Wahlordnungsvorschriften zu den Wahlen der Klassensprecher, des Schülersprechers, der Schulkonferenzmitglieder und des Vertrauenslehrers.

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1 Wahlordnungsvorschriften zu den Wahlen der Klassensprecher, des Schülersprechers, der Schulkonferenzmitglieder und des Vertrauenslehrers. Die Wahlordnungsvorschriften regeln: 1. die Amtszeit 2. den Wahlmodus 3. Rücktritt und Amtsenthebung 4. die Neuwahl bei Ausscheiden eines Amtsträgers vor Ablauf der Amtszeit 5. das Verfahren bei Einsprüchen gegen die Wahl Die Wahlordnungsvorschriften müssen, von der Schulleitung genehmigt, mit einer 2/3 Mehrheit aller Klassensprecher und Stellvertreter verabschiedet werden. Sie treten am Tage nach der Verabschiedung in Kraft; frühstens am

2 Wahlordnungsvorschrift - Klassensprecher 1 Amtszeit 1. Die Amtszeit der Klassensprecher und deren Stellvertreter beträgt in der Regel ein Schuljahr. 2. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Schuljahresende. 2 Wahlmodus 1. Jeder Schüler der Klasse darf sich zur Wahl stellen. Die Kandidatur darf ihm unter keinen Umständen verweigert werden. 2. Bis zum Ende der 1. Woche hat sich jeder Kandidat beim Klassenleiter anzumelden. Die Wahl erfolgt in der 2 Woche des Schuljahres. Ob eine nachträgliche Anmeldung zulässig ist entscheidet der Klassenleiter. 3. Jeder Kandidat darf sich unmittelbar vor der Wahl zu seiner Person, seinen Zielen und seiner Befähigung für das Amt äußern. Der Klassenleiter regelt die Redezeit. 4. Zur Wahl selbst: 1. Die Wahl ist geheim, gleich, allgemein und unmittelbar. Sie ist verpflichtend. 2. Jeder Schüler hat zwei Stimmen, die auf einen Kandidaten vereinigt oder auf zwei Kandidaten verteilt werden können. 3. Die Wahl erfolgt per Stimmzettel, die vom Schülerrat bereit gestellt werden. 4. Die Stimmen werden von zwei Nicht-Kandidaten, die vorher vom Klassenleiter bestimmt wurden sind, ausgezählt und das Ergebnis wird unmittelbar bekannt gegeben. 5. Klassensprecher ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Stellvertreter ist entsprechender Kandidat mit den zweit meisten Stimmen. 6. Wenn Klassensprecher und Stellvertreter weniger als 50% der Gesamtstimmen auf sich vereinigen konnten, dann kommt es zur Stichwahl zwischen den 4 Kandidaten mit den meisten Stimmen. Die Stichwahl erfolgt nach den selben Grundsätzen wie die ordentliche Wahl. 3 Verfahren zur Amtsenthebung (Abwahl) 1. Sollte ein Klassensprecher oder dessen Stellvertreter nach Ansicht eines Schülers oder des Klassenleiters seine Pflichten nicht ordentlich wahrnehmen, so kann der Schüler die Abwahl beim Klassenleiter beantragen bzw. der Klassenleiter die Abwahl einleiten. Der Klassenleiter setzt daraufhin den Termin für die Abstimmung fest und teilt dies der Klasse und dem Schülersprecher mit. 2. Der Antragssteller, ob Klassenleiter oder Schüler, muss unmittelbar vor der Wahl seine Vorwürfe anbringen. Der beschuldigte Amtsträger hat das Recht sich unmittelbar danach zu den Vorwürfen zu äußern. 3. Die Abwahl erfolgt offen (per Handzeichen), allgemein, gleich und unmittelbar. Sie ist verpflichtend. 4. Jeder Schüler der Klasse hat eine Stimme. 5. Der Amtsträger ist seinem Amt enthoben wenn min. 2/3 der anwesenden Schüler dafür stimmten. (13 von 20 Stimmen ist keine Abwahl)

