Aufsicht in der Schule
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- Catharina Hausler
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1 Aufsicht in der Schule
2 Aufsichtspflicht in der Schule Was ist gesetzlich vorgegeben? Im Folgenden: blau der Inhalt und die Grenzen der Aufsichtspflicht die aufsichtspflichtigen Personen die rechtlichen Folgen von Aufsichtspflichtverletzungen Was darf/ muss die Schulleitung selbst regeln? Im Folgenden: rot die technische und organisatorische Absicherung der Wahrnehmung der Aufsicht Seite 2
3 Grundsätze der Aufsichtspflicht in der Schule Ergeben sich aus dem BGB in Verbindung mit dem Schulrecht: 1631 Absatz 1 BGB: Die Personensorge umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Schulrecht: Aufgrund des (staatlichen) Erziehungsauftrags der Schule nimmt die Schule in ihrem Bereich einen Teil der Personensorge für die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten wahr. Die Grundsätze der Aufsicht sind an allen deutschen Schulen gleich. Sie entziehen sich einer Regelung durch die Bundesländer oder durch den einzelnen Schulträger. Seite 3
4 Inhalt der Aufsicht dafür sorgen, dass die Kinder und Jugendlichen selbst vor Schaden bewahrt werden dafür sorgen, dass die Kinder und Jugendlichen Drittenkeinen Schaden zufügen Seite 4
5 Aufsichtspflichtige Personen Aufsichtspflichtig sind die Schulleitung sowie alle Lehrer, Erzieher und sonderpädagogischen Fachkräfte Die Aufsicht wird zunächst von der Lehrkraft ausgeführt, der die Schüler anvertraut sind. Letztendlich besteht aber die Aufsichtspflicht sämtlicher aufsichtspflichtiger Personen einer Schule gegenüber allen die Schule besuchenden Schülern. Eine Befreiungeinzelner Lehrkräfte von der Aufsicht ist nur in besonderen Fällen durch die Schulleitung möglich (z.b. Schwangerschaft, Behinderung). Seite 5
6 Maß und zeitlicher Umfang der Aufsicht Folgende Faktoren haben Einfluss auf das Maß der Aufsicht: Alter und Einsichtsfähigkeit (geistige und charakterliche Reife) der Schüler Art des Unterrichts (z.b. Sport, Chemie) örtliche Umgebung (Exkursion, andere Veranstaltungsorte) erkennbare und akute Gefährdungssituationen Zeitlicher Umfang der Aufsicht: allgemein:die Zeit, in der die Schüler am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen einschließlich angemessener Zeit davor und danach einschließlich der Freistunden In Grundschulen: grundsätzlichdie gesamte Zeit, in der sich die Kinder in der Schule bzw. im Schulgelände aufhalten Seite 6
7 Aufsicht auf dem Schulweg und dem Unterrichtsweg Schulweg: Aufsicht der Eltern(keine Aufsichtspflicht der Schule) als Schulweg gilt grundsätzlich auch, wenn Schüler zum Ort einer Schulveranstaltung außerhalb der Schule bestellt werden, wenn sie unmittelbar von zu Hause dorthin gehen.) bei Fahrschülern verlängert sich die Aufsichtspflicht der Schule vor und nach dem Unterricht entsprechend der vorgegebenen Fahrzeiten (ab Klassenstufe 10 eingeschränkte Aufsichtspflicht!) Unterrichtsweg (=Weg zwischen schulischen Veranstaltungsorten): Grundsatz:der Lehrer muss die Klasse geschlossen zum anderen Veranstaltungsort (z.b. Sportplatz) führen Ausnahme: bei älteren Schülern eingeschränkte Aufsichtspflicht Seite 7
8 Pausenaufsicht Es darf grundsätzlich keine Bereiche auf dem Schulhof oder im Schulgebäude geben, von denen die Schüler wissen, dass sie unbeaufsichtigt sind. Ein großer unübersichtlicher Schulhof muss von zwei oder mehreren Lehrern beaufsichtigt werden. Es muss einen nachweislichen Aufsichtsplan geben, dessen Erstellung und Überwachung in der Verantwortung des Schulleiters liegt. Seite 8
9 Aufsicht im Unterricht Der Lehrer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ständig alle Schüler im Blick zu behalten; er kann sich einzelnen Schülern zuwenden, aber: besondere Sorgfaltspflichten im Sportunterricht und in den naturwissenschaftlichen Fächern Verlassen des Unterrichtsraums durch den Lehrer: nur bei zwingender Notwendigkeit und nur kurz Hinausweisen eines Schülers: als pädagogische Maßnahme grundsätzlich zulässig, aber: Umstände des Einzelfalls betrachten und Gefahr größeren Schadens abwägen Formen freier Unterrichtsgestaltung mit eingeschränkter Aufsichtsmöglichkeit grundsätzlich zulässig; Belehrung der Schüler und regelmäßige stichprobenhafte Aufsicht erforderlich Seite 9
10 Grenzen der Aufsichtspflicht Grundsatz:Der Aufsichtspflichtige erfüllt seine Pflicht, wenn er alles tut, was ein verantwortungsbewusster Mensch tun würde, dem die Verantwortung für junge Menschen übertragen ist. Grenzen: Verantwortung der Eltern ist es, dem Kind Grundregeln zwischenmenschlichen Verhaltens beizubringen; die Verantwortung für unvorhersehbares Fehlverhalten trifft nicht den Lehrer Volljährige Schüler sind für ihr Handeln grundsätzlich selbst verantwortlich, der Lehrer hat hier vor allem dafür zu sorgen, dass durch deren Handeln nicht jüngere Schüler gefährdet oder zu Verstößen verleitet werden Zeitliche Grenzen (s.o.) Seite 10
11 Folgen von Aufsichtspflichtverletzungen arbeitsrechtliche oder dienstrechtliche Folgen haftungsrechtliche Folgen (in der Regel keine unmittelbare Haftung gegenüber dem Geschädigten, aber ggf. Regress des Dienstgebers) strafrechtliche Folgen Entscheidend ist das Maß der Vorwerfbarkeit. (leichte mittlere grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz) Seite 11
12 Technische und organisatorische Absicherung der Aufsicht durch die einzelne Schule Technische Vorkehrungen: Beseitigung von Gefahrenquellen, Vorkehrungen zur Unfallverhütung, sicherheitstechnische Vorkehrungen klare Verhaltensregeln in der Hausordnung Belehrungen und Übungen Organisatorische Vorkehrungen: klare Dienstpläne und Pausenaufsichtsregelungen die Schulleitung überwacht regelmäßig die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsicht durch die Lehrer Seite 12
13 Welche Regelungen muss die Schulleitung treffen und wo? Verhaltensregeln für den Unterricht und die Pausen (insbesondere für den Aufenthalt auf dem Schulhof) und Verhaltensregeln für besondere Gefahrenlagen gehören in die Hausordnung und den dazugehörigen Fluchtplan. Besondere Anweisungen zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die Lehrer und Erzieher gehören in eine Dienstanweisung. Die Einteilung der Pausenaufsicht gehört in den Dienstplan. Seite 13
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