SMV-Satzung. Allgemeines. Bildung der Organe der SMV
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- Viktor Krämer
- vor 6 Jahren
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1 Allgemeines SMV-Satzung 1 Grundsätze (1) Der Schwerpunkt der Schüler mit Verantwortung (im Weiteren SMV genannt) liegt an der einzelnen Schule. Damit sie ihre Aufgaben erfüllen kann, müssen Schulleiter, Lehrer, Eltern und Schüler, die sich in der Schule mit den unterschiedlichen Rechten, Pflichten, Aufgaben und Interessen begegnen, zusammenarbeiten. (2) Die SMV ist von allen am Schulleben Beteiligten zu unterstützen. (3) Art und Umfang der Mitwirkung der Schüler am Leben und an der Arbeit der Schule sowie der Grad der Selbständigkeit und Verantwortlichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hängen von ihrer Entwicklung ab. (4) Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit der SMV weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Auf Antrag der Schüler ist ihre Tätigkeit in der SMV in geeigneter Form ohne Bewertung von den Verbindungslehrern zu bescheinigen. (5) Der Schülerrat erlässt im Rahmen des Schulgesetzes und der Verordnung des Kultusministeriums über Einrichtung und Aufgaben der SMV diese Satzung, in der Aufgaben und Arbeit der SMV des Robert-Mayer-Gymnasiums geregelt werden können. Sie bedarf keiner Bestätigung durch ein Organ der Schule, jedoch ist vor ihrem Inkrafttreten dem Schulleiter, den Verbindungslehrern, der Gesamtlehrerkonferenz und der Schulkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Ergänzende Hinweise (1) Das Recht der Schüler außerhalb der Schule Vereinigungen zu bilden oder ihnen beizutreten bleibt unberührt. Schülervereinigungen (z.b. mit politischen, sportlichen, kulturellen, konfessionellen, gesellschaftlichen oder fachlichen Zielen) sind keine Schülervertretung im Sinne dieser Verordnung. (2) Die Rechte der Erziehungsberechtigten werden durch diese Verordnung nicht berührt. Bildung der Organe der SMV 3 Organe (1) Organe der SMV sind der Schülersprecher und seine beiden Vertreter (im Weiteren die Schülersprecher genannt), die Klassensprecher und die Kurssprecher. Diese bilden den Schülerrat. Des Weiteren existiert noch der Gremienrat, welcher aus den Sprechern der verschiedenen Gremien zusammengesetzt ist. Zusammen bilden sie den SMV-Rat.
2 (2) Die Wahl des Klassensprechers und seines Stellvertreters gemäß 65 Abs. 1 SchG soll spätestens bis zum Ablauf der dritten Unterrichtswoche im Schuljahr stattfinden. (3) In den beiden Jahrgangsstufen wählen die Schüler im Kernkompetenzfach Deutsch bzw. Mathe aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahrs einen Kurssprecher und seinen Stellvertreter. Sie treten an die Stelle des Klassensprechers und seines Stellvertreters. Für den Zeitpunkt der Wahl gilt 3 Abs. 2 entsprechend. (4) Der Schülerrat soll binnen zweier Wochen nach der Wahl aller seiner Mitglieder, spätestens jedoch in der fünften Unterrichtswoche im Schuljahr, erstmals zusammentreten. Dies gilt auch dann, wenn noch nicht alle Wahlen gemäß 3 Abs. 2 und 3 durchgeführt sind. Spätestens binnen zweier Wochen soll die Wahl der Schülersprecher gemäß 67 Abs. 1 und 2 SchG stattfinden. Die Gültigkeit dieser Wahlen wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie bzw. der erste Zusammentritt des Schülerrats nicht fristgerecht erfolgen. (5) Die SMV-Satzung sieht vor, dass die Schülersprecher von allen Schülern des Robert-Mayer-Gymnasiums aus deren Mitte direkt gewählt werden. 4 Wahl und Wählbarkeit (1) Bis die neuen Schülersprecher gewählt wurden bleiben die Schülersprecher des vorhergehenden Schuljahres, wenn sie noch an der Schule sind, übergangsweise im Amt und informieren die Schülerschaft über die bevorstehende Schülersprecherwahl. (2) Steht niemand zur Verfügung, dem die Aufgaben gemäß 4 Abs. 1 zu übertragen sind, so veranlassen die Verbindungslehrer für die Wahl der neuen Schülersprecher das Erforderliche. (3) Wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl die Schule als Schüler in der Mittel- oder Oberstufe besucht und sich innerhalb der ersten Schulwoche durch die Abgabe eines schriftlichen ausformulierten Wahlkampfprogramms an die Organisatoren nach 4 Abs. 2 verbindlich für die Wahl aufstellen lässt. (4) Jeder Schüler hat maximal 2 Stimmen, wobei er diese nicht an einen Kandidaten geben darf. (5) Das Amt eines Schülersprechers erlischt vor Ablauf seiner bis zum Ende des Schuljahrs dauernden Amtszeit mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt nach 4 Abs. 3 oder seinem Rücktritt. (6) Die Wahl aller Schülersprecher muss den Wahlordnungsvorschritten nach 4 und 5 sowie den für demokratische Wahlen gelten Grundsätzen entsprechen. Insbesondere sollte sie daher allgemein, frei, gleich und unmittelbar sein. (7) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durch den Schülerrat erforderlich.