3 6. Bis zur Neuwahl führt der Stellvertreter oder ein vom Klassenleiter bestimmter Schüler die Geschäfte fort. 7. Sollte es zum zweiten Mal einen Antrag auf Amtsenthebung geben so kann der Klassenleiter in Absprache mit dem Schülersprecher den Antrag zurückweisen. 4 Rücktritt 1. Ein Klassensprecher oder dessen Stellvertreter kann ohne Angabe von Gründen jederzeit zurücktreten. 2. Bis zur Neuwahl bleibt er jedoch geschäftsführend im Amt. 5 Neuwahl bei Ausscheiden eines Klassensprechers oder dessen Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit 1. Sollte ein Klassensprecher oder dessen Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit durch irgendwelche Gründe aus seinem Amt ausscheiden so ist bis zwei Wochen nach dem Ausscheiden eine Neuwahl durchzuführen. 2. Jeder Schüler der Klasse darf sich zur Wahl stellen. Es sei denn es ist der ausgeschiedene Amtsträger. Sollte der Klassensprecher ausgeschieden sein, so darf sich auch der Stellvertreter zur Wahl stellen. Sollte er nicht gewählt werden, so bleibt er Stellvertreter. 1. Die Neuwahl ist geheim, gleich, unmittelbar, allgemein. Sie ist verpflichtend. Sie gilt nur für das ausgeschiedene Amt, außer Klassensprecher und Stellvertreter sind gemeinsam ausgeschieden, oder der Stellvertreter hat sich zur Wahl gestellt und gewonnen. In diesen Fällen gilt sie für das Amt des Klassensprechers und des Stellvertreters. 2. Jeder Schüler hat eine Stimme. 3. Die Wahl erfolgt per Stimmzettel, die vom Schülerrat bereit gestellt werden. 4. Die Stimmen werden vom Klassenleiter ausgezählt. 4. Neu gewählter Amtsträger ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Sollte der in 5 Absatz 3.1 genannte Fall eintreten so ist der Kandidat mit den zweit meisten Stimmen dessen Stellvertreter. 6 Einspruch gegen die Wahl 1. Jeder Schüler, ob Kandidat oder nicht, darf Einspruch gegen ordentliche Wahl, Abwahl, Neuwahl beim Klassenleiter, Vertrauenslehrer oder Schülersprecher einlegen. 2. Die gewählten Amtsträger sind bis zur Klärung des Einspruchs nur unter Vorbehalt im Amt. Sie haben jedoch alle Rechte und Pflichten. Klassenleiter, Schülersprecher und Vertrauenslehrer prüfen gemeinsam den Einspruch. 3. Sollte der Einspruch berechtigt sein und als schwerwiegend befunden werden so kommt es unverzüglich zur Wahlwiederholung nach 2, bzw. 3, Der Einspruch kann jederzeit vom Antragssteller zurückgezogen werden. * Mit Schülern sind jeweils nur die Schüler der betreffenden Klasse oder Kurs gemeint. ** In Klassenstufe 12 unterliegt dem Tutor die Entscheidung 2 anzuwenden, denn der Klassensprecher und dessen Stellvertreter darf auch aus Klassenstufe 11 übernommen oder aber in einem anderen Verfahren gewählt werden.

