Bundesstaatsrecht Übung III
|
|
- Caroline Holst
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dr. Benedikt van Spyk Bundesstaatsrecht Übung III 23. März 2012
2 Repetition 1 Was verstehen Sie unter Methodenpluralismus?
3 Repetition 1 Methodenpluralismus: «Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen." (BGE 132 III 707 S. 711)
4 Repetition 2 Welche beiden Gehalte des Legalitätsprinzips unterscheidet man gewöhnlich und wo finden sich verfassungs- und gesetzliche Verankerungen dieser beiden Gehalte?
5 Repetition 2 Neuere Lehre : Erfordernis des Rechtssatzes: generell-abstrakte Norm; Von der zuständigen Behörde erlassen; genügende Bestimmtheit (Normdichte). Erfordernis der Gesetzesform: Erlassen im Verfahren der Verfassungsgebung oder Gesetzgebung Verordnung mit hinreichender Grundlage in Verfassung oder Gesetz
6 Repetition 2 Was sind die Elemente des Verhältnismässigkeitsprinzips?
7 Repetition 2 Nehmen Sie die Prüfung der Verhältnismässigkeit vor und begründen Sie ihr Ergebnis! Eignung (Geeignetheit) der Massnahme Erforderlichkeit der Massnahme (geringstmöglicher Eingriff) Zumutbarkeitsprüfung/Zweck-Mittel- Relation/Verhältnismässigkeit im engeren Sinne
8 Frage 1 Wodurch unterscheidet sich der Bundesstaat vom Staatenbund?
9 Frage 1 Föderalistische Bundesstaaten
10 Frage 1 Wodurch unterscheidet sich der Bundesstaat vom Staatenbund? Der Staatenbund besteht im vertraglichen Zusammenschluss von einzelnen, souveränen Staaten zu gemeinsamen politischen Zwecken Der Bundesstaat stellt eine Verbindung mehrerer Staaten zu einem Gesamtstaat dar, wobei in einer gesamtstaatlichen Verfassung die staatlichen Kompetenzen zwischen Gliedstaaten und Gesamtstaat aufgeteilt werden und den Gliedstaaten Mitwirkung im Gesamtstaat sowie dem Gesamtstaat Einfluss auf die Gliedstaaten zukommt Staat, in welchem eine einzige Staatsgewalt über ein einheitlich verwaltetes Staatsgebiet und ein als unteilbare Einheit aufgefasstes Staatsvolk herrscht
11 Frage 2 Was versteht man unter dem dreistufigen Bundesstaat?
12 Frage 2 Was versteht man unter dem dreistufigen Bundesstaat?
13 Frage 4 Wer ist in der Schweiz für die Zuweisung von Kompetenzen an den Bund und an die Kantone zuständig? Gestützt auf welche Rechtsgrundlage?
14 Frage 4 Wer ist in der Schweiz für die Zuweisung von Kompetenzen an den Bund und an die Kantone zuständig? Gestützt auf welche Rechtsgrundlage?
15 Frage 4
16 Frage 4
17 Frage 5 Wie können die dem Bund obliegenden Kompetenzen ausgestaltet sein? Nennen Sie zu jeder Kategorie ein Beispiel.
18 Frage 5 Wie können die dem Bund obliegenden Kompetenzen ausgestaltet sein? Nennen Sie zu jeder Kategorie ein Beispiel.
19 Frage 6 Was versteht man unter der derogatorischen Wirkung (Kraft) des Bundesrechts?
20 Frage 6 Was versteht man unter der derogatorischen Wirkung (Kraft) des Bundesrechts?
21 Frage 7 Wer ist gestützt auf welche Bestimmungen zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts zuständig? Um welche Kategorie von Kompetenz handelt es sich und welche Wirkung hat sie?
22 Frage 7 Wer ist gestützt auf welche Bestimmungen zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts zuständig? Um welche Kategorie von Kompetenz handelt es sich und welche Wirkung hat sie? Strafrecht: Bund: Art. 123 BV Art: Umfassende Bundeskompetenz Wirkung: Nachträglich derogatorische Wirkung (konkurrierende Kompetenz; Vorrang Bundesrecht); Bundeskompetenz im Strafrecht wurde bereits 1898 übertragen, StGB trat erst 1942 in Kraft. Übertretungsstrafrecht: Art. 335 StGB enthält echter Vorbehalt zugunsten der Kantone.
