Statut der Schülervertretung des Kopernikus Gymnasiums Bargteheide

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1 Statut der Schülervertretung des Kopernikus Gymnasiums Bargteheide Präambel: I. Dies ist das Statut der Schülervertretung des Kopernikus Gymnasiums Bargteheide (im folgenden Text auch abgekürzt als KGB) auf juristischer Grundlage des Schulgesetzes des Landes Schleswig- Holstein. II. Jedes Mitglied des Schülerparlaments ist in seinen Entscheidungen frei und seinem Gewissen verpflichtet. Es gilt das Freie Mandat. III. Der Vereinfachung und Übersichtlichkeit halber wird im weiteren Verlauf des Statuts nur die maskuline Form der Person oder des Amtes verwendet. 1 Organe (1) Die Schülervertretung hat folgende Organe: a) die Klassensprecher ( 2) b) das Schülerparlament ( 3) c) das Schülerparlamentspräsidium ( 4) d) den Schülersprecher ( 5) e) die Ausschüsse ( 6) 2 Klassensprecher (1) Die Schüler jeder Klasse wählen für die Dauer eines Schuljahres aus ihrer Mitte einen Klassensprecher und einen Stellvertreter. Das Amt soll mit einer weiblichen und einer männlichen Person besetzt werden. a) Ein Ausnahmerecht gilt dann, wenn nur ein Geschlecht für die Wahl antritt. (2) Die Wahlen finden spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr statt. (3) Die Wahl der Klassensprecher findet unter der Leitung des Klassenlehrers statt. (4) Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Klassenlehrer gezogene Los. Vertreter ist, wer die zweitmeisten Stimmen der abgegebenen Stimmen hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Klassenlehrer gezogene Los. Es gilt ohne Ausnahme eine geheime Wahl. (5) Die Klassensprecher bilden das Schülerparlament. II. Aufgaben (1) Die Klassensprecher vertreten die Anliegen ihrer Mitschüler vor den Lehrkräften, der Klasse und im Schülerparlament.

2 (2) Die Klassensprecher sind verpflichtet, an den Sitzungen des Schülerparlaments teilzunehmen. (3) Die Klassensprecher sind verpflichtet, ihre Klasse über die Arbeit und die Beschlüsse des Schülerparlaments zu informieren. (4) Die Klassensprecher können Anregungen zur Gestaltung des Unterrichts und sonstige die Klasse oder den Jahrgang betreffenden Fragen an die sie unterrichtenden Lehrkräfte herantragen. Sie können den Schülersprecher, das Schülerparlamentspräsidium, den Schulleiter oder den Verbindungslehrer benachrichtigen. (5) Von der Jahrgangsstufe 7 an nimmt der Klassensprecher an der Klassenkonferenz teil, sofern diese keine Entscheidungen bezüglich der Beurteilung der Leistungen eines Schülers trifft. 3 Das Schülerparlament I. Grundsätze (1) Das Schülerparlament gestaltet das Schulleben aktiv im Sinne aller Schüler. Dies gilt a) auf kulturellem Gebiet, b) auf fachlichem Gebiet, c) auf sozialem Gebiet, d) auf sportlichem Gebiet, e) und jeglichen Gebieten, welche die Schülerschaft betreffen. (2) Das Schülerparlament vertritt die gemeinsamen Interessen der gesamten Schülerschaft gegenüber a) der Schulleitung, b) den Lehrkräften, c) den Elternvertretern, d) der Schulaufsichtsbehörde, e) der Kreis- und Landesschülervertretung, f) dem Schulträger. I (1) Das Schülerparlament ist das oberste Organ der Schülervertretung. (2) Das Schülerparlament setzt sich aus den Klassensprechern, dem Schülerparlamentsvorstand, dem Schülersprecher und dem Verbindungslehrer zusammen. (3) Das Schülerparlamentspräsidium setzt sich aus dem Präsidenten des Schülerparlaments und dessen Stellvertreter sowie einem Protokollführer und dessen Stellvertreter zusammen. (4) Der Verbindungslehrer lädt das Schülerparlament fristgemäß zur ersten Sitzung des neuen Schuljahres ein. Er leitet die erste Sitzung des Schülerparlaments bis zur Wahl des Schülerparlamentspräsidiums. Sollte der Verbindungslehrer verhindert oder die Position unbesetzt sein, erfolgt dies durch die Schulleitung. (5)Das Schülerparlament ist für alle Gäste offen und begrüßt diese zu jeder Sitzung herzlich. (6) Die Sitzungen des Schülerparlaments werden von dem Präsidenten geleitet. Er ist für die Ordnung in den Sitzungen verantwortlich. Der Präsident und der Stellvertreter werden aus ihrer Mitte in der