4 Wahlordnungsvorschrift Schülersprecher 1 Amtszeit 1. Die Amtszeit des Schülersprechers und dessen Stellvertreter beträgt in der Regel ein Schuljahr. 3. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Schuljahresende. 2 Wahlmodus 1. Jeder Schüler, der zum Zeitpunkt der Wahl min. die 8. Klassenstufe besucht, darf sich zur Wahl stellen. 2. Bis zum Ende der 3. Woche hat sich jeder Kandidat beim geschäftsführenden Schülersprecher anzumelden. Sollte es kein geschäftsführenden Schülersprecher geben, so meldet er sich beim geschäftsführenden Vertrauenslehrer an. Die Wahl erfolgt frühstens nach der ersten Schülerratssitzung und spätestens in der 5. Woche des Schuljahres. 1. Die Wahl ist geheim, gleich, allgemein und unmittelbar. Sie ist verpflichtend. 2. Wenn möglich findet die Wahl im Zuge einer Schülervollversammlung oder mehrerer Schülerteilversammlungen statt. Jeder Kandidat darf sich in dieser Versammlung zu seinen Zielen, seiner Person und seinen Befähigungen für das Amt äußern. Die Schüler dürfen Fragen stellen. Sollte keine derartige Versammlung möglich sein so findet die Wahl nach dem Modus der Neuwahlen statt. Es sind alle verfügbaren Möglichkeiten auszuschöpfen um eine Schülervollversammlung oder Schülerteilversammlungen zu ermöglichen. 3. Jeder Schüler der Schule ist wahlberechtigt und hat eine Stimme. 4. Die Wahl erfolgt per Stimmzettel, die vom Schülerrat bereit gestellt werden. 5. Die Stimmen werden von vier Nicht-Kandidaten ausgezählt, die vorher vom geschäftsführenden Vertrauenslehrer bestimmt wurden sind. Dieser muss anwesend zu sein. Das Ergebnis wird unmittelbar am nächsten Tag bekannt gegeben. 4. Schülersprecher ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Stellvertreter ist entsprechender Kandidat mit den zweit meisten Stimmen. 5. Sollte der Kandidat mit den meisten Stimmen unter 50% der Stimmen haben so ist eine Stichwahl zwischen dem Kandidat mit den meisten und dem Kandidat mit den zweit meisten Stimmen, nach dem Wahlmodus einer Neuwahl durchzuführen.

5 3 Verfahren zur Amtsenthebung 1. Sollte der Schülersprecher oder dessen Stellvertreter nach Ansicht eines Klassensprechers seine Pflichten nicht ordentlich wahrnehmen, so kann der Klassensprecher die Abwahl beim Vertrauenslehrer beantragen. Der Vertrauenslehrer setzt daraufhin den Termin für die Abstimmung fest und teilt dies den Schülern, der Schulleitung und dem Schülerrat mit. 2. Die Abstimmung findet im Zuge einer Schülerratssitzung statt. Wahlberechtigt sind alle Klassensprecher und deren Stellvertreter. (2 Stimmen pro Klasse) 3. Der Antragssteller muss unmittelbar vor der Wahl seine Vorwürfe anbringen. Der beschuldigte Amtsträger hat das Recht sich unmittelbar danach zu den Vorwürfen zu äußern. 4. Die Abwahl erfolgt offen (per Handzeichen), allgemein, gleich und unmittelbar. Sie ist verpflichtend. (keine Enthaltungen) 5. Der Amtsträger ist seinem Amt enthoben wenn min. 2/3 der anwesenden Wahlberechtigten dafür stimmten. 6. Bis zur Neuwahl führt der Stellvertreter oder ein vom Vertrauenslehrer bestimmter Schüler die Geschäfte fort. 4 Rücktritt 1. Ein Schülersprecher oder dessen Stellvertreter kann mit expliziter Angabe von Gründen jederzeit zurücktreten. 3. Bis zur Neuwahl bleibt er jedoch geschäftsführend im Amt. 5 Neuwahl bei Ausscheiden des Schülersprechers oder dessen Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit 1. Sollte der Schülersprecher oder dessen Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit durch irgendwelche Gründe aus seinem Amt ausscheiden so ist bis zwei Wochen nach dem Ausscheiden eine Neuwahl durchzuführen. 2. Jeder Schüler, der zum Zeitpunkt der Neuwahl die 8. Klassenstufe besucht, darf sich zur Wahl stellen. Es sei denn es ist der ausgeschiedene Amtsträger. Sollte der Schülersprecher ausgeschieden sein, so darf sich auch der Stellvertreter zur Wahl stellen. Sollte er nicht gewählt werden, so bleibt er Stellvertreter. 1. Die Neuwahl ist geheim, gleich, unmittelbar, allgemein. Sie ist verpflichtend. Sie gilt nur für das ausgeschiedene Amt, außer Schülersprecher und Stellvertreter sind gemeinsam ausgeschieden, oder der Stellvertreter hat sich zur Wahl gestellt und gewonnen. In diesen Fällen gilt sie für das Amt des Schülersprechers und des Stellvertreters. 2. Vor der Wahl darf sich jeder Kandidat durch einen gut sichtbaren Aushang vorstellen. 3. Die Wahl findet im Klassenverband und für alle Schüler zur selben Zeit statt. 4. Jeder Schüler hat eine Stimme. 5. Die Wahl erfolgt per Stimmzettel, die vom Schülerrat bereit gestellt werden. 6. Die Stimmen werden vom vier Nicht-Kandidaten ausgezählt, die vorher vom Vertrauenslehrer bestimmt wurden sind. Der Vertrauenslehrer hat anwesend zu sein. Das Ergebnis wird unmittelbar am nächsten Tag bekannt gegeben. 4. Neu gewählter Amtsträger ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Sollte der in 5 Absatz 3.1 genannte Fall eintreten so ist der Kandidat mit den zweit meisten Stimmen dessen Stellvertreter.

