Die Haftung des Familienhauptes nach Art. 333 Abs. 1 ZGB l Die Billigkeitshaftung urteilsunfähiger Kinder nach Art. 54 Abs. 1 OR

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1 Die Haftung des Familienhauptes nach Art. 333 Abs. 1 ZGB l Die Billigkeitshaftung urteilsunfähiger Kinder nach Art. 54 Abs. 1 OR Inhaltsverzeichnis I. Die Haftung des Familienhauptes nach Art. 333 Abs. 1 ZGB 1. Allgemeines a. Das Familienhaupt b. Familienhaupt oder Hilfsperson? II. Die Billigkeitshaftung urteilsunfähiger Kinder nach Art. 54 Abs. 1 OR 1. Allgemeines : Billigkeit 3. Schadenersatzbemessung III. Bemerkungen 1

2 I. Die Haftung des Familienhauptes Art. 333 Abs. 1 ZGB Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig ist,, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat. 1. Allgemeines Kausalhaftung mit Entlastungsbeweis. objektives Verschulden des Hausgenossen. Hausgenossen: Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben und zu einem Familienhaupt aufgrund der Hausgewalt in einem Subordinationsverhältnis stehen und besonderer Aufsicht bedürfen. Grund: soziale Verpflichtung des Familienhauptes, die minderjährigen Hausgenossen zu überwachen und an der Schädigung Dritter zu hindern. 2

3 a. Das Familienhaupt (Haftungssubjekt) Unbestimmter Rechtsbegriff. Haftungssubjekt ist mittels materieller Kriterien zu bestimmen. Prüfung wer im Zeitpunkt der Schadensverursachung tatsächlich die Familienhauptstellung innehatte. Zentrale Elemente: Hausgemeinschaft und Hausgewalt. Hausgemeinschaft: Mehrere Personen wohnen und verpflegen sich für eine gewisse Dauer gemeinsam. Hausgewalt: rechtliche Befugnis und Pflicht die für den gemeinsamen Haushalt nötige Ordnung und Fürsorge wahrzunehmen. Familienhaupt muss tatsächliche Möglichkeit haben, auf Hausgenossen Einfluss zu nehmen und sie von Drittschädigungen abzuhalten. a. Das Familienhaupt FH HG FH FH FH FH HG HG Zeit 3

4 b. Familienhaupt oder Hilfsperson? Familienhaupt hat für das Fehlverhalten der Hilfsperson wie für eigenes einzustehen. Betreuungskonstellationen(Auswahl): Aufsicht innerhalb Kernfamilie Verheiratete, nicht verheiratete und geschiedene sowie alleinerziehende Eltern Aufsicht ausserhalb Kernfamilie Tageseltern bzw. Tagesmutter Krippen und Horte Kinderheime, Anstalten, Internate und Ferienkolonien Volksschulen (inkl. Kindergarten) Nachbarn Das übliche Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung objektiver Massstab. Mangel an Sorgfalt wird durch die Abweichung vom " Durchschnittsverhalten" bestimmt. Beaufsichtigung umfasst nicht nur die Pflicht zur Überwachung. Falls notwendig, sind positive Massnahmen zu treffen. Gepflogenheiten des täglichen Lebens bilden Richtschnur bei der Objektivierung der verlangten Sorgfalt. Das übliche Mass wird nur dort genügen, wo Umstände mangels Vorhersehbarkeit nicht mehr erheischen. 4

5 Das durch die Umstände gebotene Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung Die zu treffenden Massnahmen können z.b. umfassen: sorgfältige, altersgerechte Instruktion, Warnungen und Verbote sowie enge persönliche Überwachung, Sichern und Wegschliessen von Sachen. Alter und geistige Reife: Art und Weise der Beaufsichtigung und der Massnahmen richten sich nach den Entwicklungsstadien, die Kind durchläuft, sowie den Charaktereigenschaften. örtliche Verhältnisse und Umstände: Orte, wo Betätigung des Kindes eine Gefahr für andere darstellen könnte. Ungewohnte Umgebung. 5

6 Gefährdungspotential des Gerätes, welches das Kind benützt: Waffen, Werkzeuge sowie Spielgeräte und Feuerwerkskörper. Computer, Tablets und Smartphones: Aufsichtspflicht wird durch Umstand, dass das Kind i.d.r. deutlich versierter ist im Umgang nicht tangiert. Verlangt wird zumindest Laienverständnis der Gefahren, die für Dritte aus der Benutzung der digitalen Medien durch das Kind ausgehen können. Die familiär-soziale Situation: Fraglich, ob konkrete familiär-soziale Verhältnisse regelmässig Berücksichtigung finden sollen. Gefahr, dass Trennlinie zwischen konkreten Umständen des Einzelfalles und subjektiven Kriterien verwischt wird. Verantwortung des Familienhauptes sollte nicht unbesehen zu Lasten der Gesellschaft in den Hintergrund gerückt werden. Haftung soll aber trotzdem begrenzt werden können. 6

