Mitwirkungsordnung für Grundschule mit Hort, Mittelschule und Gymnasium am Evangelischen Schulzentrum Leipzig

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1 für Grundschule mit Hort, Mittelschule und Gymnasium am Evangelischen Schulzentrum Leipzig Präambel (1) Ziel der Mitwirkung ist es, die Eigenverantwortung in der Schule zu fördern und das Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- und Erziehungsarbeit des Evangelischen Schulzentrums Leipzig auf der Grundlage der Konzeption zu stärken. (2) Entsprechend der Ordnung des Evangelischen Schulzentrums Leipzig (Punkt 4.6) gibt sich das Evangelische Schulzentrum Leipzig die nachfolgende, die die Beteiligung von Schülern, Eltern und Lehrern am Evangelischen Schulzentrum regelt und der Ordnung des Evangelischen Schulzentrums Leipzig nachgeordnet ist. Die Rechte und Pflichten der Gremien des Schulträgers bleiben von der unberührt. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser den gesetzlichen Regelungen widersprechen und damit unwirksam sein, so wird die im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird vom Schulgemeinderat einvernehmlich durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. 1. Grundsätze der Mitwirkung 1.1. Mitwirkung und Mitwirkungsberechtigte (1) Die Mitwirkung umfasst die Beteiligung an Entscheidungen und Entscheidungsvorbereitungen in der Bildungs- und Erziehungsarbeit. Zur Entscheidungsvorbereitung gehören Anhörungs-, Beratungs-, Anregungs- und Vorschlagsrechte sowie die dazu erforderlichen Informationen. Die Organe der Schulmitwirkung haben gegenüber der Schulleitung ein Auskunfts- und Beschwerderecht. (2) Mitwirkungsberechtigt sind Lehrer, Eltern und entsprechend ihrer altersgemäßen Urteilsfähigkeit die Schüler. (3) Eltern im Sinne dieser Ordnung sind die Personensorgeberechtigten Organisation und Geltungsbereich der Mitwirkung (1) Die Mitwirkung in der Schule erfolgt im Schulgemeinderat, der Gesamtlehrerkonferenz und den Teilkonferenzen, dem Lehrerrat, in der Klassenelternversammlung, durch die Klassenelternsprecher, im Elternrat sowie durch die Klassenschüler- bzw. Kurssprecher, in der Versammlung der Klassenund Kurssprecher, in der Schülervertretung, im Schülerrat sowie in der Klasse bzw. im Kurs. (2) Die Mitwirkung beim Schulträger (Schulausschuss) erfolgt entsprechend der Ordnung des Evangelischen Schulzentrums Leipzig durch die Beteiligung des Schulleiters und des Elternratsvorsitzenden. (3) Die Stellung der Mitarbeitervertretung bleibt unberührt Grenzen der Mitwirkung (1) Die Verantwortung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenbezirks Leipzig als Schulträger wird durch diese nicht eingeschränkt. Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsorganen verpflichtet, die geltenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften zu beachten. (2) Die Lehrer unterrichten und erziehen die Schüler in pädagogischer Verantwortung und im Rahmen der geltenden Vorschriften und der Konferenzbeschlüsse. Die Konferenzbeschlüsse dürfen die Freiheit der Lehrer bei der Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung nicht unzumutbar einschränken. Das Dienstrecht ist maßgebend. 1

2 (3) Die Entscheidungen der Mitwirkungsorgane sind verbindlich, soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit ordnungsgemäß zustande gekommen sind. Verstoßen Beschlüsse der Mitwirkungsorgane gegen Rechtsvorschriften, übergeordnete Beschlüsse oder sind die personellen, sachlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen nicht gegeben, so sind sie ungültig. (4) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der Schulleiter nach Beratung mit seinem ständigen Vertreter. Die Entscheidung ist dem jeweiligen Gremium in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Gibt es keine einvernehmliche Lösung, entscheidet der Schulleiter nach Rücksprache mit dem Schulträger. 