 26

27 Art. 165 BV: Gesetzgebung bei Dringlichkeit Art. 165 BV Bis 1 Jahr Über 1 Jahr Kein Referendum Fakultatives Referendum Obligatorisches Referendum Annahme: Gesetz gilt bis Ablauf der Geltungsdauer Ablehnung: Gesetz tritt nach einem Jahr ausser Kraft Seite 27

Fall 6: Private Sicherheitsfirmen

Fall 6: Private Sicherheitsfirmen Übungen im öffentlichen Recht I FS 2016 Fall 6: Private Sicherheitsfirmen MLaw Felix Schiller [email protected] Seite 1 Frage 1: Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates

Mehr

Fall 6 «Sicherheitsfirmen»

Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Übungen im Öffentlichen Recht I FS16 Gruppen A-C und N-P Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Prof. Dr. Thomas Gächter / lic. iur. Arlette Meienberger Seite 1 Themen dieser Übung Verschiedene Fragen zum Rechtsetzungsverfahren

Mehr

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) 170.512 vom 18. Juni 2004 (Stand am 14. Dezember 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Gesetzgebung. Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic Seite 1

Rechtswissenschaftliches Institut. Gesetzgebung. Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic Seite 1 Gesetzgebung Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic 24.10.2016 Seite 1 Übersicht der heutigen Vorlesung 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Verfassungsrevision 3. Gesetzesbegriff 24.10.2016

Mehr

Dringlichkeit von Bundesgesetzen und Rückwirkendes Inkrafttreten. Luzian Odermatt, 24. Februar 2011

Dringlichkeit von Bundesgesetzen und Rückwirkendes Inkrafttreten. Luzian Odermatt, 24. Februar 2011 Dringlichkeit von Bundesgesetzen und Rückwirkendes Inkrafttreten Luzian Odermatt, 24. Februar 2011 Art. 165 BV: Gesetzgebung bei Dringlichkeit 1 Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet,

Mehr

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzgebungsverfahren Gesetzgebungsverfahren RVOG 57 Expertenkommission Expertenentwurf vorparlamentarische Phase (RVOG 7) BV 177 II Departement Vorentwurf BV 147 VlG 3 ff. Bundesrat Vernehmlassung (Kantone, Parteien, interessierte

Mehr

Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April

Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April 141.1 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April 2000 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. AMTLICHE PUBLIKATIONSORGANE

Mehr

Wer verfügt auf Bundesebene über ein Gesetzesinitiativrecht?

Wer verfügt auf Bundesebene über ein Gesetzesinitiativrecht? Massgebende Erlasse Bundesverfassung (SR 101) Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010) Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren

Mehr

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

über die interkantonalen Verträge (VertragsG) . Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und

Mehr

sn MEDIA Programm Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft

sn MEDIA Programm Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft Ständerat Frühjahrssession 009 e-parl 6.0.009 - - :7 07.074 sn MEDIA Programm 007-0. Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft Entwurf des Bundesrates vom. September 007 Bundesbeschluss zur Genehmigung

Mehr

[Signature] des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern

[Signature] des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern [Signature] [QR Code] Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht

Mehr

Kanton Zug Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz)

Kanton Zug Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz) Kanton Zug 5. Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz) Vom 9. Januar 98 (Stand. Januar 08) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Abs.

Mehr

Verträge zwischen den Kantonen, Verfassungsrechtliche Grundlagen

Verträge zwischen den Kantonen, Verfassungsrechtliche Grundlagen 5 Verfassungsrechtliche Grundlagen Art. Abs. BV Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. Art. 8 Abs. BV Die Kantone können miteinander Verträge schliessen

Mehr

Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2018 (1. Arbeitstag: 9. April 2018)

Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2018 (1. Arbeitstag: 9. April 2018) Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2018 (1. Arbeitstag: 9. April 2018) Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend

Mehr

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung vom 6. Oktober 1978 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27 sexies

Mehr

Ausgewählte Beiträge zur Schweizer Politik

Ausgewählte Beiträge zur Schweizer Politik Ausgewählte Beiträge zur Schweizer Politik Dossier Neues Verfahren bei Veränderungen von Kantonsgebieten Impressum Herausgeber Année Politique Suisse Institut für Politikwissenschaft Universität Bern Fabrikstrasse

Mehr

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Ständerat Frühjahrssession 07 e-parl.0.07 7:5 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 9. Juni 06 Beschluss des Ständerates

Mehr

über die Genehmigung und die Umsetzung der Übereinkommen Nr. 94 und Nr. 100 des Europarates über die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

über die Genehmigung und die Umsetzung der Übereinkommen Nr. 94 und Nr. 100 des Europarates über die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung und die Umsetzung der Übereinkommen Nr. 94 und Nr. 100 des Europarates über die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit vom Die Bundesversammlung der

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird.