3 (8) Jeder Kandidat hat selbstständig Eigenwerbung zu verbreiten und kann sich die hierfür benötigten Mittel von der Schule nehmen, sofern diese vorhanden sind. Wahlplakate dürfen keine diskriminierenden oder beleidigenden Inhalte haben und dürfen nur an den von der Schulleitung vorgesehenen Orten aufgehängt werden. 5 Ergänzende Wahlordnungsvorschriften (1) Der Termin für die Neuwahl der Schülersprecher muss mindestens eine Woche vorher durch Klassensprecher und Kurssprecher an die gesamte Schülerschaft bekannt gegeben werden. (2) Die Rangfolge der Schülersprecher leitet sich von der Anzahl der gültigen Stimmen der Wahlberechtigten ab. 6 Abwahl (1) Ein Schülersprecher kann aus seinem Amt vor Ablauf seiner Amtszeit nur dadurch abberufen werden, dass mit einer Zweidrittelmehrheit des Schülerrats dafür gestimmt wurde. Der Schülerrat wird nur zu einer solchen Abstimmung aufgefordert, wenn ein Antrag auf Amtsenthebung vorliegt, der von mindestens einem Viertel der Schülerschaft unterzeichnet wurde. (2) Spätestens eine Woche nach der Amtsenthebung eines Schülersprechers muss eine Neuwahl aller Schülersprecher nach 4 Abs. 1 bis 8 erfolgen. Aufgaben 7 Aufgaben der SMV (1) Die SMV ist, unbeschadet der besonderen Aufgaben der Schülersprecher, Sache aller Schüler der gesamten Schule. (2) Die SMV und ihre Organe stellen sich ihre Aufgaben selbst, soweit sie nicht durch das Schulgesetz oder sonstige Rechtsvorschriften festgelegt sind. Dazu gehören insbesondere: (a) Gemeinschaftsaufgaben der Schüler. Insbesondere soll die SMV die fachlichen, sportlichen, kulturellen, sozialen und politischen Interessen der Schüler fördern. Sie kann dafür eigene Veranstaltungen durchführen. Diese müssen allen zugänglich sein und dürfen nicht einseitig den Zielsetzungen bestimmter politischer, konfessioneller oder weltanschaulicher Gruppen dienen. (b) Die Aufgabe der Gremien der SMV ist es, sich aus dem Schulleben ergebende Interessen der Schüler zu vertreten. (3) Der SMV ist Gelegenheit zu geben, in allen dafür geeigneten Aufgabenbereichen der Schule mitzuarbeiten. Dies schließt die Vertretung der Schüler in der Schulkonferenz ein. Außerdem können dazu gehören: (a) Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichts im Rahmen der Bildungspläne einschließlich der Eroberung neuer Unterrichtsformen.
