Ordnung der Fakultät Architektur und Sozialwissenschaften
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- Gert Fuchs
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1 Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig Ordnung der Fakultät Architektur und Sozialwissenschaften - FakultätsO-AS - Fassung vom auf der Grundlage von 13 Abs. 4, 88 Abs. 1 SächsHSFG Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen für Personen weiblichen Geschlechts. 1 Geltungsbereich (1) Die Fakultätsordnung bestimmt insbesondere ergänzend zu 87 bis 91 SächsHSFG, 14 bis 16 VorlGrundO und 15 bis 17 VorlWahlO die Struktur und die innere Organisation der Fakultät Architektur und Sozialwissenschaften an der HTWK Leipzig. Sie regelt als Geschäftsordnung das Verfahren bei der Aufgabenerfüllung der Organe und Kommissionen der Fakultät. (2) Die Fakultätsordnung gilt für die an der Fakultät Architektur und Sozialwissenschaften beschäftigten Professoren und Mitarbeiter sowie für die hier immatrikulierten Studenten. 2 Struktur (1) Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat und der Dekan. (2) Der Fakultätsrat bestellt für jeden Studiengang einen Prüfungsausschuss und eine Studienkommission. Das Recht, weitere Kommissionen einzusetzen oder Beauftragte zu bestellen, bleibt unberührt.
2 (3) Stellvertreter bei Abwesenheit des Dekans ist der Prodekan. Die Studiendekane sind Vorsitzende der jeweiligen Studienkommission und Beauftragte des Dekans in den ihren Studiengang betreffenden Angelegenheiten. (4) Die studentischen Mitglieder der Fakultät (Fachschaft) sind im Fachschaftsrat Architektur und Sozialwissenschaften organisiert. (5) Zur sachgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben in Lehre und Forschung unterhält die Fakultät die in der Anlage 1 genannten Institute 1. Das Institut wird durch einen Direktor geleitet. Er entscheidet über den Einsatz und die Verwendung der dem Institut zugewiesenen Personal- und Sachmittel. 3 Sitzung des Fakultätsrates (1) Der Dekan beruft den Fakultätsrat zu den ordentlichen Sitzungen ein. In jeder Sitzung wird der Termin der nächsten Sitzung bekannt gegeben. (2) Die Einladung zu den ordentlichen Sitzungen erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin. In dringenden Fällen kann der Fakultätsrat auch formlos und mit kürzerer Ladungsfrist einberufen werden. Die vorgesehene Tagesordnung und ggf. erforderliche Sitzungsunterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, werden den Fakultätsratsmitgliedern rechtzeitig vor Sitzungsbeginn ausgehändigt. Ist dies nicht möglich, erfolgt eine Tischvorlage. In der Sitzung des Fakultätsrates nicht anwesenden Mitgliedern werden ausgehändigte Unterlagen spätestens mit dem Protokoll übersandt. (3) Außerordentliche Sitzungen des Fakultätsrates finden auf Verlangen von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder bzw. aller stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliedergruppe statt. Das Verlangen ist schriftlich beim Dekan einzureichen und hat den vorgesehenen Beratungsgegenstand unter Beifügung einer Begründung anzugeben. In dringenden Angelegenheiten kann das Rektorat die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung verlangen. (4) Der Dekan stellt die Tagesordnung der Sitzung auf. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Angabe einer Begründung und Beifügung ggf. erforderlicher Unterlagen die Aufnahme von Tagesordnungspunkten beantragen. Dies gilt nicht in Fällen des Absatzes 3. Der Dekan kann die Aufnahme von Tagesordnungspunkten oder Anträgen ablehnen, wenn sie nicht dem Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrates unterfallen. (5) Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung sind dem Gegenstand nach zu bezeichnen und im Falle eines Entscheidungsbedarfs so zu fassen, dass über sie mit ja oder nein abgestimmt werden kann. 1 Die Anlage ist hinsichtlich der genannten Institute als deklaratorisch konkretisierende Ergänzung von 2 Abs. 5 FakultätsO-AS zu verstehen und unterliegt keinem Abstimmungsvorbehalt des Fakultätsrates. Der Inhalt der Anlage bestimmt sich insoweit allein nach der jeweils geltenden Beschlusslage des Rektorats. Er ist im Bedarfsfall von Amts wegen anzupassen. 2
3 (6) Die Tagesordnung muss die regelungsbedürftigen Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrates ( 88 Abs. 1 SächsHSFG), rechtzeitig gestellte Anträge sowie vertagte Angelegenheiten enthalten. (7) Der Fakultätsrat tagt fakultätsöffentlich, soweit nicht Personal- oder Prüfungsangelegenheiten behandelt werden. Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Die Sitzungstermine werden der Fakultätsöffentlichkeit in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt gegeben. 4 Sitzungsverlauf (1) Der Dekan als Vorsitzender eröffnet die Sitzung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen und zügigen Ablauf. Er eröffnet zu jedem Tagesordnungspunkt die Beratung. Er erteilt das Wort und bestimmt die Reihenfolge der Redebeiträge. Der Dekan kann jederzeit das Wort ergreifen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann er die Redezeit begrenzen. (2) Der Dekan stellt die vorgesehene Tagesordnung vor. Sie soll mindestens die Punkte "Genehmigung der Tagesordnung", "Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung" und "Verschiedenes" enthalten. Nach Vorstellung der Tagesordnung können zum Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" mündlich Anträge gestellt werden. Die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte kann beantragt werden. 