rechtliche Grundlagen / relevante Gesetzestexte (Auszug)

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1 Tagung INSOS Schweiz vom 16. Mai 2017 Teilhabe an der vernetzten Welt: Chancen und Herausforderungen digitaler Medien im institutionellen Kontext rechtliche Grundlagen / relevante Gesetzestexte (Auszug)

2 Völkerrechtliche Bestimmungen UNO-Übereinkommen über Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention; BRK) Art. 9 (1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschliesslich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Massnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschliessen, gelten unter anderem für: b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschliesslich elektronischer Dienste und Notdienste. H.-U. Zürcher, INSOS-Tagung , Teilhabe an der vernetzten Welt Zusammenstellung Rechtsgrundlagen 2

3 Völkerrechtliche Bestimmungen UNO-Übereinkommen über Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention; BRK) Art. 21 Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Meinungsäusserung und Meinungsfreiheit, einschliesslich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können, unter anderem indem sie: a) Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung stellen; 3

4 Bundesverfassung (BV) / 1 Art. 8 Rechtsgleichheit 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit 2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. 4

5 Bundesverfassung (BV) / 2 Art. 13 Schutz der Privatsphäre 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. 2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. 3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Art. 17 Medienfreiheit 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. 5

6 Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) Art. 3, Geltungsbereich Das Gesetz gilt für: e: grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, «Dienstleistung» ist nicht näher definiert. Es ist von weitem Begriffsverständnis auszugehen. Bedeutet somit das Anbieten von Diensten jeder Art (und auch von Waren) und gilt unabhängig davon, ob Dienstleistung gemäss Privatrecht oder öffentlichem Recht angeboten wird. Betrifft u.a. auch barrierefreien Zugang zum Internet. Art. 6, Dienstleistungen Privater 1 Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren. 6

7 Zivilgesetzbuch (ZGB) / 1 Art. 28 Schutz der Persönlichkeit 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Art. 386, Schutz der Persönlichkeit (bei Aufenthalt Urteilsunfähiger in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen) 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung. 7

8 Zivilgesetzbuch (ZGB) / 2 Art. 333, Haftung für Hausgenossen 1 Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat. 2 Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst. 3 Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen. 8

9 Obligationenrecht (OR) / 1 Art. 99, Haftung für Vertragsverletzungen 1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden. 2 Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt. Art. 41, Haftung für unerlaubte Handlungen 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. 2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. 9

10 Obligationenrecht (OR) / 2 Art. 54, Haftung urteilsunfähiger Personen 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen. 2 Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist. 10

11 Obligationenrecht (OR) / 3 Art. 55 Haftung des Geschäftsherrn 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. 2 Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. Art. 321e Haftung des Arbeitnehmers 1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. 2 Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen. 11

12 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) Art. 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch: a. private Personen; b. Bundesorgane. DSG gilt auch für juristische Personen gemäss ZGB, insbesondere also Vereine und Stiftungen (nicht aber für Institutionen, welche durch Kanton oder Gemeinde geführt werden). 12

13 Strafgesetzbuch (StGB) Durch Nutzung von Internet, etc. können verschiedenste Delikte begangen werden, u.a. verschiedene Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff.) unbefugtes Abhören bzw. Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179bis f.) Erwerb, Konsum, Verbreitung etc. von Darstellungen harter Pornografie (Art. 197) Rassendiskriminierung (Art. 261bis) Vorbereitende oder unterstützende Beiträge zu weiteren Delikten wie Betrug, Urkundenfälschung, etc. 13

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