3 ersten Sitzung des Parlaments gewählt. Bei beiden Schülern darf es sich nicht um den Schülersprecher oder den Protokollführer bzw. dessen Vertreter handeln. (7) Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit kommt es zur Stichwahl. Stellvertreter ist, wer die zweitmeisten der abgegebenen Stimmen hat. Bei Stimmengleichheit kommt es erneut zur Stichwahl. (8) Die Sitzungen des Schülerparlaments werden von einem Protokollführer protokolliert. Er ist für die Bereitstellung aller Protokolle innerhalb einer Schulwoche nach der jeweiligen Sitzung verantwortlich. Ferienzeiten sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Der Protokollführer und dessen Stellvertreter werden aus ihrer Mitte in der ersten Sitzung des Parlaments gewählt. Es darf sich bei beiden nicht um den Präsidenten bzw. dessen Vertreter oder um den Schülersprecher handeln. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit kommt es zur Stichwahl. Vertreter ist, wer die zweitmeisten Stimmen der abgegebenen Stimmen hat. Bei Stimmengleichheit kommt es erneut zur Stichwahl. (9) Der Stellvertreter des zum Präsidenten bzw. gewählten Klassensprechers erhält ein Abstimmungsrecht und ist ebenfalls verpflichtet, an den Sitzungen des Schülerparlaments teilzunehmen. (10) Die Sitzungen des Schülerparlaments werden in der Regel an die Termine der Klassenlehrerstunde angepasst. Die Sitzungen werden dementsprechend in der nachfolgenden Stunde stattfinden. (11) Das Schülerparlament ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird das Schülerparlament zur Behandlung desselben Sachverhaltes erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. (12) Das Schülerparlament hat das Recht, den Schülersprecher durch ein Misstrauensvotum abzuwählen, sofern ein sofort wählbarer Ersatz vorhanden ist. Der Ersatz wird durch eine 2/3 Mehrheit im Schülerparlament bestätigt. (13) Ein gewählter Vertreter der Schülerschaft wird die Schule im Landesschülerparlament und im Kreisschülerparlament vertreten. (14) Der Präsident des Schülerparlaments ist verpflichtet, die Sitzungen des Schülerparlaments so zu legen, dass der Rahmen der Unterrichtsbefreiung eingehalten wird. III. Aufgaben (1) Die Beschlussfassung über a) die Einführung und Änderung des Statutes, b) die Beratung einzelner Sachverhalte, die auf der Tagesordnung stehen, c) die Beratung einzelner Sachverhalte, die die Schülerschaft betreffen, d) die Einladung von Gästen, Gastsprechern oder Diskussionspartnern zu ihren Sitzungen. (2) Wahlen gemäß 3 Absatz III. (3) Die Kontrolle des Schülersprechers und des Schülerparlamentspräsidiums. (4) Das Schülerparlament gründet Ausschüsse, an denen mindestens ein Mitglied des Schülerparlaments als Vorsitzender teilnehmen muss. IV. Wahlen durch das Schülerparlament

4 (1) Wahlen sind grundsätzlich offen. Sie können geheim erfolgen, wenn ein anwesender, wahlberechtigter Klassensprecher dies beantragt. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Schulleitung und der Verbindungslehrer erhalten eine Liste mit Namen des gewählten Schülerparlamentspräsidiums, des Schülersprechers, der Fachschaftsvertreter und der Schulkonferenzmitglieder. (3) Zu Beginn des Schuljahres gibt es folgende Wahlen: a) Vertreter der Schülerschaft in der Schulkonferenz, b) Vertreter der Schülerschaft in den Fachschaftskonferenzen, c) Delegierter und dessen Vertreter für das Kreisschülerparlament, d) Delegierter und dessen Vertreter für das Landesschülerparlament, e) Delegierte für schulinterne Ausschüsse, f) Verbindungslehrer und dessen Vertreter [Amtszeit 2 Jahre], g) Schülersprecher, h) Schülerparlamentspräsidium, i) zwei Kassenprüfer aus dem Schülerparlament [mind. 8. Klasse]. 4 Schülersprecher (1) Jeder Schüler ab der 7. Klasse kann Schülersprecher werden. Der Schülersprecher und sein Stellvertreter werden frühestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr gewählt. (2) Der Schülersprecher und sein Stellvertreter werden von dem Schülerparlament gewählt, bei Stimmengleichheit gilt die Regelung wie in 5 Abs. 6. (3) Der Schülersprecher kann durch ein Misstrauensvotum abgewählt werden, solange 2/3 des Schülerparlaments dafür sind. Es erfolgen spätestens nach zwei Wochen Neuwahlen. Bis zu diesem Zeitpunkt übernimmt der Schülerparlamentspräsident kommissarisch das Amt. II. Aufgaben des Schülersprechers (1) Der Schülersprecher führt die Beschlüsse des Schülerparlamentes durch. Er ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben und für die laufenden Geschäfte des Schülerparlamentspräsidiums gegenüber dem Schülerparlament verantwortlich. (2) Der Schülersprecher ist dazu verpflichtet, an den Sitzungen des Schülerparlaments teilzunehmen. (3) Der Schülersprecher ist Kraft Amtes Vertreter der Schulkonferenz. (4) Im Einzelfall kann der Schülersprecher einen Mitschüler gegenüber der Schulleitung und den Lehrkräften bei der Wahrnehmung seiner Rechte unterstützen. 5 Schülerparlamentspräsidium