2. Schulgemeinderat (1) Der Schulgemeinderat ist das gemeinsame Mitwirkungsorgan des Evangelischen Schulzentrums Leipzig. Aufgabe des Schulgemeinderates ist es, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern und Schülern aller Schularten zu fördern, gemeinsame Angelegenheiten des Lebens an der Schule zu beraten und dazu Vorschläge zu unterbreiten. (2) Der Schulgemeinderat berät und beschließt über Angelegenheiten, die das Zusammenleben am Evangelischen Schulzentrum Leipzig grundsätzlich betreffen. Anträge an den Schulgemeinderat können von der Gesamtlehrerkonferenz, vom Elternrat und vom Schülerrat eingebracht werden. (3) Der Schulgemeinderat berät oder entscheidet nicht über Angelegenheiten, die einzelne Lehrer, Eltern, Schüler oder Angehörige des nichtlehrenden Personals persönlich betreffen. (4) Dem Schulgemeinderat gehören an: 1. der Schulleiter als Vorsitzender, der stellvertretende Schuleiter als stellvertretender Vorsitzender, beide ohne Stimmrecht; 2. vier Vertreter der Lehrer, und zwar ein Grundschullehrer, ein Lehrer, der besonders in der Mittelschule unterrichtet, und zwei Gymnasiallehrer; 3. der Vorsitzende des Elternrates und drei weitere Vertreter der Eltern darunter ein Klassenelternsprecher der Grundschule, ein Klassenelternsprecher der Mittelschule, sowie zwei Klassen- bzw. Jahrgangselternsprecher des Gymnasiums; 4. der Schülersprecher und drei weitere Klassenschüler- bzw. Kurssprecher oder Mitglieder der Schülervertretung, die alle mindestens der Klassenstufe 7 angehören müssen darunter soll ein Schüler der Mittelschule sein; 5. eine Vertreterin des Hortes ohne Stimmrecht. Weitere Personen können durch den Vorsitzenden des Schulgemeinderates als Gäste eingeladen werden. (5) Die Gesamtlehrerkonferenz, der Elternrat, der Schülerrat und der Hort wählen jeweils aus ihrem Kreis die Mitglieder, soweit sie dem Schulgemeinderat nicht kraft ihres Amtes angehören. Wahlberechtigt und wählbar sind entsprechend ihrer Zugehörigkeit alle Mitglieder der Gesamtlehrerkonferenz, des Elternrates, des Schülerrates und des Hortes mit der Einschränkung aus Absatz 4 Satz 4. Für die einzelnen Schularten sind getrennte Wahlgänge durchzuführen. Gewählt sind jeweils diejenigen, welche in ihren jeweiligen Gremien die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl; bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht als Mitglieder Gewählten sind automatisch Stellvertreter der Mitglieder des Schulgemeinderates. Im Verhinderungsfall werden die gewählten Mitglieder des Schulgemeinderates in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl vertreten, die Mitglieder kraft Amtes durch ihre gewählten Stellvertreter. Dabei haben die Mitglieder selbst Sorge dafür zu tragen, dass ihre Stellvertreter informiert werden. (6) Die Mitglieder kraft Amtes gehören dem Schulgemeinderat für die Dauer ihres Amtes an. Die weiteren Vertreter der Lehrer, Eltern und Schüler werden für ein Jahr gewählt. Beim Ausscheiden aus dem Schulgemeinderat rücken die Stellvertreter in der Reihenfolge der bei der Wahl erreichten Stimmenzahl für den Rest der Wahlperiode nach. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Schulgemeinderates fort. 2

3 (7) Der Schulgemeinderat tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Der Vorsitzende beruft nach Abstimmung mit seinem Stellvertreter den Schulgemeinderat unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf einen Unterrichtstag verkürzt werden. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich beantragt. (8) Der Vorsitzende des Schulgemeinderats setzt die Tagesordnung fest. Er ist verpflichtet, Anträge, die mindestens drei Unterrichtstage vor dem Sitzungstermin schriftlich bei ihm eingereicht werden, auf die Tagesordnung zu setzen und zu Beginn der Sitzung bekannt zu geben; in der betreffenden Sitzung ist ein Beschluss zu diesen Anträgen dann aber nur mit der Zustimmung aller Beteiligten möglich. (9) Der Schulgemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei einer wegen Beschlussunfähigkeit erneut einberufenen Sitzung ist die Beschlussfähigkeit auch dann gegeben, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Schulgemeinderat beschließt durch offene Abstimmung. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied ist geheim abzustimmen. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst, wobei keine der drei Gruppen (Eltern, Lehrer, Schüler) vollständig überstimmt werden darf. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Finden Anträge einzelner Gremien im Schulgemeinderat keine Zustimmung und hält das antragstellende Gremium nach nochmaliger Beratung an seinem Antrag fest, so entscheidet der Schulleiter nach Rücksprache mit dem Schulträger. (10) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Namen aller Anwesenden und deren Funktion, die Zahl der abwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die Anträge, die Abstimmungsergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden. 3. Mitwirkung der Lehrer 3.1. Grundsätze (1) Lehrerkonferenzen sind die Gesamtlehrerkonferenz und die Teilkonferenzen, insbesondere die Fachkonferenz, die Klassenkonferenz und die Pädagogische Konferenz. Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle wichtigen pädagogischen Maßnahmen, die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule notwendig sind. Dabei beachten sie den durch Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen gesetzten Rahmen sowie die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers. (2) Die Beschlüsse der Lehrerkonferenzen sind für Schulleiter und Lehrer bindend. Punkt 1.3. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Jede Lehrerkonferenz kann zur Beratung spezieller Fragen aus ihrem Aufgabenbereich ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen Gesamtlehrerkonferenz (1) Die Gesamtlehrerkonferenz berät und beschließt unbeschadet der Zuständigkeit des Schulgemeinderates über alle Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind und ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern. Dazu gehören insbesondere: 1. Grundsätze für einheitliche Maßstäbe bei der Leistungsbewertung und Versetzung, 2. Festlegung der beweglichen Ferientage, soweit nicht schon anderweitig geregelt, 3. allgemeine Empfehlungen für a) die Verteilung von Lehraufträgen und Sonderaufgaben, b) die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne, c) die Anordnung von Vertretungsstunden, 3

4 d) die Regelstundenermäßigungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen, e) Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung der Lehrer, 4. Beratung des Schulleiters bei der Zusammenarbeit mit dem Schulträger sowie sonstigen außerschulischen Institutionen mit Bildungs- und Erziehungsauftrag, 5. Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter in den Schulgemeinderat aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtlehrerkonferenz nach Punkt 2 Absatz 5, 6. sonstige Angelegenheiten, die der Gesamtlehrerkonferenz durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen sind, (2) Beschlüsse der Lehrerkonferenz in folgenden Angelegenheiten bedürfen der Bestätigung des Schulgemeinderates: 1. wichtige Maßnahmen für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, insbesondere das Leitbild, das Schulprogramm sowie schulinterne Evaluierungsmaßnahmen; 2. Erlass der Hausordnung und Festlegung der Unterrichts- und Pausenzeiten; 3. Stellungnahme zu Beschwerden von Schülern und Eltern, sofern der Vorgang eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat; 4. das grundsätzliche Angebot der nicht verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen; 5. schulinterne Grundsätze für außerunterrichtliche Veranstaltungen (zum Beispiel Klassenfahrten, Wandertage, Fahrtenkonzept); 6. Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften; 7. Schulpartnerschaften; 8. Stellungnahmen der Schule zur a) Änderung der Schulart sowie der Teilung, Zusammenlegung oder Erweiterung der Schule; b) Durchführung von Schulversuchen; c) Namensgebung der Schule; d) Durchführung wesentlicher wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule. Verweigert der Schulgemeinderat sein Einverständnis und hält die zuständige Lehrerkonferenz nach nochmaliger Beratung an ihrem Beschluss fest, entscheidet der Schulleiter nach Rücksprache mit dem Schulträger. (3) Die Gesamtlehrerkonferenz entscheidet über die Bildung von Teilkonferenzen. Sie kann diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Aufgaben übertragen sowie die Zusammensetzung und den Vorsitz regeln. (4) Die Gesamtlehrerkonferenz kann über Angelegenheiten bestehender Teilkonferenzen von Amts wegen oder auf deren Antrag entscheiden. Sie entscheidet ferner in Zweifelsfällen, welche Lehrerkonferenz für eine Angelegenheit zuständig ist. Die Gesamtkonferenz kann Beschlüsse der Teilkonferenzen