Rechtswissenschaftliches Institut. Grundrechte. Vorlesung Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 1

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1 Grundrechte Vorlesung Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 1

2 Allgemeine Grundrechtslehren

3 Grundrechte für Primaten? - Kantonale Volksinitiative «Grundrechte für Primaten», eingereicht am 22. Juni 2016 im Kanton Basel-Stadt durch den Verein «Sentience Politics» - Ablauf der Sammelfrist: 22. Dezember Forderung: Recht auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit für nichtmenschliche Primaten: «11 Grundrechtsgarantien 2 Diese Verfassung gewährleistet überdies: Bild: Zoo Basel c. (neu) Das Recht von nichtmenschlichen Primaten auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit.» Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 3

4 Rechtswissenschaftliches Institut Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung? Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 4

5 Begriffe Grundrechte= grundlegende Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat, die durch eine Verfassung oder durch Völkerrecht gewährleistet sind Menschenrechte = Grundrechte, die jeder natürlichen Person zustehen o Beispiel: Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV: «wer») o Beispiel: Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV: «alle Menschen») Bürgerrechte= Grundrechte, die den Bürger/innen eines bestimmten Staates vorbehalten sind o Beispiel: Niederlassungsfreiheit (Art. 24 Abs. 1 BV: «Schweizerinnen und Schweizer») Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 5

6 Begriffe Verfassungsmässige Rechte (vgl. Art. 189 Abs. 1 Bst. d BV) = justiziable Rechtsansprüche, die nicht ausschliesslich öffentliche Interessen, sondern auch Interessen und Schutzbedürfnisse des Einzelnen betreffen und deren Gewicht so gross ist, dass sie nach dem Willen des demokratischen Verfassungsgebers verfassungsrechtlichen Schutzes bedürfen Beispiele: o Gewaltenteilungsgrundsatz o Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) o Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 6

7 Rechtsquellen Bundesverfassung: Art BV Kantonsverfassungen o Art KV ZH o 7 24 KV AG EMRK UNO-Pakt I und II Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 7

8 Dimensionen von Grundrechten Geltung der Grundrechte in der gesamten Rechtsordnung (Art. 35 Abs. 1 BV) Grundsatz: Grundrechte als subjektive Ansprüche des Einzelnen gegenüber dem Staat (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV: «wer staatliche Aufgaben wahrnimmt») o Abwehransprüche o Leistungsansprüche o Schutzansprüche Ausnahmen: o Wirksamkeit der Grundrechte unter Privaten bei entsprechender Eignung des betreffenden Grundrechts (Art. 35 Abs. 3 BV) sog. «mittelbare Drittwirkung» o Unmittelbare Drittwirkung gemäss Art. 8 Abs. 3 S. 3 BV: «Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.» Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 8

9 Grundrechtsbindung Alle Stellen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen (Art. 35 Abs. 2 BV) sämtliche Behörden und sonstigen öffentlich-rechtlich organisierten Aufgabenträger in Bund, Kantonen und Gemeinden Problematisch: Privatrechtlich organisierte Träger o Beispiele: SBB AG, Schweizerische Post AG, AXPO AG vgl. BGE 129 III 35 (Schweizerische Post gegen Verein gegen Tierfabriken) o Massgebliches Abgrenzungskriterium: staatliche Aufgabenwahrnehmung = Verantwortlichkeit des öffentlichen Gemeinwesens für die Aufgabenerfüllung Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 9

10 Schutzbereich von Grundrechten: Persönlicher Schutzbereich Natürliche Personen o Stets Grundrechtsträgereigenschaft o Jedoch Beschränkungen bei Bürgerrechten auf Schweizer/innen o Beginn: Geburt, Ende: Tod o Grundrechtsmündigkeit der Kinder «im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit» (Art. 11 Abs. 2 BV) Juristische Personen o Grundrechtsträgereigenschaft bei Eignung des konkreten Grundrechts seiner Natur nach Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) o Ausnahmsweise auch jur. Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie privatrechtlich handeln und wie eine Privatperson betroffen sind Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 10

11 Schutzbereich von Grundrechten: Sachlicher Schutzbereich Definition des Lebensbereichs, der Tätigkeit, des Interesses der Person, die vor staatlichen Eingriffen grundsätzlich geschützt sind o Beispiele: «Leben» (Art. 10 Abs. 1 BV), «persönliche Freiheit» (Art. 10 Abs. 2 BV), «Religion» (Art. 15 Abs. 2 BV), «Meinung» (Art. 16 Abs. 2 BV), «Eigentum» (Art. 26 Abs. 1 BV), «freie Wahl des Berufes» (Art. 27 Abs. 2 BV) Kein umfassender Schutz aller Lebensbereiche und Tätigkeiten Kerngehalt des jeweiligen Grundrechts (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV) als Ausschnitt des sachlichen Schutzbereichs mit engem Bezug zur Menschenwürde (Art. 7 BV) Relevanz für Einschränkbarkeit eines Grundrechts Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 11

