Wer verfügt auf Bundesebene über ein Gesetzesinitiativrecht?

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1 Massgebende Erlasse Bundesverfassung (SR 101) Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR ) Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren (SR ) Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (SR ) Parlamentsgesetz (ParlG) (SR ) Publikationsgesetz (SR )

2 Gesetzgebungsphasen Initiativphase Ausarbeitungsphase (Vorverfahren der Gesetzgebung) Überprüfungsphase (parlamentarisches Verfahren) Nachentscheidphase Inkrafttreten

3 Wer verfügt auf Bundesebene über ein Gesetzesinitiativrecht? o Exekutive Bundesrat (Art. 181 BV) o Legislative (Art. 160 BV, Art. 21 GVG) jedes Ratsmitglied jede Fraktion parlamentarische Kommissionen o Kanton (Art. 160 BV) jeder Kanton

4 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR ) Art. 7 Rechtsetzung Unter Vorbehalt des parlamentarischen Initiativrechts leitet der Bundesrat das Vorverfahren der Gesetzgebung. Er legt der Bundesversammlung Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen vor [...].

5 Wer kann mit gesetzgeberischen Vorarbeiten betraut werden? Aussprachepapier Konferenzielle Vernehmlassung Anhörung (sog. Hearing) Vernehmlassungsverfahren Ämterkonsultationsverfahren Mitberichtsverfahren

6 NR-/SR-Präsidenten (Art. 84 ParlG) Verständigen sich über Erstrat Koordinationskonferenz (Art. 37 ParlG) Erstrat Eintretensfrage Vorberatende Kommission Plenum Rückweisung Nichteintreten Eintreten BG gescheitert Einzelabstimmung Bundesrat Gesamtabstimmung Kommission Zweitrat

7 Zweitrat Vorberatende Kommission Plenum Rückweisung Nichteintreten Eintreten BG gescheitert Einzelabstimmung Gesamtabstimmung Kommission Erstrat

8 Erstrat Differenzbereinigungsverfahren Zweitrat Einigung Keine Einigung Redaktionskommission Keine Einigung Einigungskonferenz Einigung Erstrat Ablehnung Zustimmun g Zweitrat BG gescheitert Ablehnung Zustimmung Redaktionskommission

9 Redaktionskommission Schlussabstimmung Erstrat Ablehnung Zustimmung Schlussabstimmung Zweitrat Ablehnung Zustimmung BG gescheitert Erstrat Bundesrat Publikation

10 Publikation des Erlasses im BBl Unbenützter Ablauf der Referendumsfrist Referendum (Frist: 100 Tage ab Publikation) und Annahme Referendum (Frist: 100 Tage ab Publikation) und Ablehnung Konkretes Datum oder Umschreibung der Inkraftsetzung Inkraftsetzung wird an den Bundesrat delegiert BG gescheitert Inkraftsetzung erfolgte durch Parlament Inkraftsetzung Erfolgte durch Volk Zusätzlicher Inkraftsetzungsbeschluss durch den Bundesrat notwendig Publikation in der AS Inkraftreten des Erlasses Publikation in der SR

11 Gen-Lex-Motion der Kommision für Wissenschaft Bildung und Kultur (WBK) des Nationalrats Bundesrat (Botschaft; Änderung des USG) Umsetzung der Direktiven von Art. 120 Abs. 2 BV (Würde der Kreatur Rechnung tragen) Aufgaben und die Zusammensetzung der Eidgenössischen Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich Haftpflichtregelungen zu ergänzen allgemeines Aktenzugangsrecht erweiterte Kennzeichnung NR-/SR-Präsidenten (Art. 84 ParlG) Verständigen sich über Erstrat Koordinationskonferenz (Art. 37 ParlG) Erstrat (Ständerat) Vorberatende Kommission (WBK-SR) Rückweisung an den Bundesrat (Schaffung eines eigenständigen GTG)

12 Entwurf des Bundesrats NR-/SR-Präsidenten (Art. 84 ParlG) Verständigen sich über Erstrat Koordinationskonferenz (Art. 37 ParlG) Erstrat (Ständerat) Vorberatende Kommission Plenum Eintreten Einzelabstimmung Gesamtabstimmung Zweitrat (Nationalrat)

13 Zweitrat Vorberatende Kommission Plenum Eintreten Einzelabstimmung Gesamtabstimmung Erstrat

14 Verhandlungen in den Räten SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates (der Art. 27bis wird durch die vorberatende Kommission nochmals geprüft). Im Ständerat stellt der Sprecher der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK-SR) fest, dass sich die Materie als extrem komplex und sensibel herausstellte. Der Rat folgte oppositionslos dem Antrag der Kommission, zur Regelung der Gentechnologie im Ausserhumanbereich ein spezielles, einheitliches Gentechnikgesetz zu schaffen, an Stelle der vom Bundesrat ursprünglich vorgeschlagenen Revision des Umweltschutzgesetzes und weiterer Erlasse. Bundesrat Moritz Leuenberger erklärte, dass der Bundesrat nichts dagegen einzuwenden habe, dass sich der Ständerat für ein Spezialgesetz entschieden habe SR Art. 27 abweichend vom Entwurf des Bundesrates NR Abweichend SR Abweichend NR Abweichend SR Zustimmung SR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen. (41:0) NR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen. (159:4) In der Differenzbereinigung schloss sich der Ständerat weitgehend den Änderungen des Nationalrates an. Inhaltliche Differenzen blieben namentlich beim Zweckartikel (Art. 1 GTG; Schutz nicht Forschungsgesetz), beim vorgeschlagenen Schutz der gentechnikfreien Landwirtschaft (Art. 7 GTG; vom NR eingefügt) und beim Verbandsbeschwerderecht (Art. 28 GTG; vom NR nach Vorschlag des SR gestrichen, dann wieder eingefügt).

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