Satzung Förderverein Freunde von Radius 92.1 e.v.

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1 Förderverein Freunde von Radius 92.1 e.v. Hölderlinstraße Siegen Vorstand Förderverein Freunde von Radius 92.1 e.v. Siegen, den 17. Juli 2013 Satzung Förderverein Freunde von Radius 92.1 e.v. 1: Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Freunde von Radius 92.1 e.v. 2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen. Er ist als gemeinnützig im Sinne der 51 bis 68 der Abgabenordnung anerkannt. 3. Sitz des Vereins ist Siegen. 4. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr. 2: Zweck und Tätigkeiten des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung von Siegens Campusradio Radius 92.1 durch ideelle und materielle Unterstützung. 3: Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder wirtschaftliche Interessen seiner Mitglieder. 2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Kostenerstattungen, sonstige Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. 3.Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Trägerverein Radius 92.1 e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke oder zum Zweck der Bildung zu verwenden hat. 4: Finanzen 1. Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums mit einfacher Mehrheit beschließt. 2. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

2 5: Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden sowie juristische Personen, jeweils vertreten durch eine von der juristischen Person zu bestimmende natürliche Person. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass das Mitglied die in 2 genannten Ziele des Vereins unterstützt und diese Satzung anerkennt. 2. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Präsidium zu erklären. Das Präsidium kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit unter Angabe von Gründen den Beitritt zurückweisen. Gegen eine Ablehnung ist eine Berufung vor der Mitgliederversammlung nötig, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich zu erfolgen hat. 6: Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet, unbeschadet bestehender Ansprüche des Vereins, a) mit dem Austritt zum Jahresende, dem eine Kündigung bis zum des jeweiligen Jahres vorausgehen muss; b) bei Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen ( 5.1) durch feststellenden Beschluss des Präsidiums; c) durch Streichung von der Mitgliederliste ( 6.3); d) durch Ausschluss ( 6.4); e) mit dem Tod. 2. Die Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden nicht zurückerstattet. 3. ist ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, wobei die zweite die Streichung von der Mitgliederliste androht, mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand, so kann der Vorstand sechs Wochen nach Absendung der zweiten Mahnung die Streichung von der Mitgliederliste verfügen. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen den Vorstandsbeschluss aufheben kann. 4. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, so kann die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der gültigen Stimmen dessen Ausschluss aus dem Verein beschließen. 7: Die Organe des Vereins Der Verein hat folgende Organe: die Mitgliederversammlung und das Präsidium.

3 8: Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Wahl des Schriftführers auf Vorschlag des Präsidiums; b) Entgegennahme des Geschäftsberichts; c.) Entlastung oder Verweigerung der Entlastung des Präsidiums; d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums; e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; f) Erhebung einer Umlage ( 4.1); g) Beschlussfassung über die Durchführung eigener Projekte; h) Ausschluss von Mitgliedern ( 6.4); i) die erneute Entscheidung über den Beitritt zurückgewiesener Bewerber auf Antrag dreier Mitglieder; j) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung; k) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins. l) Die Mitgliederversammlung ernennt zwei Rechnungsprüfer, die Finanzgebaren und Kassenführung des Vereins kontrollieren. Die Rechnungsprüfer erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht. 9: Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung findet im einjährigen Turnus im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt. 2. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe von Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung gegenüber allen Mitgliedern schriftlich zu erfolgen. 3. Das Präsidium kann, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.4. Das Präsidium muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen. Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung ( 9.1) finden entsprechend Anwendung, mit der Ausnahme, dass die Ladungsfrist nur eine Woche beträgt. 10: Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung 1. Stimmberechtigt ist in der Mitgliederversammlung jedes anwesende Mitglied. 2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten geleitet. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4 4. Die Ergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem von der Mitgliederversammlung für deren Dauer zu wählenden Schriftführer protokolliert. Das Protokoll ist vom Präsidenten gegenzuzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. Mitglieder können Einsicht in die Protokolle nehmen. 11: Das Präsidium 1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Geschäftsführer und dem Finanzreferenten. Diese sind der Vorstand im Sinne des 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Präsidiumsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 2. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung einzeln für jeweils zwei Geschäftsjahre gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur Neuwahl ihres Nachfolgers im Amt. In das Präsidium können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Bei Wegfall der Mitgliedschaft endet auch ihr Amt. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so kann das verbliebene Präsidium für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen. 3. Die Mitgliederversammlung kann ein Präsidiumsmitglied mit Zwei-Drittel-Mehrheit der gültigen Stimmen seines Amtes entheben. 4. Das Präsidium beschließt im Wege der Versammlung, schriftlich oder telefonisch mit der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei erklärter Verhinderung der anderen Präsidiumsmitglieder kann das präsente Mitglied des Präsidiums allein beschließen; die Beschlüsse bedürfen dann der alsbaldigen Genehmigung durch das Präsidium. 5. Die Beschlussstellung oder Einberufung erfolgt durch den Präsidenten mündlich oder schriftlich. Bei Versammlung soll eine Ladungsfrist von zwei Tagen eingehalten werden. Ein Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. 12: Aufgaben des Präsidiums 1. Das Präsidium führt unter Leitung des Präsidenten die Geschäfte des Vereins, setzt hierbei die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Ferner ist es für folgende Angelegenheiten zuständig. 2.Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung 3. Erstellen des Geschäftsberichts; 4. Aufnahme von Mitgliedern; 5. Beschlussfassung über die Streichung von der Mitgliederliste. 6. Der Finanzreferent führt die Bücher des Vereins und erstellt den Kassenbericht.

5 13: Entlastung des Vorstandes und Satzungsänderungen 1. Zur Entlastung des Vorstandes bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder in der Mitgliederversammlung. 2. Gleiches gilt für Änderungen der Satzung. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Neufassung der betroffenen Satzungsparagraphen mitzuteilen. 3. Eine Änderung des Zwecks des Vereins ( 2) kann nur mit Zustimmung von vier Fünfteln aller Mitglieder erfolgen. Erscheinen Mitglieder in der Mitgliederversammlung nicht, so können sie ihre Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Präsidium erklären. 14: Auflösung des Vereins Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Drei- Viertel- Mehrheit der erschienenen Mitglieder bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung gestellt werden. 15: Inkrafttreten der Satzung Die Satzung tritt am 17. Juli 2013 in Kraft. Postanschrift: Kontakt: Campusradio Radius 92,1 Hölderlinstraße 3 D Siegen Tel: Fax: Studio: 0271 / / / vorstand@radiofoerderverein.de Bankverbindung: Förderverein Freunde von Radius92.1 e.v. Konto-Nr.: BLZ: Sparkasse Siegen

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