aufheben, wenn die Belange der Schule dies erfordern und es sich nicht um Ent - scheidungen handelt, für die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Teilkonferenz die Zuständigkeit zugewiesen ist. (5) Die Gesamtlehrerkonferenz kann dem Schulleiter mit seinem Einverständnis bestimmte Aufgaben ihres Zuständigkeitsbereiches zur selbständigen Erledigung übertragen Fachkonferenzen (1) Fachkonferenzen bestehen, sofern mindestens zwei Lehrer die Lehrbefähigung für dasselbe Fach besitzen oder darin unterrichten. (2) Mitglieder der Fachkonferenz sind Lehrer, die entsprechend Absatz 1 das Fach vertreten. Der Vorsitzende der Fachkonferenz wird für die Dauer eines Schuljahres von den Mitgliedern aus deren Mitte gewählt. Je ein gewählter Vertreter der Eltern und der Schüler sowie der Schulleiter können mit 4

5 beratender Stimme an ausgewählten Sitzungen der Fachkonferenzen teilnehmen. Der Fachkonferenzleiter kann weitere Gäste einladen. (3) Die Fachkonferenz berät und beschließt im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz über alle Angelegenheiten, die ausschließlich für das jeweilige Fach oder die jeweilige Fächergruppe von besonderer Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere: 1. Fragen der Methodik und Didaktik, 2. Verwendung neuer Lehr- und Lernmittel, 3. Umsetzung der Lehrpläne, Abstimmung der Stoffverteilungspläne sowie die Zusammenarbeit im fächerübergreifenden Unterricht, 4. fachspezifische Fragen der Leistungsermittlung und -bewertung, 5. Vorschläge an die Schulleitung für a) die Fortbildung der Lehrer, b) die Anforderung und Verteilung der Haushaltsmittel für die Fachschaft, c) die fachspezifische Ausstattung und Einrichtung der Schule (zum Beispiel Fach- und Werkräume, Sammlungen, Büchereien), d) die Einrichtung von nicht verbindlichen fachspezifischen Unterrichtsveranstaltungen. (4) In den Fachkonferenzen findet regelmäßig ein Austausch über die wissenschaftliche Weiterentwicklung des betreffenden Faches sowie über die zugehörige Fachliteratur statt Klassenkonferenzen, Jahrgangsstufenkonferenzen, Pädagogische Konferenzen (1) Die Lehrer der Klasse bilden eine Klassenkonferenz. Vorsitzender der Klassenkonferenz ist der Klassenleiter, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. (2) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer ist berechtigt, an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. (3) Die Klassenkonferenz berät und beschließt im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz über alle Angelegenheiten, die für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere 1. das Zusammenwirken der in der Klasse unterrichtenden Lehrer, 2. gegenseitige Information über den Leistungsstand sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schüler, 3. Zeugnisnoten- und Versetzungsentscheidungen sowie Bildungsempfehlungen, 4. Koordinierung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten, 5. Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen für die Klasse, 6. Förderung der Schülermitwirkung in der Klasse, 7. Zusammenarbeit mit den Eltern der Schüler, 8. die Beratung über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (im Sinne des 39 Schulgesetz). (4) Pädagogische Konferenzen sind besondere Klassenkonferenzen mit einem hohen Stellenwert, die der Beratung und Beschlussfassung im Rahmen der pädagogischen Begleitung jedes einzelnen Schülers sowie der Klassengemeinschaft dienen. Der Klassenelternsprecher und sein Stellvertreter, sowie ab Klasse 4 der Klassenschülersprecher und sein Stellvertreter können auf Einladung des Vorsitzenden oder auf eigenen Antrag an den Sitzungen der pädagogischen Konferenz teilnehmen und beratend mitwirken; dies gilt nicht, soweit es um die Leistungsbewertung oder Belange einzelner Schüler geht. Der Klassenleiter entscheidet über den Antrag und gibt im Falle einer Ablehnung eine schriftliche Begründung. (5) Für die Jahrgangsstufenkonferenz gelten Absätze 3 und 4 entsprechend. 5