23 Frage 8 Befürworter des Nacktwanderns behaupten, Nacktwandern falle mangels eines sexuellen Bezugs nicht unter das eidg. Sexualstrafrecht. Welche Konsequenzen ergeben sich für den kantonalen Gesetzgeber, a) wenn diese Aussage zutrifft? b) wenn diese Aussage nicht zutrifft?
24 Frage 8 a) Nacktwandern fällt mangels sexuellen Bezugs/sexueller Motivation nicht unter das StGB. Dem Kanton bleibt Regelungskompetenz im Bereich Übertretungsstrafrecht; dann wäre ein qualifiziertes Schweigen des Bundesgesetzgebers vorab auszuschliessen. b) Würde Nachtwandern als Delikt gegen die sexuelle Integrität gewertet (strafrechtlicher Schutz vor Verletzung des geschlechtlichen Anstands), fiele es in den ausschliesslichen Regelungsbereich des Bundes (Art. 187 ff. StGB, insbes. 194 [Exhibitionismus], 198 [sexuelle Belästigung]). Die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität sind im StGB abschliessend geregelt; daneben sind keine kantonalen Strafbestimmungen zum Schutz der sexuellen Integrität zulässig.
25 Frage 9 Worauf zielt der Schutzzweck der Bestimmungen zu strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ab? Worauf jener des Art. 19 des Gesetzes über das Strafrecht des Kantons Appenzell A.Rh.? Was ergibt sich daraus in Bezug auf die Regelungskompetenz der Kantone?
26 Frage 9 StGB: Schutz des individuellen Rechtsguts der sexuellen Integrität Kantonale Übertretungsbestimmungen: Polizeigüterschutz; Schutz der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit. Resultat: unterschiedliche Schutzzwecke, also kein qualifiziertes Schweigen des Bundesgesetzgebers. Folglich ist der Kanton zur Regelung im Bereich Übertretung legitimiert.
27 Frage 10 Für den Fall, dass die Regelung des Kantons Appenzell A.Rh. zulässig ist: Halten Sie Art. 19 des Gesetzes über das Strafrecht des Kantons Appenzell A.Rh. vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips für hinreichend bestimmt?
28 Frage 10 Nulla poene sine lege certa. Gesetz muss so präzis formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Geweissheit erkennen kann. Vorliegend: Aus Art. 19 ergibt sich klar, dass grobe Verletzung von Sitte und Anstand in der Öffentlichkeit strafbar ist. Zu beantworten bleibt, ob Nacktwandern Sitte und Anstand verletzt und ob die allfällige Verletzung grob ist.
29 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Bundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung
Bundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic 29.09.2016 Seite 1 Übersicht der heutigen Vorlesung 1. Begriff des Bundesstaates 2. Der schweizerische
MehrSTAATSBEGRIFF klassische Definition: erweiterte Definition:
STAATSBEGRIFF klassische Definition: Der Staat ist die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete Verbandseinheit (Körperschaft) eines sesshaften Volkes. (GEORG JELLINEK) Staatsvolk Staatsgebiet Staatsgewalt
Mehr1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich. sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und Ansprüche)
Prüfschema zur Zulässigkeit von Eingriffen in Freiheitsrechte 1 (Art. 36 BV) 1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und
MehrVorrang und Einhaltung des Bundesrechts. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts Beispiele. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts Beispiel 4
Juristische Fakultät / Allgemeines Staatsrecht I / HS202 / Prof. Dr. Markus Schefer 35 Art. 49 Abs. BV Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. Juristische Fakultät / Allgemeines Staatsrecht
MehrKompetenzverteilung Bund/Kantone. Übersicht. Grundsatz von Art. 3 BV (1/3) Staatsrecht II Vorlesung vom 30. März 2010
Kompetenzverteilung Bund/Kantone Vorlesung vom 30. März 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Übersicht Grundsätzliche Regelung der Kompetenzausscheidung Überblick über die Kompetenzen des