6 6 Einspruch gegen die Wahl 1. Jeder Schüler, ob Kandidat oder nicht, darf Einspruch gegen ordentliche Wahl, Abwahl, Neuwahl beim Vertrauenslehrer oder der Schulleitung einlegen. 2. Die gewählten Amtsträger sind bis zur Klärung des Einspruchs nur unter Vorbehalt im Amt. Sie haben jedoch alle Rechte und Pflichten. Der Vertrauenslehrer prüft den Einspruch. 3. Sollte der Einspruch berechtigt sein und als schwerwiegend befunden werden so kommt es unverzüglich zur Wahlwiederholung nach 2, bzw. 3, Der Einspruch kann jederzeit vom Antragssteller zurückgezogen werden.

7 Wahlordnungsvorschrift - Schulkonferenzmitglieder 1 Amtszeit 2. Die Amtszeit eines Schulkonferenzmitglieds und der Stellvertreter beträgt in der Regel ein Schuljahr. 1. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Schuljahresende. 2 Wahlmodus 1. Jeder Schüler, der zum Zeitpunkt der Wahl min. die 8. Klassenstufe besucht, darf sich zur Wahl stellen. 2. Bis zum Ende der 3. Woche hat sich jeder Kandidat beim geschäftsführenden Schülersprecher anzumelden. Sollte es kein geschäftsführenden Schülersprecher geben, so meldet er sich beim Vertrauenslehrer an. Die Wahl erfolgt frühstens nach der Wahl des Schülersprechers und spätestens vor der ersten Schulkonferenz 1. Die Wahl ist offen (Handzeichen), gleich, allgemein und frei (Enthaltungen). 2. Die Wahl findet im Zuge einer Schülerratssitzung statt. Jeder Kandidat darf sich in dieser Sitzung zu seinen Zielen, seiner Person und seinen Befähigungen für das Amt äußern. Die Schülerratsmitglieder dürfen Fragen stellen. 3. Jeder Klassensprecher und Stellvertreter hat eine Stimme. 4. Schulkonferenzmitglieder sind der Schülersprecher, dessen Stellvertreter und die Kandidaten mit den meisten und zweit meisten Stimmen. Stellvertreter sind die restlichen Kandidaten., 3 Verfahren zur Amtsenthebung 1. Sollte ein Schulkonferenzmitglied nach Ansicht eines Klassensprechers seine Pflichten nicht ordentlich wahrnehmen, so kann der Klassensprecher die Abwahl beim Vertrauenslehrer oder Schülersprecher beantragen. Der Schülersprecher setzt daraufhin den Termin für die Abstimmung fest und teilt dies dem Schülerrat mit. 2. Die Abstimmung findet im Zuge einer Schülerratssitzung statt. Wahlberechtigt sind alle Klassensprecher und deren Stellvertreter. (2 Stimmen pro Klasse) 3. Der Antragssteller muss unmittelbar vor der Wahl seine Vorwürfe anbringen. Der beschuldigte Amtsträger hat das Recht sich unmittelbar danach zu den Vorwürfen zu äußern. 4. Die Abwahl erfolgt offen (per Handzeichen), allgemein, gleich und unmittelbar. Sie ist verpflichtend. (keine Enthaltungen) 5. Der Amtsträger ist seinem Amt enthoben wenn min. 2/3 der anwesenden Wahlberechtigten dafür stimmten. 6. Bis zur Neuwahl führt ein vom Schülersprecher bestimmter Stellvertreter die Geschäfte fort.

