Statut der Schülervertretung des Kopernikus Gymnasiums Bargteheide
|
|
- Emma Beltz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Statut der Schülervertretung des Kopernikus Gymnasiums Bargteheide Präambel: I. Dies ist das Statut der Schülervertretung des Kopernikus Gymnasiums Bargteheide (im folgenden Text auch abgekürzt als KGB) auf juristischer Grundlage des Schulgesetzes des Landes Schleswig- Holstein. II. Jedes Mitglied des Schülerparlaments ist in seinen Entscheidungen frei und seinem Gewissen verpflichtet. Es gilt das Freie Mandat. III. Der Vereinfachung und Übersichtlichkeit halber wird im weiteren Verlauf des Statuts nur die maskuline Form der Person oder des Amtes verwendet. 1 Organe (1) Die Schülervertretung hat folgende Organe: a) die Klassensprecher ( 2) b) das Schülerparlament ( 3) c) das Schülerparlamentspräsidium ( 4) d) den Schülersprecher ( 5) e) die Ausschüsse ( 6) 2 Klassensprecher (1) Die Schüler jeder Klasse wählen für die Dauer eines Schuljahres aus ihrer Mitte einen Klassensprecher und einen Stellvertreter. Das Amt soll mit einer weiblichen und einer männlichen Person besetzt werden. a) Ein Ausnahmerecht gilt dann, wenn nur ein Geschlecht für die Wahl antritt. (2) Die Wahlen finden spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr statt. (3) Die Wahl der Klassensprecher findet unter der Leitung des Klassenlehrers statt. (4) Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Klassenlehrer gezogene Los. Vertreter ist, wer die zweitmeisten Stimmen der abgegebenen Stimmen hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Klassenlehrer gezogene Los. Es gilt ohne Ausnahme eine geheime Wahl. (5) Die Klassensprecher bilden das Schülerparlament. II. Aufgaben (1) Die Klassensprecher vertreten die Anliegen ihrer Mitschüler vor den Lehrkräften, der Klasse und im Schülerparlament.
2 (2) Die Klassensprecher sind verpflichtet, an den Sitzungen des Schülerparlaments teilzunehmen. (3) Die Klassensprecher sind verpflichtet, ihre Klasse über die Arbeit und die Beschlüsse des Schülerparlaments zu informieren. (4) Die Klassensprecher können Anregungen zur Gestaltung des Unterrichts und sonstige die Klasse oder den Jahrgang betreffenden Fragen an die sie unterrichtenden Lehrkräfte herantragen. Sie können den Schülersprecher, das Schülerparlamentspräsidium, den Schulleiter oder den Verbindungslehrer benachrichtigen. (5) Von der Jahrgangsstufe 7 an nimmt der Klassensprecher an der Klassenkonferenz teil, sofern diese keine Entscheidungen bezüglich der Beurteilung der Leistungen eines Schülers trifft. 3 Das Schülerparlament I. Grundsätze (1) Das Schülerparlament gestaltet das Schulleben aktiv im Sinne aller Schüler. Dies gilt a) auf kulturellem Gebiet, b) auf fachlichem Gebiet, c) auf sozialem Gebiet, d) auf sportlichem Gebiet, e) und jeglichen Gebieten, welche die Schülerschaft betreffen. (2) Das Schülerparlament vertritt die gemeinsamen Interessen der gesamten Schülerschaft gegenüber a) der Schulleitung, b) den Lehrkräften, c) den Elternvertretern, d) der Schulaufsichtsbehörde, e) der Kreis- und Landesschülervertretung, f) dem Schulträger. I (1) Das Schülerparlament ist das oberste Organ der Schülervertretung. (2) Das Schülerparlament setzt sich aus den Klassensprechern, dem Schülerparlamentsvorstand, dem Schülersprecher und dem Verbindungslehrer zusammen. (3) Das Schülerparlamentspräsidium setzt sich aus dem Präsidenten des Schülerparlaments und dessen Stellvertreter sowie einem Protokollführer und dessen Stellvertreter zusammen. (4) Der Verbindungslehrer lädt das Schülerparlament fristgemäß zur ersten Sitzung des neuen Schuljahres ein. Er leitet die erste Sitzung des Schülerparlaments bis zur Wahl des Schülerparlamentspräsidiums. Sollte der Verbindungslehrer verhindert oder die Position unbesetzt sein, erfolgt dies durch die Schulleitung. (5)Das Schülerparlament ist für alle Gäste offen und begrüßt diese zu jeder Sitzung herzlich. (6) Die Sitzungen des Schülerparlaments werden von dem Präsidenten geleitet. Er ist für die Ordnung in den Sitzungen verantwortlich. Der Präsident und der Stellvertreter werden aus ihrer Mitte in der
