SCHULVERTRAG. zwischen
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- Insa Meissner
- vor 8 Jahren
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1 SCHULVERTRAG zwischen der Neue Schule Wolfsburg ggmbh, Heinrich Heine Straße 36, Wolfsburg, vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch die Schulleitung (im Folgenden auch Schule genannt) und Vorname: Name: Straße: PLZ: Ort: (im Folgenden Schüler/in genannt) gesetzlich vertreten durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten Herrn Frau Straße: PLZ: Ort: 1/5
2 Präambel Die Neue Schule Wolfsburg ist eine gemeinsame Ganztagsschule (Grundschule und integrierte Gesamtschule) in freier Trägerschaft. Sie bietet, beginnend im Schuljahr 2009/2010, in kleinen Klassenverbänden alle Schulabschlüsse bis zum Abitur an. Sie will die Schülerinnen und Schüler für vielfältiges Lernen begeistern und dabei die individuellen Begabungen jedes Einzelnen fördern und entwickeln. Die Neue Schule Wolfsburg ist international ausgerichtet. Ihre Internationalität liegt in der Betonung von Fremdsprachen, aber auch in curricularen Verflechtungen, der Schulkultur und der Zusammensetzung der Lehrerschaft. Ebenfalls im Fokus stehen Technik und Naturwissenschaften. Weitere Schwerpunkte sind Wirtschaft sowie Kunst und Kultur. Die Schule wird wissenschaftlich begleitet und mit eigenen Impulsen die regionale Bildungslandschaft stärken. 1 Vertragsparteien Dieser Vertrag wird geschlossen zwischen der Schule, vertreten durch die Schulleitung und dem/der Schüler/in vertreten durch seine/ihre Erziehungsberechtigten sowie zwischen der Schule, vertreten durch die Schulleitung und den Erziehungsberechtigten. 2 Aufnahme Der/die oben genannte Schüler/in wird mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 in die Neue Schule Wolfsburg in die Jahrgangsstufe 1 aufgenommen. 3 Vertragsdauer Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der/die Schüler/in den angestrebten Schulabschluss erreicht. 4 Kündigung (1) Die Vertragsparteien können den Vertrag jeweils mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Schuljahres kündigen. (2) Nach Erreichen des angestrebten Abschlusses der Sekundarstufe I bzw. der Fachhochschulreife kann jede der Vertragsparteien den Vertrag innerhalb von zwei Wochen kündigen. (3) Die Vertragsparteien können den Vertrag ohne Frist aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für die Schule insbesondere vor, 2/5
3 a) wenn der/die Schüler/in wiederholt gegen die Schulordnung oder weitere Ordnungen der Schule in ihrer jeweils gültigen Fassung verstößt oder Anweisungen der Lehrkräfte oder der pädagogischen Mitarbeiter nicht befolgt und sein/ihr Verhalten hierdurch die Arbeit der Schule erheblich beeinträchtigt oder b) wenn der/die Schüler/in oder die Erziehungsberechtigten sich bewusst in Gegensatz zum Verständnis und zu den Zielen der Schule stellen und sich Bemühungen um Änderungen ihrer Haltung verschließen oder c) wenn der/die Schüler/in oder die Erziehungsberechtigten wiederholt gegen die Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstoßen haben oder d) wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schulleitung tiefgreifend und nachhaltig gestört ist. (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. (5) Eine Kündigung der Schule gegenüber einem Erziehungsberechtigten gilt auch gegenüber dem weiteren Erziehungsberechtigten und dem Schüler als zugegangen. 5 Kosten (1) Die Neue Schule Wolfsburg erhebt kein Schulgeld. Kosten für Schulbücher und sonstige Lernmittel werden von der Schule nicht übernommen. (2) Die Erziehungsberechtigten haben jedoch die anfallenden Kosten für die Verpflegung des Schülers/der Schülerin zu tragen. Hierfür ist ein Vorschuss von zurzeit monatlich 100,00 zu zahlen. (3) Die Kosten für besondere Veranstaltungen außerhalb der Schule (Ausflüge, Exkursionen, Klassenfahrten) sind von den Erziehungsberechtigten zu zahlen. Hierfür fällt ein Vorschuss von zurzeit monatlich 25,00 an. (4) Beide Vorschüsse sind per Dauerauftrag auf folgendes Konto zu überweisen: Commerzbank Wolfsburg, IBAN: DE ; BIC: COBADEFFXXX. (5) Am Ende des Schuljahres werden diese Kosten abgerechnet. Nicht verausgabte Mittel werden erstattet. (6) Es gelten die in der Stadt Wolfsburg gültigen Ermäßigungen. Die entsprechenden Anträge sind im Büro der Schule erhältlich. Die Schule behält sich darüber hinaus vor, eigene Ermäßigungsentscheidungen nach Bedarfsprüfung zu treffen. 