4 (b) Beteiligung an Verwaltungs- und Organisationsaufgaben der Schule sowie Aufgaben im Ordnungs- und Aufsichtsdienst. Dabei soll den Schülern nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, Eigeninitiative zu entfalten. (c) Teilnahme von Schülersprechern an Teilkonferenzen im Rahmen der Konferenzordnung. (4) Im Rahmen der SMV haben die Schülersprecher insbesondere folgende Rechte: das Anhörungs- und Vorschlagsrecht, das Beschwerderecht das Vermittlungs- und Vertretungsrecht und das Informationsrecht. 8 Schülerrat und Schülersprecher (1) Die Schülersprecher berufen den SMV-Rat monatlich ein und leiten diesen. (2) Die Schülersprecher sind für die Durchführung rechtmäßiger Beschlüsse des Schülerrats verantwortlich. Sie sind ihm Rechenschaft für ihre Tätigkeit in der SMV schuldig. Im Übrigen sorgen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür, dass der Schülerrat die ihm obliegenden Aufgaben nach 66 Abs. 2 SchG erfüllen kann. (3) Der Schülersprecher hat seinen beiden Stellvertretern und dem Schülerrat gegenüber das Recht ein Veto einzulegen. (4) Der Schülersprecher sowie sein erster Stellvertreter sind Mitglieder der Schulkonferenz. Kandidaten für die übrigen zwei Mitgliedschaften und für alle vier Stellvertreter werden aus der Mitte der gesamten Schülerschaft heraus durch SMV- Mitglieder vorgeschlagen und mit einer Zweidrittelmehrheit vom Schülerrat gewählt. Die Rangfolge der Mitglieder und Stellvertreter ergibt sich aus der Rangfolge der Stimmenanzahl. Die Wahl der Schulkonferenzmitglieder erfolgt in der ersten Schülerratssitzung für die Dauer eines Jahres. 9 Besondere Rechte (1) Die Schülersprecher haben das Recht, gegenüber dem Schuleiter, den Lehrern und den Elternvertretern Anregungen, Vorschläge sowie Wünsche einzelner Schüler, Klassen, Gremien oder der gesamten Schülerschaft zu vertreten. Des Weiteren dürfen sie Beschwerden allgemeiner Art und solche, die ihr Amt betreffen vorbringen. Dennoch haben auch Klassensprecher/Kurssprecher das Recht, Anregungen, Vorschläge und Wünsche sowie Beschwerden ihrer Klasse/ihres Kurses den Lehrern und Elternvertretern vorzubringen. (2) Die Schülersprecher, Klassensprecher und Kurssprecher können einzelne Schüler auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von Rechten, die diese der Schule gegenüber selbst ausüben können, beraten und ihnen darin beistehen. Dazu zählt auch das Recht des Schülers, gehört zu werden, bevor über ihn betreffende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen entschieden werden.
5 10 Unterstützung der SMV (1) Der Schulleiter sorgt im Rahmen des Möglichen dafür, dass für die Veranstaltungen der SMV geeignete Räume und die für ihre Arbeit erforderliche Zeit zur Verfügung stehen. (2) Zu den Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung, über die der Schulleiter den Schülerrat gemäß 66 Abs. 2 Satz 3 SchG zu unterrichten hat, gehören sowohl solche der Schule als auch entsprechende Erlasse der Schulaufsichtsbehörde, soweit sie nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Der Schulleiter kann dieser Verpflichtung zur Unterrichtung des Schülerrats mündlich in einer dessen Sitzungen, über die Schülersprecher oder in schriftlicher Form nachkommen. Dem Wunsch des Schülerrats auf Teilnahme des Schulleiters an einer Sitzung soll entsprochen werden, soweit dies im Hinblick auf seine anderen dienstlichen Verpflichtungen möglich ist. (3) Schulleiter, Verbindungslehrer und Schülersprecher sprechen untereinander Zeitpunkt und Ablauf der regelmäßigen Informationsgespräche gemäß 67 Abs. 2 SchG ab, die im Allgemeinen monatlich stattfinden sollen. Eine Tagesordnung ist hierfür nicht erforderlich. 11 Schülerrat (1) Der Schülerrat kann durch die Schülersprecher einberufen werden, wobei dieser jedoch mindestens drei Tage im Voraus angekündigt werden muss. (2) Sondersitzungen können binnen 24 Stunden bekannt gegeben werden. (3) Der Schülerrat berät über aktuelle bzw. geplante Aktionen der SMV und der Gremien. Er reagiert auf das aktuelle Schulleben und kann jederzeit Gremien zur Schulverbesserung bilden. (4) Im Schülerrat getroffene Beschlüsse werden durch eine Zweidrittelmehrheit bestätigt. Jede Klasse/jeder Kurs im Kernkompetenzfach Deutsch bzw. Mathe besitzt eine gültige Stimme, die durch die Klassensprecher/Kurssprecher vertreten wird. (5) Schüler, die nicht Teil des Schülerrats sind, haben das Recht an der Teilnahme am Schülerrat, jedoch besitzen sie kein Stimmrecht und haben lediglich eine beratende Funktion. (6) Der Klassensprecher/Kurssprecher und sein Stellvertreter verpflichten sich zur Teilnahme am Schülerrat. Zu ihren Pflichten gehört die Informationsweitergabe an die Klasse/den Kurs. Auch leiten sie Ideen, Wünsche oder Beschwerden ihrer Klasse/ihres Kurses an den Schülerrat weiter. 12 Veranstaltungen (1) Die Veranstaltungen der SMV gelten als Schulveranstaltungen. Als solche genießen sie Schutz und Förderung der Schule, unterliegen aber auch ihrer Aufsicht.