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. [Signature] [QR Code] Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung des Abkommens zwischen

Mehr

Bundesbeschluss Entwurf

Bundesbeschluss Entwurf Bundesbeschluss Entwurf über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen

Mehr

Politische Strukturen der Schweiz. 03 / Politik

Politische Strukturen der Schweiz. 03 / Politik Politische Strukturen der Schweiz 03 / Politik Nationalrat Sitzverteilung nach Kantonen 03 / Politik Sitzverteilung nach Fraktionen Die Bundesversammlung ist politisch in Fraktionen und nicht in Parteien

Mehr

Rechtsetzungslehre. Prof. Dr. Felix Uhlmann. Universität Zürich HS Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre

Rechtsetzungslehre. Prof. Dr. Felix Uhlmann. Universität Zürich HS Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Universität Zürich Redaktion und Überprüfung 8 Impuls Konzept Kernteam Verwaltung Öffentlichkeit Konkretisierung Rückmeldungen Rückmeldungen Redaktion Überprüfung

Mehr

(Entwurf) vom... Art. 1

(Entwurf) vom... Art. 1 (Entwurf) Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Sondersession April 2008 e-parl 28.04.2008 - - 16:47 08.029 s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Entwurf des es vom 14. März 2008 1 Beschluss des es vom 28.

Mehr

Nach der Herbst- ist vor der Wintersession: Status der Umsetzung der Energiestrategie 2050 und Weichenstellung für die Gebäudetechnik

Nach der Herbst- ist vor der Wintersession: Status der Umsetzung der Energiestrategie 2050 und Weichenstellung für die Gebäudetechnik Nach der Herbst- ist vor der Wintersession: Status der Umsetzung der Energiestrategie 2050 und Weichenstellung für die Gebäudetechnik (Stephan Peterhans, dipl. HLK Ing. HTL / NDS U) Ziel 1. Berichterstattung

Mehr

8. März und 9. März 2017 Markus Notter. Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich

8. März und 9. März 2017 Markus Notter. Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich 8. März 2018 2. und 9. März 2017 Markus Notter A. Kantonsverfassung Funktionen einer Kantonsverfassung Ausdruck kantonaler Staatlichkeit Rechtliche Grundordnung

Mehr

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Nationalrat Sondersession Mai 07 e-parl 04.04.07 :06 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge

Mehr

Beschlüsse der Bundesversammlung

Beschlüsse der Bundesversammlung Beschlüsse der Bundesversammlung Bundesverfassung (Art. 140 Abs. 1 lit. a) Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1) (Art. 163 Abs. 1) Bundesbeschluss (Art. 163 Abs. 2) Ausnahme: dringlich (Art. 165) Regel: nicht

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gemeindeabstimmungen

1 Allgemeines. 2 Gemeindeabstimmungen 05.33 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) vom 6.0.06 (Stand 0.08.06) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Anwendung von Artikel

Mehr

Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG) 1 vom 4. Oktober 2002 (Stand am 1. Juli 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel

Mehr

Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Bundesgesetz über die Bundesversammlung Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Gesuche um Aufhebung der Immunität) Änderung vom 17. Juni 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht

Mehr

Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung

Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme

Mehr

über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017 Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Änderung vom 16. Juni 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer (UIDG) vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 65 Absatz 2, 77 Absatz 2, 80 Absätze 1 und

Mehr

(AsylG) (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes)

(AsylG) (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) Asylgesetz (AsylG) (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) Änderung vom 28. September 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Repetitorium Grundzüge des Rechts Mittwoch 16:15 17:00 h Hörsaal D 5.2

Repetitorium Grundzüge des Rechts Mittwoch 16:15 17:00 h Hörsaal D 5.2 Repetitorium Grundzüge des Rechts 851-0708-00 Mittwoch 16:15 17:00 h Hörsaal D 5.2 Vorstellung - Professur für öffentliches Recht www.ruch.ethz.ch Prof. Dr. A. Ruch Caroline Aeberli lic. iur. Thomas Elmiger

Mehr

Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete 951.93 vom 6. Oktober 1995 (Stand am 14. August 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel

Mehr

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 und 118 Absatz 2

Mehr

Bundesverfassung Reform 2012

Bundesverfassung Reform 2012 Bundesverfassung Reform 2012 Neu: Blau Streichen: Rot Nicht erwähnte Artikel und Punkte bleiben wie Bestehend. (Bemerkungen: Kursiv) Bundesverfassung Der Schweizerischen Eidgenossenschaft Präambel (Religions-Neutral)

Mehr

Bundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung

Bundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung Bundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic 29.09.2016 Seite 1 Übersicht der heutigen Vorlesung 1. Begriff des Bundesstaates 2. Der schweizerische

Mehr

Rechtsetzungslehre. Prof. Dr. Felix Uhlmann. Universität Zürich HS Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre

Rechtsetzungslehre. Prof. Dr. Felix Uhlmann. Universität Zürich HS Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Universität Zürich Phasen des Rechtsetzungsprozesses 8 1. Impuls/Auftrag - Offenheit - Unterschiedliche Verbindlichkeit - Verfahrensprägend Quelle: Kanton

Mehr

Verordnung über das Anwaltsregister

Verordnung über das Anwaltsregister Verordnung über das Anwaltsregister 7. Vom 5. September 000 (Stand. Juli 03) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 9 und 9 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz)

Mehr

Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege

Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) 704 vom 4. Oktober 1985 (Stand am 1. Februar 1996) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 37 quater der Bundesverfassung

Mehr

Statut der Römisch-katholischen Synode des Kantons Solothurn

Statut der Römisch-katholischen Synode des Kantons Solothurn . Statut der Römisch-katholischen Synode des Kantons Solothurn Beschluss des Verbandes der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Solothurn vom. Mai 90 ) (Stand. Januar 008). Name Die Römisch-katholische

Mehr

ASF 2016_142. Gesetz. zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung)

ASF 2016_142. Gesetz. zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung) Gesetz vom 3. November 2016 Inkrafttreten:... zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht

Mehr

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,

Mehr