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1 RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert Telefon: Telefax:

2 Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert Schwerpunkte: Vereins-, Verbands-, Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht Kleingartenrecht Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland, Saarbrücken Dozent für Vereins- und Sportrecht an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, Saarbrücken Mitglied der Kommission Finanzen des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.v., Berlin Mitglied des Beirates des Basler Sachversicherung AG zur Beratung in Kleingartenversicherungsangelegenheiten, Bad Homburg etc. 1

3 Newsletter RECHT.aktuell 1. Irrtum: Der Vorstand haftet mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Vereins Oder: Muss der Vorstand tatsächlich mit seinem Privatvermögen haften? 2

4 Die Vorstand haftet mit seinem Privatvermögen 26 Abs. 1 Satz 2 BGB: Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 164 Abs. 1 Satz 1 BGB: Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Ausnahme: Der nicht eingetragenen Verein 54 BGB: Gemeint ist: nicht in das Vereinsregister eingetragen Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. normalerweise handelt auch beim nicht eingetragenen Verein der Vorstand Haftung trifft aber auch jeden anderen für den Verein Handelnden 3

5 2. Irrtum: Der Vorstand haftet dem Verein nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz Oder: Wenn der Vorstand dem Verein einen Schaden zufügt Der gesetzliche Haftungsbeschränkung also auch Vorstandsmitglieder 31a Abs. 1 Satz 1 BGB: Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 40 Satz 1 BGB: Die Vorschriften des 26 Absatz 2 Satz 1, des 27 Absatz 1 und 3, der 28, 31 Absatz 1 Satz 2 sowie der 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. 4

6 Haftungsbeschränkung ist Schutzvorschrift Die Regelungen der 31a, 31b BGB stehen der Satzungsbestimmung eines Vereins nicht entgegen, mit der die Haftung eines ehrenamtlich tätigen Organmitglieds bzw. Vereinsmitglieds dem Verein gegenüber auf vorsätzliches Handeln beschränkt wird. 31a Abs. 1 Satz 1 und 31b Abs. 1 Satz 1 BGB gewährleisten einen Mindestschutz des Organmitglieds bzw. besonderen Vertreters sowie des einfachen Vereinsmitglieds bei dessen Haftung dem Verein gegenüber. Sie sind nur im Rahmen dieses Schutzzwecks gemäß 40 BGB zwingend, so dass durch eine Satzungsbestimmung hiervon nicht zum Nachteil des geschützten Personenkreises abgewichen werden kann. (OLG Nürnberg, Beschl. v , Az. 12 W 1845/15) 3. Irrtum: Der Vorstand braucht für sein Handeln immer erst einen Vorstandsbeschluss Oder: Muss ein Vorstandsmitglied immer die anderen Fragen? 5

7 Die Stellung des Vorstands 26 Abs. 1 BGB: Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Die Reichweite der Vertretungsmacht des Vorstands nach innen Räumt die Satzung einem Vorstandsmitglied eine bestimmte Vertretungsmacht ein, so spricht sie ihm damit regelmäßig zugleich diejenige Geschäftsführungsbefugnis zu, die mit dieser Vertretung untrennbar verbunden ist. Dies gilt schon deshalb, weil jede Vertretungshandlung (Außenverhältnis) zugleich ohne weiteres eine entsprechende Geschäftsführungsmaßnahme (Innenverhältnis) darstellt. Diese in der Satzung verankerte Regelung der Geschäftsführungs- und Vertretungsverhältnisse kann in Ermangelung einer dahingehenden Ermächtigung durch die Satzung nicht durch einen internen Beschluss des Vorstandes beseitigt werden (BGH, Urt. v , Az. II ZR 208/91) 6

8 4. Irrtum: Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ Oder: Hat die Mitgliederversammlung tatsächlich immer das letzte Wort? Das oberste Organ des Vereins!? 32 Abs. 1 Satz 2 BGB: Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. 40 S. 1 BGB: Die Vorschriften des 26 Absatz 2 Satz 1, des 27 Absatz 1 und 3, der 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. 7