3 ersten Sitzung des Parlaments gewählt. Bei beiden Schülern darf es sich nicht um den Schülersprecher oder den Protokollführer bzw. dessen Vertreter handeln. (7) Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit kommt es zur Stichwahl. Stellvertreter ist, wer die zweitmeisten der abgegebenen Stimmen hat. Bei Stimmengleichheit kommt es erneut zur Stichwahl. (8) Die Sitzungen des Schülerparlaments werden von einem Protokollführer protokolliert. Er ist für die Bereitstellung aller Protokolle innerhalb einer Schulwoche nach der jeweiligen Sitzung verantwortlich. Ferienzeiten sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Der Protokollführer und dessen Stellvertreter werden aus ihrer Mitte in der ersten Sitzung des Parlaments gewählt. Es darf sich bei beiden nicht um den Präsidenten bzw. dessen Vertreter oder um den Schülersprecher handeln. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit kommt es zur Stichwahl. Vertreter ist, wer die zweitmeisten Stimmen der abgegebenen Stimmen hat. Bei Stimmengleichheit kommt es erneut zur Stichwahl. (9) Der Stellvertreter des zum Präsidenten bzw. gewählten Klassensprechers erhält ein Abstimmungsrecht und ist ebenfalls verpflichtet, an den Sitzungen des Schülerparlaments teilzunehmen. (10) Die Sitzungen des Schülerparlaments werden in der Regel an die Termine der Klassenlehrerstunde angepasst. Die Sitzungen werden dementsprechend in der nachfolgenden Stunde stattfinden. (11) Das Schülerparlament ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird das Schülerparlament zur Behandlung desselben Sachverhaltes erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. (12) Das Schülerparlament hat das Recht, den Schülersprecher durch ein Misstrauensvotum abzuwählen, sofern ein sofort wählbarer Ersatz vorhanden ist. Der Ersatz wird durch eine 2/3 Mehrheit im Schülerparlament bestätigt. (13) Ein gewählter Vertreter der Schülerschaft wird die Schule im Landesschülerparlament und im Kreisschülerparlament vertreten. (14) Der Präsident des Schülerparlaments ist verpflichtet, die Sitzungen des Schülerparlaments so zu legen, dass der Rahmen der Unterrichtsbefreiung eingehalten wird. III. Aufgaben (1) Die Beschlussfassung über a) die Einführung und Änderung des Statutes, b) die Beratung einzelner Sachverhalte, die auf der Tagesordnung stehen, c) die Beratung einzelner Sachverhalte, die die Schülerschaft betreffen, d) die Einladung von Gästen, Gastsprechern oder Diskussionspartnern zu ihren Sitzungen. (2) Wahlen gemäß 3 Absatz III. (3) Die Kontrolle des Schülersprechers und des Schülerparlamentspräsidiums. (4) Das Schülerparlament gründet Ausschüsse, an denen mindestens ein Mitglied des Schülerparlaments als Vorsitzender teilnehmen muss. IV. Wahlen durch das Schülerparlament
4 (1) Wahlen sind grundsätzlich offen. Sie können geheim erfolgen, wenn ein anwesender, wahlberechtigter Klassensprecher dies beantragt. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Schulleitung und der Verbindungslehrer erhalten eine Liste mit Namen des gewählten Schülerparlamentspräsidiums, des Schülersprechers, der Fachschaftsvertreter und der Schulkonferenzmitglieder. (3) Zu Beginn des Schuljahres gibt es folgende Wahlen: a) Vertreter der Schülerschaft in der Schulkonferenz, b) Vertreter der Schülerschaft in den Fachschaftskonferenzen, c) Delegierter und dessen Vertreter für das Kreisschülerparlament, d) Delegierter und dessen Vertreter für das Landesschülerparlament, e) Delegierte für schulinterne Ausschüsse, f) Verbindungslehrer und dessen Vertreter [Amtszeit 2 Jahre], g) Schülersprecher, h) Schülerparlamentspräsidium, i) zwei Kassenprüfer aus dem Schülerparlament [mind. 8. Klasse]. 4 Schülersprecher (1) Jeder Schüler ab der 7. Klasse kann Schülersprecher werden. Der Schülersprecher und sein Stellvertreter werden frühestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr gewählt. (2) Der Schülersprecher und sein Stellvertreter werden von dem Schülerparlament gewählt, bei Stimmengleichheit gilt die Regelung wie in 5 Abs. 6. (3) Der Schülersprecher kann durch ein Misstrauensvotum abgewählt werden, solange 2/3 des Schülerparlaments dafür sind. Es erfolgen spätestens nach zwei Wochen Neuwahlen. Bis zu diesem Zeitpunkt übernimmt der Schülerparlamentspräsident kommissarisch das Amt. II. Aufgaben des Schülersprechers (1) Der Schülersprecher führt die Beschlüsse des Schülerparlamentes durch. Er ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben und für die laufenden Geschäfte des Schülerparlamentspräsidiums gegenüber dem Schülerparlament verantwortlich. (2) Der Schülersprecher ist dazu verpflichtet, an den Sitzungen des Schülerparlaments teilzunehmen. (3) Der Schülersprecher ist Kraft Amtes Vertreter der Schulkonferenz. (4) Im Einzelfall kann der Schülersprecher einen Mitschüler gegenüber der Schulleitung und den Lehrkräften bei der Wahrnehmung seiner Rechte unterstützen. 5 Schülerparlamentspräsidium
