Bundesverband der BUNTE KREIS. Mögliche Rechtsformen einer Nachsorgeeinrichtung
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- Manfred Thomas
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1 Bundesverband der BUNTE KREIS Mögliche Rechtsformen einer Nachsorgeeinrichtung
2 Stiftung ggmbh Arbeitsgemeinschaft BGB Gesellschaft Aktiengesellschaft eingetragener Verein nicht rechtsfähiger Verein
3 Was will ich? - in welchem Zeitraum - wieviele Kinder - welche Erkrankungen Wer übernimmt Verantwortung Welche Kooperationspartner Wieviel Ressourcen stehen zur Verfügung - Zeit - Geld - Kompetenz
4 Was brauche ich? Visionär kleines interdisziplinäres Team Träger
5 Was will ich? Visionär kleines interdisziplinäres Team Träger
6 Diabetes Kind Ullrich Turner Syndrom Kinder behinderte Kleinkinder Elterninitiative Krebskranke Kinder Allgäu ev frühverwaiste Eltern Die Arbeitsgemeinschaft - ist nur ein Gesprächsforum - kann keine Verträge schließen Herr A Arbeitsgemeinschaft verwaiste Eltern - Problem: Rechtsscheinhaftung - Folge: alle haften Frau B Kath Seelsorge Evang Seelsorge Herzkind ev Förderkreis krebs- und chronisch krankes Kind Allgäu ev Helfergruppe Round Table 149 Augsburg
7 Abhängigkeit von der Mitgliederver sammlung Vorstand Vorstand Vorstand Vorstand Vorstand Vorstand Der (gemeinnützige) Verein - ist eine eigene juristische Person, die niemandem gehört - kann Verträge schließen - hat eigens Vermögen, mit dem er haftet - die Vereinsmitglieder bestimmen, der Vorstand führt aus Verein Haftung: Nur mit Vereinsvermögen Mitglieder Mitglieder Mitglieder Mitglieder Mitglieder Mitglieder Mitglieder Mitglieder Mitglieder Mitglieder Mitglieder Mitglieder Mitglieder Ehrenamtlich handelnde Personen nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz mit Privatvermögen
8 31a BGB Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern (1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast (2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde
9 Abhängig von der Entscheidung der Gesellschafter Geschäftsführer ggmbh Geschäftsführer Die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung - ist eine eigene juristische Person, die den Gesellschaftern gehört - kann Verträge schließen - hat eigens Vermögen, mit dem sie haftet - die Gesellschafter bestimmen, die Geschäftsführer führen aus Haftung: Nur mit Vermögen der ggmbh Gesellschafter Gesellschafter Gesellschafter Handelnde Personen (Geschäftsführer) bei Fahrlässigkeit und Vorsatz mit Privatvermögen
10 Stiftungsvorstand und Stiftungsrat wählen sich gegenseitig Stiftungsrat Stiftungs- Vorstand Stiftungsrat Stiftungs- Vorstand Stiftung Stiftungsrat Stiftungsrat Stiftungs- Vorstand Stiftungsrat Die Stiftung - ist eine eigene juristische Person, die niemandem gehört - kann Verträge schließen - hat eigens Vermögen, mit dem sie haftet - der Vorstand handelt entsprechend der Satzung - der Stiftungsrat kontrolliert - gesetzlich geregelte Stiftungsaufsicht Haftung: Nur mit Vermögen der Stiftung Stiftungsrat Stiftungsrat Handelnde Personen haften bei Fahrlässigkeit und Vorsatz mit Privatvermögen