5 (1) Die Mitglieder des Schülerparlamentspräsidiums können sich ab der 7. Klasse zur Wahl stellen. Aus dem Schülerparlament werden in der ersten Sitzung nach den Neuwahlen der Klassensprecher folgende Ämter zu Beginn des Schuljahres für ein Jahr gewählt: a) Präsident des Parlamentes sowie dessen Vertreter b) Protokollant sowie dessen Vertreter c) Kassenwart II. Aufgaben des Schülerparlamentspräsidiums (1) a) Der Schülerparlamentspräsident ist für die Zusammenstellung der Tagesordnung, die Versammlungsleitung und die Einladung des Parlaments, des Schülersprechers und Gästen zuständig. b) Der Schülerparlamentspräsident sitzt Kraft Amtes in der Schulkonferenz. c) Der Schülerparlamentspräsident ist Kraft Amtes stellvertretender Vorsitzender der Schulkonferenz. (2) Der Protokollant ist dazu verpflichtet, von jeder Parlamentssitzung innerhalb von einer Schulwoche ein Protokoll anzufertigen, es selbst zu unterzeichnen sowie dem Verbindungslehrer zur Unterschrift vorzulegen. Es wird im Anschluss in die Klassenbücher gelegt. (3) a) Der Kassenwart ist für die finanzielle Aktivität und dessen Rechnungslegung zuständig und nimmt an der Haushaltssitzung der Schule teil [vgl. 9]. b) Die Kassenprüfer überprüfen die Kassenführung des Kassenwartes. c) Die Entlastung des Kassenwartes erfolgt durch das Schülerparlament. 6 Verbindungslehrer (1) Jeder Lehrer ist wählbar. (2) Vorschläge für das Amt können von Schülern und Lehrern an das Schülerparlamentspräsidium herangetragen werden. (3) Der Verbindungslehrer wird vom Schülerparlament zu Beginn des Schuljahres für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. (4) Der Verbindungslehrer kann mit einer zweidrittel Stimmenmehrheit seines Amtes enthoben werden. (5) Auf Wunsch eines Mitglieds des Schülerparlaments kann der Verbindungslehrer den Raum verlassen. Sollten in der sich anschließenden Debatte Beschlüsse gefasst oder Ausschüsse gegründet werden etc., ist der Verbindungslehrer hierüber in Kenntnis zu setzen. (6) Der Verbindungslehrer kann mit einer zweidrittel Stimmenmehrheit seines Amtes enthoben werden. (7) Der Verbindungslehrer kann jederzeit zurücktreten. Das Schülerparlament muss nach spätestens drei Wochen einen neuen Verbindungslehrer gewählt haben. II. Aufgaben