6 3.5. Lehrerrat (1) Die Gesamtlehrerkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Lehrerrat. Die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren. Dem Lehrerrat gehören fünf an der Schule tätige Lehrer an, die mindestens mit der Hälfte der Pflichtstundenzahl beschäftigt sind. (2) Der Lehrerrat ist ein Mitwirkungsorgan der Lehrerschaft, das die interne konzeptionelle Arbeit der Schule begleitet. Dabei arbeitet der Lehrerrat in Fragen der Schulkonzeption, des Schulprogrammes, bei Inhalts- bzw. Profilentwicklung sowie bei der Organisation der schulinternen Lehrerfortbildung eng mit der Schulleitung zusammen. (3) Gegenüber dem Kollegium ist der Lehrerrat rechenschaftspflichtig. (4) Die Aufgaben der Mitarbeitervertretung in Angelegenheiten der Lehrer nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz bleiben unberührt. 4. Mitwirkung der Eltern 4.1. Elternvertretung (1) Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern wahr. 1. in der Klassenelternversammlung, durch den Klassenelternsprecher, den Elternrat und den Vorsitzenden des Elternrates und 2. im Schulgemeinderat 3. in den pädagogischen Konferenzen (vgl ) und den Fachkonferenzen (vgl ) (2) Die Elternvertretung berät oder entscheidet nicht über Angelegenheiten, die einzelne Lehrer, Eltern, Schüler oder Angehörige des nichtlehrenden Personals persönlich betreffen Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher (1) Die Eltern einer Klasse bilden die Klassenelternversammlung. Die Klassenelternversammlung tritt auf Einladung der Klassenelternsprecher zusammen. Beim erstmaligen Zusammentreten einer neu gebildeten Klasse (Klasse 1 u. 5) lädt hierzu der Klassenleiter ein. Diese Sitzung wird bis zur Wahl des Klassenelternsprechers vom Klassenleiter geleitet. Ansonsten werden die Sitzungen vom Klasseneltersprecher geleitet. Die Lehrer der Klasse sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Klassenelternversammlung berechtigt und, soweit dies erforderlich ist, auch verpflichtet. (2) Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Klassenelternsprecher mit einer Frist von mindestens 7 Tagen. Die Tagesordnung wird vom Klassenelternsprecher festgelegt. Hierzu sind Vorschläge des Klassenleiters einzuholen. Über die Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das vom Klassenelternsprecher aufzubewahren und an seinen Nachfolger weiterzugeben ist. Eine Kopie des Protokolls ist der Schulleitung zu übersenden. Löst sich eine Klasse auf, so werden die gesammelten Protokolle an das Schularchiv abgegeben. (3) Die Klassenelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über alle schulischen Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse oder Jahrgangsstufe. Sie berät insbesondere auch über Ausgestaltung und Finanzierung von Klassenfahrten und außerschulischen Aktivitäten der Klasse oder Jahrgangsstufe. Bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen ist die Klassenelternversammlung rechtzeitig zu unterrichten. Sofern die Veranstaltung finanzielle Auswirkungen hat, ist die Zustimmung der Eltern einzuholen. Für Klassenfahrten gilt das jeweilig gültige Fahrtenkonzept der Schule. Die Klassenelternversammlung hat auch die Aufgabe, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrern zu vermitteln. 6

7 (4) Die Klassenelternversammlung hat unverzüglich nach Beginn des Schuljahres den Klassenelternsprecher und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen. Wahlberechtigt sind die Eltern jedes Schülers der Klasse. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, ausgenommen: 1. der Schulleiter, der stellvertretende Schulleiter und die Lehrer der Schule sowie sonstige Personen, die an der Schule unterrichten; 2. Ehegatten des Schulleiters, des stellvertretenden Schulleiters und der Lehrer, die die Klasse unterrichten; 3. die in einer Schulaufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen tätigen Beamten oder vergleichbaren Angestellten des höheren Dienstes; 4. stimmberechtigte Mitglieder des Kirchenbezirksvorstandes und des Schulausschusses. Die Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten dem zustimmen. Die Eltern eines Schülers haben zusammen nur eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts und die Beschlussfassung auf schriftlichem Wege sind nicht zulässig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Niemand kann an derselben Schule zum Klassenelternsprecher oder Stellvertreter mehrerer Klassen gewählt werden. (5) Wird der Unterricht nicht im Klassenverband