Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Kreisverband Heilbronn
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- Hennie Gerhardt
- vor 5 Jahren
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2 // Vertrauensleute-Schulung vom , Löchnerhaus, Insel Reichenau // Schulrechts-Crashkurs für GEW- Vertrauensleute - Aufsicht 2
3 Aufsichtspflicht Gewerkschaft Begründung: 828 ff BGB Minderjährige sind beschränkt verantwortlich beschränkt haftbar beschränkt schadensersatzpflichtig. 3
4 Aufsichtspflicht Gewerkschaft 832 BGB: Wer... zur Aufsicht... über eine Person verpflichtet ist, die... wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die zur Aufsicht verpflichtete Person ihrer Aufsichtspflicht genügt hat oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. 4
5 Art. 6 Abs. 2 GG: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Art. 7 Abs. 1 GG: Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Art. 14 Abs. 1 LV: Es besteht allgemeine Schulpflicht. Folgerung: Aufsichtspflicht geht von Eltern auf die Schule über. Volljährige Schülerinnen und Schüler: grundsätzlich für sich selbst verantwortlich schulische Vorgaben gelten auch für sie Aufsichtspflichtigen sind nicht frei von Verantwortung. sind verpflichtet, Absprachen zu beachten Anforderungen und Anordnungen der Schule zu fügen Fürsorgepflicht: Aufsichtspflichtigen müssen sicherzustellen, dass sie vor Schäden geschützt werden und dass Dritte durch sie keine Schäden erleiden. 5
6 Aufgabe: Schadenverhütung von Schüler/in Schaden abwenden von Dritten Schaden abwenden Sachen (u. a. die Schule) vor Schäden bewahren Wer ist aufsichtspflichtig? Fachlehrkraft eingeteilte Lehrkraft eingeteilte Lehrer/innen für außerunterrichtliche Veranstaltungen Räumliche Ausdehnung Schulgelände, Unterrichtswege außerunterrichtliche Veranstaltung Ort der Veranstaltung, Wege Schulweg: Aufsichtspflicht der Eltern! 6
7 Zeitliche Ausdehnung Unterrichtsstunde angemessene Zeit vor und nach dem Unterricht Pausen Hohlstunden, Mittagspause außerunterrichtliche Veranstaltung: rund um die Uhr Achtung: Aufsicht bei Mitversehung => Problemfall! Sonderfall Mittagessen und Betreuung Aufsicht obliegt dem Schulträger 7
8 Aufsicht ist situationsbezogen und hängt ab von: Alter Einsichtsfähigkeit Reife der Schüler/innen Ort (Klassenzimmer, Chemieraum, Sporthalle, Gebirgswanderung, Unterrichtsweg,...) Fach "Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten" 8
9 Die Aufsichtspflicht wird erfüllt durch vorausschauende Umsicht (präventiv) Gefahrenquellen vorausschauend erkennen und entsprechend reagieren, klare Verhaltensregeln allen Schüler/innen bekanntgeben, Sicherheitsbelehrung evtl. Nichtteilnahme an AUV ununterbrochene Beständigkeit (kontinuierlich) Schüler/innen müssen sich beaufsichtigt fühlen kontrollierende Nachdrücklichkeit (aktiv) Abmachungen einfordern, Kontrollen (Nachzählen, Stichproben) 9
10 Rechtliche Folgen von Aufsichtspflichtverletzungen (Dienstvergehen) Zivilrechtliche Folgen (Schadensersatz) Art. 34 GG: Amtshaftung durch den Staat Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Staatshaftung sehr selten, da in der Regel gesetzliche Schülerunfallversicherung eingreift. Bei Sachschäden ist Prüfung notwendig. Strafrechtliche Folgen Straftatbestand - Körperverletzung im Amt, Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, fahrlässige Tötung - muss vorliegen Dienst- und arbeitsrechtliche Folgen weil Dienstvergehen, kann bei Beamten Disziplinarverfahren folgen, bei Arbeitnehmer/innen ggfs. Abmahnung, im Wiederholungsfall u.u. sogar Kündigung. 10
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