Erwartungen an die Lehrpersonen:
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- Carl Becker
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1 8. Mai 2012 Erwartungen an die Lehrpersonen: Fachwissenschaft/-en Psychologie Rechtskenntnisse Sozialpädagogik top wie Prof. xxx Didaktik top: MEIN Kind Note 1 top für MEIN Kind top wie RA yyy top: keine Konflikte top
2 8. Mai 2012 Erwartungen an die Lehrpersonen: Sicherheit Meinem Kind darf nichts passieren Mein Kind soll sich durchsetzen Lehrer: Mit einem Bein immer halb im Knast?
3 8. Mai 2012 Lehrerrechte und Lehrerpflichten Fragen zu Aufsichtspflicht, Klassenfahrt, Privatsphäre Helmut Liebermann Landesvorsitzender des Mitglied des Landesvorstands des
4 Rechtsgrundlagen Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht Haftungsprivileg des Lehrers Problemfälle Klassenfahrten besondere Situationen
5 Rechtsgrundlagen Aufsichtspflicht von Erziehern (Lehrer) 832 BGB Wer kraft Gesetzes zur Führung von Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit... der Aufsicht bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn> der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
6 Rechtsgrundlagen Konsequenz: Die Personensorge wird von den Eltern übertragen auf die Schule und damit den Lehrer Kind/Schüler Während des Schulbesuchs Eltern Schule Lehrer Eltern haften für ihre Kinder ( 1635 BGB) Schule übernimmt die Haftung Lehrer übernimmt, aber Haftungsprivileg
7 Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht Räumlich und zeitlich auf den schulischen Bereich bzw. schulische Veranstaltungen begrenzt schulischer Bereich Unterricht, Pausen, Arbeitsgemeinschaften (der Schule), Wanderungen, Klassenfahrten, sonstige schulische Veranstaltungen (auch bei Freiwilligkeit zur Teilnahme) zeitlich: angemessene Zeit davor und danach
8 Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht Nicht erfasst von der Aufsichtspflicht: Schulweg Schulbushaltestelle, die räumlich und funktionell nicht dem Schulbetrieb zugeordnet ist Beförderung im Schulbus Handlung des Schülers außerhalb des schulischen Bereichs Unerlaubtes Entfernen des Schülers vom Ort der Aufsichtsführung
9 Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht Konkreter Inhalt der Aufsicht ist nicht geregelt, Art und Ausmaß hängen ab vom Einzelfall: Individueller Reife- und Erziehungsstand (Alter) Art der Tätigkeit oder der Unternehmung individuelle örtliche Situation Zusammensetzung der Gruppe Zumutbarkeit (Möglichkeit unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Aufsichtsperson)
10 Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht Kontinuierlich: Grundsätzlich (vom Grundsatz her) Pflicht zur ununterbrochenen Aufsicht Aktiv: Im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Vorsorge treffen für den Fall, dass Anordnungen nicht beachtet werden Präventiv: Bin ich ein Prophet? Umsichtiges und vorausschauendes Handeln Hilfe, das geht doch nicht! Was denn für Vorsorge?
11 Haftungsprivileg des Lehrers Jedes Land (als Arbeitgeber/Dienstherr seiner Lehrer) hat eine Unfallkasse, in die es regelmäßig Beiträge zur Schadensregulierung einzahlt. Die Unfallkasse reguliert Unfallschäden, sofern der Lehrer pflichtgemäß oder (nur einfach nicht grob) fahrlässig gehandelt hat.
12 Haftungsprivileg des Lehrers Land Lehrer Vorsatz Eltern Schüler Vorsatz (oder) grobe Fahrlässigkeit Schule Unfallkasse privat Krankenkasse
13 Schäden bei Dritten Ein Dritter (z.b. Schüler y) erhebt Schadenersatzansprüche, weil er von Schüler x in der Unterrichtspause geschädigt wurde. Vorwurf: mangelnde Erfüllung der Aufsichtspflicht Beschuldigter (wegen Mängeln bei der Aufsicht) ist zunächst immer die Schule, nicht der einzelne Lehrer. Schadenersatzanspruch besteht bereits bei einfacher Fahrlässigkeit.