erteilt, treten an die Stelle der Klassenelternvertretungen Jahrgangselternvertretungen. Die Eltern wählen für jeweils 25 noch nicht volljährige Schüler eines Jahrgangs einen Jahrgangselternsprecher und dessen Stellvertreter. Für die Jahrgangselternsprecher gelten die Bestimmungen des Absatzes 4, Nummern 1 bis 4 entsprechend. Eltern volljähriger Schüler können an der Jahrgangselternversammlung mit beratender Stimme teilnehmen Elternrat (1) Die Klassen- und Jahrgangselternsprecher bilden den Elternrat. (2) Dem Elternrat obliegt die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber der Schule und dem Schulträger. Er hat gegenüber der Schulleitung ein Auskunfts- und Beschwerderecht. Der Schulleiter unterrichtet den Elternrat rechtzeitig über alle wesentlichen Angelegenheiten und Entscheidungsprozesse der Schule. Er ist verpflichtet, dem Elternrat die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere für das Einsehen und Überlassen von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Regelungen des Schulwesens. Vor Beschlüssen der Lehrerkonferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist dem Elternrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter. Die Wahl des Vorsitzenden des Elternrates und dessen Stellvertreter finden nach der Wahl der Klassenelternsprecher, spätestens jedoch bis zum Ablauf der siebten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, statt. Nach Ablauf der Frist für die Wahl der Klassenelternsprecher ist die Wahl abweichend von Satz 1 auch dann zulässig, wenn noch nicht alle Klassenelternsprecher gewählt sind. Nicht wählbar sind Ehegatten der Lehrer der Schule. (4) Der Elternrat der Schule tagt nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Elternrates lädt zu den Sitzungen des Elternrates ein, bereitet sie vor und leitet sie. Der Schulleiter, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, nimmt an den Sitzungen des Elternrates teil, wenn er mit gleicher Frist wie die Mitglieder des Elternrates unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen wird. Der Elternrat informiert Lehrerrat und Schülersprecher über seine Sitzungen. Je ein Vertreter der Lehrer und Schüler können auf Antrag an den Sitzungen teilnehmen. Über den Antrag entscheidet der Elternratsvorsitzende. Der Elternrat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen einladen. (5) Der Elternrat wählt Vertreter, die als beratende Mitglieder an ausgewählten Fachkonferenzen teilnehmen können. (6) Der Elternrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 7

8 5. Mitwirkung der Schüler 5.1. Grundsätze der Schülermitwirkung (1) Die Schülermitwirkung ist, unbeschadet der besonderen Aufgaben der Schülervertreter, Angelegenheit aller Schüler der gesamten Schule. (2) Die Schülervertreter haben die Aufgabe, die Mitwirkung der Schüler am Leben und Unterricht ihrer Schule zu verwirklichen. (3) Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit als Schülervertreter weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Diese Tätigkeit soll im Zeugnis oder in anderer geeigneter Form ohne Wertung bescheinigt werden. (4) Die Schülervertreter sind ehrenamtlich tätig und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sind in ihren Entscheidungen und Handlungen der Schülerschaft verantwortlich Organe der Schülermitwirkung (1) Die Schülervertretung ist eine Gruppe von Schülern, die die Interessen der Schülerschaft der Jahrgangsstufen 1-12 gegenüber der Schulleitung, Lehrern, Eltern und nach außen hin vertritt. (2) Die Klassenschüler- und Kurssprecher sind einzelne Schüler, die ihre Klasse bzw. ihren Tutorkurs gegenüber anderen Klassen oder Kursen und gegenüber der Schulleitung, Lehrern und Eltern vertreten. Die Klassenschüler- und Kurssprecher der Jahrgänge 5 bis 12 bilden gemeinsam die Versammlung der Klassen- und Kurssprecher. (3) Die Schülervertretung und die Versammlung der Klassenschüler- und Kurssprecher bilden zusammen den Schülerrat. (4) Der Vorsitzende der Schülervertretung ist der Schülersprecher und zugleich Vorsitzender des Schülerrats Aufgaben und Rechte der Schülervertreter (1) Zu den Aufgaben der Schülervertreter an der Schule gehören die Wahrnehmung schulischer Interessen der Schüler, die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen sowie die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen. (2) Zu den Rechten der Schülervertreter an der Schule gehört es, 1. in allen die Schülerschaft betreffenden Angelegenheiten von der Schule informiert zu werden (Informationsrecht), 2. Wünsche und Anregungen der Schüler an Lehrer, Schulleitung und Elternrat zu übermitteln (Anhörungs- und Vorschlagsrecht), 3. auf Antrag der betroffenen Schüler ihre Hilfe und Vermittlung einzusetzen, wenn diese glauben, es sei ihnen Unrecht geschehen oder sich andere Probleme ergeben (Vermittlungsrecht), 4. Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrern, beim Schulleiter und im Schulgemeinderat vorzubringen (Beschwerderecht). (3) Um die Aufgaben der Schülermitwirkung wahrnehmen zu können, werden für die Schülervertreter Fortbildungen angeboten Klassenschülersprecher, Kurssprecher, Versammlung der Klassen- und Kurssprecher (1) Die Schüler einer Klasse ab Jahrgangsstufe 4 bzw. eines Tutorkurses ab Jahrgangsstufe 11 wählen unverzüglich nach Beginn des Schuljahres aus ihrer Mitte den Klassenschülersprecher bzw. Kurssprecher und dessen Stellvertreter. In den Jahrgangsstufen 1-3 ist die Wahl eines Klassenschülersprechers fakultativ. 8

9 (2) Der Klassenschüler- bzw. Kurssprecher a) ist ständiger Ansprechpartner für die Schüler seiner Klasse bzw. seines Kurses, b) vertritt die Interessen seiner Klasse bzw. seines Kurses gegenüber Lehrern, Schulleitung und Eltern und führt gegebenenfalls mit diesen Gespräche, c) versucht, für ein gutes Klima in der Klasse bzw. im Kurs zu sorgen und d) schlichtet Streit. Darüber hinaus erstatten die Klassenschüler- bzw. Kurssprecher der Jahrgangsstufen 5-12 ihren Mitschülern Bericht aus den Versammlungen der Klassen- und Kurssprecher. (3) Die Versammlungen der Klassen- und Kurssprecher können durch die Schülervertretung nach Absprache mit der Schulleitung als Voll- oder Teilversammlung innerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit einberufen werden Schülervertretung (1) Die Schülervertretung: a) trägt zur Koordinierung der Schülermitwirkung in der Schule bei, b) stellt Verbindung zwischen Schülern und Schulgemeinderat her, c) verfügt über die Haushaltsmittel der Schülervertretung entsprechend des Haushaltsplanes und den geltenden Vorschriften, d) muss vor Beschlüssen der Lehrerkonferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, Gelegenheit zur Stellungnahme haben, e) muss in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung vor der Beschlussfassung die Ver sammlung der Klassen- und Kurssprecher hören. (2) Die Schülervertretung erarbeitet eine neue Satzung Vertrauenslehrer (1) Zu Beginn des Schuljahres wählt die Schülerschaft der Klassen 5 bis 12 aus einer Kandidatenliste des Kollegiums zwei Vertrauenslehrer. (2) Die Vertrauenslehrer sind Ansprechpartner für jeden Schüler im Falle von Problemen und Konflikten mit Lehrern, der Schulleitung, der Schülervertretung oder bei anderen persönlichen Problemen SV-Lehrer (1) Nach abgeschlossener Wahl der Schülervertreter und der Vertrauenslehrer wählt der Schülerrat aus einer Kandidatenliste des Kollegiums einen SV-Lehrer für ein Schuljahr. Mitglieder der Erweiterten Schulleitung dürfen nicht kandidieren. (2) Der SV-Lehrer unterstützt die Schülervertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, informiert über den schulrechtlichen Status der Schülervertretung, hilft bei der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen bei Konflikten und unterstützt die Organisation von Veranstaltungen der Schülervertretung. Der SV-Lehrer berät die Schülervertretung, gibt Hilfestellung in der Vorbereitung und Leitung von Sitzungen der Schülervertretung und arbeitet intensiv mit den Schülersprechern zusammen. 6. Gleichstellungsklausel Die in dieser Ordnung verwendeten Personen- und Dienstbezeichnungen gelten gleichermaßen für Männer und Frauen. Ständige Lebenspartner sind Ehegatten gleichgestellt. 7. Inkrafttreten 9

10 Diese tritt mit Beginn des Schuljahres 2012/13 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Ordnungen und Vereinbarungen, die zur Regelung der betreffenden Angelegenheiten bisher ergangen sind. 10

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