Schulrechts-Crashkurs für GEW- Vertrauensleute - Schulleitung

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1 // Vertrauensleute-Schulung vom , Löchnerhaus, Insel Reichenau // Schulrechts-Crashkurs für GEW- Vertrauensleute - Schulleitung 1

2 Wenn ich an die Rolle einer Schulleitung denke, fallen mir die verschiedenen Teile des Autos ein: Man ist natürlich Motor, aber man ist auch Gaspedal und Bremse, Lenkrad im Sinne der Steuerung, Klimaanlage, da man ein gutes Klima in der Schule schaffen muss, Hupe man setzt Achtungszeichen. Aber man ist auch Kupplung zwischen Politik und operativem Bereich. Mario Dobe 2

3 Schulleitung Gewerkschaft Rechtsstellung des Schulleiters / der Schulleiterin ( 41 SchG) Schulleiter/in: Lehrkraft der Schule (Mindestunterrichtsverpflichtung), benötigt Lehrbefähigung für eine an der Schule bestehende Schulart. 3

4 Schulleitung direktoriale Schulverfassung Gewerkschaft Schulleiter/in entscheidet gem. 41 SchG alleine, Gremien haben nur beratende Funktion Gesamtverantwortung bei einer Person: Schulleiter/in ist, unterstützt von der GLK, verantwortlich für die Besorgung aller Angelegenheiten der Schule. 4

5 Anstaltsvorstand / Behördenleiter/in, Repräsentation, Vertretung nach außen (Fürsorge für Kollegium auch gegenüber Eltern Umgang mit Beschwerden => In GLK erarbeiten) Personalführung als Vorgesetzte/r der Lehrkräfte (Weisungsrecht - z. B. Lehrauftragsverteilung, Stunden- und Aufsichtspläne, Anordnung von Vertretungsstunden usw.) (Fürsorge: Lehraufträge ziehen mehr oder weniger intensive Lern- und Leistungsrückmeldungen nach sich) 5

6 Übertragung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten (z. B. Genehmigung von Nebentätigkeiten, Sonderurlaub, schriftliche Missbilligung, Entscheidung über Annahme von Geschenken) Dienstliche Beurteilungen Genehmigung der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (keine Genehmigung => Grund Unterrichtsausfall? keine Genehmigung => Personalrat beteiligen. Fortbildung => Grundlage für Schulentwicklung?) 6

7 Verantwortung für Einhaltung der Bildungs- und Lehrpläne und der für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze Beratung der Lehrkräfte, Qualitätssicherung, Verantwortung für die pädagogische Gestaltung der Schule (z. B. Recht, [beratende] Unterrichtsbesuche vorzunehmen) (Kooperationszeit ist keine Präsenzzeit, aber Koop-Zeit schafft Zeit für gemeinsame pädagogische Arbeit auf Arbeitszeit achten) 7

8 Aufnahme und Entlassung der Schüler/innen (Klassenzusammenstellung => Beratung nützen) Verantwortung für Erfüllung der Schulpflicht (Lehrkräfte müssen Fehlen melden) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß 90 SchG (Konflikt Schule Eltern / Fürsorgeaspekt) Vorgesetzte/r für Personal im Auftrag bzw. stellvertretend für den Schulträger Verantwortung für die Bewirtschaftung der Sachmittel / Schuletat Vollzug von Konferenzbeschlüssen 8

9 Schulleitung kollegiale Schulverfassung Gewerkschaft Die Gremien (Lehrerkonferenzen, Schulkonferenz gem. 44 ff. SchG) entscheiden; Schulleiter/in führt die Beschlüsse aus und vertritt sie nach außen. Beschlüsse der Lehrerkonferenzen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit - unbeschadet der in 41 SchG aufgeführten SL-Aufgaben - bindend für alle Lehrkräfte und die Schulleitung. ( 44.3 SchG) 9

10 Schulleitung kollegiale Schulverfassung Gewerkschaft Eine Schulleitung ist so mächtig, wie die GLK / Schulkonferenz diese sein lässt. Kollegialität ist gegenseitige Bringschuld. Nicht vergessen: Schulleitung ist Lehrkraft 10

11 Handlungsmöglichkeit der Vertrauensleute Regelmäßiges Gespräch mit SL suchen. Kollegium über Konferenzrechte informieren. Selbst Tagesordnungspunkte für GLK einbringen. Nicht vergessen: Die meisten Schulleitungen sehen sich unter starkem Druck von vielen Seiten und sind ganz normale Menschen. 11

12 Um Uhr geht es weiter 12

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