Geschäftsordnung der Schülervertretung der Gerhart-Hauptmann-Schule

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1 Geschäftsordnung der Schülervertretung der Gerhart-Hauptmann-Schule Allgemein 1 Aufgabe und Ziele (1) Die Schülervertretung vertritt und repräsentiert ehrenamtlich die Interessen aller Schülerinnen und Schüler gegenüber den Mitschülern, der Schulleitung, den Lehrkräften, den Eltern und allen anderen an der Schule Beteiligten. (2) Die SV vertritt die Anliegen der Schüler in Konferenzen, Ausschüssen und anderen Organen der Schule. (3) Die SV nimmt aktiv an der Gestaltung des Schulgeschehens teil, z.b. durch Projekte. (4) Die Schülervertretung ist ein demokratisches Mitbestimmungsgremium der Schülerschaft. (5) Die Schülervertretung ist autonom. (6) Die SV vertritt keine parteipolitischen Interessen. Aufbau 2 Klassenschülerschaft (2) Die Klassenschülerschaft setzt sich aus allen Schülerinnen und Schülern der Schule zusammen. (3) Die Arbeit der SV wird vom Schülerrat ( 3) und dem Vorstand der Schülervertretung ( 4) getragen. 3 Der Schülerrat (1) Der Schülerrat setzt sich aus allen Klassensprecherinnen und Klassensprechern zusammen. Er muss mindestens 4-mal im Jahr tagen. (2) Er dient der Information der Klassenschülerschaft über die SV-Arbeit, der Ideensammlung und der Entscheidungsfindung bei wichtigen Projekten. (3) Die Sitzungen des Schülerrates werden von dem Schriftführer protokolliert. Es muss spätestens 14 Tage nach der Sitzung veröffentlicht werden. (4) Im Schülerrat werden die Anliegen und Interessen der Klassenschülerschaft vertreten.

2 4 Der Vorstand der Schülervertretung (1) Der Vorstand der Schülervertretung besteht aus dem Schülersprecher- und dem Zweigsprecher-Team, sowie 2 Beisitzern. (2) Das Schülersprecher-Team besteht aus 3 Schülersprechern bei bis zu 59 Mitgliedern des Schülerrates. Ab 60 Mitgliedern besteht das Team aus 4 Personen. (3) Das Zweigsprecher-Team besteht aus den 1. und 2. Zweigsprechern. Ämter 5 Klassensprecher (1) Jede Klasse wählt einen Klassensprecher und einen Stellvertreter in den Schülerrat. Nur die Klassensprecher sind Mitglieder des Schülerrates und vertreten darin die Interessen der Klassenschülerschaft. (2) Die Klassensprecher unterstehen den entsprechenden Zweigsprechern. Für die Klassensprecher besteht Anwesenheitspflicht in den Schülerratssitzungen. Bei Abwesenheit ist eine Entschuldigung nachzureichen. 6 Zweigsprecher (1) Die Zweigsprecher sind Mitglieder des Vorstanden und vertreten die Interessen und Anliegen des entsprechenden Zweiges. 7 Schülersprecher (1) Der 1. Schülersprecher ist der Vorsitzende des Schülerrates und des Vorstandes. (2) Er tritt für die Rechte der Schülerinnen und Schüler ein und ist das Bindeglied der Schulgemeinschaft, also zwischen Schülerschaft und Schulleitung, Verwaltungspersonal, Lehrerkollegium und dem SEB. 8 Beisitzer (1) Die 2 Beisitzer unterstützen den Vorstand. Sie werden direkt für Aufgaben bestimmt, z.b. als Schriftführer, Kassenwart oder Ressortchef. 9 Beratungslehrer (1) Es werden vor Ende des Schuljahres 2 Beratungslehrer gewählt, welche die SV betreuen und als Vermittler zwischen SV und Lehrerkollegium dienen. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Schülerratssitzungen teil.

