Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom

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1 Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom Mitglieder (1) Dem Fakultätsrat gehören neben dem Fakultätsvorstand die in der Grundordnung der Hochschule Esslingen genannten Mitglieder an. (2) Die Aufgabenverteilung ergibt sich aus 25 Landeshochschulgesetz. 2 Vorsitz, Stellvertretung (1) Die Dekanin/der Dekan führt den Vorsitz. Ist sie/er verhindert, so tritt an ihre/seine Stelle die Prodekanin/der Prodekan. 3 Einladungen zu den Sitzungen (1) Die Dekanin/der Dekan beruft den Fakultätsrat schriftlich (auch per ) unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Einladungen, sowie die zur Beratung erforderlichen Unterlagen, sind in der Regel eine Woche vor dem Sitzungstermin zu versenden. (2) Die Termine für die Sitzungen sollen nach Möglichkeit zu Beginn des Semesters festgelegt werden. (3) In dringenden Fällen kann die Dekanin/der Dekan den Fakultätsrat auch formlos und ohne Frist einberufen. Der Fakultätsrat muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies verlangt. Der Verhandlungsgegenstand muss zum Aufgabengebiet des Fakultätsrats gehören. 4 Tagesordnung (1) Die/der Vorsitzende bestimmt welche Gegenstände bei der Sitzung des Fakultätsrates verhandelt und beschlossen werden sollen. Anträge einzelner Mitglieder zur Tagesordnung und die zu deren Beratung erforderlichen Unterlagen müssen schriftlich (auch per ) mindestens 2 Wochen vor der Sitzung bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Fakultätsvorstands eingehen. Seite 1 von 5

2 (2) Die Mitglieder des Fakultätsrates können in Schriftform beantragen, dass ein von ihnen bezeichneter Besprechungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. (3) Eine Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder. (4) Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" sind nur Punkte einfacher Art, für die eine Vorbereitung der Mitglieder nicht erforderlich ist, zu verhandeln. 5 Verhandlungsleitung (1) Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. (2) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Fakultätsratsmitglied von der Vorsitzenden/von dem Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden. Entsprechendes gilt für Sachverständige oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zu den Beratungen zugezogen sind. (3) Die/der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Anmeldungen. Zur direkten Erwiderung kann die/der Vorsitzende außerhalb der Reihenfolge das Wort gewähren. (4) Durch Hinweise oder Anträge zur Geschäftsordnung wird die Rednerliste unterbrochen. Diese sind sofort zu behandeln. (5) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere: Antrag auf Nichtbefassung, Vertagung der Sitzung oder eines Tagesordnungspunktes, Schluss der Debatte, Schluss der Rednerliste, Beschränkung der Redezeit, Unterbrechung der Sitzung. Antrag auf Schluss der Debatte kann nur stellen, wer selbst zu der anstehenden Sache gesprochen hat. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Debatte ist die Aussprache geschlossen. (6) Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist sofort darüber abzustimmen. 6 Beschlussfassung (1) Der Fakultätsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird. Die Beschlussfähigkeit kann auf Antrag eines Fakultätsratsmitglieds jederzeit angezweifelt werden. Wird daraufhin festgestellt, dass keine Beschlussfähigkeit vorliegt, so kann die/der Vorsitzende die Sitzung fortsetzen; es können jedoch keine Beschlüsse gefasst werden. Die bis zur Feststellung der Beschlussunfähigkeit gefassten Beschlüsse gelten als ordnungsgemäß zustande gekommen. Sind in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder zum zweiten Mal nicht in der für die Beschlussfassung erforderlichen Zahl anwesend, so kann die/der Vorsitzende unverzüglich eine dritte Sitzung einberufen, in der das Gremium ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließt. Bezüglich der Seite 2 von 5

