Satzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

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1 Emden- Kenia ShambaVision Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der gemeinnützige Verein führt den Namen "Emden - Kenia ShambaVision" 2. Der Verein hat seinen Sitz in26721 Emden Menso-Alting-Str DasGeschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Daserste Geschäftsjahr endet am Der Zweck des Vereins ist 2 Zweck und Aufgaben des Vereins die Unterstützung hilfsbedürftiger deren Erziehung. Kinder und Jugendlicher in Kenia sowie die Förderung Im Einzelnen: a. die Unterstützung von hilfsbedürftigen Kindern in Kenia, insbesondere in der Region Nanyuki, insbesondere die Förderung deren Erziehung und Ausbildung, b. der Aufbau von Unterkünften für diese Kinder, c. die Unterstützung beim Anbau von landesüblichen Getreide, Gemüse- und Obstsorten zur Selbstverpflegung und Verkauf, d. den Schulbesuch sowie die Möglichkeiten zur weiteren Ausbildung zu fördern, e. die Gesundheitsfürsorge dieser Kinder zu fördern. Absatz 2. Darüber hinaus kann der Verein für Menschen mit Behinderung oder Krankheiten im!i(. Einzelfall die notwendigen Kosten für med. Behandlungen (Krankentransport und/oder - Kosten für Medikamente) übernehmen. Stand: 11/15

2 3 Gemeinnützigkeit und Unabhängigkeit I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne de Abschnittes..., steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlostätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen - außer für Verwaltungskosten - nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten die Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. '} Der Verein ist parteipolitisch unabhängig Mitgliedschaft '-.../ I. Aktives oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung werden. welche die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. '} Ein Antrag auf Eintritt in den Verein ist schriftlich einzureichen. 3. Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand des Vereins innerhalb von sechs Wochen nach Eingang. 4. Die Mitgliedschaft wird erst mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam. 5 Ende der Mitgliedschaft I. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Quartalsende möglich. 2. Die Kündigungsfrist für die Mitgliedschaft beträgt sechs Wochen zum Quartalsende. 3. Ausgetretene Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen. 4. Die Mitgliedschaft endet mit Tod oder Austritt des Mitgliedes 6 Beitragsordnung Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Höhe der Beiträge

3 7 Ausschluss I. Ein Mitglied. das vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann ausgeschlossen werden. 2. Das betroffene Mitglied ist vor dem Entscheid über den Ausschluss zu hören. 3. Der Ausschluss aus dem Verein kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. 4. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied, einschließlich angemessener Begründung, schriftlich zuzustellen Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend. 8 Mitgliedsbeitrag I. Der Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 25.- pro Jahr. 2. Der Mitgliedsbeitrag ist am I. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. 3. Mitglieder, die länger als drei Monate mit ihren Beitragen im Rückstand sind. werden schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Zahlt das Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb von weiteren drei Monaten nach dieser Erinnerung, so kann der Vereinsvorstand ein Ausschlussverfahren nach 7 einleiten. 9 Haftungsausscblu8 I. Die persönliche Haftung der Mitglieder wird ausgeschlossen und auf den Vorstand begrenzt. 10 Vereinsorgaoe I. Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

4 11 Vorstand 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden. Auf Antrag eines Drittels der Mitgliederversammlung sind die Vorstandmitglieder in geheimer Wahl zu bestimmen. 2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter. 3. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Der Ersatz von geltend gemachten Aufwendungen ist nach Information und Zustimmung der Mitgliederversammlung möglich. 4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein Nachfolger zu benennen 5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse um. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Bei Beträgen über 500,-- (Fünfhundert Euro) müssen zwei Vorstandsmitglieder gegenzeichnen. 6. Vorstandsitzungen werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen grundsätzlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. 7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters. 8. Vorstand des Vereins gegenüber Dritten im Sinne des 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. 12 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz in allen Angelegenheiten des Vereins. 2. In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt: Mitglieder ab 16 Jahren mit je einer Stimme. 3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: -Änderung der Satzung, -Entlastung und Neuwahl des Vorstandes, -Beitragsneufestsetzung, - Entscheidung über die Berufung eines abgelehnten Mitgliedes, -Wahl von Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, - Auflösung des Vereins. 4. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgllederversamrnlung..~!att. wird vom Vorstand - unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen - schriftlich oder auf Np-Sie elektronischem Wege ( , per Fax usw.) - unter Angabe der Tagesordnung einberufen f 'A;... Stand: 11/15

5 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Übersteigt die Zahl der stimmberechtigten Vereinsmitglieder 50, so ist zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird die Einladung zu einer Mitgliederversammlung wiederholt, weil die erforderliche Beschlussfähigkeit nicht erreicht wurde, ist die erneut geladene Mitgliederversammlung in jedem Fall, unabhängig von der Zahl der Teilnehmer, beschlussfähig. In der erneuten Einladung ist darauf hinzuweisen. 2. Bei Wahlen und Abstimmungen ist jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen. Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins erfordert eine * Mehrheit der eingetragenen Mitglieder. 3. Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingehen und sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Über Anträge, dle in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. 4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen. 5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand schriftlich zu formulieren (Protokoll) und von den Mitgliedern zu genehmigen. 14 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von % der abgegebenen gültigen Stimmen der eingetragenen Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam berechtigt Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeitverliert. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes ist das Restvermögen des Verein nach Tilgung der Verbindlichkeiten an die "World Vision - Zukunft für Kinder" zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Stand: 11/15

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