MehrBundesstaatlichkeit (Grundlagen) Einheitsstaat (1/2) Einheitsstaat (2/2) Staatsrecht II Vorlesung vom 16. März Heutige Einheitsstaaten
Bundesstaatlichkeit (Grundlagen) Vorlesung vom 16. März 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Einheitsstaat (1/2) Heutige Einheitsstaaten Meiste Staaten der Welt Beispiele: Frankreich, Italien,
MehrProf. Dr. A. Ruch, ETH Zürich. Heutige Stunde. Tragweite Art. 49 BV Willkürverbot Art. 9 BV Treu und Glauben Art. 9 BV
Heutige Stunde Tragweite Art. 49 BV Willkürverbot Art. 9 BV Treu und Glauben Art. 9 BV Nachtrag zu 5.3.08 Handlungsinstrumente des Parlaments Aufträge Art. 171 BV Motion Postulat Interpellation Anfrage
MehrFall 9 (Marco Donatsch, 21./22. November 2011)
Fall 9 (Marco Donatsch, 21./22. November 2011) Analyse des Sachverhalts: kantonale Rekursinstanz bewilligt dauernde Verlängerung der Schliessungsstunde gemäss Rekurs Unternehmen A: ganzjährig Donnerstag/Sonntag
MehrForderung Sachlicher Zusammenhang zwischen den Anliegen in derselben Vorlage (BPR 75 II) 2
Übung: Toggenburger Separatisten Besprechung vom 1. Juni 2010 Prof. Christine Kaufmann [Vertretung: Florian Utz] Frage 1: Einheit der Materie (1/5) Zweck Gewährleistung der unverfälschten Stimmabgabe Rechtsgrundlage
MehrWürzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist
Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul 26.04.2010 Einführung in das Staatsrecht t der Bundesrepublik Deutschland Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Gliederung A. Allgemeines
MehrPrüfungsfragen. Vorlesung «Einführung in die Rechtswissenschaft» vom 18. Dezember Hans-Ueli Vogt
Prüfungsfragen Vorlesung «Einführung in die Rechtswissenschaft» vom 18. Dezember 2017 Hans-Ueli Vogt Prüfungsfrage 1 Art. 190 BV lautet: "Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die
MehrOrganisation des Staates
Grundzüge der Rechtslehre 2. Teil Organisation des Staates Das Staatsgebiet Föderalismus: Bund Kantone Föderalismus: Kanton Gemeinde Die Gewaltenteilung Die Behörden Parlament Regierung und Verwaltung
MehrAdrian S. Müller, Alexander Bieger, Dino Cerutti. Recht. für die Sekundarstufe II und die Weiterbildung. Lösungen
Adrian S. Müller, Alexander Bieger, Dino Cerutti Recht für die Sekundarstufe II und die Weiterbildung Lösungen Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen der Rechtskunde 5 Repetitionsfragen des
MehrGegenstand der Vorlesung, Bundesstaat, Föderalismus
Gegenstand der Vorlesung, Bundesstaat, Föderalismus Dr. iur. LL.M. Staatsschreiber des Kantons Bern Bernisches Staatsrecht. Herbstsemester 2018 20. September 2018 Bernisches Staatsrecht / Herbstsemester
MehrStaatsrecht II Rechtsstellung der Ebenen im Bundesstaat Bundesgarantien für die Kantone Eidgenossenschaft als Bundesstaat
Bund/Kantone/Gemeinden Vorlesung vom 23. März 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Übersicht Rechtsstellung der Ebenen im Bundesstaat Bund Kantone Gemeinden Bundesgarantien für die Kantone
MehrStaat und Politik
2. 2 - Staat und Politik - Grundlagen eines Staates - Staats- und Regierungsformen Grundlagen eines Staates - Fragenkatalog 1. Über welche drei gemeinsamen Merkmale verfügen alle Staaten? 2. Wie hoch war
MehrJuristische Interpretation ist nicht denken des Vorgedachten, sondern Zu-Ende-Denken eines Gedachten Gustav Radbruch
Juristische Interpretation ist nicht denken des Vorgedachten, sondern Zu-Ende-Denken eines Gedachten Gustav Radbruch PD Dr. August Mächler Gesetzgebung Rechtsanwendung Vollstreckung OR, ZGB Zivilprozess
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 4 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Nachtrag: Zweitwohnungen Was bedeutet die Initiative für hängige
MehrStaatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen, Beschwerdegegnerin.
