FI Prof. Mag. Gerhard Angerer

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8 an einem Institut für Sportwissenschaften an einer Universität an einer Pädagogischen Hochschule an einem Universitäts Sportinstitut an einer Bundessportakademie (Bundesanstalt für Leibeserziehung) oder beim Bundesheer FI Prof. Mag. Gerhard Angerer

9 Die Aktivität (Radwanderung usw.) muss der Ausrüstung und der Erfahrung der Teilnehmer/innen sowie den Verhältnissen (z.b. Verkehr, Gelände, Untergrund, Witterung, ) angepasst sein. Bei Ausfahrten im Gelände muss darüber hinaus eine ausdrückliche Genehmigung zum Befahren mit Fahrrädern bestehen. FI Prof. Mag. Gerhard Angerer

10 Zumindest zwei Begleitlehrer/innen für Gruppen mit mehr als 12 Schüler/innen Schüler/innen müssen zur Lenkung eines Fahrrades mindestens zwölf Jahre alt sein bzw. die Fahrradprüfung abgelegt haben Das Tragen eines geeigneten Schutzhelmes ist verbindlich vorzusehen FI Prof. Mag. Gerhard Angerer

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13 Frage nach der Ausbildung/ Fortbildung/ Berufserfahrung/ Eigenkönnen und körperliche Verfassung - kann ich bei der betreffenden Sportart (auch bei risikobehafteten) professionell agieren? Fragen nach Kenntnis der aktuellen Lehrmeinung sowohl zu Sportart als auch zur Vermittlung, der Technik, des aktuellen Standes der Wissenschaft ausreichende Kenntnisse der Unterrichtsorganisation (methodischer Aufbau, etc.), der Sportgeräte und deren spezifischen Gefahren; Sichern und Helfen; Erste Hilfe? FI Prof. Mag. Gerhard Angerer

14 Sicherheitserlass RS 29/2008: haben S erforderlichen Voraussetzungen? (körperliche/geistige Reife; Eigenkönnen; Disziplin;..) Verhalten der S kann man es auf Grund der Erfahrung richtig einschätzen? sind rechtliche Rahmenbedingungen bekannt? sind erforderliche Sicherheitsmaßnahmen bekannt? örtliche Gegebenheiten; Zustand der Sportgeräte; Gruppengröße; Wetter; erforderliche (Sicherheits-)Ausrüstung vorhanden? werden Defizite oder Mängel erkannt dann darf die geplante Tätigkeit nicht durchgeführt werden FI Prof. Mag. Gerhard Angerer

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16 Strafrecht Lehrer/innen und Strafrecht (StGB) Strafrecht regelt die Sicherung staatlicher Normen (gesetzliches Tatbild). Verfolgung von Amts wegen durch Behörde (Staatsanwalt). Begriffsklärung: Strafen: Geldstrafen (Tagsätze) Freiheitsstrafen Fahrlässigkeit: Missachtung der nötigen und zumutbaren Sorgfalt Unterlassung einer Handlung trotz Erkennung der Möglichkeit eines gesetzlichen Tatbildes Sorgfaltspflicht: Maß der Aufmerksamkeit von den Umständen abhängig ( Maßfigur ) FI Prof. Mag. Gerhard Angerer

17 Zivilrecht Lehrer/innen und Zivilrecht (ABGB, AHG u.a.) Zivilrecht regelt alle privatrechtlichen Ansprüche von Vertragspartnern Begriffsklärung: Deliktsfähigkeit: Mindestalter 14 Jahre keine Haftung von Eltern/Aufsichtspersonen (außer bei Verletzung der Aufsichtspflicht) Fahrlässigkeit: Leichte Fahrlässigkeit: Fehler, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen entspricht Fahrlässigkeit: schuldbare Unwissenheit, Mangel an Aufmerksamkeit, Mangel des gehörigen Fleißes Grobe Fahrlässigkeit: Fehler, der einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft FI Prof. Mag. Gerhard Angerer

18 Zivilrecht Amtshaftung: Körperschaften öffentl. Rechts (Bund, Länder, Gemeinden...) haften für ihre Organe in Vollziehung der Gesetze schützt uns vor direkter Verfolgung Finanzprokuratur = Anwalt der LehrerInnen Organhaftung: Organ haftet bei schuldhaftem rechtswidrigen Verhalten gegenüber Körperschaft (außer entschuldbarer Fehlleistung) Regress: Hat eine Körperschaft einem Geschädigten Schadenersatz geleistet, kann sie von ihrem Organ Rückerstattung verlangen (bei zumindest grober Fahrlässigkeit) Schülerunfälle: Haftung nur bei Vorsatz des Organs, ansonsten Leistungspflicht der AUVA (daher auch kein Regress) FI Prof. Mag. Gerhard Angerer

19 Dienst- und Disziplinarrecht Lehrer/innen und Disziplinarrecht Aufsichtspflicht zählt zu sonstigen lehramtlichen Pflichten Anwendung des Disziplinarrechts bei zumindest fahrlässiger Verletzung der Dienstpflichten (BDG 91) FI Prof. Mag. Gerhard Angerer

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