ENQUETE 29. Juni 2011 DIGITALE DIVIDENDE. Zivilrechtliche Auswirkungen von Störungen für Händler und Hersteller

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1 ENQUETE 29. Juni 2011 DIGITALE DIVIDENDE Zivilrechtliche Auswirkungen von Störungen für Händler und Hersteller Univ.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger 1

2 Gewährleistung Voraussetzungen trifft stets den Händler als Verkäufer bei Vorliegen eines Mangels Fehlen einer zugesagten Eigenschaft (gemäß 922 Abs 2 ABGB auch Haftung für öffentliche Zusagen von Herstellern, Importeuren, etc.) Fehlen einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft: störungsfreies Funktionieren ist idr gewöhnlich vorausgesetzt! im Zeitpunkt der Übergabe Latentes Vorhandensein des Mangels genügt ( Anlagemangel ). Aber: Nicht jede mögliche künftige Störanfälligkeit ist ein Anlagemangel : Vorkehrungen gegen Störungen durch andere Funkfrequenznutzungen werden wohl erst dann erwartet, wenn die neue Frequenznutzung und Störungsgefahr feststeht. 2

3 Gewährleistung Folgen primär Verbesserung oder Austausch gegen mangelfreies Stück desselben Gerätetyps wenn Aufwand nicht unverhältnismäßig sonst: Preisminderung Wandlung (bei nicht bloß geringfügigem Mangel) ev. Umtausch gegen ein gleichwertiges, aber mangelfreies Gerät anderen Typs (gegen Aufzahlung der Preisdifferenz) Frist: 2 Jahre ab Ablieferung 3

4 Zusätzliche vertragliche Garantie Händlergarantie Herstellergarantie: lässt gesetzliche Gewährleistung des Händlers unberührt, ev. sogar Erweiterung wegen 922 Abs 2 ABGB. Arten der Garantie: bloße Verlängerung der Gewährleistungsfrist Erstreckung auf alle Mängel, die innerhalb der Garantiefrist auftreten izw anzunehmen Vergabe der Digitalen Dividende während Garantiefrist als Garantiefall? Zusage besonderer Eigenschaften 4

5 Aufklärungspflichten Schadenersatz Aufklärungspflicht des Händlers schon bei vorhersehbaren künftigen Störungen Ab wann sind Störungen absehbar? Inhalt der behördlichen Auflagen bei Vergabe der Digitalen Dividende? Schadenersatz bei schuldhafter Unterlassung der Aufklärung: Sachkunde eines ordentlichen Fachhändlers ( 1299 ABGB) Rechtsfolge: Ersatz des Vertrauensschadens, z.b.: Rückabwicklung des Vertrages: Naturalrestitution Ev. Umtausch gegen störungsunempfindliches Gerät (soweit vorhanden) Ev. Ersatz von Folgeschäden, die bei Einsatz alternativer Geräte vermieden worden wären (insb. bei unternehmerischer Nutzung) Frist: 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger 5

6 Verantwortung der öffentlichen Hand BMVIT hat die Frequenzverwaltung durch geeignete Maßnahmen eine effiziente und störungsfreie Nutzung zu gewährleisten ( 51 Abs 1 TKG 2003). Schon bei Erlassung des Frequenzbereichszuweisungsplanes hat BMVIT daher mögliche Störungen im Rahmen seines Ermessens zu berücksichtigen. Falls die Digitale Dividende an den Mobilfunk vergeben wird, muss Regulierungsbehörde bei der konkreten Frequenzzuteilung: die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen prüfen ( 54 Abs 2 Z 3 TKG 2003) Art und Umfang der Frequenznutzung näher festlegen, soweit dies (u.a.) zur Vermeidung von Störungen nötig ist ( 54 Abs 7 TKG 2003) Auflagen vorschreiben ( Nebenbestimmungen als technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen gemäß 55 Abs 10 Z 3 TKG 2003). Rechtzeitige Diskussion effizienter Auflagen 6

7 Warnung an Kunden Im Massengeschäft z.b. durch einen Produktaufkleber (der aber schon vor dem Verkauf sichtbar sein muss!) Beispiel: Beim Betrieb dieses Gerätes kann es aufgrund von Funkfrequenzstörungen zu Störungen (z.b. Rauschen, Aussetzen, Bildstörungen) kommen. Insbesondere eingeschaltete Mobiltelefone können solche Störungen verursachen, wenn sie im selben Frequenzbereich arbeiten. Wo eine eingehende Produktberatung stattfindet, sollte auch mündlich auf das (mögliche) Problem eingegangen werden Bei weitgehender Unbrauchbarkeit genügt bloßer Aufkleber in keinem Fall 7

8 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Univ.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft OG Währinger Straße 2-4, 1090 Wien Tel , Fax / 8

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