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_345/2011 Urteil vom 17. November 2011 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Bundesrichter Schneider,
MehrGliederungen des positiven Rechts
Gliederungen des positiven Rechts I. Gliederung aufgrund der Normenhierarchie 1. Verfassung 2. Gesetz (im formellen Sinn) 3. Verordnung II. III. IV. Gliederung aufgrund der Hierarchie der Gemeinwesen 1.
MehrSchweizer Bürgerrecht. 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011
Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.
MehrModul XI Monopole und Konzessionen
Modul XI Monopole und Konzessionen Ziel der Veranstaltung: Vertiefung der Begriffe "Monopol" und "Konzession" sowie Behandlung von Einzelfragen (siehe Fragen zu den Fällen). A. Verwaltungsrechtsverhältnis
MehrEinführung in die. 9. Vorlesung
Einführung in die Rechtswissenschaft 9. Vorlesung I. Verhältnis zwischen Staat und Recht? Was ist ein Staat? Wort kommt vom lateinischen status = Zustand und erhält erst allmählich ab dem 16./17. Jhd.
MehrJustizorganisation (stark vereinfacht)
Justizorganisation (stark vereinfacht) Bundesgericht Zivilgerichts- Strafgerichts- Soz.vers.gerichts- Verfassungs- Verwaltungsbarkeit barkeit barkeit gerichtsbarkeit gerichtsbarkeit Bundesrat 2 zivilr.
MehrDie einzelnen Freiheitsrechte III. Ziele. Eigentumsgarantie: Allgemeines. Staatsrecht I. Vorlesungen vom 30. Okt./3.Nov.
Die einzelnen Freiheitsrechte III Vorlesungen vom 30. Okt./3. Nov. 2009 Herbstsemester 2009 Prof. Christine Kaufmann Ziele Funktion und Zielsetzung der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit verstehen
MehrOGD Schweiz Arbeitshilfe für Behörden zur Publikation von Daten
OGD Schweiz Arbeitshilfe für Behörden zur Publikation von Daten als OGD Anne Wiedmer, Corinna Seiberth, 13. März 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck... 3 2 Prüfschema... 4 3 Prüfschritte... 5 3.1 Besteht eine
MehrÜbungen Öffentliches Recht III
Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni
Mehr3. Teil Aufgaben des Staates
Grundzüge des Rechts (V 851-0708-00) - Übersicht 3. Teil Aufgaben des Staates Die Kompetenzordnung Grundsätze der Aufgabenerfüllung Kontrolle der Verwaltung Verantwortlichkeit Art. 3 BV Kantone Die Kantone
MehrInhalt. Basiswissen Staatsrecht I. I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7
Inhalt Basiswissen Staatsrecht I I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7 II. Die Strukturprinzipien der Verfassung 11 Republik 12 Demokratie 12 Bundesstaat 13 Rechtsstaat 14 Sozialstaat 14 Ewigkeitsgarantie
MehrGliederungen des positiven Rechts
Gliederungen des positiven Rechts I. Gliederung aufgrund der Normenhierarchie 1. Verfassung 2. Gesetz (im formellen Sinn) 3. Verordnung II. III. IV. Gliederung aufgrund der Hierarchie der Gemeinwesen 1.
