Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert»

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1 Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert» Égalité Handicap Dr. iur Caroline Hess-Klein

2 I. Menschen mit einer psychischen Behinderung und die Bundesverfassung 1. Das Verbot der Diskriminierung 2. Die Frage der Zwangsmedikation II. III. IV. Kein Platz für Menschen mit einer psychischen Behinderung im Behindertengleichstellungsgesetz? Vergleich mit der EU betreffend Erwerbsleben Die UNO Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung und ihre Tragweite für Menschen mit einer psychischen Behinderung

3 I. Menschen mit einer psychischen Behinderung und die Bundesverfassung

4 1. Das Verbot der Diskriminierung

5 Art. 8 Abs. 2 BV Diskriminierungsverbot Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

6 Art. 2 Abs. 1 BehiG In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

7 Diskriminierungsträchtige Ungleichbehandlungen sind qualifiziert zu rechtfertigen ; sie dürfen nicht einfach an das Unterscheidungsmerkmal, mithin die Eigenschaft, anknüpfen, welche die diskriminierte Gruppe definiert. BGE 130 I 352, S. 357 E

8 2. Die Frage der Zwangsmedikation

9 Rechtsprechung des Bundesgerichts (Auswahl) BGE 126 I 112 BGE 127 I 6 BGE 130 I 16 BGE 134 I 209 Auch wichtig: Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

10 II. Kein Platz für Menschen mit einer psychischen Behinderung im BehiG?

11 Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) In Kraft seit 1. Januar 2004

12 Zweck (Art. 1) Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit

13 Geltungsbereich des BehiG (Art. 3) Bau Öffentlicher Verkehr Dienstleistungen Aus- und Weiterbildung Schule Erwerb

14 Relevanz des BehiG für Menschen mit einer psychischen Behinderung?

15 Unterschiedlicher Schutz je nachdem, wer Dienstleistungsanbieter ist Dienstleistungen des Staates, des öffentlichen Verkehrs oder anderer konzessionierten Unternehmungen Dienstleistungen Privater Schutz vor jeder Ungleichheit Recht auf Beseitigung der Benachteiligung Schutz nur vor Diskriminierungen Recht auf eine Entschädigung

16 Mangelnder Schutz im Erwerbsleben Sehr zurückhaltende Vorschriften und nur für Arbeitsverhältnisse des Bundes Kein Schutz vor Diskriminierungen im Erwerbsleben

17 III. Vergleich mit der EU betreffend Erwerbsleben

18 RICHTLINIE 2000/78/EG DES RATES vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Artikel 5 Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Massnahmen ergreift, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmassnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Massnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismässig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismässig, wenn sie durch geltende Massnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik des Mitgliedstaates ausreichend kompensiert wird.

19 IV. Die UNO Behindertenkonvention und ihre Tragweite für Menschen mit einer psychischen Behinderung

20

21

22 Entstehungsgeschichte - Dezember 2001: Vorschlag Mexikos zur Gründung eines Ad Hoc Komitees : 8 Sitzungen des Ad Hoc Komitees Dezember 2006: Verabschiedung durch Generalversammlung - 3. Mai 2008: In Kraft treten

23 Stand der Unterzeichnungen / Ratifikationen am Konvention 136 Unterzeichnungen 41 Ratifikationen Zusatzprotokoll 79 Unterzeichnungen 25 Ratifikationen

24 XXX XXX

25 Stand in der Schweiz : Motion Bruderer : Bundesrat beantragt Ablehnung der Motion - Bundesrat nimmt die Empfehlung des UNO Menschenrechtsrates auf, den Beitritt zur UNO Konvention anzustreben - November 2008: Bericht über die Auswirkungen der Konvention in der Schweiz liegt dem EBGB vor - Legislaturziel bis 2011: Botschaft zur UNO Konvention verabschieden

26 Schlussfolgerungen

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