8 4 Rücktritt 1. Ein Schulkonferenzmitglied oder ein Stellvertreter kann ohne Angabe von Gründen jederzeit zurücktreten. 2. Ein Stellvertreter übernimmt das Geschäft bis zur Neuwahl. 5 Neuwahl bei Ausscheiden eines Schulkonferenzmitglieds oder eines Stellvertreters vor Ablauf der Amtszeit 1. Sollte ein Schulkonferenzmitglied vor Ablauf der Amtszeit durch irgendwelche Gründe aus seinem Amt ausscheiden so ist bis zwei Wochen nach dem Ausscheiden eine Neuwahl durchzuführen. Ob ein Stellvertreter neu gewählt werden muss entscheidet der Schülersprecher oder dessen Stellvertreter. 2. Jeder Schüler, der zum Zeitpunkt der Neuwahl die 8. Klassenstufe besucht, darf sich zur Wahl stellen. Es sei denn es ist der ausgeschiedene Amtsträger. Sollte ein Schulkonferenzmitglied ausgeschieden sein, so dürfen sich auch die Stellvertreter zur Wahl stellen. Sollten sie nicht gewählt werden, so bleiben sie Stellvertreter. 1. Die Neuwahl ist offen, gleich, allgemein und frei. Sie gilt nur für das ausgeschiedene Amt. 2. Die Wahl findet im Zuge einer Schülerratssitzung statt. Jeder Kandidat darf sich in dieser Sitzung zu seinen Zielen, seiner Person und seinen Befähigungen für das Amt äußern. Die Schülerratsmitglieder dürfen Fragen stellen. 3. Jeder Klassensprecher und Stellvertreter hat eine Stimme. 4. Neu gewählter Amtsträger ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Alle anderen Kandidaten fallen in der Regel weg. 6 Einspruch gegen die Wahl 1. Jedes Schülerratsmitglied und Kandidat darf Einspruch gegen ordentliche Wahl, Abwahl, Neuwahl beim Schülersprecher oder Vertrauenslehrer einlegen. 2. Die gewählten Amtsträger sind bis zur Klärung des Einspruchs nur unter Vorbehalt im Amt. Sie haben jedoch alle Rechte und Pflichten. Schülersprecher und Vertrauenslehrer prüfen gemeinsam den Einspruch. 3. Sollte der Einspruch berechtigt sein und als schwerwiegend befunden werden so kommt es unverzüglich zur Wahlwiederholung nach 2, bzw. 3, Der Einspruch kann jederzeit vom Antragssteller zurückgezogen werden.

9 Wahlordnungsvorschrift Vertrauenslehrer 1 Amtszeit 1. Die Amtszeit des Vertrauenslehrers beträgt in der Regel ein Schuljahr. 2. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Schuljahresende. 2 Wahlmodus 1. Jeder Lehrer darf sich zur Wahl stellen. Außerdem schlagen die Klassen Lehrer für das Amt vor. Die endgültige Entscheidung an der Wahl teilzunehmen unterliegt dem betreffenden Lehrer. 2. Die Wahl erfolgt zur selben Zeit und am selben Ort wie die Schülersprecherwahl. 1. Die Wahl ist geheim, gleich, allgemein und unmittelbar. Sie ist verpflichtend. 2. Jeder Schüler der Schule ist wahlberechtigt und hat eine Stimme. 3. Die Wahl erfolgt per Stimmzettel, die vom Schülerrat bereit gestellt werden. 4. Die Stimmen werden von vier Nicht-Kandidaten ausgezählt, die vorher vom geschäftsführenden Schülersprecher bestimmt wurden sind. Dieser muss anwesend sein. Das Ergebnis wird unmittelbar am nächsten Tag bekannt gegeben. 4. Vertrauenslehrer ist der Kandidat der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. 5. Sollte der Kandidat mit den meisten Stimmen unter 50% der Stimmen haben so ist ein Vertrauenslehrerteam zu bilden, dass min. 50% aller abgegebenen Stimmen vereinigt. Dieses Vertrauenslehrerteam kann auch alle Kandidaten beinhalten, selbst wenn der Kandidat mit den meisten Stimmen über 50% auf sich vereinigt. Der Vertrauenslehrer mit den meisten Stimmen ist am Anfang kommenden Jahres der geschäftsführende Vertrauenslehrer. 6. Eine Amtsenthebung ist nicht möglich. 3 Rücktritt 1. Ein Vertrauenslehrer kann mit expliziter Angabe von Gründen jederzeit zurücktreten. 2. Bis zur Neuwahl bleibt er jedoch geschäftsführend im Amt. 4 Neuwahl bei Ausscheiden des Vertrauenslehrers vor Ablauf der Amtszeit. 1. Sollte der Vertrauenslehrer vor Ablauf der Amtszeit durch irgendwelche Gründe aus seinem Amt ausscheiden und kein Vertrauenslehrerteam vorhanden sein so ist bis zwei Wochen nach dem Ausscheiden eine Neuwahl durchzuführen.

