Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund. Manfred Dähler.
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1 Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund Manfred Dähler Inhalt I. Einführung II. Kind und Haftpflichtrecht III. Kind und Haftungsbegründung IV. Kind und Schadenersatzbemessung V. Kind und Entlastungsgrund VI. Schlussbemerkung 1
2 Einführung Begriff Kind Kind und Haftpflichtrecht Keine Definition im Haftpflichtrecht Ableitung: Kind im Zivilrecht = Person unter 18 Jahren Verwendung des Begriffs Kind Nicht in Haftpflichtnormen: Haftpflichtnormen gelten für alle Im haftpflichtrelevantem Kontext Kind häufig erwähnt 2
3 Kind im haftpflichtrechtlichen Kontext UN Übereink. über die Rechte des Kindes Art. 1 BV 11 ZGB 14: Volljährigkeit ab 18. Lebensjahr Im Zivilrecht keine Unterscheidung zwischen Kind und Jugendlichem Begriff Kind in vielen Bestimmungen enthalten Kind und Haftungsbegründung 1 Keine Sonderregelung für Kinder «Kind» nur relevant für Verschuldenshaftung, nicht für Kausalhaftung 3
4 Kind und Haftungsbegründung 2 Urteilsfähigkeit, nicht Alter ist Haftungsvoraussetzung Urteilsfähige Personen haften auch ohne Handlungsfähigkeit ZGB 19 III Deliktsfähigkeit = Urteilsfähigkeit Urteilsfähigkeit Urteilsfähigkeit ZGB 16 = Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln 2 Elemente: Intellektuell: Schädigungsmöglichkeit/Verbot erkennen können Voluntativ: Willenskraft, gefährliches/verbotenes Verhalten zu unterlassen Nicht verlangt: Erkennen der Rechtswidrigkeit Richter bildet Gesamturteil im Einzelfall 4
5 Relativität der Urteilsfähigkeit Konkrete Umstände massgeblich Urteilsfähigkeit für alle vermutet: Urteilsunfähigkeit ist zu beweisen, auch für Kinder Kind sein: Indiz für Prüfung Urteilsfähigkeit Zu prüfen ist: Konkrete situationsbezogene, nicht generelle Urteilsfähigkeit Urteilsfähigkeit und Verschulden Unteilbarkeit der Urteilsfähigkeit: Alles oder Nichts Prinzip Delikts = Zurechnungsfähigkeit = ja oder nein Deliktsfähigkeit kennt keine Abstufung Verschulden Urteilsfähigkeit = subjektive Seite Verhaltens /Sorgfaltsmassstab = objektive Seite 5
6 Haftung ohne Urteilsfähigkeit Haftung des Kindes bei Verschuldenshaftung nur bei Urteilsfähigkeit Ausnahme OR 54 Kausalhaftungen, da dort kein Verschulden vorausgesetzt wird Kind und Schadenersatzbemessung Kind als «Täter» und «Opfer» betroffen Als Täter: Verschulden OR 43 I Als Opfer: Selbstverschulden OR 44 I Verschulden nur bei Zurechnungsfähigkeit 6
7 Kind als Täter OR 43 I : «Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.» Bei Kindern wird Haftung in Relation zum Alter gewürdigt. Kind als Opfer Selbstverschulden = Herabsetzungsgrund OR 44 I OR 44 I: «Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.» Selbstverschulden von Kindern wiegt leichter 7
8 Kind und Entlastungsgrund Entlastungsgründe sind Unterbrechungs /Exzeptionsgründe Adäquanz anderer Tatbeiträge entfällt, wenn Entlastungsgrund greift Entlastungsgründe sind Höhere Gewalt Grobes Drittverschulden Grobes Selbstverschulden Kind und grobes Selbstverschulden Voraussetzungen gleich wie bei Haftungsbegründung und Schadenersatzbemessung Kindsalter schliesst grobes Selbstverschulden normalerweise aus. Wird kaum als Entlastungsgrund bejaht, ist auch im Alter 17 schon abgelehnt worden 8
9 Kind und grobes Verschulden im Strassenverkehr Vor 14. Altersjahr kein grobes Verschulden Bis 14. Altersjahr nur Bemessungsfaktor Ab Alter vollständige Anpassung an Verkehr und damit grobes Verschulden nach SVG 59 I möglich, bis Alter 18 aber nicht zwingend Kind und grobes Drittverschulden Lehre und Rechtsprechung kaum befasst 9
10 Schlussbemerkung Minimale altersspezifische Regelungen wäre wünschbar Vermutung der Zurechnungsfähigkeit von Zwei und Vierjährigen ist im Deliktsrecht absurd. Dogmatik und Terminologie sollten aufgearbeitet und verbessert werden Flexible CH Lösung fördert Rechtsunsicherheit 10
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