5 (1) Die Mitglieder des Schülerparlamentspräsidiums können sich ab der 7. Klasse zur Wahl stellen. Aus dem Schülerparlament werden in der ersten Sitzung nach den Neuwahlen der Klassensprecher folgende Ämter zu Beginn des Schuljahres für ein Jahr gewählt: a) Präsident des Parlamentes sowie dessen Vertreter b) Protokollant sowie dessen Vertreter c) Kassenwart II. Aufgaben des Schülerparlamentspräsidiums (1) a) Der Schülerparlamentspräsident ist für die Zusammenstellung der Tagesordnung, die Versammlungsleitung und die Einladung des Parlaments, des Schülersprechers und Gästen zuständig. b) Der Schülerparlamentspräsident sitzt Kraft Amtes in der Schulkonferenz. c) Der Schülerparlamentspräsident ist Kraft Amtes stellvertretender Vorsitzender der Schulkonferenz. (2) Der Protokollant ist dazu verpflichtet, von jeder Parlamentssitzung innerhalb von einer Schulwoche ein Protokoll anzufertigen, es selbst zu unterzeichnen sowie dem Verbindungslehrer zur Unterschrift vorzulegen. Es wird im Anschluss in die Klassenbücher gelegt. (3) a) Der Kassenwart ist für die finanzielle Aktivität und dessen Rechnungslegung zuständig und nimmt an der Haushaltssitzung der Schule teil [vgl. 9]. b) Die Kassenprüfer überprüfen die Kassenführung des Kassenwartes. c) Die Entlastung des Kassenwartes erfolgt durch das Schülerparlament. 6 Verbindungslehrer (1) Jeder Lehrer ist wählbar. (2) Vorschläge für das Amt können von Schülern und Lehrern an das Schülerparlamentspräsidium herangetragen werden. (3) Der Verbindungslehrer wird vom Schülerparlament zu Beginn des Schuljahres für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. (4) Der Verbindungslehrer kann mit einer zweidrittel Stimmenmehrheit seines Amtes enthoben werden. (5) Auf Wunsch eines Mitglieds des Schülerparlaments kann der Verbindungslehrer den Raum verlassen. Sollten in der sich anschließenden Debatte Beschlüsse gefasst oder Ausschüsse gegründet werden etc., ist der Verbindungslehrer hierüber in Kenntnis zu setzen. (6) Der Verbindungslehrer kann mit einer zweidrittel Stimmenmehrheit seines Amtes enthoben werden. (7) Der Verbindungslehrer kann jederzeit zurücktreten. Das Schülerparlament muss nach spätestens drei Wochen einen neuen Verbindungslehrer gewählt haben. II. Aufgaben
6 (1) Der Verbindungslehrer ist verpflichtet, sofern er nicht verhindert ist, an den Sitzungen des Schülerparlamentes mit beratender Stimme teilzunehmen. (2) Der Verbindungslehrer lädt das Schülerparlament fristgemäß zur ersten Sitzung des neuen Schuljahres ein. Er leitet die erste Sitzung des Schülerparlaments bis zur Wahl des Schülerparlamentspräsidiums. Sollte der Verbindungslehrer verhindert oder die Position unbesetzt sein, erfolgt dies durch die Schulleitung. (3) Der Verbindungslehrer ist verpflichtet, das Protokoll der Schülerparlamentssitzungen nach erfolgter Teilnahme zu unterzeichnen. 7 Schulkonferenz- und Fachschaftsvertreter I. Schulkonferenzvertreter (1) Die Schülerschaft entsendet in die Schulkonferenz insgesamt zwölf Vertreter. Davon werden zehn Vertreter durch das Schülerparlament gewählt. Der Schülersprecher und der Schülerparlamentspräsident sind Kraft Amtes Teilnehmer. (2) Jeder Schüler ab der siebten Klasse darf sich auf das Amt des Schulkonferenzvertreters bewerben. Jeder Bewerber muss sich dem Schülerparlament vorstellen und von diesem gewählt werden. (3) Jeder Klassensprecher hat zehn Stimmen. Die gewählten Zehn, der Vorsitzende des Schülerparlaments und der Schülersprecher, werden entsendet; die Übrigen rücken ggf. als deren Vertreter in der Reihenfolge des Wahlergebnisses nach. II. Fachschaftsvertreter (1) Amt, Wahl a) Die Schülerschaft entsendet je Fachschaft zwei Vertreter. b) Jeder Schüler ab der siebten Klasse kann sich zum Fachschaftsvertreter wählen lassen. Sofern sich mehr als zwei Kandidaten in einer Fachschaft eingetragen haben, wird eine Wahl zwischen diesen Personen in der ersten Schülerparlamentssitzung durchgeführt. Jeder Klassensprecher erhält zwei Stimmen pro Fachschaft. (2) Aufgaben a) Die Fachschaftsvertreter haben die Pflicht, vor und nach jeder Konferenz mit ihrer Beteiligung an einer Sitzung des Schülerparlaments teilzunehmen. b) Die Fachschaftsvertreter haben die Pflicht, das Schülerparlament über ihre Tätigkeiten und Beschlüsse zu informieren, sofern diese nicht vertraulich sind. 8 Informationspflicht I. Mitteilungen (1) Der Schülersprecher, die Ausschüsse und das Schülerparlamentspräsidium sind verpflichtet, dem Schülerparlament über ihre Tätigkeiten zu berichten und Sie über Beschlüsse der Mitwirkenden (Fachschaftskonferenzen, Schulkonferenzen, etc.) zu informieren, sofern diese nicht vertraulich sind. (2) Das Schülerparlament gibt seine Mitteilungen und Beschlüsse unverzüglich am Schwarzen Brett sowie auf der Internetseite des Kopernikus Gymnasiums Bargteheide bekannt.