3 Befangenheit von Fakultätsratsmitgliedern gelten die 20 und 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) entsprechend. (2) Der Fakultätsrat berät und beschließt in der Regel in Sitzungen. Er kann auch im Wege des Umlaufverfahrens beschließen; dies gilt nur bei Gegenständen einfacher Art, oder wenn wegen Störung einer Sitzung kein Beschluss gefasst werden konnte. (3) Gibt es Änderungsanträge zur Abstimmungsvorlage, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Im Zweifel ist darüber abzustimmen, welcher der weitestgehende Antrag ist. (4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern andere Satzungen und Ordnungen keine gesonderten Regelungen vorsehen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der gleiche Antrag oder ein inhaltlich gleicher Antrag kann erneut erst in der nächsten Sitzung des Fakultätsrates gestellt werden. (5) In der Regel wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist bei der Beschlussfassung geheim abzustimmen. Im Übrigen kann geheime Abstimmung beschlossen werden. (6) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, bei mehreren Bewerbern als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; in diesem dritten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (7) Außerhalb ordnungsgemäß einberufener und geleiteter Sitzungen können Beschlüsse auch im Wege des schriftlichen Verfahrens gefasst werden; dies gilt insbesondere bei Gegenständen einfacher Art oder wenn Eile geboten ist. Ist ein Mitglied an der Beteiligung gehindert, so ist dies unter Angabe des Grundes auf dem Schriftstück zu vermerken. 7 Niederschrift (1) Über die wesentlichen Punkte der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder, die wesentlichen Inhalte der Besprechung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden und von der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen. (2) Die schriftführende Person wird von der/dem Vorsitzenden bestimmt und muss nicht Mitglied des Fakultätsrats sein. (3) Die Niederschrift geht den Mitgliedern des Fakultätsrats möglichst innerhalb zwei Wochen nach der Sitzung zu. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versendung beim Vorsitzenden des Seite 3 von 5

4 Fakultätsvorstands Einspruch eingelegt wird. Wird in dieser Frist Einspruch erhoben, so wird über die Genehmigung der Niederschrift in der nächsten Sitzung des Fakultätsrates auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags auf Änderung der Niederschrift beraten, sofern nicht die/der Vorsitzende im Einvernehmen mit der Protokoll führenden Person zustimmt. (4) Das Rektorat erhält von dem Protokoll der Sitzung des Fakultätsrats, sowie von den in der Sitzung verwendeten Vorlagen, eine Mehrfertigung. 8 Antrags- und Rederecht (1) Anträge können während der Sitzung nur zu einem Tagesordnungspunkt gestellt werden. Gehört ein Antrag nicht zu einem Punkt der Tagesordnung oder nicht zum Aufgabenbereich des Fakultätsrates, so hat die/der Vorsitzende den Antrag zurückzuweisen. (2) Rederecht haben neben den Mitgliedern des Fakultätsrates auch Personen, die als Sachverständige zugezogen worden sind. 9 Öffentlichkeit, Verschwiegenheitspflicht (1) Die Sitzungen des Fakultätsrates sind nicht öffentlich. (2) Der Fakultätsrat kann Sachverständige zu einzelnen Beratungsgegenständen zuziehen. (3) Die/der Vorsitzende kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einzelnen Tagesordnungspunkten zuziehen. (4) Die an einer Sitzung Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle behandelten Angelegenheiten verpflichtet, insbesondere soweit Personal- oder Prüfungsangelegenheiten betroffen sind oder die Pflicht zur Verschwiegenheit besonders beschlossen worden ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft fort. 10 Studienkommission Für das Verfahren der nach 26 LHG gebildeten Studienkommission gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung sinngemäß. 11 Änderung der Geschäftsordnung Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder im Fakultätsrat. Der Senat der Hochschule Esslingen muss dieser Änderung zustimmen. Seite 4 von 5

5 12 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach dem Beschluss des Fakultätsrats über diese Ordnung in Kraft. Eine evtl. im Fakultätsrat vorhandene Geschäftsordnung tritt gleichzeitig außer Kraft. Esslingen, Prof. Dr. Thomas Rodach Dekan Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen Seite 5 von 5

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