MehrÜbungen Öffentliches Recht II
Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Fall 5 Industrielle Werke und das Sprudelwasser
MehrProf. Markus Schefer/Alexandra Zimmermann Oktober 2010 Fall Sterbehilfe. Fall Sterbehilfe
Prof. Markus Schefer/Alexandra Zimmermann 1 Fall Sterbehilfe Im Folgenden finden Sie eine äusserst knappe, zum Teil fast stichwortartige Lösungsskizze. Die Lösung im Rahmen der Prüfung muss ganz ausformuliert
MehrFall 6 «Sicherheitsfirmen»
Übungen im Öffentlichen Recht I FS16 Gruppen A-C und N-P Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Prof. Dr. Thomas Gächter / lic. iur. Arlette Meienberger Seite 1 Themen dieser Übung Verschiedene Fragen zum Rechtsetzungsverfahren
MehrGesetz Gesetzgebung Normenhierarchie
Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung
MehrAufgaben des Staates
Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Grundzüge des Rechts (V 851-0708-00) 3. Teil Aufgaben des Staates Die Kompetenzordnung Begriffe: Aufgabe, Kompetenz, Verantwortlichkeit Kompetenzarten beim Bund Grundsätze
MehrGliederungen des positiven Rechts
Gliederungen des positiven Rechts I. Gliederung aufgrund der Normenhierarchie 1. Verfassung 2. Gesetz (im formellen Sinn) 3. Verordnung II. III. IV. Gliederung aufgrund der Hierarchie der Gemeinwesen 1.
MehrNORMATIVITÄT DER VERFASSUNG STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT VERFASSUNGGEBENDE GEWALT DES VOLKES DR. ULRICH PALM
STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT DR. ULRICH PALM NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG Verfassung ist das erste Gesetz des Staates (nicht bloßer Programmsatz) Vorrang der Verfassung (Art. 20 III, Art. 1 III
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Verwaltung Verwaltungsrecht
Verwaltung Verwaltungsrecht Verwaltung (organisatorischer Begriff) Staat Legislative Exekutive Judikative Verwaltungsbehörden 22.02.2016 Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 2 Verwaltungsorganisation (Bund)
MehrModul XII Staats- und Beamtenhaftung
Modul XII Staats- und Beamtenhaftung A. Öffentliches Entschädigungsrecht Das Verwaltungshandeln kann Schäden verursachen oder anderweitige Auswirkungen auf das Vermögen haben, die im Rechtsstaat abzugelten
MehrAUSARBEITUNG. Die Regelung des Bundeszwangs in Deutschland, der Schweiz, Östereich und den Vereinigten Staaten von Amerika. Tel.:
AUSARBEITUNG Thema: Die Regelung des Bundeszwangs in Deutschland, der Schweiz, Östereich und den Vereinigten Staaten von Amerika Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Tel.: Verfasser/in: Abschluss
MehrRichtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)
.0.6 Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) vom.06.06 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.07) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil I
Strafrecht Allgemeiner Teil I 3 Legalitätsprinzip und Rückwirkungsverbot Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Legalitätsprinzip Art. 1 StGB: Keine Sanktion ohne Gesetz «Eine Strafe oder Massnahme
MehrEuropäisches Strafrecht. Lernkontrolle Prof. Dr. D. Klesczewski
Europäisches Strafrecht Prof. Dr. D. Klesczewski 1. Welche Rechtsnatur hat die EU? - Staatenverbund (BVerfGE 123, 267, 350). 2. Welche Rechtswirkung entfaltet eine Richtlinie (ein Rahmenbeschluss) vor
MehrGrundrechte Menschenrechte Verfassungsmässige Rechte
Grundrechte Menschenrechte Verfassungsmässige Rechte Vorlesung vom 29. September 2016 BGK 29 I und III, 30 II Vorbereitung: Lektüre von Dokument 3 (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) HS 2016 Staatsrecht
MehrEntwicklungsschritte zum modernen Verfassungsstaat
Entwicklungsschritte zum modernen Verfassungsstaat Herrschaftsidee Verfassungsidee Feudalordnung (= Lehensstaat) Persönliches, individuelles Abhängigkeitsverhältnis auf quasivertraglicher Basis (Bauern
MehrÜbertretungsstrafgesetz (UeStG)