3 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. Die Behandlungsfolge der Tagesordnungspunkte kann während der Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder geändert werden. (3) Der Dekan schließt die Sitzung, wenn alle Tagesordnungspunkte behandelt oder vertagt worden sind. 5 Beschlussfassung (1) Der Fakultätsrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Dekan hat die Beschlussfähigkeit zu Beginn jeder Sitzung festzustellen. Sie gilt als fortbestehend, solange die Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines Mitglieds während der Sitzung festgestellt wird. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, bleibt die Gültigkeit von bis zu diesem Zeitpunkt gefassten Beschlüssen unberührt. Eine Sitzung, in der die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird, ist bis zur Herstellung der Beschlussfähigkeit zu unterbrechen oder, falls deren Herstellung am Sitzungstag nicht mehr möglich ist, zu schließen. Satz 5 gilt nicht, soweit der Fakultätsrat während des Bestehens seiner Beschlussunfähigkeit keine Beschlüsse fasst. (2) Wurde eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit geschlossen, beruft der Dekan eine neue Sitzung nach Maßgabe des 3 Abs. 2 ein. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass der Fakultätsrat in dieser Sitzung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. (3) Beschlussfassungen des Fakultätsrats erfolgen durch Wahlen und Abstimmungen. 3
4 (4) Abgestimmt wird über Anträge. Anträge können im Verlauf einer Sitzung nur zu dem aufgerufenen Tagesordnungspunkt gestellt werden. Gehört ein Antrag nicht zu einem Tagesordnungspunkt oder nicht zum Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrates, so hat der Dekan den Antrag zurückzuweisen. Unter nach 4 Abs. 2 Satz 4 aufgenommenen Tagesordnungspunkten dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, wenn sich mindestens ein Sechstel der anwesenden Mitglieder dagegen ausspricht. Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" ist eine Beschlussfassung ausgeschlossen. (5) Anträge zur Geschäftsordnung können mündlich erfolgen und sind unverzüglich zu behandeln. Ein solcher Antrag ist angenommen, wenn ihm nicht widersprochen wird. Im Falle eines Widerspruchs wird über den Antrag offen abgestimmt. Bis zur Abstimmung sind Ausführungen zum Beratungsgegenstand nicht gestattet. (6) Anträge zu einem Tagesordnungspunkt können bis zum Abschluss der Beratung zu diesem Punkt gestellt werden. Nach Abschluss der Beratung werden Anträge, soweit sie den Mitgliedern nicht schriftlich vorliegen, vor der Abstimmung in vollem Wortlaut verlesen. (7) Liegen zu einem Tagesordnungspunkt mehrere Anträge vor, wird in der Reihenfolge der Antragstellung abgestimmt. Ist über Teile eines Antrags getrennt abgestimmt worden, so ist eine Schlussabstimmung über den gesamten Antrag durchzuführen. Wurden zu einem Antrag Änderungsanträge gestellt, so ist über diese vor dem ursprünglichen Antrag abzustimmen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Dekan Anträge hiervon abweichend zur Abstimmung stellen. Über einen Antrag, der einem bereits gefassten Beschluss ganz oder teilweise entgegensteht, darf in dieser Sitzung nicht mehr abgestimmt werden. (8) Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds muss geheim abgestimmt werden. Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 5. Abstimmungen in Personalangelegenheiten erfolgen geheim. (9) Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied des Fakultätsrates hat nur eine Stimme. Bei Beschlüssen zu Berufungsverfahren ( 88 Abs. 2 SächsHSFG) dürfen Professoren, die nicht dem Fakultätsrat angehören, stimmberechtigt mitwirken. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden gefasst soweit nicht gesetzliche Regelungen, Bestimmungen der Vorläufigen Grundordnung oder Bestimmungen dieser Fakultätsordnung entgegenstehen. (10) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Fakultätsrates, das bei einer Beschlussfassung überstimmt worden ist, kann seinen abweichenden Standpunkt schriftlich unter Angabe einer Begründung in der nächsten Sitzung des Fakultätsrates vorlegen und verlangen, dass das Minderheitsvotum als Anlage zum Protokoll genommen und Beschlüssen, die anderen Stellen vorgelegt werden, beigefügt wird. 6 Protokoll (1) Über den Verlauf jeder Sitzung wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Dekan gegenzuzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Dekan bestimmt. 4
5 (2) Das Protokoll soll neben dem wesentlichen Verfahrensgang insbesondere Angaben über Beginn und Ende der Sitzung, Anwesende, Antragstellungen und Beschlussfassungen sowie über den Termin der nächsten Sitzung enthalten. (3) Das Protokoll ist dem Fakultätsrat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Soweit Geheimhaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen, wird das Protokoll in geeigneter Weise bekannt gegeben. 7 Eilentscheidung (1) In dringenden Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Fakultätsrates nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet der Dekan im Benehmen mit den verfügbaren Mitgliedern des Fakultätsrates. (2) Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Fakultätsrat unverzüglich mitzuteilen. 8 Schlussbestimmungen (1) Der Beschluss und Änderungen dieser Fakultätsordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates. (2) Die Fakultätsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch den Fakultätsrat am in Kraft. Sie wird im Internetportal der HTWK Leipzig unter veröffentlicht. 5
6 Anlage 1 zur Ordnung der Fakultät Architektur und Sozialwissenschaften An der Fakultät Architektur und Sozialwissenschaften vorhandene Institute: - A.I.L. Architektur-Institut Leipzig - IAS Institut für Angewandte Strategien 6
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