3 Ressorts (Aufgabenbereiche) Nachdem alle Ämter verteilt sind werden die Ressortchefs bestimmt. Sie werden vom Schülersprecher bestimmt. 10 Die Aufgabenbereiche sind: Kunst und Kultur (Z.B. Organisation von Konzerten) Sport (Z.B. Organisation von Sportveranstaltungen, wie SV-Fußballturnier) Verwaltung und Beschaffung (Z.B Verwaltung des SV-Büros) Finanzen und Kasse (Z.B Erstellung eines Haushaltsplanes) Schulgestaltung (Z.B. Projektarbeit um die Schule aufzuwerten und zu verschönern) Öffentlichkeitsarbeit (Z.B. Werbung für die Arbeit der SV und Organisation von Sponsoren) Recht (Z.B. Beratung der SV in Rechtsfragen und Erstellung von rechtlichen Gutachten) Schriftführung (Führung der Sitzungsprotokolle und Verwaltung des SV-Brettes) Sitzungen 11 Vorsitz (1) Den Sitzungsvorsitz hat der Schülersprecher. Er leitet die Sitzungen, erstellt Rednerlisten, Interveniert, ruft die Tagesordnungspunkte, usw. Die Geschäftsordnung ist zu berücksichtigen. 12 Einberufung und Terminplan (1) Sitzungen sind mind. 3 Schultage vorher anzukündigen. Ausgenommen sind Außerordentliche Sitzungen, welche bei einem besonderen Grund einberufen werden können. (2) Die Sitzungen werden über einen Aushang am SV-Brett und im Wochenplan vom Vorsitzenden einberufen. 13 Tagesordnung und Anträge

4 (1) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden am SV-Brett bekanntgegeben. (2) Jedes Mitglied der SV kann Anträge stellen. Ein Antrag muss spätestens 1 Tag vor der Sitzung beim Vorsitzenden eingehen, verspätete Anträge können über einen Mehrheitsbeschluss in die Tagesordnung aufgenommen werden. (3) Bei Dringlichkeitsanträgen ist eine 2/3-Mehrheit zur Aufnahme in die Tagesordnung notwendig. 14 Aussprache (1) Es wird durch Handzeichen zu Wort gemeldet. Der Vorsitzende erteilt das Wort nach Reihenfolge der Meldungen. (2) Jeder hat das Recht bei Wortmeldung angehört zu werden. Vom Vorsitzenden festgelegte Redezeiten sind Einschränkungen. (3) Der Vorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen. 15 Abstimmungen (1) Der Vorsitzende stellt zu Beginn jeder Sitzung die Beschlussfähigkeit fest und zählt die stimmberechtigten Mitglieder. (2) Die Sitzung ist beschlussfähig wenn die Mitglieder Satzungsgemäß benachrichtigt und mehr als die Hälfe aller Mitglieder anwesend sind. (3) Es gilt das Wahlverhalten der Geschäftsordnung. (4) Der Vorsitzende zählt die Ja-/Nein-Stimmen sowie Enthaltungen und gibt das Ergebnis bekannt. (5) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 16 Anhörung Außenstehender (1) Jede Person die kein SV-Mitglied ist darf nach Absprache mit dem Vorsitzenden und Mehrheitsbeschluss vor der SV reden.

5 Sonstiges 17 Wahlen (1) Die Wahlordnung der SV ist ein gesonderter Teil der Geschäftsordnung. 18 In- und Außerkrafttreten (1) Die Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Annahme in der SV in Kraft. (2) Sie tritt außer Kraft, wenn eine neue Geschäftsordnung durch 2/3-Mehrheit beschlossen wurde. 19 Änderungen (1) Die Geschäftsordnung kann jederzeit durch eine 2/3-Mehrheit des Schülerrates geändert werden. (2) Eine SV ohne Geschäftsordnung welche 1,2,3,17,18 und 19 nicht beinhaltet, ist nicht zulässig. Wahlordnung: S. Anlagen Verfasst am Für die SV Ali Emre Aslantürk

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