6 (1) Der Verbindungslehrer ist verpflichtet, sofern er nicht verhindert ist, an den Sitzungen des Schülerparlamentes mit beratender Stimme teilzunehmen. (2) Der Verbindungslehrer lädt das Schülerparlament fristgemäß zur ersten Sitzung des neuen Schuljahres ein. Er leitet die erste Sitzung des Schülerparlaments bis zur Wahl des Schülerparlamentspräsidiums. Sollte der Verbindungslehrer verhindert oder die Position unbesetzt sein, erfolgt dies durch die Schulleitung. (3) Der Verbindungslehrer ist verpflichtet, das Protokoll der Schülerparlamentssitzungen nach erfolgter Teilnahme zu unterzeichnen. 7 Schulkonferenz- und Fachschaftsvertreter I. Schulkonferenzvertreter (1) Die Schülerschaft entsendet in die Schulkonferenz insgesamt zwölf Vertreter. Davon werden zehn Vertreter durch das Schülerparlament gewählt. Der Schülersprecher und der Schülerparlamentspräsident sind Kraft Amtes Teilnehmer. (2) Jeder Schüler ab der siebten Klasse darf sich auf das Amt des Schulkonferenzvertreters bewerben. Jeder Bewerber muss sich dem Schülerparlament vorstellen und von diesem gewählt werden. (3) Jeder Klassensprecher hat zehn Stimmen. Die gewählten Zehn, der Vorsitzende des Schülerparlaments und der Schülersprecher, werden entsendet; die Übrigen rücken ggf. als deren Vertreter in der Reihenfolge des Wahlergebnisses nach. II. Fachschaftsvertreter (1) Amt, Wahl a) Die Schülerschaft entsendet je Fachschaft zwei Vertreter. b) Jeder Schüler ab der siebten Klasse kann sich zum Fachschaftsvertreter wählen lassen. Sofern sich mehr als zwei Kandidaten in einer Fachschaft eingetragen haben, wird eine Wahl zwischen diesen Personen in der ersten Schülerparlamentssitzung durchgeführt. Jeder Klassensprecher erhält zwei Stimmen pro Fachschaft. (2) Aufgaben a) Die Fachschaftsvertreter haben die Pflicht, vor und nach jeder Konferenz mit ihrer Beteiligung an einer Sitzung des Schülerparlaments teilzunehmen. b) Die Fachschaftsvertreter haben die Pflicht, das Schülerparlament über ihre Tätigkeiten und Beschlüsse zu informieren, sofern diese nicht vertraulich sind. 8 Informationspflicht I. Mitteilungen (1) Der Schülersprecher, die Ausschüsse und das Schülerparlamentspräsidium sind verpflichtet, dem Schülerparlament über ihre Tätigkeiten zu berichten und Sie über Beschlüsse der Mitwirkenden (Fachschaftskonferenzen, Schulkonferenzen, etc.) zu informieren, sofern diese nicht vertraulich sind. (2) Das Schülerparlament gibt seine Mitteilungen und Beschlüsse unverzüglich am Schwarzen Brett sowie auf der Internetseite des Kopernikus Gymnasiums Bargteheide bekannt.

7 (3) Die Klassensprecher sind verpflichtet, allen Schülern ihrer Klasse die erhaltenen Informationen weiterzugeben. Die Lehrer sollten die dafür nötige Zeit gewähren. (4) Über die Arbeit wird durch Protokolle, gegebenenfalls auch Mitteilungsblätter oder Internetartikel, berichtet. Der Protokollant ist dafür verantwortlich, dass in den Protokollen politische Sachverhalte nach dem Beutelsbacher Konsens behandelt werden. II. Protokollführung (1) Alle Protokolle der Sitzungen des Schülerparlaments sind vom Protokollführer des Parlamentspräsidiums innerhalb von einer Schulwoche zu übergeben. Die Protokollübergabe erfolgt, indem diese in die Klassenbücher gelegt werden. (2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten über: a) den Tag der Sitzung, b) die Namen der anwesenden Mitglieder und der sonstigen erschienenen Personen, c) die behandelten Sachverhalte und die gestellten Anträge, d) die Ergebnisse von Wahlen. 9 Finanzen (1) Die Geldmittel der Schülerschaft werden nur für die Kosten der Geschäftsführung des Schülerparlaments sowie für außerordentliche Anschaffungen oder Projekte der Schülerschaft verwendet. Für die Geschäftsführung erhält das Schülerparlament einen Etat vom Schulträger. (2) Der Schülersprecher nimmt Verbindungen mit der Schulleitung oder dem Schulträger auf, um anfallende Kosten für außerordentliche Anschaffungen oder Projekte der Schülerschaft finanzieren zu können, die nicht vom Etat gedeckt werden. (3) Der Kassenwart kann Spenden entgegennehmen, über die buchzuführen ist. (4) Der Schulverein führt ein Konto für das Schülerparlament. Daneben führt der Kassenwart eine Bargeldkasse. In der Bargeldkasse sollte der Barbetrag die Summe von 200 nicht übersteigen. Beträge über 200 müssen auf das Konto gezahlt werden. (5) Es ist die Pflicht des Kassenwartes, über die finanziellen Aktivitäten buchzuführen. Jedes Mitglied des Schülerparlaments hat das Recht, jeder Zeit die Kasse einzusehen. (6) Die Kassenprüfer überprüfen die Kassenführung des Kassenwartes. (7) Die Entlastung des Kassenwartes erfolgt durch das Schülerparlament. 10 Änderungen des Statuts (1) Eine Änderung des Statuts kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Schülerparlaments beschlossen werden. Stand: ; 13:02 Uhr Verantwortlicher Verbindungslehrer: Hr. Seiler

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