1 311.000 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) vom 30. April 2006 1 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) sowie
MehrLeistungsnachweis Allgemeines Verwaltungsrecht I für Master PMP Studierende
Leistungsnachweis Allgemeines Verwaltungsrecht I für Master PMP Studierende Datum: Freitag, 26. Juni 2015; 09:45 10:45 Uhr. Dauer: Es stehen 60 Minuten zur Verfügung. Erlaubte Hilfsmittel: Es handelt sich
MehrDie einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil
Die einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil Vorlesungen vom 4. und 7. November 2011 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2011 Seite 1 Einleitung: Fall aus Reader Zürcher Taxifall (Entscheid 2C_940/2010) Die
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil I
Strafrecht Allgemeiner Teil I 3 Legalitätsprinzip und Rückwirkungsverbot Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Legalitätsprinzip Art. 1 StGB: Keine Sanktion ohne Gesetz «Eine Strafe oder Massnahme
MehrÖffentlich-rechtliche vs. zivilrechtliche Verträge in der Stromwirtschaft
Öffentlich-rechtliche vs. zivilrechtliche Verträge in der Stromwirtschaft Phyllis Scholl, Bär & Karrer AG VSE Juristentag Bern, 23. November 2016 Einstieg (1/2) Urteil des Bundesgerichts vom 17. April
MehrKonkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes, Art. 72 Abs. 2 GG
Folie 18 a Konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes, Art. 72 Abs. 2 GG Ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers ist unter drei Gesichtspunkten gerechtfertigt, d.h. der Bund hat das Gesetzgebungsrecht,
MehrJugendschutz und Medien
Bernhard Schraut Jugendschutz und Medien Zur Verfassungsmäßigkeit des Jugendschutzes im Rundfunk und bei den übrigen audiovisuellen Medien Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1993 Inhaltsverzeichnis
Mehrüber die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)
Richtlinie vom 21. Juni 2016 Inkrafttreten: 01.01.2017 über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung des Kantons
MehrReglement Videoüberwachung vom 1. März 2013
Reglement Videoüberwachung vom 1. März 2013 vom Gemeinderat genehmigt am 13. Februar 2013 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Verantwortlichkeit und Zweck Verhältnismässigkeit
Mehr1 Dieses Gesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Übertretungs- und Verwaltungsstrafrechts; vorbehalten bleiben abweichende
251.1 Gesetz über das kantonale Strafrecht (Kantonales Strafgesetz, kstg) vom 29. Juni 2016 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 335 des Schweizerischen
Mehr19.1 Polizei und Kriminalität 402 RECHTSPFLEGE
.1 Polizei und Kriminalität 402 399 METHODEN Die Daten werden von der Jahres-Kriminalstatistik des Kantons Zürich (KRISTA) übernommen. Die Erfassung basiert auf dem für die KRISTA ausgearbeiteten Straftatenkatalog,
MehrPOUVOIR CONSTITUANT. originaire institué Pouvoirs constitués. Exekutive 7 / 1
POUVOIR CONSTITUANT originaire institué Pouvoirs constitués Legislative Justiz Exekutive 7 / 1 SCHRANKEN DER VERFASSUNGSÄNDERUNG materielle (inhaltliche) formelle (verfahrensmässige) heteronome (fremdgesetzte)
MehrIm Adamskostüm durch den Alpstein? Anmerkungen zum Appenzeller Nacktwanderverbot
Dr. Stefan Meichssner Im Adamskostüm durch den Alpstein? Anmerkungen zum Appenzeller Nacktwanderverbot Der Autor prüft anhand der Beispiele der beiden Appenzell die Rechtmässigkeit von Nacktwanderverboten,
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
668. Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.008) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 04 des Gesetzes vom 4. Dezember 990 über die direkte
MehrReglement zur Videoüberwachung vom 7. September 2015
Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 05 Reglement zur Videoüberwachung / LK 07.09.05 Seite Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Vorbemerkung... Seite 3 Art. Gesetzliche Grundlagen...
MehrGemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG. vom 5. Februar 2013
Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG vom 5. Februar 2013 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Gesetzliche Grundlage... 3 Art. 2 Verantwortlichkeit und Zweck... 3 Art. 3
MehrVorlesung Medienrecht (SMK 7) an der Deutschen Sporthochschule Köln. im Sommersemester Dienstag, bis Uhr
Vorlesung (SMK 7) an der Deutschen Sporthochschule Köln im Sommersemester 2018 Dienstag, 16.00 bis 18.00 Uhr 1. Veranstaltung (05.06.2018): Was ist? Unter versteht man die Gesamtheit der für (Print- und
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P
Fall 3 Postfall Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P Prof. Thomas Gächter Seite 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte Tierschutzverein «ProTier» beantragt Versand von Massensendungen
MehrRechtsgrundlagen GG (1)
Rechtsgrundlagen GG (1) Art. 1 GG (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen
MehrKlausurenkurs Verfassungsrecht
Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec WS 2009/10 Auflösung 1. Klausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: vertreten durch: belangte Behörde:
MehrRepetition Recht II FS 2016
Repetition Recht II FS 2016 Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Fribourg Dr. Andreas Güngerich, Rechtsanwalt LL.M. Susanne Brütsch, MLaw Repetition 2 Aufgabe 1 Richtig oder
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Gesetzgebung. Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic Seite 1
Gesetzgebung Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic 24.10.2016 Seite 1 Übersicht der heutigen Vorlesung 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Verfassungsrevision 3. Gesetzesbegriff 24.10.2016
MehrDieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
GESETZ über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) (vom 28. November 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 15a des Bundesgesetzes
MehrE-Government als Herausforderung für das Staats- und Verwaltungsrecht
E-Government als Herausforderung für das Staats- und Verwaltungsrecht egov-lunch vom 16. Februar 2017 im Hotel Bern, Bern Prof. Dr. Andreas Glaser 16.02.2017 Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 1 Übersicht
Mehr2. 1 Staat und Politik
2. 1 Staat und Politik - Grundlagen eines Staates - Staats- und Regierungsformen Grundlagen eines Staates Der Staat ist eine Gemeinschaft gleichberechtigter Bürger zum Zwecke der Ermöglichung der besten
MehrRECHTSDIENST DES REGIERUNGSRATES BASEL-LANDSCHAFT Einschreiben An das Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht Postfach 635 Bahnhofplatz 16 4410 Liestal Liestal, 29. Januar 2009 SP Sehr
MehrVorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine
MehrÜbungen im öffentlichen Recht für Anfänger/innen. Fall 6. Dr. iur. Tilmann Altwicker, LL.M.
Übungen im öffentlichen Recht für Anfänger/innen Fall 6 Dr. iur. Tilmann Altwicker, LL.M. Themen 1. Verfassungsbegriff/-funktionen 2. Bundesrechtliche Anforderungen an Kantonsverfassungen 3. Grundsatz
MehrÖffentliches Verfahrensrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre ÖVR 7 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Beschwerdeverfahren III (Legitimation) Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Allgemeines
MehrRecht und andere gesellschaftliche Systeme oder Normengefüge
Recht und Gesellschaft Recht und andere gesellschaftliche Systeme oder Normengefüge Recht und Sitte Recht und Moral Recht und Religion Recht und Politik Recht und Wirtschaft Unterscheidungsgesichtspunkte
MehrWorkshop: Ausgewählte praktische Fragen aus dem Gebiete der Rechtsetzung
Workshop: Ausgewählte praktische Fragen aus dem Gebiete der Rechtsetzung Prof. Dr. Felix Uhlmann 15. Mai 2014 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Einleitung Workshop: Ausgewählte praktische Fragen aus dem Gebiete
MehrDer Bayerische Sonderweg im Abtreibungsrecht
Stephan H.B. Koch Der Bayerische Sonderweg im Abtreibungsrecht Seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 14 Problemstellung
MehrÜbungen Öffentliches Recht Gruppen K-M und W-Z
Übungen Öffentliches Recht Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Simon & Garfunkel
MehrDie einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil: Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie
Die einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil: Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie Vorlesungen vom 6. und 9. November 2012 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2012 Die Wirtschaft in der BV Grundsatz
MehrDeutsches Staatsrecht
Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kantonales Schifffahrtsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kantonales Schifffahrtsgesetz) Vom 4. Mai 1980 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1980) Art. 1 * Rechtsgrundlagen
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht III (Gruppen D F und Q S) Fall 2 Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht III - Frühjahrssemester 2017 Folie 2
Übungen im Öffentlichen Recht III (Gruppen D F und Q S) Fall 2 Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht III - Frühjahrssemester 2017 Folie 2 I. Anfechtbarkeit des Entscheids des Rektors auf kantonaler
MehrArten von Gerichten (mit Beispielen) Ordentliche Spezialgerichte Ad-hoc-Gerichte Gerichte
Arten von Gerichten (mit Beispielen) Ordentliche Spezialgerichte Ad-hoc-Gerichte Gerichte Zivil-, Straf-, Arbeitsgerichte Internationale Verwaltungs- Mietgerichte Strafgerichte: gerichte: Sozialversicherungs-
MehrStaatsrecht I. Prof. Dr. Christoph Brüning. Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften. Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht
Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Vizepräsident des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts
MehrHeutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung. Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen. 2. Voraussetzungen Staatshaftung
Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen 2. Voraussetzungen Staatshaftung 3. Fallbeispiel 4. Rechtsschutz Staats und Beamtenhaftung Haftungsform
MehrVölkerrecht I: Völkerrecht und Landesrecht
: Völkerrecht und Landesrecht Vorlesung vom 12. Oktober 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele Mögliche Konflikte zwischen Völkerrecht und Landesrecht erkennen Lösungsmöglichkeiten verstehen
MehrRechtliche Herausforderungen im E-Government
Rechtliche Herausforderungen im E-Government 21. Oktober 2014 Agenda 1. Einführung 2. Totalrevision des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES) 3. Gesetzgebungspaket zur Förderung des elektronischen
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) vom (Stand )
36. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) vom 0.09.009 (Stand 0.0.07) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9, 5 und 9 des Bundesgesetzes vom
MehrEinführung in die Grundrechtsthematik
Einführung in die Grundrechtsthematik Walter Kälin FACHTAGUNG INTEGRATION UND GLEICHSTELLUNG 10. November 2015 I. Ausgangspunkt: Menschliche Grundbedürfnisse 2 II. Grundrechte Begriff: Grundrechte / Menschenrechte
MehrLösungsskizze zur Probeklausur: Fahndung Hooligans
Probeklausur Fahndung Hooligans 1 Lösungsskizze zur Probeklausur: Fahndung Hooligans I. Betroffene Grundrechte Es stellt sich gemäss vorliegendem Sachverhalt die Frage, ob die informationelle Selbstbestimmung
MehrSonderschulung in Privatschulen
Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Amtsleitung, Rechtsdienst 10. Juni 2015 1/5 Sonderschulung in Privatschulen Rechtsgrundlagen - Art. 19 und 62 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
MehrAG Staatsrecht II - Grundrechte
AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 9 SEKTENWARNUNG (NACH BVERFGE 105, 279 FF.) A./ Verletzung von Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG I. Schutzbereich Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR): Ungeschriebenes
MehrVf. 111-IX-08 München, 3. Februar Pressemitteilung. zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 3.
Vf. 111-IX-08 München, 3. Februar 2009 Pressemitteilung zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 3. Februar 2009 über die Vorlage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, betreffend
MehrDirekte Auswirkungen des EMG auf kommunales Recht? Seminar vom 3. Mai 2001, Saalbau Aarau
Direkte Auswirkungen des EMG auf kommunales Recht? Seminar vom 3. Mai 2001, Saalbau Aarau Agenda 1 Verhältnis Bundesrecht - kantonales/kommunales Recht 2 Übersicht Inhalt EMG 3 Übersicht kommunales Recht
MehrÜbungen Öffentliches Recht
Gruppen K-M, W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Frage 1 Formelle Prüfung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
MehrRepetitorium Öffentliches Recht für Wiwis. WiSe 2016/17
Repetitorium Öffentliches Recht für Wiwis WiSe 2016/17 Inhaltsverzeichnis u Allgemeine Klausurtaktik u Effektive Prüfungsvorbereitung u Hilfestellung bei Aufgabenlösung u Staatsorgansiationsrecht u Grundrechte
MehrEinführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (EG AHVG/IVG)
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (EG AHVG/IVG) vom... Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrOnline-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 8. Termin, 17.6.2015, APR Online-Durchsuchung Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des
Mehr