Repetitorium Öffentliches Recht für Wiwis. WiSe 2016/17
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- Gitta Holtzer
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1 Repetitorium Öffentliches Recht für Wiwis WiSe 2016/17
2 Inhaltsverzeichnis u Allgemeine Klausurtaktik u Effektive Prüfungsvorbereitung u Hilfestellung bei Aufgabenlösung u Staatsorgansiationsrecht u Grundrechte u Europarecht u Verwaltungsrecht u Allgemeines u Besonderes u Übung
3 Effektive Prüfungsvorbereitung Löst Klausuren!
4 Hilfestellung bei Aufgabenlösung Löst zuerst alle Aufgaben, die ihr sicher wisst Löst dann alle Aufgaben auf die es möglichst viele Punkte gibt Versucht bei den Aufgaben, die ihr nicht könnt, so viel wie möglich mit dem Gesetz zu arbeiten- eine Norm hinzuschreiben kann euch noch wertvolle Punkte bringen!
5 Staatsorganisationsrecht Gesetzgebung Insbesondere: Gesetzgebungskompetenz: Art. 70 I- Grundsatz- Länder Art. 71- Kompetenz beim Bund- nur wenn ausschließliche Kompetenz nach Art. 73! Art. 72- Kompetenz beim Bund, wenn Länder noch nicht Gebrauch gemacht haben, aber nur, wenn keine ausschließliche Kompetenz und in Art. 74 GG enthalten! Ansonsten- Art. 70 I!! Gesetzgebungsverfahren Art. 76 ff. GG
6 Staatsorganisationsrecht Verfassungsgrundsätze Demokratie Art. 20 I GG- demokratischer Sozialstaat Art. 20 I GG- sozialer Bundesstaat Art. 20 I GG- Bundesstaat Rechtsstaat Art. 20 III GG- an Recht und Gesetz gebunden Republik Art. 20 II GG- Wahlen
7 Staatsorganisationsrecht Rechtsweg Organstreit Art. 93 I Nr. 1 GG Bund-Länder-Streit Art. 93 I Nr. 3 GG Verfassungsbeschwerde Art. 93 I Nr. 4a GG Abstrakte Normenkontrolle Art. 93 I Nr. 2 GG Zuständigkeit: BVerfG!
8 Staatsorganisationsrecht Ewigkeitsgarantie: Art. 79 III GG Art. 1 GG: Menschenwürde Unveräußerliche Menschenrechte Bindung aller staatlicher Gewalt Art. 20 GG: Verfassungsprinzipien Grundsatz der freien Wahl Grundsätzliche Mitwirkung Länder bei Gesetzgebung Gliederung des Bundes in Länder
9 Grundrechte Menschenrechte: Rechte, die aufgrund von Geburt erworben werden- stehen somit jede Menschen unabhängig von der Herkunft zu (z.b. Art. 1 I GG) Grundrechte: Rechte, die durch das Grundgesetz verliehen werden. Zu ihnen zählen auch die im GG stehenden Menschenrechte. Grundrechte, die nicht gleichzeitig Menschenrechte sind, können nur von deutschen Staatsbürgern (und von EU-Bürgern) geltend gemacht werden Grundrechtsinhaber: Menschenrechte- jedermann Grundrechte- nur deutsche Staatsbürger/ EU-Bürger Rechtsschutz: Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG
10 Grundrechte Grundrechtsprüfung: 1. Schutzbereich eröffnet 1. Definition des Schutzgehaltes des Grundrechtes- was soll geschützt sein? 2. Eingriff 1. Jede teilweise oder gänzliche Verletzung bzw. nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung der Grundrechtsausübung durch staatliche Gewalt 3. Rechtfertigung 1. Schranken 1. Einfacher Gesetzesvorbehalt: zb Art. 2 II GG 2. Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: zb Art. 5 II GG 3. Verfassungsimmanente Schranke unverletzlich : Art. 4 I GG 2. Schranken-Schranke 1. Liegt Schrankenfüllende Eingriffsermächtigung vor? 2. Verhältnismäßigkeit- legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit 1. Abwägung!!!!
11 Europarecht Gesetzestexte: EUV, AEUV, EU-Grundrechte Charta Rechtsakte: Art. 288 AEUV: Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse, Stellungnahmen Menschenrechte: Art EMRK Richtlinienkonforme Auslegung: Zur Durchsetzung des effet utile Prinzips auf europäischer Ebene müssen die Mitgliedstaaten bei der Auslegung innerstaatlicher Normen die Wertung des europäischen Rechtes berücksichtigen
12 Verwaltungsrecht Allgemeines Veraltungsrecht Verwaltungsakt/ Öffentlich-rechtlicher Vertrag: 35 S.1 VwVfG Nur diese zwei Handlungsformen der Verwaltung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts- ansonsten Privatrecht anwendbar! Rechtsschutz Gegen Verwaltungsakt: Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage 42 I VwGO Ansonsten: Feststellungsklage: 43 VwGO oder allgemeine Leistugsklage Einstweiliger Rechtsschutz: 80/ 80a VwGO für VA, 123 VwGO im Übrigen
13 Verwaltungsrecht- Exkurs Allgemeines Veraltungsrecht Ermessen: Nur wenn eine gesetzliche Norm keine bestimmte Rechtsfolge vorschreibt kann! Dann: Überprüfung durch Gericht auf Fehler 114 VwGO Beurteilungsspielraum: Keine Rechtsfolge sondern bereits Tatbestandsmerkmal Nebenbestimmungen VA 36 VwVfG Außergerichtliche Aufhebung VA 48 VwVfG bei rechtswidrigen Verwaltungsakten 49 VwVfG bei rechtmäßigen (und im Umkehrschluss auch bei rechtswidrigen) Verwaltungsakten
14 Verwaltungsrecht Besonderes Veraltungsrecht TIPP: Lest euch die möglichen Prüfungsnormen vor der Prüfung einmal durch! Insbesondere Vorschriften zu Genehmigungen und dem Genehmigungsverfahren Gewerbeüberwachung: 1. Gewerbeordnung 2. Handwerksordnung 3. Ladenschlussrecht 4. Gaststättenrecht 5. Personenbeförderung Immissionsschutzrecht Baurecht Umweltrecht Subvention/ Vergaberecht
15 Noch Fragen? schreibt uns einfach! Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit! Und viel Erfolg J
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