7 Grenzen Zumutbarkeit und Sicherstellung der kindlichen Entwicklung. Nicht mehr zumutbar sind Sicherheitsvorkehrungen, die vom Familienhaupt nicht erwartet werden dürfen. Ständige Überwachung eines Kindes (selbst eines Kleinkindes) ist naturgemäss nicht möglich. Kinder dürfen in ihrer Bewegungsfreiheit nicht allzu sehr gehemmt werden. Zur erfolgreichen sensorischen und motorischen Entwicklung gehört, dass es aus Missgeschicken lernen kann. II. Die Billigkeitshaftung urteilsunfähiger Kinder Art. 54 Abs. 1 OR Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen. 7

8 1. Allgemeines Kausalhaftung aus Billigkeit. Der Urteilsunfähige muss objektives Verschulden aufweisen. Sinn und Zweck der Norm ist Vermeidung stossender Ergebnisse, wenn Schadenersatz-und Genugtuungsansprüche abgewiesen würden. Der Richter hat alle "sachlich wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und seinen Entscheid nach objektiven Gesichtspunkten zu fällen". 2. Besondere Haftungsvoraussetzung: Billigkeit Umstände die im Rahmen des Billigkeitsentscheides von Bedeutung sind: Die finanziellen Verhältnisse der beteiligten Parteien Die finanzielle Tragbarkeit des Schadens. Schädiger Geschädigter Billigkeitshaftung wohlhabend bescheidene Verhältnisse i.d.r. Ja bescheidene Verhältnisse wohlhabend i.d.r. Nein wohlhabend wohlhabend i.d.r. Nein bescheidene Verhältnisse bescheidene Verhältnisse i.d.r. Nein 8

9 2. Besondere Haftungsvoraussetzung: Billigkeit Bestehende Versicherungsverhältnisse Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des urteilsunfähigen Schädigers: Billigkeit verlangt, dass Leistungen der Haftpflichtversicherungen, im Rahmen der finanziellen Verhältnisse des Schädigers berücksichtigt werden. Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ist nicht mit einem haftungsbegründenden Umstand gleichzusetzen. Gesamte Umstände des Einzelfalles bleiben zu beachten (insb. finanzielle Tragbarkeit durch Geschädigten). 2. Besondere Haftungsvoraussetzung: Billigkeit Versicherungen zu Gunsten des Geschädigten: Schaden durch Sachversicherung gedeckt. Leistungen Privater Personen-und Summenversicherungen. unfallkausale Leistungen von Sozialversicherungen: Geschädigter verliert Ansprüche gg. Schädiger bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im Umfang dieser Leistungen. ungedeckter Schaden: Prüfung, ob eine Haftung aus Billigkeit zum Tragen kommt. Ein normativer Schaden soll u.e. keine Berücksichtigung finden, sofern keine Vermögensminderung eintritt. 9

10 2. Besondere Haftungsvoraussetzung: Billigkeit Das Vorhandensein von weiteren Personen, die für den gleichen Schaden ersatzpflichtig sind: schliesst eine Verantwortlichkeit des Urteilunfähigen grundsätzlich aus. Entsprechend keine Solidarität. Voraussetzung, dass der Ersatzpflichtige den Schaden ersetzen kann. 3. Schadenersatzbemessung Richter kann dem Geschädigten aus Billigkeit lediglich teilweisen Ersatz zusprechen. Eine gänzliche Ablehnung der Schadenersatzpflicht wäre u.e. widersprüchlich. Reduktionsgründe insb. finanzielle Verhältnisse, Gefälligkeitshandlung oder Selbstverschulden. Referenzmassstab: hypothetisches Ergebnis der Festsetzung einer Schadenersatzpflicht bei einem urteilsfähigen Kind. Urteilsunfähiges Kind muss nicht mehr Schadenersatz leisten als ein urteilsfähiges Kind. 10

11 III. Bemerkungen Veränderungen in den sozialen Rahmenbedingungen des Zusammenlebens, der Kinderbetreuung sowie der technische Fortschritt zeitigen Auswirkungen auf Inhalt und Umfang der Familienhaupthaftung. Im Bereich der Billigkeitshaftung wirkt sich primär der zunehmende Umfang an Versicherungsdeckung auf Seiten beider Parteien aus. Beiden Haftungstatbeständen ist gemeinsam, dass Gerichte sich erfreulich wenig mit ihnen auseinandersetzen müssen. Es wird sich weisen müssen, wie die Rechtsprechung den veränderten Gegebenheiten Rechnung trägt. 11

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