6 Unterrichtszeiten (1) Die Schule beginnt mit einer offenen Arbeits- und Übungszeit um 7.30 Uhr. Die erste Unterrichtsstunde beginnt um 8.15 Uhr. An drei Tagen der Woche endet der Unterricht um Uhr. An zwei Tagen der Woche (Mittwoch und Freitag) endet der Unterricht um 13:55 Uhr. 3/5
4 (2) Am Mittwochnachmittag werden in der Schule besondere Angebote gemacht, für die die Schüler / Schülerinnen jeweils für ein Halbjahr angemeldet werden können. (3) Es gelten die in Niedersachsen festgelegten Ferienzeiten. Über die beweglichen Ferientage entscheidet die Schulkonferenz der Neuen Schule Wolfsburg. (4) Die Neue Schule Wolfsburg organisiert eine Spätbetreuung in den Räumen der Schule montagsdonnerstags bis Uhr und freitags bis Uhr. Hierfür ist eine Anmeldung erforderlich. (5) In den Schulferien stehen die Angebote der Stadt Wolfsburg zur Verfügung. 7 Mitwirkung der Eltern und Mitgliedschaft im Förderverein (1) Die Mitwirkung der Eltern am Schulleben ist erwünscht. Jede Klasse wählt sechs Wochen nach Schulbeginn eine Elternvertretung. Die Elternvertreter aller Klassen bilden den Schulelternrat. Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) sowie eine(n) Vertreter/in. (2) Die Mitgliedschaft im Förderverein der Schule, der mit einem einkommensabhängigen Beitrag unterstützt wird, ist erwünscht. 8 Schulordnung (1) Bestandteil dieses Vertrages ist die Schulordnung für die Neue Schule Wolfsburg ggmbh in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Die Schulleitung ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Schulordnung zeitlich begrenzte Schulverweise auszusprechen. Die Schulleitung wird die Erziehungsberechtigten umgehend über die Erteilung des Verweises informieren. Das Recht zur Kündigung wegen des Verstoßes gegen die Schuldordnung bleibt hiervon unberücksichtigt. 9 Haftung (1) Die Haftung der Schule für Personen- und Sachschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie erstreckt sich nicht auf Geld, Schmuck oder sonstige Wertgegenstände, Fahrräder, Kraftfahrzeuge und deren Zubehör oder auf Sachen die auf dem Schulgelände liegen gelassen werden. (2) Die Schüler sind durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung versichert. Diese erstreckt sich auf den Unterricht einschließlich der Pausen und alle sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie auf den direkten Weg zu und von der Schule und zu Orten schulischer Veranstaltungen. Verlässt der Schüler das Schulgelände eigenmächtig, entfällt der Versicherungsschutz. (3) Für Schäden, die der Schüler verursacht, haftet dieser und/oder seine Erziehungsberechtigten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Erziehungsberechtigten erklären, für den Schüler eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. 4/5
5 10 Vertragseintritt und Vertretungsrecht der Schulleitung (1) Mit Erreichen der Volljährigkeit tritt der/die Schüler/in dem Vertrag mit allen Rechten und Pflichten ein. (2) Die Erziehungsberechtigten bleiben auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Schülers/ der Schülerin Vertragspartner für die sich aus diesem Vertrag für sie ergebenden Rechte und Pflichten. (3) Die Schulleitung ist ermächtigt, Schulverweise sowie die ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Schulvertrages für die Schule verbindlich gegenüber den Vertragspartnern auszusprechen. 11 Schlussbestimmungen (1) Änderungen dieses Vertrages und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. (2) Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Unterschrift d. Erziehungsberechtigten Unterschrift d. Erziehungsberechtigten (im eigenen Namen und im Namen des Schülers / der Schülerin) Unterschrift d. Schulleitung 5/5
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