7 (3) Die Klassensprecher sind verpflichtet, allen Schülern ihrer Klasse die erhaltenen Informationen weiterzugeben. Die Lehrer sollten die dafür nötige Zeit gewähren. (4) Über die Arbeit wird durch Protokolle, gegebenenfalls auch Mitteilungsblätter oder Internetartikel, berichtet. Der Protokollant ist dafür verantwortlich, dass in den Protokollen politische Sachverhalte nach dem Beutelsbacher Konsens behandelt werden. II. Protokollführung (1) Alle Protokolle der Sitzungen des Schülerparlaments sind vom Protokollführer des Parlamentspräsidiums innerhalb von einer Schulwoche zu übergeben. Die Protokollübergabe erfolgt, indem diese in die Klassenbücher gelegt werden. (2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten über: a) den Tag der Sitzung, b) die Namen der anwesenden Mitglieder und der sonstigen erschienenen Personen, c) die behandelten Sachverhalte und die gestellten Anträge, d) die Ergebnisse von Wahlen. 9 Finanzen (1) Die Geldmittel der Schülerschaft werden nur für die Kosten der Geschäftsführung des Schülerparlaments sowie für außerordentliche Anschaffungen oder Projekte der Schülerschaft verwendet. Für die Geschäftsführung erhält das Schülerparlament einen Etat vom Schulträger. (2) Der Schülersprecher nimmt Verbindungen mit der Schulleitung oder dem Schulträger auf, um anfallende Kosten für außerordentliche Anschaffungen oder Projekte der Schülerschaft finanzieren zu können, die nicht vom Etat gedeckt werden. (3) Der Kassenwart kann Spenden entgegennehmen, über die buchzuführen ist. (4) Der Schulverein führt ein Konto für das Schülerparlament. Daneben führt der Kassenwart eine Bargeldkasse. In der Bargeldkasse sollte der Barbetrag die Summe von 200 nicht übersteigen. Beträge über 200 müssen auf das Konto gezahlt werden. (5) Es ist die Pflicht des Kassenwartes, über die finanziellen Aktivitäten buchzuführen. Jedes Mitglied des Schülerparlaments hat das Recht, jeder Zeit die Kasse einzusehen. (6) Die Kassenprüfer überprüfen die Kassenführung des Kassenwartes. (7) Die Entlastung des Kassenwartes erfolgt durch das Schülerparlament. 10 Änderungen des Statuts (1) Eine Änderung des Statuts kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Schülerparlaments beschlossen werden. Stand: ; 13:02 Uhr Verantwortlicher Verbindungslehrer: Hr. Seiler
Statut der Schülervertretung der Friedrich-Paulsen-Schule Niebüll
Statut der Schülervertretung der Friedrich-Paulsen-Schule Niebüll Die Schülervertretung der Friedrich-Paulsen-Schule Niebüll hat sich nach dem Beschluss der SV-Vollversammlung in der Sitzung am 27.02.2014
MehrSeite 2 / 6 1 Die Schülerschaft der Humboldt-Schule Kiel hat folgende Organe: Abs. 1 die Schülerversammlung Abs. 2 die Klassensprecherinnen und Klasse
Seite 2 / 6 1 Die Schülerschaft der Humboldt-Schule Kiel hat folgende Organe: Abs. 1 die Schülerversammlung Abs. 2 die Klassensprecherinnen und Klassensprecher Abs. 3 die Klassensprecherkonferenz (im Folgenden
MehrSMV-Satzung am Kepler-Gymnasium Freudenstadt Korrigierte Fassung vom 17.12.2008
SMV-Satzung am Kepler-Gymnasium Freudenstadt Korrigierte Fassung vom 17.12.2008 I Organe der SMV 1 Allgemeines SMV geht uns alle an. Die SMV fördert die Zusammenarbeit von Schülern und fördert eine Atmosphäre
MehrAlles Rund um die Schülervertretung
Alles Rund um die Schülervertretung Die SV vertritt im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule die Rechte der Schülerinnen und Schüler, fördert und nimmt deren Interessen wahr und wirkt
MehrStatut der Schülervertretung der Ricarda-Huch-Schule Kiel
Statut der Schülervertretung der Ricarda-Huch-Schule Kiel Die Schülervertretung der Ricarda-Huch-Schule hat sich in der Sitzung vom das folgende Statut gegeben: Inhaltsverzeichnis 1 Organe der Schülervertretung...3
Mehr6DW]XQJGHV ) UGHUYHUHLQVGHU.L7D.XQWHUEXQW +RKHU:HJ )ULHGULFKVGRUI
6DW]XQJGHV ) UGHUYHUHLQVGHU.L7D.XQWHUEXQW +RKHU:HJ )ULHGULFKVGRUI In nachfolgendem Dokument wird der Einfachheit halber nur die männliche Anrede verwendet selbstverständlich richtet sich die Satzung auch
MehrSatzung. Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven, passiven (jeweils ab 18 Jahren) und jugendlichen (bis 18 Jahre) Mitgliedern.
Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Tennisclub Saar-Pfalz Einöd e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Homburg. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen. Der Verein gehört dem Saarländischen
MehrFreundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung
Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kammeroper Schloß Rheinsberg eingetragener Verein ( e.
MehrSatzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck
Vereinigung der beamteten Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz im Deutschen Beamtenbund Vereinigung der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst Satzung in der Fassung vom 16.05.2012 (Änderungen
MehrS a t z u n g. Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte. Präambel
S a t z u n g Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte Präambel Seit der Reformationszeit trug die Gesamtheit der lutherischen Pfarrer in Frankfurt
MehrGeschäftsordnung der Schülervertretung der Gerhart-Hauptmann-Schule
Geschäftsordnung der Schülervertretung der Gerhart-Hauptmann-Schule Allgemein 1 Aufgabe und Ziele (1) Die Schülervertretung vertritt und repräsentiert ehrenamtlich die Interessen aller Schülerinnen und
MehrSatzung der Schülervertretung der Dreieichschule Langen
Satzung der Schülervertretung der Dreieichschule Langen in der Fassung vom 22. April 2010 I. Allgemeines 1 Zusammensetzung, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Schülervertretung der Dreieichschule Langen besteht
MehrSatzung der Schülervertretung des Paul-Klee- Gymnasiums Overath
Satzung der Schülervertretung des Paul-Klee- Gymnasiums Overath Inhalt: 1. Aufbau der SV - Das Kernteam - Der Schülerrat 2. Ablauf einer Schülerratssitzung 3. Wahlen 4. Informationsfluss 5. SV-Pause/-Stunde
MehrKonzept der Schülervertretung (SV-Konzept)
Konzept der Schülervertretung (SV-Konzept) Dieses Konzept soll aufzeigen, wie die Schülervertretung an der GHS arbeitet. Verantwortlich: Grundlage: Stand: Evaluation: SV-Beratungslehrer (!), Christina
MehrDie Satzung der Schülervertretung (SV) des Peter-Paul-Rubens Gymnasiums Siegen
Die Satzung der Schülervertretung (SV) des Peter-Paul-Rubens Gymnasiums Siegen SV-Satzung Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Grundlagen der SV 2. Organe der SV 3. Aufbau der SV 4. Ablauf der Wahlen in einem
MehrStatut der Schülervertretung am Otto-Hahn-Gymnasium Geesthacht. Stand: August 2014
Statut der Schülervertretung am Otto-Hahn-Gymnasium Geesthacht Stand: August 2014 Übersicht über die Paragrafen des Statuts der Schülervertretung Präambel 1 Satzungsgrundlage 2 Grundsätze für Richtlinien
MehrSatzung des Vereins. Füchsepower e.v. I. NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR UND ZWECK DES VEREINS. 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
Satzung des Vereins Füchsepower e.v. I. NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR UND ZWECK DES VEREINS 1. Der Verein führt den Namen 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr Füchsepower e.v. (nachfolgend auch Fanclub
MehrSatzung der Schülervertretung der IGS Enkenbach-Alsenborn
Satzung der Schülervertretung der IGS Enkenbach-Alsenborn 1 Grundsätze für die Arbeit der Schülervertretungen 1.1 Satzungsrecht Jede Schülervertretung kann sich im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
MehrSatzung des Vereins "Betreute Grundschule Hochelheim"
Satzung des Vereins "Betreute Grundschule Hochelheim" 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Betreute Grundschule Hochelheim" 2. Vereinssitz ist Hüttenberg, Ortsteil Hochelheim. 3.
