Satzung der SMV des F-L-v-E-Gymnasium, Lohr am Main

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1 Satzung der SMV des F-L-v-E-Gymnasium, Lohr am Main 1 Grundsätze (1) Der Schwerpunkt der Schülermitverantwortung liegt an der einzelnen Schule. Damit sie ihre Aufgaben erfüllen kann, müssen Schulleitung, Lehrer 1 und Schüler, die sich in der Schule mit unterschiedlichen Rechten, Pflichten, Aufgaben und Interessen begegnen und zusammenarbeiten. (Art 62 BayEUG ) (2) Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der SMV weder bevorzugt noch benachteiligt werden. (3) Auf Antrag der Schüler kann die Tätigkeit in der SMV bescheinigt werden. (4) Die im Rahmen des Bay EUG beschlossene Satzung bedarf keiner Bestätigung durch ein Organ der Schule; jedoch ist vor ihrer Inkraftsetzung der Schulleitung, dem Verbindungslehrer der Schule, der Gesamtlehrerkonferenz und dem Schulforum Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Der Erfolg der Arbeit der SMV hängt wesentlich von der Unterstützung aller Schüler ab. 2 Aufgaben der SMV (1) Die SMV vertritt die Interessen und Anliegen der Schüler. Sie versucht in diesem Rahmen durch Zusammenarbeit mit der Schulleitung, den Verbindungslehrern, dem Lehrerkollegium und dem Elternbeirat zu einem guten Arbeitsklima und zur Lösung anfallender Probleme schulischer Art beizutragen. (2) Die Aufgaben stellen sich die SMV und deren Organe selbst. Hierzu gehört im Besonderen auch die Förderung der fachlichen, sportlichen, kulturellen, sozialen und politischen Interessen der Schüler. Die SMV kann dafür eigene Veranstaltungen durchführen. Diese dürfen nicht einseitig den Zielstrebungen bestimmter politischer, konfessioneller oder weltanschaulicher Gruppen dienen. Die Genehmigung der Veranstaltung erfolgt durch den Schulleiter ( 4 Abs.1 GSO). (3) Die SMV übernimmt die Interessenvertretung der Schüler in allen dafür geeigneten Aufgabenbereichen, dies schließt ein: Die Vertretung der Schüler im Schulforum. Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichts im Rahmen der Bildungspläne einzubringen, einschließlich der Erprobung neuer Unterrichtsmethoden. Auf Einladung kann die SMV als Gast an Teilkonferenzen und an der Gesamtlehrerkonferenz teilnehmen. Die SMV kann an Verwaltungs- und Organisationsaufgaben der Schule sowie Aufgaben im Ordnungs- und Aufsichtsdienst beteiligt werden. Dabei soll den Schülern nach Möglichkeit Gelegenheit zur Eigeninitiative gegeben werden. Die Information der Schüler durch Bekanntmachungen, die vom Schulleiter genehmigt werden ( 4 Abs.1 GSO). 1 In allen Fällen sind die weibliche und die männliche Form gemeint.

