Aufsichtspflicht - Haftung
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- Lennart Müller
- vor 9 Jahren
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1 Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI
2 Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg
3 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für Dritte ausgehen. Der Aufsichtspflichtige hat die erforderlichen Einwirkungsmöglichkeit auf den Aufsichtsbedürftigen. Dogmatisch: Haftung für Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Aufsichtspflichtigen.
4 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Normzweck - nur Schutz Dritter - nicht auch Schutz des Aufsichtsbedürftigen
5 Voraussetzungen der Haftung nach 832 BGB 1. Aufsichtspflichtiger
6 Voraussetzungen der Haftung nach 832 BGB 1. Aufsichtspflichtiger Aufsichtspflicht gegenüber einer aufsichtsbedürftigen Person - Minderjährigkeit oder - geistiger oder körperliche Zustand
7 Voraussetzungen der Haftung nach 832 BGB 1. Aufsichtspflichtiger Aufsichtspflicht gegenüber einer aufsichtsbedürftigen Person - kraft Gesetzes -- Eltern gemäß 1626, 1631 BGB -- Vormund gemäß 1793, 1800 BGB -- Betreuer gemäß 1896ff. BGB -- NEIN: Ausbilder gegenüber dem minderjährigen Auszubildenden (gegen früher h.m.)
8 Voraussetzungen der Haftung nach 832 BGB 1. Aufsichtspflichtiger Aufsichtspflicht gegenüber einer aufsichtsbedürftigen Person - Übernahme durch Vertrag -- gemäß Abs auch konkludent möglich -- setzt aber eine weitreichende Obhut von längerer Dauer oder Regelmäßigkeit und weitgehender Einwirkungsmöglichkeit voraus -- z.b. Pflegeeltern, Kindergärtner/in -- z.b. Betreuung eines Ferienlagers -- z.b. Tante, die seit jeher die Betreuung des Kindes übernommen hat
9 Voraussetzungen der Haftung nach 832 BGB 1. Aufsichtspflichtiger 2. Aufsichtsbedürftiger
10 Voraussetzungen der Haftung nach 832 BGB 1. Aufsichtspflichtiger 2. Aufsichtsbedürftiger -Aufsichtsbedürftigkeit wegen - Minderjährigkeit oder - geistigem oder körperlichem Zustand
11 Voraussetzungen der Haftung nach 832 BGB 1. Aufsichtspflichtiger 2. Aufsichtsbedürftiger 3. Tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung
12 Voraussetzungen der Haftung nach 832 BGB 1. Aufsichtspflichtiger 2. Aufsichtsbedürftiger 3. Tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung Der Aufsichtsbedürftige muss eine rechtswidrige unerlaubte Handlung begangen haben. Auf seine Schuldfähigkeit oder ein Verschulden kommt es nicht an.
13 Voraussetzungen der Haftung nach 832 BGB 1. Aufsichtspflichtiger 2. Aufsichtsbedürftiger 3. Tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung 4. Schuldhafte Aufsichtspflichtverletzung des Aufsichtspflichtigen
14 4. Schuldhafte Aufsichtspflichtverletzung des Aufsichtspflichtigen Aufsichtspflicht
15 Aufsichtspflicht Das Maß der Aufsicht ist abhängig von Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens Ausmaß der Gefahr für Rechtsgüter Dritter Alter, Charakter, Eigenart des Kindes: gesteigerte Aufsichtspflicht bei Kindern mit schweren Verhaltensstörungen und aggressivem Verhalten Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen Je schwerwiegender der drohende Schaden und je höher die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts sind, desto mehr Mühen sind Eltern und sonstigen Aufsichtspflichtigen zumutbar.
16 4. Schuldhafte Aufsichtspflichtverletzung des Aufsichtspflichtigen - gesetzliche Vermutung der Aufsichtspflichtverletzung/Beweislastumkehr - Widerlegung der gesetzl. Vermutung (Entlastungsbeweis)
17 Entlastungsbeweis: Der Aufsichtspflichtige muss nachweisen, dass er -- seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder -- der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre.
18 Voraussetzungen der Haftung nach 832 BGB 1. Aufsichtspflichtiger 2. Aufsichtsbedürftiger 3. Tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung 4. Schuldhafte Aufsichtspflichtverletzung des Aufsichtspflichtigen 5. Verschulden
19 5. Verschulden Die h.m. verlangt zusätzlich zur Aufsichtspflichtverletzung noch ein Verschulden des Aufsichtspflichtigen, womit die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Aufsichtspflicht unter den konkreten Umständen gemeint ist. Da es sich bei der Aufsichtspflicht um nichts Anderes als eine Ausprägung der allgemeinen deliktischen Sorgfaltspflicht (Verkehrspflicht) handelt, die sich wiederum nach 276 Abs. 2 BGB bestimmt, begründet ihre Verletzung zugleich den Fahrlässigkeitsvorwurf, ohne dass es einer gesonderten Erörterung bedarf. (Münchener Kommentar, Schuldrecht, BT III, Wagner, 832, Rn. 37)
20 Rechtsfolge Ersatz des Schadens Ggs. Mitverschulden
21 ABER: - Seminar soll nicht mit einem Drohszenario enden
22 Ganz wichtig: Amtshaftung nach Art. 34 GG, 839 BGB Durch die Amtshaftung wird die Haftung nach 832 BGB verdrängt.
23 Beamte im staatsrechtlichen Sinne: (stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts) 832 BGB unanwendbar 839 BGB abschließende Regelung
24 Beamte im haftungsrechtlichen Sinne: (maßgeblich ist hier die nach außen wahrgenommene Funktion, nicht das persönliche Dienstverhältnis) Diese haften nach 823 ff. BGB und damit auch nach 832 BGB, jedoch ist ihre persönliche Haftung ausgeschlossen. Haftungsverlagerung auf den Staat Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr handeln in Ausübung ihres Dienstes als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne (BGHZ 20, 290 = NJW 1956, 1633).
25 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung*) Beamte haftet bei vorsätzlich oder fahrlässiger Verletzung einer ihm obliegenden Amtspflicht auf Schadenersatz. Bei Fahrlässigkeit nur, soweit der Verletze nicht anderweitig Ersatz zu erlangen vermag. *) Das Richterprivileg wird hier nicht behandelt.
26 Art. 34 GG Verletzt jemand in Ausübung eines ihm übertragenen öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Köperschaft, in deren Dienst er steht. (Außenverhältnis)
27 Art. 34 GG ABER: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Bleibt der Rückgriff vorbehalten. (Innenverhältnis)
28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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