Sachverhalt: Übungsfall 2
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- Achim Lange
- vor 6 Jahren
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1 Sachverhalt: Übungsfall 2 Verbraucher K kaufte von Händler V einen Mercedes. Auto hat Defekt am Katalysator, der auf Aufsetzen des Fahrzeugs beruht. Wann Fahrzeug aufgesetzt hat, lässt sich nicht klären. Folie 12
2 Beweislast Anwendungsbereich Non liquet ( es ist nicht klar ), d. h. Sachverhalt lässt sich nicht mehr aufklären. Verteilung - Grundsatz: Jeder Teil muss die ihm günstigen Tatbestandsmerkmale beweisen. Gläubiger: Anspruchsbegründende Tatsachen Schuldner: Einwendungen: 362 BGB, aber auch 280 I 2, 831 I 2, 932 I BGB - Besonderheit: Beweislastregelungen = Vermutungen: 476, 891, 1006 BGB Rechtsnatur Frage des materiellen Rechts, nicht des Prozessrechts Folie 13
3 Beweislastumkehr des 476 BGB Anwendbarkeit: Verbrauchsgüterkauf, 474 BGB - Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher - Kaufgegenstand: bewegliche Sache Umfang der Beweislastregelung (Stichwort: Grundmangel!) - Str., ob Regelung nur in zeitlicher Hinsicht oder auch in Bezug auf das Ob. - Relevanz bei non liquet über Vorliegen eines Grundmangels BGH: Latenter Grundmangel wird nicht vermutet ( Wann, nicht Ob ), EuGH: Vermutung erstreckt sich auch auf Grundmangel. Kein Ausschluss ( es sei denn ) Insbesondere Art des Mangels Nicht schon, wenn Mangel jederzeit eintreten kann, sondern wenn Mangel offensichtlich ist. Folie 14
4 Sachverhalt: Übungsfall 2 Verbraucher K kaufte von Händler V einen Mercedes. Auto hat Defekt am Katalysator, der auf Aufsetzen des Fahrzeugs beruht. Wann Fahrzeug aufgesetzt hat, lässt sich nicht klären. K lässt Katalysators reparieren (Kosten: EUR). K lässt Fahrzeug vermessen (Kosten: 350 EUR). Folie 15
5 Selbstvornahme ohne Nachfrist Ja War Nachfrist entbehrlich 281 II, 323 II BGB Nein Möglich sind: Nr. 3 BGB Nr. 2 BGB , 634 Nr. 2 BGB analog (str.) Keine Ansprüche nach 437 Nr. 2, 3, 634 BGB, aber umstritten ist Anspruch nach 346, 326 IV, II 2 BGB BGH: Nein 437 BGB abschließend Spezifikum der Gewährleistung Lit.: Ja Nur Ersatz des Ersparten Allg. Prinzip aus Billigkeit Folie 16
6 Sachverhalt: Übungsfall 2 Verbraucher K kaufte von Händler V einen Mercedes. Auto hat Defekt am Katalysator, der auf Aufsetzen des Fahrzeugs beruht. Wann Fahrzeug aufgesetzt hat, lässt sich nicht klären. K lässt Katalysators reparieren (Kosten: EUR). K lässt Fahrzeug vermessen (Kosten: 350 EUR). Verzogener Rahmen mindert Wert um 500 EUR, Reparatur würde mehr als EUR kosten. V hätte Reparatur EUR, Vermessung 75 EUR gekostet. K möchte Wagen behalten und fragt nach Ansprüchen Folie 17
7 Übungsfall 2 A. Ansprüche wegen des Katalysators I. 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 437 Nr. 3 BGB 1. Sachmangel, 434 BGB? Vermutung des 476 BGB a) Anwendbarkeit b) Reichweite der Vermutung c) Art des Mangels ( 476 Fall 2 BGB) d) Ergebnis 2. Keine Entlastung des V, 280 Abs. 1 S. 2 BGB 3. Nachfristsetzung, 280 Abs. 3, 281 BGB a) Keine Nachfrist gesetzt b) Keine Entbehrlichkeit ( 281 Abs. 2 BGB) 4. Ergebnis Folie 18
8 Übungsfall 2 (Forts. 1) II. 441 Abs. 4, 437 Nr. 2 BGB 323 Abs. 1, Abs. 2 BGB III. 637 Abs. 1, 634 Nr. 2 BGB analog IV. 346, 326 Abs. 4, Abs. 2 S. 2 BGB 1. Die Befürworter dieses Anspruchs 2. Gegner 3. Abwägung V. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 437 Nr. 3 BGB 1. Unmöglichkeit 2. Vom Verkäufer zu vertreten VI. Außervertragliche Anspruchsgrundlagen Folie 19
9 Übungsfall 2 (Forts. 2) B. Ansprüche wegen der Vermessungskosten Kein Ersatz ohne Nachfrist C. Ansprüche wegen des deformierten Rahmenlängsträgers I. Anspruch auf Nachbesserung, 439, 437 Nr. 1 BGB 1. Sachmangel Abs. 3 BGB II. Sekundäransprüche Abs. 1, Abs. 3, 281, 437 Nr. 3 BGB a) Schuldhafte Pflichtverletzung b) 439 f., 281 Abs. 2 BGB c) Rechtsfolge , 441, 437 Nr. 2 BGB D. Ergebnis: 500 EUR wegen Träger, sonst keine Ansprüche! Folie 20
10 Aufbau- und Vertiefung Fall 2 I 1. Wann geht beim Kaufvertrag die Gefahr grundsätzlich über? Mit Übergabe ( 446 BGB). 2. Wann kommt es auf die Beweislast an? Wenn sich der Sachverhalt (vor Gericht) nicht aufklären lässt (sog. non liquet = es ist nicht klar ). 3. In welcher Hinsicht stellt 476 BGB eine Vermutung auf? Nach BGH allein in zeitlicher Hinsicht (sog. Grundmangel muss feststehen), nach EuGH wird auch des Ob eines Grundmangels vermutet. 4. Warum schließen offensichtliche Mängel ihrer Art nach die Vermutung von 476 BGB aus? Weil vom Käufer zu erwarten ist, dass er diese Mängel bei Übergabe erkennt und beanstandet. Folie 21
11 Aufbau- und Vertiefung Fall 2 II 5. Mit welchem, wo niedergelegten Prinzip des Leistungsstörungsrecht kollidiert die sofortige Selbstvornahme? Dem sog. Recht zur zweiten Andienung, 437, 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB. 6. Über einen Anspruch welchen Anspruchsinhalts wird im Falle sofortiger Selbstvornahme durch den Käufer bei mangelhaftem Kaufgegenstand überhaupt gestritten? Erstattung der ersparten Aufwendungen ( 326 Abs. 2 S. 2 BGB) 7. In welchem Verhältnis stehen die Voraussetzungen von 281 Abs. 1 BGB einerseits und 286 Abs. 1 BGB andererseits? 281 Abs. 1 BGB ist enger, weil eine Nachfrist immer eine Mahnung ( 286 Abs. 1 BGB) darstellt. Verzug begründet aber auch eine Mahnung ohne Fristsetzung ( jetzt sofort ). 8. Welche Bestimmung erweitert in Bezug auf den Nachbesserungsanspruch das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners aus 275 Abs. 2 u. 3 BGB? 439 Abs. 3 BGB. Folie 22
12 Art. 3 Abs. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Eine Abhilfe gilt als unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die - angesichts des Werts, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und - nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zurückgegriffen werden könnte, verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären. Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muß innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind. Folie 23
Übungsfall Nr. 2. K möchte den Wagen behalten und fragt nach seinen Ansprüchen!
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