2 3 Organe der SMV I. Klassensprecher und ihre Stellvertreter (1) Wahl 1. Die Klasse wählt zu Beginn, spätestens bis zum Ablauf der 3. Woche des Schuljahres, aus ihrer Mitte den Klassensprecher und seinen Stellvertreter in zwei getrennten Wahlgängen. 2. Die Wahl ist geheim. Die Aufstellung und die Wahl der Kandidaten bedarf einer Bestätigung des jeweiligen Kandidaten. Im Übrigen muss die Wahl aller Schülervertreter den Grundsätzen entsprechen, die für demokratische Wahlen gelten, insbesondere allgemein, frei, gleich und unmittelbar sein. 3. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Kommt es zu einer Stimmengleichheit zwischen zwei Schülern, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten. 4. Bei Rücktritt oder Abwahl des Klassensprechers oder seines Stellvertreters finden Neuwahlen statt. Der Rücktritt ist zu begründen. 5. Jede personelle Veränderung des Klassensprechers oder dessen Stellvertreters ist unverzüglich dem Klassensprecher und dem Schülersprecher mitzuteilen. (2) Aufgaben 1. Dem Klassensprecher soll bei der nächstmöglichen Gelegenheit nach der Sitzung der Klassensprecherversammlung die Gelegenheit gegeben werden, seine Mitschüler zu informieren. 2. Die Klasse hat Anspruch auf ZFU-Stunden in jedem Schuljahr anstelle einer Unterrichtsstunde zur Besprechung schulischer und unterrichtlicher Fragen. Hierzu muss mindestens 1 Tag vorher eine Tagesordnung vorgelegt werden. 3. Der Klassensprecher ist für die Durchführung der Beschlüsse der Klasse verantwortlich. Er ist der Klasse Rechenschaft für seine Tätigkeit in der SMV schuldig. Im Übrigen sorgt der Klassensprecher im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür, dass die Klasse die an sie gerichteten Aufgaben erfüllen kann. Die Lehrer der Klasse unterstützen ihn dabei. 4. Der Klassensprecher hat das Recht, gegenüber Lehrern, dem Schulleiter, der SMV oder den Elternvertretern Anregungen, Vorschläge und Wünsche einzelner Schüler oder der Klasse zu vertreten sowie Beschwerden allgemeiner Art und solche, die sein Amt betreffen, vorzubringen. 5. Der Klassensprecher und sein Stellvertreter sind die Vertreter der Klasse in der SMV. 6. Für die Jahrgangsstufen 11 und 12 gilt 3, I, (2), 1-5 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Klasse die Jahrgangsstufenversammlung und an die Stelle des Klassensprechers die Kurssprecher treten. Notwendige Verfügungsstunden finden in Absprache mit den jeweiligen Oberstufenkoordinatoren statt.

3 II. Die Oberstufensprecher der Jahrgangsstufen 11 und In den Jahrgangsstufen 11 und 12 wählt die Jahrgangsstufenversammlung so viele Vertreter wie sie Stammkurse besitzt. Begründete Ausnahmen sind möglich! 2. Es können darüber hinaus in den Stamm- und Profilfächern Kurssprecher gewählt werden, welche die wesentlichen Aufgaben der Klassensprecher übernehmen. III. Klassensprecherversammlungen (1) Sitzungen 1. Die Klassensprecherversammlung ist das beschließende Organ der SMV. Er besteht aus den Klassensprechern, ihren Stellvertretern, den Jahrgangsstufensprechern der Jahrgangsstufen 11 und 12, dem Schülersprecher und seinem Stellvertreter. 2. Die Sitzungen werden von Schülersprechern oder dem Verbindungslehrer einberufen. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Klassensprecher bzw. deren Stellvertreter, der Schulleiter oder der Verbindungslehrer dies beantragen. 3. Der Schulleiter wird zu geeigneten Tagesordnungspunkten vom Schülersprecher zu den Sitzungen der Klassensprecher Versammlung eingeladen. Im Allgemeinen ist seinem Wunsch auf Teilnahme zu entsprechen. Die Verbindungslehrer bzw. deren genannte Vertreter führen die Aufsicht und sind anwesend. 4. Die Klassensprecherversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. IV. Schülersprecher (1) Der Schülersprecher und sein Stellvertreter werden spätestens fünf Wochen nach Schulbeginn von der Klassensprecherversammlung gewählt in getrennten Wahlgängen. Sie müssen jeweils die einfache Mehrheit aller Stimmen auf sich vereinigen. Vor der Wahl stellen sich die Kandidaten den Klassensprechern vor. (2) Bei einem vorzeitigen Rücktritt hat der Schülersprecher bzw. sein Stellvertreter seine Gründe vor geeignetem Gremium vorzutragen. Bis zur Wahl eines neuen Schülersprechers übernimmt dessen Stellvertreter seine Aufgaben. (3) Der Schülersprecher beruft die Sitzungen der Klassensprecherversammlung ein und leitet sie. (4) Der Schülersprecher ist Vorsitzender der Klassensprecherversammlung. Er vertritt die Interessen der Schüler. (6) Er ist für die Durchführung Beschlüsse der Klassensprecherversammlungen verantwortlich. Er ist der Klassensprecherversammlung Rechenschaft für seine Tätigkeit schuldig.

