die Personalratsvorsitzende oder den Personalratsvorsitzenden 1 und ein weiteres Personalratsmitglied in Kraft.

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1 1 Hochschule Bochum Personalrat Technik und Verwaltung Geschäftsordnung des Personalrats Technik und Verwaltung für die Amtszeit 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2012 Der Personalrat Technik und Verwaltung der Hochschule Bochum hat in seiner 1. ordentlichen Sitzung am 11. Juli 2008 für die Dauer der Amtszeit bis zum 30. Juni 2012 folgende Geschäftsordnung auf der Grundlage der Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen einstimmig beschlossen. 1. Geltungsdauer Änderungen In-Kraft-Treten 1 Die Geltungsdauer dieser Geschäftsordnung ist begrenzt auf den Zeitraum zwischen dem Tag des In-Kraft-Tretens und dem Ende der Amtszeit am 30. Juni Sie tritt am Tage ihrer Verabschiedung im Personalrat nach Unterzeichnung durch die Personalratsvorsitzende oder den Personalratsvorsitzenden 1 und ein weiteres Personalratsmitglied in Kraft. 3 Sie kann in einer Personalratssitzung durch Beschluss des Personalrats mit der qualifizierten Mehrheit der Stimmen (mindestens drei Ja-Stimmen) geändert werden. 4 Die Änderungen treten unmittelbar nach ordnungsgemäßer Beschlussfassung in Kraft. 5 Die Geschäftsordnung wird in ihrer jeweils gültigen Fassung auf den Informationsseiten des Personalrats im Internetauftritt der Hochschule veröffentlicht. 2. Schweigepflicht 1 Die oder der Personalratsvorsitzende hat in der ersten ordentlichen Personalratssitzung der Amtszeit die ordentlichen Personalratsmitglieder sowie die weiteren Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer auf ihre Schweigepflicht nach 9 LPVG NW hinzuweisen. 2 Gleiches gilt im Falle der erstmaligen Teilnahme von Ersatzmitgliedern und sonstigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern. 1 Die Geschäftsordnung trifft zur ersten Wahl der oder des Vorsitzenden des Personalrats sowie zur Besetzung des Vorstandes keine Regelungen, da das Wahlverfahren in 29 LPVG NW festgelegt ist und vor der Beschlussfassung über diese Geschäftsordnung durchgeführt wird.

2 2 3. Personalratsvorstand Laufende Geschäfte Personalrats- und Gruppenvertretung Der Vorstand 2 führt die laufenden Geschäfte des Personalrats auf der Grundlage der entsprechenden Beschlüsse des Gremiums. 2 Die oder der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der Beschlusslage. 3 In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt die oder der Vorsitzende, wenn sie oder er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit dem der anderen Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat. 4 Die oder der stellvertretende Personalratsvorsitzende vertritt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung in allen Personalratsangelegenheiten. 5 Ist die Vertreterin oder der Vertreter der oder des Vorsitzenden ebenfalls verhindert, legt der Personalrat durch Beschluss fest, wer vorübergehend die Vertretung wahrnimmt Gespräche mit dem Vizepräsidenten für Wirtschafts- und Personalverwaltung (insbesondere die Vierteljahresgespräche) führt grundsätzlich der gesamte Personalrat. 2 Wenn dies nicht möglich ist oder ein entsprechender Auftrag des Gremiums besteht, führt der Vorstand im Rahmen der Geschäftsführung die Gespräche. 3 Das Gremium ist in der nächsten Personalratssitzung vollständig über den Inhalt der Gespräche durch den Vorstand zu unterrichten. 4. Grundsätzliches zu Personalratssitzungen Der Personalrat tagt in nicht öffentlicher Sitzung. 2 Büropersonal des Personalrats stellt keine Öffentlichkeit dar Die ordentlichen Personalratssitzungen finden in der Regel freitags um 09:00 Uhr im Abstand von zwei Wochen, beginnend mit dem 11. Juli 2008, statt. 2 Diese Sitzungen sind der oder dem Vizepräsidenten für Wirtschafts- und Personalverwaltung rechtzeitig anzuzeigen. 3 Insbesondere bei vom Vorstand festgestelltem Bedarf oder auf Antrag von zwei Mitgliedern des Personalrats sowie auf Antrag der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für Wirtschafts- und Personalverwaltung können zusätzlich außerordentliche Personalratssitzungen anberaumt werden. 4 Außerordentliche Sitzungen müssen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Antragstellung einberufen werden. 2 Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Geschäftsordnung besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden Karl- Heinz Mehring als Vertreter der Gruppe der Tarifbeschäftigten sowie dem stellvertretenden Vorsitzenden Joachim Möller als Vertreter der Gruppe der Beamtinnen und Beamten.

