Geschäftsordnung. für das. "Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden"

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1 Neufassung der Geschäftsordnung für das Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr. 8/1994 vom ) Das Rektoratskollegium hat in seiner Sitzung am die Neufassung der Geschäftsordnung für das Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden wie folgt beschlossen: Geschäftsordnung für das "Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden" Vom Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Aufgaben 2 Mitglieder 3 Dauer des Ehrenamtes 4 Vorsitz 5 Sitzungen 6 Tagesordnung 7 Ablauf der Sitzung 8 Beschlussfähigkeit 9 Öffentlichkeit 10 Beratungs- und Beschlussvorlagen 11 Protokoll 12 Inkrafttreten In dieser Ordnung gelten grammatisch maskuline Bezeichnungen gleichermaßen für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. Die vorliegende Ordnung wurde vom Rektoratskollegium der TU Dresden in der Sitzung am beschlossen. 3

2 1 Allgemeine Aufgaben Das "Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden" nachfolgend Kuratorium genannt - ist ein ständiges Beratungsgremium der Botanischen Gärten der TU Dresden. Es nimmt Stellung zur infrastrukturellen und konzeptionellen Entwicklung, der Forschungs- und Öffentlichkeitsarbeit, zu gartenspezifischen Aufgaben sowie solchen, die sich aus der Zusammenarbeit mit den Städten Dresden, Pirna und Tharandt ergeben. 2 Mitglieder Dem Kuratorium sollen Vertreter öffentlicher Institutionen, externen Sachverstandes und der Wirtschaft angehören. Das Rektoratskollegium bestellt die Mitglieder des Kuratoriums; die unten genannten Ministerien und Städte schlagen ihre Vertreter zur Bestellung vor, die Botanischen Gärten haben ein Vorschlagsrecht für die übrigen zu bestellenden Vertreter. Dem Kuratorium gehören an: - 1 Vertreter der Stadt Dresden - 1 Vertreter der Stadt Tharandt - 1 Vertreter der Stadt Pirna - 1 Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst - 1 Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und - bis zu 7 weitere Persönlichkeiten, von denen 3 aus der Wirtschaft kommen sollen. 3 Dauer des Ehrenamtes Die Dauer des Ehrenamtes beträgt jeweils 3 Studienjahre. Ist die Mitgliedschaft mit einem Amt verbunden, so endet die Mitgliedschaft mit der Beendigung des Amtes. Eine vorherige Abbestellung der Mitglieder ist durch Beschluss des Rektoratskollegiums zulässig. Die bisherigen Mitglieder führen die Geschäfte solange fort, bis die jeweiligen Nachfolger den Dienst angetreten haben. 4 Vorsitz Das Kuratorium soll jeweils innerhalb von 4 Wochen nach Bestellung seiner Mitglieder zur konstituierenden Sitzung zusammentreten. Es wählt mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer der Amtsperiode aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Kustoden der Botanischen Gärten führen von Amtszeit zu Amtszeit alternierend die Geschäfte des Kuratoriums einschließlich des Protokolls. 4

3 5 Sitzungen (1) Die Sitzungen des Kuratoriums finden nach Bedarf statt, in jedem Fall jedoch einmal pro Jahr. Das Kuratorium ist einzuberufen, wenn es mindestens ein Mitglied unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt. (2) Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter berufen das Kuratorium unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen und Beifügung des Tagesordnungsvorschlages ein. (3) Eine Verhinderung der Teilnahme an der Kuratoriumssitzung ist unverzüglich mitzuteilen. (4) An den Sitzungen des Kuratoriums sollen der Kanzler der TUD oder ein anderes Mitglied des Rektoratskollegiums sowie mindestens je ein Vertreter des Botanischen Gartens, der Botanischen Sammlungen Zuschendorf und des Sächsischen Landesarboretum/ Forstbotanischer Garten Tharandt beratend teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen. 6 Tagesordnung (1) Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter stellt die Tagesordnung auf. Jedes Mitglied und jeder Garten kann schriftlich den Antrag zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten stellen. Die Anträge müssen dem Vorsitzenden mindestens 20 Tage vor der Sitzung vorliegen. (2) Die Tagesordnung hat die Nennung der Verhandlungsgegenstände sowie den Punkt Verschiedenes/Informationen/Anfragen zur Behandlung aktueller Themen, unter dem während der Sitzung keine Anträge zur Beschlussfassung gestellt werden können, zu enthalten. (3) In der Tagesordnung ausgewiesene Beratungsgegenstände können aus sachlichen bzw. zeitlichen Gründen auf Antrag der einfachen Stimmenmehrheit bis zur nächsten Sitzung vertagt werden. 7 Ablauf der Sitzung (1) Die Sitzung wird vom Vorsitzenden und im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. (2) Am Beginn der Sitzung ist die Tagesordnung festzustellen sowie über Anträge zur Ergänzung und Streichung von Beratungsgegenständen abzustimmen. Beratungsgegenstände können mit Zustimmung derjenigen gestrichen werden, die sie eingebracht haben. (3) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldung. Von einer Änderung der Reihenfolge kann nur im Einverständnis der Betroffenen abgewichen werden. (4) Sind Beratungsgegenstände mit einer Abstimmung zu beenden, leitet der Vorsitzende die Abstimmung und beendet danach den Tagesordnungspunkt. Nach Abstimmung ist die Wortmeldung in gleicher Sache nicht mehr zulässig. 5

4 8 Beschlussfähigkeit (1) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums verfasst. Bei Verhinderung an der Sitzungsteilnahme kann ein Mitglied seine Stellungnahme und Stimme zur Beschlussvorlage schriftlich einreichen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (3) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen nicht rechtzeitig ein Beschluss innerhalb einer Sitzung herbeigeführt werden kann, kann durch den Vorsitzenden ein Beschluss im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. (4) Nach jeder Abstimmung hat der Vorsitzende das Ergebnis festzustellen. 9 Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind in der Regel nicht öffentlich. Ausgenommen davon sind solche Personen, die zur Teilnahme an der gesamten Sitzung bzw. an der Beratung einzelner Beratungsgegenstände der Tagesordnung infolge ihrer Sachkompetenz vom Vorsitzenden eingeladen wurden. (2) Die Beratungen des Kuratoriums sind vertraulich. 10 Beratungs- und Beschlussvorlagen Beratungs- und Beschlussvorlagen sind der Tagesordnung beizufügen. 11 Protokoll (1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das zu enthalten hat: - die Anwesenheit der Mitglieder und anderer Teilnehmer - das Datum der Sitzung - die Tagesordnungspunkte - den Beratungsverlauf in seinen Grundzügen - die gefassten Beschlüsse und getroffenen Festlegungen oder Empfehlungen - Sachanträge oder Anfragen sowie deren Beantwortung. (2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des Kuratoriums und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 6

5 12 Inkrafttreten (1) Die Geschäftsordnung tritt mit der Bestätigung durch das Rektoratskollegium am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden in Kraft. (2) Änderungsanträge zu dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder des Kuratoriums zu beschließen und dem Rektoratskollegium zur Entscheidung vorzulegen. (3) Die bisherige Geschäftsordnung in der Fassung vom tritt hiermit außer Kraft. Dresden, den Der Rektor der Technischen Universität Dresden Prof. Hermann Kokenge 7

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