12 Einschränkung eines Grundrechts Eingriff = Berührung des sachlichen Schutzbereichs eines Grundrechts o Rechtsförmiger und unmittelbarer Eingriff = staatliche Massnahme, durch die der Schutzbereich eines Grundrechts bewusst und gewollt eingeschränkt wird Beispiel: Verfügung, mit der gewerbliche Tätigkeit einer Person untersagt wird o Faktischer Eingriff = nicht rechtsförmige, faktische Massnahmen (Realakte) Beispiel: Aufhängen eines Kruzifixes in staatlichem Schulzimmer o Mittelbarer Eingriff = nicht gewollt an den Grundrechtsträger gerichtete Einschränkungen bei hinreichender Intensität der Beeinträchtigung Beispiel: Sperrung einer Strasse, an der ein Betrieb gelegen ist Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 12

13 Einschränkbarkeit eines Grundrechts Grundsatz: Einschränkbarkeit von Grundrechten unter den Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 3 BV Ausnahme: Kerngehalt uneinschränkbar! (Art. 36 Abs. 4 BV) Anwendbarkeit: o Freiheitsgrundrechte (Art. 10, 13 18, 20 24, Abs. 1 BV) o Einzelne Elemente (insb. Verhältnismässigkeitsprinzip, teilweise öffentliches Interesse) Beispiele: insb. Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV), z.t. Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 19 BV), Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (Art. 30 Abs. 3 BV) Je nach Garantie unterschiedliche bundesgerichtliche Prüfprogramme o Nicht einschränkbar oder je eigenes Prüfprogramm: Art. 7, 8 Abs. 1, 9, 11, 12, 24, 25, die meisten in Art verankerten Verfahrensgarantien, Art BV Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 13

14 Einschränkungsvoraussetzungen 1. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) Grundsatz (Art. 36 Abs. 1 S. 1 BV): Generell-abstrakte Norm (Verfassung, Gesetz, Verordnung) Verschärfende Ausnahme (Art. 36 Abs. 1 S. 2 BV): Schwerwiegende Einschränkungen zwingend durch formellesgesetz demokratische Legitimation! Erleichternde Ausnahme (Art. 36 Abs. 2 S. 3 BV): Entbehrlichkeit einer gesetzlichen Grundlage im Fall ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (sog. «polizeiliche Generalklausel») Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 14

15 Einschränkungsvoraussetzungen 2. Eingriffsrechtfertigende Interessen (Art. 36 Abs. 2 BV) Spezialregelung zu Art. 5 Abs. 2 BV Öffentliches Interesse o Interessen, die in der Rechtsordnung Anerkennung gefunden haben o Insbesondere Polizeigüter = öffentliche Sicherheit, öffentliche Ordnung, öffentliche Gesundheit, öffentliche Ruhe, öffentliche Sittlichkeit Schutz von Grundrechten Dritter o Ausgleich von Grundrechtskollisionen o Beispiel: Einschränkung der Meinungsfreiheit zugunsten des Schutzes des Privatlebens Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 15

16 Einschränkungsvoraussetzungen 3. Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) Spezialregelung zu Art. 5 Abs. 2 BV Eignungder einschränkenden Massnahme zur Erreichung des hiermit bezweckten öffentlichen Interesses resp. Grundrechtsschutzes Dritter Erforderlichkeitder Massnahme im Hinblick auf zur Zweckerreichung gleichermassen geeignete, in ihrer Eingriffsintensität aber mildere Massnahmen Zumutbarkeit der Massnahme: Abwägung zw. Gewicht des verfolgten öffentlichen Interesses resp. des Grundrechtsschutzes Dritter und der Intensität der Grundrechtseinschränkung Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 16

17 Einschränkungsvoraussetzungen 4. Keine Beeinträchtigung des Kerngehalts (Art. 36 Abs. 4 BV) Unzulässigkeit einer Beeinträchtigung des Kerngehalts eines Grundrechts Gesonderte Ermittlung des Kerngehalts für jedes Grundrecht Vereinzelte Normierung o Recht auf Leben: Verbot der Todesstrafe (Art. 10 Abs. 1 S. 2 BV) o Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit: Verbot der Folter (Art. 10 Abs. 3 BV) Problematisch: Ermittlung des Kerngehalts eines Grundrechts Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 17

18 Grundrechtsprüfung: Schema Fällt eine staatliche Massnahme in den Schutzbereich eines Grundrechts, auf das sich der Betroffene berufen kann? Stellt die Massnahme einen Eingriffin den Schutzbereich des Grundrechts dar? Ist der Eingriff verfassungskonform, indem er die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt? Gesetzliche Grundlage? Öffentliches Interesse oder Grundrechte Dritter? Verhältnismässigkeit? Kerngehalt? Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 18

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