6 (2) Alle Veranstaltungen der SMV sind rechtzeitig vorher dem Schulleiter anzuzeigen. Dieser hat bei Veranstaltungen innerhalb des Schulgeländes, die nach Art, Ausmaß oder Zeitpunkt den üblichen Schulbetrieb erheblich überschreiten, den Schulträger zu hören. Der Schulleiter muss der Durchführung der Veranstaltung unter Angabe von Gründen mit bindender Wirkung widersprechen, wenn: (a) Inhalt und Ziel der Veranstaltung gegen die bestehende Rechtsordnung gerichtet sind. (b) Die Veranstaltung mit einer besonderen Gefahr für die Schüler verbunden ist. (c) Eine Schwere Beeinträchtigung der Aufgaben der Schule oder eine unzumutbare Belastung des Schulträgers zu befürchten ist. (d) Für hinreichend Aufsicht nicht gesorgt werden kann. (e) Eine ordnungsgemäße Finanzierung als nicht gesichert erscheint. (3) Die Ausübung der Aufsicht richtet sich nach der Art der Veranstaltung sowie nach Alter und Reife der teilnehmenden Schüler. Soweit nicht die Aufsichtsführung durch einen Lehrer erforderlich ist, kann den Schülern die selbstverantwortliche Durchführung der Veranstaltung übertragen werden. In diesem Fall überträgt der Schulleiter die Aufsichtspflicht an ihm geeignet erscheinende Schüler, die mindestens 16 Jahre alt sind. Außerdem müssen sich ihre Erziehungsberechtigten damit einverstanden erklären. (4) Die Aufsichtsführung durch einen Lehrer ist dann erforderlich, wenn es die Art, die Gefahren der Veranstaltung oder das Alter der teilnehmenden Schüler erfordern. (5) Werden Schüler mit der Aufsichtsführung betraut, so ist ihren innerhalb ihrer Befugnisse erteilten Anordnungen von den teilnehmenden Schülern Folge zu leisten. 13 Bekanntmachungen (1) Den Organen der SMV ist in angemessenem Umfang die Möglichkeit für ihre Bekanntmachungen an der SMV-Säule zu geben. Aushänge der SMV an anderen Orten der Schule bedürfen vorher eine Genehmigung des Schulleiters. Dieser muss die Ablehnung der Genehmigung jedoch begründen. (2) Der Schulleiter kann Bekanntmachungen entfernen lassen, wenn er der Auffassung ist, dass der Inhalt oder die Art der Bekanntmachung gegen ein Gesetz oder die Schulordnung verstößt. Der Schulleiter muss diese Entscheidung begründen. Verbindungslehrer 14 Wahl und Tätigkeit (1) Der Schülerrat wählt für die Dauer eines Schuljahres zwei Verbindungslehrer (vgl. 68 SchG ). Der Schulleiter und sein Stellvertreter sowie Lehrer mit weniger als einem halben Lehrauftrag können nicht zum Verbindungslehrer gewählt werden.
7 Das Einverständnis des zur Wahl vorgeschlagenen Lehrers ist vor der Wahl einzuholen. Die Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Übernahme des Amtes des Verbindungslehrers ist freiwillig. Seine Tätigkeit gilt als Dienst. Die Verbindungslehrer sollen von allen am Schulleben Beteiligten tatkräftig unterstützt werden, um ihre Aufgaben gemäß 68 Abs. 2 SchG wirksam erfüllen zu können. (3) Die Verbindungslehrer werden Anfang des neuen Schuljahrs in der ersten Sitzung des Schülerrats durch eine Zweidrittelmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit kommt es zu einem erneuten Wahlgang. (4) Für die Abwahl der Verbindungslehrer gilt 6 Abs. 1 und 2 entsprechend. (5) Die zuständigen Verbindungslehrer sind über alle Veranstaltungen der SMV, an denen sie gemäß 68 Abs. 2 SchG beratend teilnehmen können, rechtzeitig zu unterrichten. Ferner ist ihm Gelegenheit zur Beratung zu geben. Gremien 15 Gremien (1) Die Gremien sind in ihrer Bildung und in ihren Themen frei. Sie bedürfen jedoch der Legitimation durch eine Dreiviertelmehrheit des Schülerrats bei ihrer Gründung. Anträge zu Gremiengründungen sind schriftlich an die Schülersprecher mitzuteilen. (2) Durch den Beitritt in ein Gremium verpflichtet sich der Schüler zur aktiven und regelmäßiger Mitarbeit. (3) Die Gremien wählen gemäß 69 Abs. 4 SchG nach den Grundsätzen von 4 Abs. 6 