3 3 5 Die oder der Vorsitzende leitet die Personalratssitzungen Die Einladung zu den ordentlichen Personalratssitzungen erfolgt durch die oder den Vorsitzenden unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung. 2 Sie soll dem einzuladenden Personenkreis spätestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstag unter Beifügung des Entwurfs des Protokollentwurfs der vorherigen Sitzung zugestellt worden sein. 3 Bei schriftlichen, elektronischen oder fernmündlichen Einladungen zu außerordentlichen Sitzungen ist eine kürzere Ladungsfrist bis zum Vortag der Sitzung unter Angabe des Beratungsgegenstandes zulässig Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie die oder der Vorsitzende der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die jeweiligen Vetretreterinnen oder Vertreter im Amt sind zu jeder Personalratssitzung einzuladen. 2 Sie können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. 3 Für von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für Wirtschafts- und Personalverwaltung beantragte außerordentliche Personalratssitzungen besteht ein Teilnahmerecht für die Beratungs- aber nicht für die Abstimmungsphase. 4 Weitere Personen können an Beratungen (nicht an Abstimmungen) des Personalrats nur teilnehmen, wenn sie für die gesamte Sitzung oder zu bestimmten Tagesordnungspunkten von der oder dem Vorsitzenden hierzu eingeladen worden sind Alle zu einer Sitzung geladenen Personalratsmitglieder unterrichten die oder den Vorsitzenden unverzüglich über eine kurzfristige oder auch länger vorhersehbare Teilnahmeverhinderung, damit eine Vertretung durch nachrückende Ersatzmitglieder sichergestellt werden kann. 2 Ersatzmitglieder haben während Personalratssitzungen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Personalratsmitglieder Zu Beginn einer Sitzung ist die Beschlussfähigkeit des Gremiums festzustellen. 2 Der Personalrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder bei jedem nach Tagesordnung anstehenden Beschluss anwesend sind. 3 In jeder Sitzung ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die die Beschlussfähigkeit nachweist und die dem Sitzungsprotokoll beizufügen ist. 5. Tagesordnung der Personalratssitzungen 1 Jedes Personalratsmitglied sowie die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen können jederzeit bei der oder dem Vorsitzenden Vorschläge zur Tagesordnung einreichen. 2 Über alle Änderungen der der Einladung zur Sitzung beiliegenden Tagesordnung stimmt der Personalrat zu Sitzungsbeginn ab.

4 4 3 Änderungen der Tagesordnung müssen durch einstimmigen Beschluss der anwesenden Personalratsmitglieder erfolgen. 4 Begleitinformationen und Beschlussvorlagen zu den Tagesordnungspunkten werden der Sitzungseinladung in der Regel nicht in Kopie beigefügt. 5 Sie können vor der Sitzung jederzeit bei der oder dem Vorsitzenden sowie in der Sitzung im Rahmen der Behandlung der Tagesordnungspunkte eingesehen werden. 6. Beschlussfassung Sitzungsprotokoll Beschlüsse werden in ordentlichen oder außerordentlichen Personalratssitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Personalratsmitglieder gefasst, sofern nicht in besonderen Fällen eine qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit vorgesehen ist. 2 Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handaufzeigen. 3 Geheime Abstimmungen sind nur vorzunehmen, wenn ein Personalratsmitglied dies beantragt. 4 Auf persönliche Betroffenheit von Personalratsmitgliedern und damit mögliche fehlende Objektivität, die ggf. den Ausschluss von Beratungen und Beschlüssen nach sich ziehen muss, ist zu achten. 6,2 1 Zu Beginn jeder Personalratssitzung wird durch Beschluss festgelegt, welches Personalratsmitglied das Sitzungsprotokoll im Entwurf erstellt und unterzeichnet. 2 Alle Personalratsmitglieder werden über die Dauer der Amtsperiode gleichmäßig berücksichtigt. 3 Das Protokoll hat die Beschlüsse des Personalrats sowie die Abstimmungsergebnisse nachvollziehbar wiederzugeben. 4 Der Protokollentwurf wird in der folgenden Sitzung zur Beschlussfassung vorgelegt. 5 Mit der Beschlussfassung über den endgültigen Protokolltext sowie der Unterzeichnung durch die oder den Vorsitzenden (im Falle der Verfassung des Protokolls durch die oder den Vorsitzenden durch Unterzeichnung eines weiteren Personalratsmitglieds) tritt das Protokoll in Kraft. 6 Die Sitzungsprotokolle sowie die Sitzungsunterlagen werden für die Dauer der Amtszeit durch die oder den Vorsitzenden archiviert. 7. Personalversammlung 1 Der Personalrat beruft einmal jährlich (in der Regel in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres) eine nicht öffentliche Personalversammlung ein, die von der oder dem Vorsitzenden geleitet wird und in der der Personalrat über seine Arbeit des vergangenen Jahres berichtet. 2 Der vom Vorstand vorbereitete Tätigkeitsbericht ist dem Gremium rechtzeitig vor der Personalversammlung zur Verfügung zu stellen.

5 5 3 Über die Tagesordnung der Personalversammlung sowie die Endfassung des Tätigkeitsberichts beschließt das Gremium. 4 Weitere Personalversammlungen sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des LPVG NW möglich. 8. Sprechstunden des Personalrats 1 Für Beschäftigte, die mit dem gesamten Personalrat sprechen möchten, besteht die Möglichkeit, an den ordentlichen Sitzungstagen in der Zeit zwischen 09:15 und 10:15 Uhr zur Sprechstunde in die Sitzung zu kommen. 2 Ansonsten kann mit jedem Personalratsmitglied zu jeder Zeit Kontakt aufgenommen werden. 3 Nähere Informationen hierzu finden sich auf den Informationsseiten des Personalrats im Internet. 9. Regelmäßige Information der Beschäftigten durch den Personalrat 1 Der Personalrat informiert die Beschäftigten über Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung regelmäßig mittels seines PR-Infos, das allen Beschäftigten in Papierform zugestellt und im Informationskasten ausgehängt wird sowie über die Dauer der Amtszeit auf den Internetseiten des Personalrats zugänglich bleibt. 2 Vor der Veröffentlichung ist ein Beschluss des Gremiums herbeizuführen. 10. Sonstiges 1 Der Personalrat bringt sich wirksam und mitgestaltend in alle Aktivitäten der Hochschule, die die Arbeit einer Personalvertretung in Technik und Verwaltung berühren, ein. 2 Hierbei sollen alle Personalratsmitglieder entsprechend ihrer Interessenlagen möglichst gleichmäßig beteiligt werden. Bochum, den 11. Juli 2008 im Original gez. im Original gez. Karl-Heinz Mehring Personalratsvorsitzender Joachim Möller stellv. Personalratsvorsitzender

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