Rund ums Ehrenamt. Fragen und Antworten
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- Gerhardt Waldfogel
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1 Rund ums Ehrenamt Fragen und Antworten Stand:
2 Inhaltsverzeichnis Haftung des Vereins... 3 Vereinsvermögen und Zahlungs(un)fähigkeit... 3 Haftung eines Vorstandsmitglieds gegenüber einem außenstehenden Dritten 4 Unfallversicherung bei ehrenamtlich tätigen Personen... 4 Vorstand und Vergütung... 5 Hilfe für Helfer Ehrenamt FAQ Seite 2
3 Haftung des Vereins Der Verein macht Schulden; der Verein erfüllt eine vertragliche Verpflichtung nicht (und dadurch erleidet ein außenstehender Dritter einen materiellen Nachteil); ein im Namen des Vereins Tätiger verursacht bei einem außenstehenden Dritten einen Schaden. Wer haftet? Handelt ein Vereinsmitglied oder ein Mitglied eines Vereinsorgans oder ein sonstiger Beauftragter und verursacht dabei bei einem außenstehenden Dritten in schuldhafter Weise (d. h. entweder fahrlässig [außer Acht lassen der erforderlichen Sorgfalt] oder vorsätzlich [bewusstes Wollen]) einen Schaden, so haftet hierfür der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Dies ergibt sich aus 31 BGB für Organmitglieder und aus 278 BGB für sonstige für den Verein tätige Personen. Dies gilt sowohl für eingetragene wie auch für nicht eingetragene Vereine, nachdem die Rechtsprechung diese Regelungen auch bei nichteingetragenen Vereinen für anwendbar erklärt hat. Vereinsvermögen und Zahlungs(un)fähigkeit Was ist, wenn der Vereinsvermögen nicht ausreicht, um Schulden des Vereins vollständig zu begleichen? Reicht das Vereinsvermögen zur Begleichung der entstandenen Schulden nicht aus, so ist zu prüfen, ob der Verein entsprechende Kredite erhalten kann. Gelingt des nicht, so ist zu prüfen, ob der Verein insolvent ist und der Vorstand Insolvenzantrag stellen muss. Es haften für nicht zu begleichende Schulden weder die einzelnen Vereinsmitglieder noch die Organmitglieder (Ausnahme für Vorstandsmitglieder, wenn sie zu spät die Insolvenz an-gezeigt haben; deren Haftung ist allerdings beschränkt auf Schäden, die durch die verspätete Insolvenzanmeldung entstehen). Falls das Vereinsvermögen zur Begleichung der Schulden nicht ausreicht, besteht sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas Anderes vorsieht keine Nachschusspflicht. Sollte in der Satzung eine Nachschusspflicht der Mitglieder vorgesehen sein, so entsteht keine Automatik, sondern die Mitgliederversammlung muss hierüber beschließen. Sollte das Vereinsvermögen zur Schuldenbegleichung nicht ausreichen, so kann durchaus die Situation entstehen, dass die Gläubiger einen Teil ihrer berechtigten Forderungen nicht erfüllt bekommen, sie also auf ihren Forderungen sitzen bleiben. Hilfe für Helfer Ehrenamt FAQ Seite 3
4 Haftung eines Vorstandsmitglieds gegenüber einem außenstehenden Dritten Gibt es Situationen, in denen Vorstandsmitglieder unmittelbar von außenstehenden Dritten (hierzu gehören nicht die anderen Organmitglieder, die Vereinsmitglieder oder Verein selbst, sondern z. B. Vertragspartner des Vereins oder sonstige nicht dem Verein zuzurechnende Personen)in Regress genommen werden können? Wie bereits dargestellt, haftet das Vorstandsmitglied gegenüber Dritten nicht, da der Verein für das Handeln seines Vorstandes gerade zu stehen hat, d. h. ein Dritter hat keine unmittelbaren Haftungsanspruch gegen den Vorstandsmitgliedern. Hierzu gibt es drei Ausnahmesituationen, in denen das einzelne Vorstandsmitglied persönlich, d. h. mit seinem Privatvermögen haftet: Das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen; das Nichtabführen von Steuern; die verspätete Einreichung eines Insolvenzantrags. Unfallversicherung bei ehrenamtlich tätigen Personen Wie ist die Absicherung, wenn ehrenamtlich tätige Personen verunfallen? Nach 2 Abs. 1 Nr. 9 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) sind ehren-amtlich, insbesondere unentgeltlich für den Verein tätige Personen bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) beitragsfrei gegen Unfälle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit versichert ( Arbeitsunfälle und Wegeunfälle). Der Verein meldet der BGW jährlich auf Grund einer entsprechenden Umfrage der BGW nur die Anzahl der ehrenamtlich und unentgeltlich tätigen Personen. Hilfe für Helfer Ehrenamt FAQ Seite 4
5 Vorstand und Vergütung Darf der Vorstand eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten? Die Regelungen in dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gehen in 27 Abs. 3 Satz 2 BGB von einer unentgeltlichen Tätigkeit des Vorstandes aus. Allerdings besteht nach 40 BGB die Möglichkeit, in der Satzung hierzu andere Regelungen zu treffen. Besonderheit bei gemeinnützigen Vereinen: Sofern eine entsprechende Satzungsregelung zur Zahlung einer Vergütung an den Vorstand (egal in welcher Höhe) nicht vorhanden ist, steht eine solche Vergütungszahlung der Gemeinnützigkeit des Vereins entgegen. Dies wird von den Finanzämtern bei den regelmäßigen Prüfungen in Hinblick auf den Freistellungsbescheid geprüft. Auch aus diesen Gründen ist dringendst zu empfehlen, an den Vorstand eine Vergütung nur dann zu zahlen, wenn eine entsprechende Satzungsregelung vorhanden ist. Dies gilt auch bei Zahlungen in Höhe der sogenannten Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26a EStG. Zur Abgrenzung zwischen Vergütung und Kostenerstattung: Das Vorstandsmitglied hat einen Anspruch darauf, dass ihm die durch die Tätigkeit entstehenden Aufwendungen ersetzt wer-den (Aufwendungsersatz nach 670 BGB). Werden nur die tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der einschlägigen steuerlichen Bestimmungen (z. B. bei Fahrtkosten mit dem Pkw max. 0,30 je gefahrenen Kilometer) erstattet, so stellen diese Zahlungen keine Vergütung dar. Darüber hinausgehende Zahlungen stellen dann aus rechtlicher Sicht eine Vergütung (mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen) dar, unabhängig davon, wie die Zahlungen deklariert werden. Hilfe für Helfer Ehrenamt FAQ Seite 5
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