14 Schäden bei Dritten Schadenregulierung zunächst durch Unfallkasse. Unfallkasse stellt fest, ob einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Falls grobe Fahrlässigkeit festgestellt wurde, wird Regress gegen den Lehrer geltend gemacht. Dagegen kann der Rechtsweg beschritten werden, d.h. im Zweifelsfall entscheidet das Gericht.
15 Schäden bei Dritten Beweislast Die Beweislastregel des 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird bei der Arbeitnehmerhaftung zu Gunsten des Arbeitnehmers modifiziert. Nach 619a BGB muss der Arbeitgeber (darlegen und) beweisen, dass der Arbeitnehmer den Schaden verschuldet hat. (Beweislastumkehr). Die Nichterweislichkeit geht also zu seinen Lasten. Gleiches gilt auch für Beamte.
16 Schäden bei Dritten Entlastung für den Aufsichtführenden: Aufsicht insbesondere dort erforderlich, wo sich spezielle Gefahren für die Schüler oder für Dritte realisieren können. Keine Verpflichtung zur Aufsicht auf Schritt und Tritt kein Anspruch, wenn Schaden auch bei gehöriger Aufsicht entstanden wäre, oder wenn Aufsicht nachweist, ordnungsgemäß beaufsichtigt zu haben.
17 Schäden bei Dritten Entlastung für den Aufsichtführenden: dasselbe gilt für alle Personen, die wie Lehrkräfte Aufsicht führen! Anspruch gegen den Dienstherrn zu richten (Fürsorgepflicht) Rückgriff des Dienstherrn nur bei grober Fahrlässigkeit für letzteren Fall: Berufshaftpflicht?
18 Schäden bei Dritten Berufshaftpflichtversicherung? ist überflüssig, wenn sie Schadensregulierung bei grober Fahrlässigkeit ausschließt Rechtsschutzversicherung? Kann extrem wichtig sein und sollte insbes. Rechtsberatung beinhalten (z.b. Hilfe beim Ausfüllen von Fragebogen zum Unfallhergang).
19 Schäden bei Dritten Rechtsschutz (ohne Selbstbehalt) in dienstlichen Angelegenheiten für Mitglieder des im Mitgliedsbeitrag enthalten
20 Problemfälle Klassenfahrten Klassenfahrt 1 Klassenfahrt 2 Verallgemeinernde Aussagen, die auf Fünftklässler und Abiturienten, Stadtbesichtigungen und Bergtouren Radwanderungen und Busfahrten Unterkunft in Herberge und Gastfamilien und gleichermaßen zutreffen, sind kaum möglich
21 Problemfälle Klassenfahrten Klassenfahrt 1 Klassenfahrt 2 Darstellung einer vollständigen Übersicht aller denkbaren Formen einer Klassenfahrt ist kaum möglich. Behandlung des Themas Klassenfahrten nur in Vortragsreihe mit erheblichem Zeitumfang möglich
22 Problemfälle Klassenfahrten Es gibt Broschüren der Unfallkassen bzw. der GUV (Gesetzliche Unfallversicherung) mit Hinweisen zu typischen Klassenfahrten
23 Problemfälle besondere Situationen - Beispiele Einkauf in der Unterrichtszeit Schüler wegen undisziplinierten Verhaltens aus dem Unterricht verweisen Krankentransport Mitnahme im Auto bei Sportwettkampf Transport von Unterrichtsmitteln im eigenen Auto
24 Weitere interessante Themen Die tlv-aktion Stoppt den Lehrerkollaps (incl. Prognosen zur Einstellungssituation von Lehrern in Thüringen) Unterschiede zwischen Beschäftigung als Beamter und Tarifbeschäftigter (incl. Dienstunfall und Privatunfall)
25 Danke für die Aufmerksamkeit
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