9 5. Irrtum: Es sind nur die stimmberechtigten Mitglieder einzuladen Oder: Gibt es eine Zweiklassengesellschaft im Verein? Alle Mitglieder sind zur Versammlung einzuladen! Fördernden Mitgliedern eines Vereins sind in der Vereinssatzung Mindestrechte einzuräumen. Sie dürfen weder von der Teilnahme an der Mitgliederversammlung noch von dem Recht zu ihrer Einberufung ausgeschlossen werden. (LG Bremen, Beschl. v , Az. 2 T 48/90) Es ist... davon auszugehen, daß grundsätzlich ein Vereinsbeschluß oder eine Wahl ungültig ist, wenn nicht alle Mitglieder in der durch die Satzung bestimmten Weise ( 58 Nr. 4 BGB) eingeladen worden sind. (BGH, Urt. v , Az. II ZR 63/71) 8

10 6. Irrtum: Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen Oder: Wann darf ein Mitglied der Mitgliederversammlung Anträge bindend vorlegen? Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung Anträge der Mitglieder vor dem Versenden der Einladung zur Mitgliederversammlung, die die Aufnahme weiterer Beschlussgegenstände in die Tagesordnung veranlassen sollen Anträge der Mitglieder nach dem Versenden der Einladung zur Mitgliederversammlung, die die Aufnahme weiterer Beschlussgegenstände in die Tagesordnung veranlassen sollen Anträge, welche in der Mitgliederversammlung bei der Beratung der einzelnen Tagesordnungspunkte zu diesen gestellt werden Anträge, welche in der Mitgliederversammlung gestellt werden und darauf abzielen, die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern Für die beiden ersten Antragsmöglichkeiten ist eine ausdrückliche Satzungsregelung erforderlich 9

11 Die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen Die Vereinssatzung kann es für zulässig erklären, dass Gegenstände zur Beschlussfassung noch nach Einberufung der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Diese müssen den Mitgliedern aber - jedenfalls wenn es sich um Satzungsänderungen handelt - so rechtzeitig vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden, dass genügend Zeit zu einer sachgerechten Vorbereitung bleibt; das gilt grundsätzlich auch für eilbedürftige Angelegenheiten. (BGH, Urt. v , Az. II ZR 304/85) 7. Irrtum: Abstimmungsergebnisse werden nach den Anwesenden berechnet Oder: Zählen die anwesenden Personen oder aber die abgegebenen Stimmen? 10

12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 32 Abs. 1 Satz 3 BGB: Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen: Ausschlaggebend für die Auslegung des 32 Abs. 1 Satz 3 BGB [alte Fassung] war der Gesichtspunkt, daß derjenige, der sich der Stimme enthält, seine Unentschiedenheit bekunden und gerade nicht mit Nein stimmen will. Würde seine Stimme trotzdem bei der Mehrheitsberechnung mit der Wirkung einer Nein- Stimme mitgezählt, so würde dies den Erklärungswert seines Abstimmungsverhaltens verfälschen. (BGH, Urt. v , Az. II ZR 152/86) 8. Irrtum: Die Entlastung befreit den Vorstand von jeder Haftung Oder: Wenn man die Entlastung richtig macht, hat man eine Chance! 11

13 Die Entlastung des Vorstands Die Verzichtswirkung der Entlastung beschränkt sich auf (Bereicherungs- und Schadensersatz-)Ansprüche, die dem entlastenden Organ bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein konnten Es liegt beim Vorstand - entsprechendes gilt für andere um Entlastung nachsuchende Vereinsorgane -, durch hinreichende Offenheit gegenüber der Mitgliederversammlung die Tragweite der erbetenen Entlastung selbst zu bestimmen. (BGH, Urt. v , Az. II ZR 53/87) 9. Irrtum: Gewerbevereine sind gemeinnützig Oder: Steuerbegünstigt ist nicht gleich gemeinnützig! 12

14 Die Körperschaftssteuer 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG: Befreiungen Von der Körperschaftsteuer sind befreit... Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen ( 51 bis 68 der Abgabenordnung). Die Förderung gemeinnütziger Zwecke 52 Abs. 1 AO: Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. 13

15 Die Körperschaftssteuer 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG: Befreiungen Von der Körperschaftsteuer sind befreit... Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden; 10. Irrtum: Der Vorstand kann die Ehrenamtspauschale steuerfrei erhalten Oder: Die Folge der fehlenden Gemeinnützigkeit 14

16 Die Ehrenamtspauschale 3 Nr. 26a Satz 1 EStG: Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ( 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr. Weiterhin viel Spaß und Erfolg! 15

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