4 (7) Der Schülersprecher, der Schulleiter und der Verbindungslehrer treffen in der Regel einmal im Halbjahr zusammen, um Angelegenheiten zu besprechen und um sich gegenseitig zu informieren. (8) Der Schülersprecher hat das Recht, gegenüber Lehrern, dem Schulleiter oder den Elternvertretern Anregungen, Vorschläge und Wünsche einzelner Schüler, Klassen oder der Schülerschaft insgesamt zu vertreten sowie Beschwerden allgemeiner Art und solche, die sein Amt betreffen, vorzubringen. 4 Verbindungslehrer (1) Die Verbindungslehrer sollen eine vermittelnde Rolle zwischen Schülern, Lehrern und Schulleitung einnehmen und auch die Schulsprecher und Klassensprecher in ihrer Arbeit unterstützen. (2) Die Klassensprecherversammlung wählt am Ende des Schuljahres den Verbindungslehrer und seine Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für ein Schuljahr. Für die Wahl eines Verbindungslehrers ist die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Die Klassensprecher sollen vor der Wahl die Meinung der Klasse hören; das freie Mandat der Klassensprecher bleibt gewährleistet. Sogleich nach der Wahl eines Verbindungslehrers muss der Schülersprecher die gewählten Lehrer fragen, ob sie die Wahl annehmen. Erst nach der Annahme darf das Ergebnis bekanntgegeben werden. Jeder gewählte Lehrer kann, die Wahl ohne Angabe von Gründen ablehnen. 5 Finanzen (1) Zuwendungen müssen in ihrer Zweckbestimmung der Aufgabe und dem Wesen der Schule und der SMV entsprechen. Vor der Annahme von Zuwendungen sind die Verbindungslehrer zu hören. Können Bedenken nicht ausgeräumt werden, entscheidet der Schulleiter nach Anhörung der Beteiligten. Die Gelder der SMV dürfen nur zu deren Zwecken verwendet werden. Zur Führung der Kasse können die Schulsprecher für die Dauer eines Jahres einen Kassenwart wählen. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben im Kassenbuch festzuhalten. Das Konto wird als Unterkonto des Schulkontos geführt. Dieses unterliegt der jährlichen Kassenprüfung durch den gewählten Ausschuss. Die Belege sind im Original im Sekretariat der Schule einzureichen. Eingehende Gelder sind in kürzester Frist auf dieses Schulkonto einzuzahlen. (2) Einmal jährlich bzw. nach einem Amtswechsel des Kassiers wird die Kasse der SMV durch ein Mitglied der Klassensprecherversammlung zusätzlich geprüft. (3) Bei allen Beschlüssen der SMV mit finanziellen Auswirkungen muss der Verbindungslehrer informiert werden. Sind die Schülervertreter nicht geschäftsfähig, bedürfen die finanziellen Entscheidungen seiner Zustimmung. Er kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn die Entscheidung gegen 5, Abs. 1 verstoßen oder wenn die finanzielle Deckung nicht gewährleistet ist.

5 6 Satzungsänderungen Satzungsänderungen können von der Klassensprecherversammlung mit der zwei Drittel Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden. Die Satzung und etwaige Änderungen treten nach Zustimmung der Klassensprecherversammlung und Stellungnahme der Schulleitung bzw. des Verbindungslehrer in Kraft. Lohr am Main, den Unterschriften: 1. Schulsprecher Schulleiter

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