11 Ullrich Turner Syndrom Kinder behinderte Kleinkinder Elterninitiative Krebskranke Kinder Allgäu ev frühverwaiste Eltern BGB Gesellschaft Diabetes Kind Mitarbeiter - Psychosozial, Ärzte, Schwestern der Kinderklinik Herr A Arbeitsgemeinschaft verwaiste Eltern Frau B Kath Seelsorge Evang Seelsorge Herzkind ev Förderkreis krebs- und chronisch krankes Kind Allgäu ev Helfergruppe Round Table 149 Augsburg
12 Vorstand Vorstand Vorstand Aktionär Aktionär Aktionär Aktiengesellschaft Aktionär Aktionär Aktionär Aktionär Aktionär Aufsichtsrat Aufsichtsrat Aktionär Aktionär Aufsichtsrat Aufsichtsrat Aktionär Aktionär Aktionär
13 Von der Arbeitsgemeinschaft Bunter Kreis zum Verein Diabetes Kind Ullrich Turner Syndrom Kinder behinderte Kleinkinder Elterninitiative Krebskranke Kinder Allgäu ev frühverwaiste Eltern Gründung eines Vereins Verein Bunter Kreis ev Arbeitsgemeinschaft verwaiste Eltern Kath Seelsor ge Evang Seelsorge Herzkind ev Förderkreis krebs- und chronisch krankes Kind Allgäu ev Helfergruppe Round Table 149 Augsburg
14 Von der Arbeitsgemeinschaft Bunter Kreis zum Verein Diabetes Kind Ullrich Turner Syndrom Kinder behinderte Kleinkinder Elterninitiative Krebskranke Kinder Allgäu ev frühverwaiste Eltern Gründung eines Vereins Mitarbeiter - Psychosozial, Ärzte, Schwestern der Kinderklinik Verein Bunter Kreis ev Arbeitsgemeinschaft verwaiste Eltern Gründung der ggmbh als Träger der Nachsorge Kath Seelsorge Bunte Kreis Nachsorge ggmbh Evang Seelsorge Herzkind ev Förderkreis krebs- und chronisch krankes Kind Allgäu ev Helfergruppe Round Table 149 Augsburg
15 Von der Arbeitsgemeinschaft Bunter Kreis zum Verein Diabetes Kind Ullrich Turner Syndrom Kinder behinderte Kleinkinder Elterninitiative Krebskranke Kinder Allgäu ev frühverwaiste Eltern Gründung eines Vereins Mitarbeiter - Psychosozial, Ärzte, Schwestern der Kinderklinik Verein Bunter Kreis ev Arbeitsgemeinschaft verwaiste Eltern Stiftung Bunter Kreis Kath Seelsorge Gründung der ggmbh als Träger der Nachsorge Evang Seelsorge Herzkind ev Förderkreis krebs- und chronisch krankes Kind Allgäu ev Helfergruppe Round Table 149 Augsburg Bunte Kreis Nachsorge ggmbh
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17 Welche Probleme können auftreten? Spannungen zum Träger Spannungen zur Klinikleitung Spannungen zu Klinikmitarbeiter Spannungen im interdisziplinären Team Spannungen zu anderen Vereinen
18 Arbeitsgemeinschaft lockerer Zusammenschluss, nicht rechtsfähig nur in der Phase der ersten Kontaktaufnahme Verein geeigneter Träger für alle Hilfsangebote: Vorteil: wenig Bürokratie bei Gründung geringe Kosten Probleme bei wachsender Größe
19 ggmbh Die gemeinnützige GmbH als Träger der Familiennachsorge Vorteile: Nachteil: klare Verantwortung beim Geschäftsführer zusätzliche Haftungsbegrenzung für Vereinsvorstand Gründungskosten gesetzliche Formalien Stiftung Vorteile: klare Verantwortung beim Vorstand keine Mitgliederversammlung Nachteil: hohes Gründungskapital EUR gesetzliche Formalien und Stiftungsaufsicht
20 Sonderformen BGB Gesellschaft Aktiengesellschaft Nicht rechtsfähiger Verein
21 Was brauche ich? Visionär kleines interdisziplinäres Team Träger
22 Was brauche ich? Visionär kleines interdisziplinäres Team Träger
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