10 2. Die Lehrer werden von den Klassen für das Amt vorgeschlagen. Die endgültige Entscheidung an der Wahl teilzunehmen unterliegt dem betreffenden Lehrer. 1. Die Neuwahl ist offen, gleich, allgemein. Sie ist verpflichtend. 2. Die Wahl findet im Zuge einer Schülerratssitzung statt. 3. Jede Klasse hat eine Stimme. Die Klassensprecher sind an die Aussprache in der Klasse gebunden. 4. Neu gewählter Amtsträger ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. 5 Einspruch gegen die Wahl 1. Jeder Schüler und Kandidat darf Einspruch gegen ordentliche Wahl, Neuwahl beim Schülersprecher oder der Schulleitung einlegen. 2. Die gewählten Amtsträger sind bis zur Klärung des Einspruchs nur unter Vorbehalt im Amt. Sie haben jedoch alle Rechte und Pflichten. Der Schülersprecher prüft den Einspruch. 3. Sollte der Einspruch berechtigt sein und als schwerwiegend befunden werden so kommt es unverzüglich zur Wahlwiederholung nach 2, bzw Der Einspruch kann jederzeit vom Antragssteller zurückgezogen werden.

11 Zusatz (gilt für alle Wahlordnungsvorschriften) 1. Die Verantwortung die Einhaltung der Wahlordnungsvorschriften zu kontrollieren liegt insbesondere bei den Organen der Schülervertretung, außerdem bei den betreffenden Lehrern und der Schulleitung. 2. Einspruch gegen eine Wahl ist bis maximal 10 Tage nach der Wahl einzulegen. Nach Ablauf der Frist ist kein Einspruch mehr möglich. 3. Falls sich geschäftsführender Vertrauenslehrer und geschäftsführender Schülersprecher wieder zur Wahl stellen wollen, so haben Sie sich zu Beginn jedes Schuljahres über einen unabhängigen Prüflehrer zu verständigen. Falls gegen die Wahl zum Vertrauenslehrer und dazu gegen die Wahl zum Schülersprecher Einspruch eingelegt wird, so muss dieser Prüflehrer die Einsprüche überprüfen und im Ernstfall einen neuen Wahltermin festlegen. 4. Die Wahlordnungsvorschriften können gemeinsam von min. 2/3 aller Klassensprecher und Stellvertreter außer Kraft gesetzt oder verändert werden. Ebenfalls kann auch nur eine einzelne Wahlordnungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder verändert werden, ohne dass die anderen Vorschriften davon berührt werden. 5. Die Wahlordnungsvorschriften sind bis zu ihrer Außer-Kraft-Setzung in Kraft. Sie benötigen keiner regelmäßigen Bestätigung. *** In der Sekundarstufe 2 ersetzt der Terminus Kurs- den Terminus Klassen- (Klassensprecher = Kurssprecher; Klassenleiter = Kursleiter [Tutor]) Schülersprecher Stellvertreter Mitglied des Schülerrats Mitglied des Schülerrats

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