und 7 aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter (im Weiteren Gremiensprecher). Die Gremiensprecher berufen Gremiensitzungen ein und leiten diese. Sie sind der SMV für die Tätigkeiten ihrer Gremien Rechenschaft schuldig. (4) Die geplanten Veranstaltungen müssen 12 entsprechend durchgeführt werden. (5) Die Abwahl eines Gremiensprechers kann nur auf Antrag eines Gremienmitgliedes erfolgen. Dieser muss den Schülersprechern schriftlich mitgeteilt werden. Für die Abwahl bedarf es einer Dreiviertelmehrheit im betreffenden Gremium, die Stimme der Gremiensprecher ist dabei den anderen Stimmen gleichwertig, sowie im Schülerrat nach vorheriger Anhörung des Gremiensprechers durch die Schülersprecher. (6) Die Gremien sind verpflichtet, alle Einnahmen nach den Grundsätzen einer geordneten Kassenführung zu verwalten und diese spätestens zum Ablauf des Quartals an den Kassierer weiterzuleiten. Ausgenommen von dieser Regelung sind zweckgebundene Einnahmen für gemeinnützige Zwecke, diese Gelder werden nicht in die SMV-Kasse übermittelt, sondern lediglich in die Bücher aufgenommen.
8 Der Nachweis der richtigen Verwendung ist zu erbringen. Die Gremiensprecher sind der SMV bezüglich ihrer Finanzen Rechenschaft schuldig. (7) Die Gremien sind verpflichtet ein Inventar zu führen, das den Schülersprechern quartalsmäßig vorgelegt werden muss. Hierdurch wird eine Weitergabe von Gütern innerhalb der SMV ermöglicht und unnötige Ausgaben werden vermieden. Die Gegenstände sind nur zu ersetzen, wenn deren Zustand unzumutbar ist. Die Entsorgung von nicht mehr benötigten Objekten obliegt den Gremien. Bei Fehlen des Inventars können zukünftige Gelder aus der SMV-Kasse verweigert werden. Finanzierung und Kassenführung 16 Finanzierung (1) Die SMV kann im Benehmen mit dem Elternbeirat zur Deckung ihrer notwendigen Kosten freiwillige Beiträge von den Schülern erheben. (2) Die SMV darf keine Zuwendungen annehmen, deren Zweckbestimmung der Aufgabe und dem Wesen der Schule und der SMV widersprechen. Die Annahme von Zuwendungen des Schulträgers und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der Elternschaft der Schule ist ohne weiteres zulässig. Vor der Annahme sonstiger Zuwendungen sind die Verbindungslehrer zu hören. Haben diese Bedenken, entscheidet der Schulleiter. 17 Kassenführung (1) Für die Verwaltung und Führung der Kasse wählt der Schülerrat durch eine Zweidrittelmehrheit in seiner ersten Sitzung für die Dauer eines Jahres einen Kassenverwalter (2) Die Mittel der SMV dürfen nur für deren Zwecke verwendet werden. Sie müssen nach den Grundsätzen einer geordneten Kassenführung verwaltet werden. Die Kassengeschäfte sind über ein Konto bei einem Geldinstitut abzuwickeln. Die dafür geltenden Vorschriften sind zu beachten. (3) Ausgaben bis einschließlich 100 Euro durch die SMV bedürfen lediglich der Legitimation durch den Schülersprecher. Diese Zustimmung ist durch dessen Unterschrift in den Büchern nachzuweisen. Alle weiteren Beschlüsse der SMV mit finanziellen Auswirkungen bedürfen der Zustimmung der Verbindungslehrer. Er kann die Zustimmung nur verweigern, wenn der Beschluss gegen 17 Abs. 2 verstößt oder wenn die finanzielle Deckung nicht gewährleistet ist. (4) In jedem Schuljahr wird die Kasse des Schülerrats durch zwei Kassenprüfer geprüft, von denen mindestens einer der Erziehungsberechtigte eines Schülers der Schule sein muss. Sie werden vom Schülerrat im Einvernehmen mit dem Elternbeirat bestimmt. Soweit keine Einigung auf Kassenprüfer zustande kommt, obliegt die Bestimmung dem Schulleiter. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit weitere Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie berichten dem Schulleiter, dem Elternbeirat und dem Schülerrat über das Ergebnis der Kassenprüfung.
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