Risiken im Ehrenamt

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1 Risiken im Ehrenamt

2 Typische Haftungsrisiken für Vorstände Überschreiten der Vertretungsmacht im Innenverhältnis Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht Verletzung gesetzlich zugewiesener Pflichten Insolvenzantragspflicht Zahlung von Steuern Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen 2

3 Typische Haftungsrisiken für Vorstände Verletzung sonstiger Vorstandsplichten eigenverantwortliche Führung der Vereinsgeschäfte im Rahmen der Satzungsbestimmungen ordnungsgemäße Vermögensverwaltung (z.b. Erhaltung des Vereinsvermögens, Fördermittelabruf, rechtzeitige Befriedigung von Gläubigern, Buchführungspflichten) Ausstellung von Spendenbescheinigungen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten Abschluss notwendiger Versicherungen 3

4 Gesetzliche Haftungsbeschränkungen Organhaftung nach 31 BGB? 31 Haftung des Vereins für Organe Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Keine Haftungsbeschränkung. Verein haftet neben dem Organ! 4

5 Gesetzliche Haftungsbeschränkungen Gegenüber dem Verein nach 31a Abs. 1 BGB? 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern (1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Keine Haftung gegenüber dem Verein bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit 5

6 Gesetzliche Haftungsbeschränkungen Gegenüber Dritten nach 31a Abs. 2 BGB? 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern (2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Haftung gegenüber Dritten ja, aber Freistellungs- Anspruch bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit 6

7 Sonstige Haftungsbeschränkungen Entlastung des Vorstandes ist die Billigung der Geschäftstätigkeit eines Organs durch das Kontrollgremium wird üblicherweise nachträglich für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen (z.b. das abgelaufene Geschäftsjahr); kann aber auch im Voraus für ein bestimmtes der Mitgliederversammlung oder dem Aufsichtsgremium vorgestelltes Geschäft erteilt werden soweit in der Satzung nichts abweichendes bestimmt ist, erfolgt die Entlastung des Vereinsvorstandes durch die Mitgliederversammlung ( 32 Abs. 1 BGB). bewirkt, dass der Verein auf Schadenersatzansprüche gegen den Vorstand aus dessen Geschäftstätigkeit verzichtet gilt jedoch nur für solche Geschäftsvorfälle, die der Mitgliederversammlung auch bekannt sind. 7

8 Risikominimierung durch Vorsorge Risikomanagement (hierzu gehören z.b. Vieraugenprinzip, Ablage- und Wiedervorlagesystem, Aufbau eines Vertragsmanagementsystems, Einführung eines Berechtigungssystems, Aufbau von Kontrollsystemen) Auslagerung risikobehafteter Geschäftsbereiche Fortbildung Zusammenarbeit mit sachverständigen Beratern Bildung von Vorstandsressorts 8

9 Risikominimierung durch Versicherungsschutz Vereinshaftpflichtversicherung Schützt Mitglieder des Vorstande, Vereinsmitglieder und Mitarbeiter bei Ausübung von Vereinstätigkeiten Veranstaltungsversicherung in der Regel erforderlich für Veranstaltungen, die über den Rahmen der gewöhnlichen Vereinstätigkeit hinausgehen, z.b. Ausstellungen, Umzüge, Messen, Konzerte Vereinsrechtsschutzversicherung deckt die Kosten rechtlicher Auseinandersetzungen Im Falle von Haftpflichtschäden prüft jedoch auch die Vereinshaftpflichtversicherung, ob Ansprüche berechtigt sind D & O- Versicherung Schützt Vorstände bei Schäden, die dem Verein entstehen 9

10 Versicherungsschutz außerhalb des Vereins Landessammelversicherungsvertrag der Bundesländer Unfallversicherungsschutz und Haftpflichtversicherungsschutz versichert sind nur ehrenamtlich Tätige in rechtlich unselbständigen Vereinigungen, rechtsfähige Organisationen müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Versicherung ihrer Engagierten selbst sorgen Versicherungsschutz ist nachrangig, greift also nur in Fällen, wo kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht 10

11 Risikominimierung durch sinnvolle Satzungsregelungen Haftungseinschränkung gegenüber Vereinsmitgliedern Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung des Vereins reguliert werden. 11

12 Risikominimierung durch sinnvolle Satzungsregelungen Ressortaufteilung beim Vorstand Haftungsbegrenzung unter folgenden Voraussetzungen möglich: fachliche und persönliche Eignung des Vorstandsmitglieds regelmäßige Information der übrigen Vorstandsmitglieder uneingeschränkte Beachtung der Ressortzuständigkeit Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, kann in der Geschäftsordnung eine fachliche Ressortaufteilung vorgenommen werden. * * Genaue Aufgabenbeschreibung erfolgt in der GO 12

13 Risikominimierung durch sinnvolle Satzungsregelungen gibt es keinen ehrenamtlichen Vorstand (Vergütung höher als 720 EUR/Jahr), könnte dessen Haftung dem Verein gegenüber durch Satzung entsprechend der gesetzlichen Regelung nach 31a BGB begrenzt werden Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein oder Mitgliedern des Vereins für eine in Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 13

14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

15 Kontakt: Graupner Hünich & Ebermann Rechtsanwälte und Steuerberater in Partnerschaft Hertha-Lindner-Str. 12, Dresden Tel.: Fax:

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax:

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax: RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 E-Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber

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