MehrDer Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis in der Öffentlichkeit gegenüber den Problemen Lernbehinderter werben.
Seite 1 der Vereinsatzung des Freunde- und Förderkreises. Vereinssatzung 1: Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen e. V.. Er hat seinen Sitz in Pforzheim und wird in das Vereinsregister beim
Mehr( 2 ) Sitz der AGSV Polizei NRW ist bei dem jeweiligen Vorsitzenden.
Geschäftsordnung Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretung Polizei beim Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, der Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden
MehrSatzung des Kreisfachverbandes Tischtennis Görlitz e.v.
Satzung des Kreisfachverbandes Tischtennis Görlitz e.v. 1 Name, Sitz 1. Der Name des Vereins lautet Kreisfachverband Tischtennis Görlitz e.v. (nachfolgend KFV genannt) und ist die Vereinigung der Tischtennisvereine
MehrSatzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v.
Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v. 1 Name und Sitz Der Verband führt den Namen "Landfrauenverband im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e. V.".
MehrSATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v.
TSG DOSSENHEIM SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v. l Name, Zweck, Aufgaben und Geschäftsjahr Die Tennisabteilung arbeitet im Rahmen der Vereinssatzung und Geschäftsordnung der TSG GERMANIA
MehrSatzung. 1 Sitz und Name. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg.
Satzung 1 Sitz und Name (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg. 2 Zweck und Aufgabe (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
MehrSatzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V.
Satzung des Vereins 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister beim
MehrVereinbarung Geschäftsordnung des Betriebsrats der Xxx
http://www.soliserv.de präsentiert diese Vereinbarung Geschäftsordnung des Betriebsrats der Xxx Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom 06. Mai 2002 gemäß 36 BetrVG folgende Geschäftsordnung beschlossen:
MehrSatzung des Fanfaren- und Spielmannszuges Schaidt e.v. 1 Name und Sitz des Vereins. 2 Zweck des Vereins. 3 Gemeinnützigkeit
Satzung des Fanfaren- und Spielmannszuges Schaidt e.v. 1 Name und Sitz des Vereins 2 Zweck des Vereins 3 Gemeinnützigkeit 4 Wirtschaftsjahr; Gewinnermittlungs-Zeitraum 5 Mitgliedschaft 6 Rechte und Pflichten
MehrStatut der Schülervertretung am Carl-Jacob-- Burckhardt- Gymnasium
Statut der Schülervertretung am Carl-Jacob-- Burckhardt- Gymnasium Die Schülerschaft des Carl-Jacob-Burckhardt-Gymnasiums hat sich dieses Statut in der vorliegenden Form, das am 15.09.2016 von der Klassensprechervollversammlung
MehrDer Bischof von Augsburg
- 98 - Der Bischof von Augsburg Ordnung für die Berufsgruppe der Pfarrhelfer/-innen in der Diözese Augsburg Präambel Der Beruf des Pfarrhelfers/der Pfarrhelferin bezeichnet einen hauptberuflich ausgeübten
MehrSatzung der Schülervertretung am Gymnasium Andreanum. Inkraftgetreten durch Beschluss des Schülerrates am 28. April 2010
Satzung der Schülervertretung am Gymnasium Andreanum Inkraftgetreten durch Beschluss des Schülerrates am 28. April 2010 1 Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen 3 II. Organisation der Schülervertretung 4 1.
MehrSatzung des Vereins Ärztegemeinschaft Berlin-Weissensee e. V.
Ärztegemeinschaft Berlin-Weissensee-Netzbüro Ärztegemeinschaft Berlin-Weissensee e. V. Netzbüro Schönstr. 5 7, 13086 Berlin Tel.: 030/56 49 84 86 Fax: 030/56 49 84 87 Mail: info@aerzte-weissensee.de Satzung
MehrSchülervertretungskonzept. 1. Aufgaben einer Schülervertretung S Rechte der Schülervertretung S. 2
Grundschule Osburg Grundschule Osburg, Schulstraße 16, 54317 Osburg Schülervertretungskonzept Inhaltsverzeichnis: 1. Aufgaben einer Schülervertretung S. 2 1.1 Rechte der Schülervertretung S. 2 2. Zusammensetzung
Mehrdes Maschinen- und Betriebshilfsring Hohenlohekreis e.v. (1) Der Maschinenring führt den Namen Maschinen- und Betriebshilfsring Hohenlohekreis e.v.
S A T Z U N G des Maschinen- und Betriebshilfsring Hohenlohekreis e.v. I. Name, Sitz und Geschäftsjahr 1 (1) Der Maschinenring führt den Namen Maschinen- und Betriebshilfsring Hohenlohekreis e.v. (2) Der
MehrRichtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest. 1 Aufgabe des Beirates
Stadt Soest Der Bürgermeister Richtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest Präambel: Der Anteil der älteren Menschen an der Gesamtbevölkerung nimmt zu. Die Bemühungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse
MehrOrdnung für die Jugendfeuerwehr im Stadtfeuerwehrverband Kiel
1 Name, Sitz und Rechtsstellung 1.1. Der Stadtfeuerwehrverband Kiel - die Jugendfeuerwehr (im nachfolgenden Jugendfeuerwehr Kiel genannt) ist der Zusammenschluss aller Jugendfeuerwehren in der Landeshauptstadt
MehrTennisclub Sinzheim e.v.
Tennisclub Sinzheim e.v. Satzung vom 14. März 1975 in der Fassung vom 22. November 2002 - I - I N H A L T S V E R Z E I C H N I S =========================== Seite 1 Name und Sitz 1 2 Zweck 1 3 Geschäftsjahr
Mehr. Skatepark Würzburg e. V. SATZUNG. 1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Skatepark Würzburg e. V..
. Skatepark Würzburg e. V. SATZUNG 1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Skatepark Würzburg e. V.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
MehrSatzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013
Satzung des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Hamburg Financial Research Center. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
MehrVereinssatzung Call Center Essen
Vereinssatzung Call Center Essen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Call Center Essen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz "e. V." erhalten. (2)
MehrDie SMV ist Sache aller Schüler. Ihre Arbeit kann nur Erfolg haben, wenn sie von der Basis der Schülerschaft unterstützt wird.
Satzung der SMV des Auguste Pattberg - Gymnasiums Präambel Unter Berufung auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und das Schulgesetz des Landes Baden Württemberg regelt diese Satzung die Aufgaben
MehrSatzung. TuS Altenessen 1919 e.v
Satzung TuS Altenessen 1919 e.v Essen, im November 1997 1 Name und Sitz 1. Der am 20.06.1919 in Essen gegründete Verein führt den Namen TURN- und SPORTVEREINIGUNG Altenessen 1919 e.v. 2. Der Sitz des Vereins
MehrGeschäftsordnung des Elternbeirates im Kinder(t)raum St. Nikolaus, Wendelstein
Geschäftsordnung des Elternbeirates im Kinder(t)raum St. Nikolaus, Wendelstein Abschnitt I Wahl des Elternbeirats 1 Elternbeirat Kindertageseinrichtung (1) Nach Art.14 Abs. 3 des BayKiBiG ist in jeder
MehrS A T Z U N G. des Vereins. OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz
S A T Z U N G des Vereins OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen "OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v.". Er ist am 18. Januar 1988
MehrSatzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz
Satzung der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am 07.12.2006 in Altena. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt nachdem er mit Eintragung am 08.10.1963 die Bezeichnung Lennetaler
MehrSATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v.
SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. (2) Er hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr, Bachstraße
MehrSATZUNG SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS ORTSVEREIN NETPHEN DER
SATZUNG DER SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS ORTSVEREIN NETPHEN In Ergänzung der Statuten der übergeordneten Parteigliederungen gibt sich der SPD- Ortsverein Netphen folgende Satzung 1 Name, Tätigkeitsgebiet
MehrSatzung FachFrauenNetzwerk e.v.
Satzung FachFrauenNetzwerk e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Das Fach-Frauen-Netzwerk soll die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben. Sein Name lautet: "Fach-Frauen-Netzwerk". Er soll in ein Vereinsregister
Mehrvom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn.
Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Betrieb und Verwaltung der Eishalle Königsbrunn (BVE) Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Königsbrunn vom 16.12.2008 Aufgrund von Art. 23. Satz 1,
MehrSATZUNG DES VEREINS Silber- Schmelzhütte Sankt Georgen Schneeberg/ Erzgebirge e.v.
SATZUNG DES VEREINS Silber- Schmelzhütte Sankt Georgen Schneeberg/ Erzgebirge e.v. - Auszug 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Silber- Schmelzhütte Sankt Georgen Schneeberg/
MehrS a t z u n g Pro Hund Philippsburg e. V.
S a t z u n g Pro Hund Philippsburg e. V. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führte den Namen Pro Hund Philippsburg". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach
MehrSatzung des Tischtennis Club (TTC) Wirges e.v.
Satzung des Tischtennis Club (TTC) Wirges e.v. 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der am 5. Januar 1955 in Wirges gegründete Tischtennisverein führt den Namen Tischtennis Club Wirges e.v. Er ist Mitglied des Sportbundes
MehrDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Vereinssatzung Verein zur Förderung des Kindergartens, der Einhornschule und der gemeinnützigen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Scharzfeld e.v. Ausgabe: 03.2012 1 Name und Sitz Der Verein führt
MehrDie nachstehende Satzung regelt die internen Strukturen und Abläufe der Einrichtung.
981 Satzung der Heidelberg Karlsruhe Research Partnership einer gemeinsamen Einrichtung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) und der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Zur Verbesserung ihrer
MehrVerein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. Satzung
Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. 1 Name und Sitz Satzung Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt".
MehrSatzung. Name, Sitz. Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V.
Satzung Der Verein führt den Namen 1 Name, Sitz Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt einzutragen unter der Nummer Der Verein hat seinen
MehrSatzung der Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e.v. 1 Name und Sitz
Satzung der Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal
MehrSatzung des WEIMARER REPUBLIK e.v.
Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen Weimarer Republik. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen Weimarer
MehrF Ö R D E R G E M E I N S C H A F T e. V. für die Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt Mannheim GmbH in Mannheim S A T Z U N G
F Ö R D E R G E M E I N S C H A F T e. V. für die Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt Mannheim GmbH in Mannheim S A T Z U N G 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Fördergemeinschaft e. V.
MehrTischtennisverein Gangelt-Birgden e.v.
SATZUNG Der Tischtennisverein Gangelt-Birgden gibt sich hiermit folgende Satzung: Name, Sitz und Zweck 1 Der Verein führt den Namen Tischtennisverein Gangelt-Birgden. Der Verein hat seinen Sitz in Gangelt-Birgden.
MehrSatzung des Landschaftserhaltungsverbandes Bodenseekreis e.v.
Satzung des Landschaftserhaltungsverbandes Bodenseekreis e.v. 1 Name, Wirkungsbereich und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Landschaftserhaltungsverband Bodenseekreis e.v. Sein Wirkungsbereich erstreckt
MehrSatzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom
Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom 28.04.2016 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Internationale Schule Dresden e.v. (Dresden
MehrSatzung der Schülervertretung (SV) der Integrierten Gesamtschule Ernst Bloch Ludwigshafen-Oggersheim
Satzung der Schülervertretung (SV) der Integrierten Gesamtschule Ernst Bloch Ludwigshafen-Oggersheim 1 Schülervertretung Die Belange der Schüler/innen werden in der Integrierten Gesamtschule Ernst Bloch,
MehrSatzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)
Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrSatzung des Instituts für Weiterbildung e.v. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg
- 1 - Satzung des Instituts für Weiterbildung e.v. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg 1 Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Institut
MehrSatzung des Deutsch-Polnischen Kulturvereins e.v. Ingolstadt
Satzung des Deutsch-Polnischen Kulturvereins e.v. Ingolstadt Anmerkung: Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für die weibliche und männliche Personen (z.b. Stellvertreter/Stellvertreterin)
MehrSelbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung -
Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung - 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim mit Sitz in Pforzheim. 2. Geschäftsjahr
MehrDieser Vereinszweck wird durch den Verein beispielsweise mittels folgender Aktivitäten verwirklicht:
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen " Naturprojekte, Mensch & Tier Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.v." Er hat seinen
MehrSatzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V.
Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V. 1 - Name und Sitz 1. Nach der Eintragung im Vereinsregister führt der Verband den Namen: Land- und
MehrSatzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule
Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Max-von-Laue Oberschule e.v. und soll ins Vereinsregister eingetragen
MehrSatzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins Satzung 1.1. Der Verein trägt den Namen Mandolinenverein,,HARMONIE" 1931, 46539 Dinslaken- Barmingholten. Der Sitz des Vereins ist in 46539 Dinslaken-Barmingholten.
MehrSatzung. Freunde und Förderer der Helmut-Schmidt-Universität Universität der Bundeswehr Hamburg e.v.
Freunde und Förderer der Helmut-Schmidt-Universität Universität der Bundeswehr Hamburg e.v. Satzung Vorstandsvorsitzender: Prof. Dr.-Ing. Eckart Kottkamp Geschäftsführer: Prof. Dr. rer. nat. Wilfried Seidel
MehrFörderverein der Freiwilligen Feuerwehr Barmbek e.v. Satzung. Satzung. Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Barmbek e.v.
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Barmbek e.v. Vereinsanschrift: Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Barmbek e.v. Seite: 1 Inhaltsübersicht 1 Name und Sitz Seite: 2 2 Vereinszweck Seite: 2 3
MehrGeschäftsordnung (GO) der DJK Lübeck e.v.
Geschäftsordnung (GO) der DJK Lübeck e.v. 1. Mitgliederversammlung 1 Aufgaben Die Aufgaben der DJK-Mitgliederversammlung sind insbesondere: 1. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher
MehrLeitfaden für Elternabende (Sitzungen der Klassenpflegschaft) am Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium Weinheim
Leitfaden für Elternabende (Sitzungen der Klassenpflegschaft) am Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium Weinheim 1 1. Grundlegende rechtliche Regeln Das Schulgesetz* und die Elternbeiratsverordnung** bilden den
MehrEs wird darauf hingewiesen, dass der Einfachheit halber in der nachfolgenden Satzung die maskuline Form zugrunde gelegt wird.
SV des Gymnasiums Kusel Staatliches Gymnasium Kusel, Walkmühlstr. 9 Es wird darauf hingewiesen, dass der Einfachheit halber in der nachfolgenden Satzung die maskuline Form zugrunde gelegt wird. 1. Allgemeines
MehrSATZUNG Verein für Körper- u. Mehrfachbehinderte Schorndorf e.v. (gemeinnütziger Verein)
SATZUNG Verein für Körper- u. Mehrfachbehinderte Schorndorf e.v. (gemeinnütziger Verein) 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen: "Verein für Körper- u. Mehrfachbehinderte Schorndorf e.v."
MehrSatzung des PMI Berlin/Brandenburg Chapter e.v.
Satzung des PMI Berlin/Brandenburg Chapter e.v. Version 2 vom 13.10.2015 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1. Der Verein führt den Namen "Project Management Institute Berlin/Brandenburg Chapter e.v.", kurz
MehrSatzung des W arburger Heimat- und Verkehrsvereins
Satzung des W arburger Heimat- und Verkehrsvereins A. Name und Sitz 1 Der Verein führt den Namen Warburger Heimat- und Verkehrsverein" und hat seinen Sitz in 34414 Warburg-Kernstadt. 2 Der Verein soll
MehrKindergartenverein Bad Meinberg e.v. Satzung
1 Name, Sitz Satzung 1. Der Verein führt den Namen Kinderkartenverein Bad Meinberg e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Horn-Bad Meinberg 3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Detmold
MehrSatzung des Evangelischen Vereins München-Solln e.v. Bertelestr. 35, 81479 München
[1] Satzung des Evangelischen Vereins München-Solln e.v. Bertelestr. 35, 81479 München 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit (1) Der Verein trägt den Namen Evangelischer Verein München-Solln e.v.. Er
MehrSatzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v.
e.v. Verkehrsverein Bingum e.v. Satzung 1 Name, Vereinsgebiet und Sitz Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen Verkehrsverein Bingum e.v. Das Vereinsgebiet umfaßt
MehrSatzung. der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen Mecklenburg/Vorpommern
Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen Mecklenburg/Vorpommern 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1.1. Der Zusammenschluss der Werkstätten für behinderte Menschen trägt
MehrIntegrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße Spenge
Seite 1 von 5 Integrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße 4 32139 Spenge www.kita-regenbogen-spenge.de Informationen Satzung der Kita Inhalt: 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2 Zwecke und
MehrSatzung. 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Satzung 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Badminton Burg Er hat seinen Sitz in Burg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Register lautet der
MehrSTATUTEN DES VEREINES DER STEIERMÄRKISCHEN VERWALTUNGSSPARKASSE
STATUTEN DES VEREINES DER STEIERMÄRKISCHEN VERWALTUNGSSPARKASSE 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen "Verein der Steiermärkischen Verwaltungssparkasse". Er hat seinen Sitz in Graz. 2
MehrGewusst wie der Weg zu einem. Klassensprecher
Gewusst wie... Leitfaden Leitfaden Moderation... der Weg zu einem besseren... der Weg zu einer besseren in SV Schülerinnen- - und - Schülervertretung der Albert Schweitzer Schule Solingen SV - Was ist
Mehr(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die
MehrHaigerloch Freiwillige Feuerwehr JUGENDORDNUNG
Haigerloch Freiwillige Feuerwehr JUGENDORDNUNG Stadt Haigerloch Jugendordnung der Jugendfeuerwehr in der Fassung vom 26.02.2004 Inhaltsübersicht 1 Name und Gliederung 2 Aufgabe und Zweck 3 Mitgliedschaft
MehrSatzung der Wirtschaftsjunioren Leipzig e.v.
Satzung der Wirtschaftsjunioren Leipzig e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins ist Wirtschaftsjunioren Leipzig (e.v.). Er soll nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald
MehrSatzung des Vereins Travel Industry Club e.v., Frankfurt am Main, Stand
Seite 1 von 6 Satzung des Vereins Travel Industry Club e.v., Frankfurt am Main, Stand 27.05.2014 1 Name und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Travel Industry Club e.v. 2. Er führt nach Eintragung
MehrGeschäftsordnung des Deutschen Bühnenvereins -Landesverband Bayern-
Geschäftsordnung des Deutschen Bühnenvereins -Landesverband Bayern- 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr 1. Die im Land Bayern ansässigen Mitglieder des Deutschen Bühnenvereins bilden den Landesverband
MehrElternbeirat Elternsprecher Eltern mit Wirkung
Elternbeirat Elternsprecher Eltern mit Wirkung Wie kann ich mich einbringen Wegweiser des STEB Erfurt für Elternvertreter und alle die es werden möchten Liebe Eltern, bei jedem Wechsel der aktiven Eltern
MehrSatzung. für das. Kinder- und Jugendparlament. der Gemeinde Kürten
Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Kürten 1 Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Kürten Präambel (1) Kinder und Jugendliche sind gleichberechtigte Mitglieder unserer
MehrS a t z u n g. des Bürgerbus-Vereins in der Stadt Rheinberg. 1 Name und Sitz
S a t z u n g des Bürgerbus-Vereins in der Stadt Rheinberg 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Bürgerbus-Verein Rheinberg". Er hat seinen Sitz in der Stadt Rheinberg. Der Verein soll in das Vereinsregister
MehrSatzung der Schülervertretung am Gymnasium der Stadt Frechen
Satzung der Schülervertretung am Gymnasium der Stadt Frechen Frechen, im März 2013 Mit dieser Satzung macht der Schülerrat des Schuljahres 2012/2013 von seinem Recht Gebrauch, der Schülervertretungsarbeit
MehrInstitutsordnung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für Software- und Multimediatechnik (SMT)
TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für (SMT) Institutsordnung Die Institutsordnung wurde vom Fakultätsrat der Fakultät Informatik in seiner Sitzung am 16.04.2012 bestätigt. Ordnung
MehrSatzung des Bundes staatlich geprüfter Techniker für Landbau, Weinbau und Kellerwirtschaft Bad Kreuznach
Satzung des Bundes staatlich geprüfter Techniker für Landbau, Weinbau und Kellerwirtschaft Bad Kreuznach 1 Name und Sitz des Bundes 1. Der Bund führt den Namen Bund staatlich geprüfter Techniker für Landbau,
Mehr81 Elternversammlung, Sprecherinnen und Sprecher der Eltern
Ich bin Elternsprecher / Elternsprecherin und jetzt? Die Schulmitwirkungsgesetze geben Eltern rechtlich abgesicherte Möglichkeiten mit Lehren und anderen Eltern zusammen das Lernen und die Persönlichkeitsentwicklung
MehrI. Grundsätze der Schülervertretung
I. Grundsätze der Schülervertretung Artikel 1 Aufgaben und Ziele der Schülervertretung (1) Die Schülervertretung vertritt ehrenamtlich die Interessen aller Schülerinnen und Schüler des Scharnhorstgymnasiums
Mehr