9 Staatshaftungsrecht VI
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- Jakob Förstner
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1 9 Staatshaftungsrecht VI I. Die Haftung der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht 1. Herkunft, Funktion, Rechtsgrundlagen Herkunft: Haftung der EU nach Unionsrecht als Ausgangslage # Haftung für Verletzung der Verträge mit der EU > Art. 340 Abs. 1 AEUV # Haftung für Rechtsverletzungen durch EG-Rechtsakte (vgl. Art. 288 AEUV) > Art. 340 Abs. 2 AEUV für Einzelakte (= Entscheidungen, etwa der Kommission) für primärrechtswidrige Verordnungen (z.b. keine Kompetenz der Union, Verstoß gegen Grundfreiheiten) für primärrechtswidrige Richtlinien (ebd.)
2 2 Funktion: Haftung der MS für Rechtsverstöße gegen Unionsrecht # durch Mißachtung der Verträge # durch Schlecht- oder Nichtvollzug von EU-Verordnungen # durch Schlecht- oder Nichtumsetzung von EU-Richtlinien # nicht: durch ordnungsgemäßen Vollzug von rechtswidrigem EU-Sekundärrecht Rechtsgrundlagen: # Unionsrecht? keine Haftungsnorm(en) für MS ersichtlich # Nationales Recht? Probleme bei Amtshaftung: zw., da Amtspflichten nach EU-Recht mit Drittbezug (vor allem bei Rechtsetzung nach RL) erforderlich, ebenso Verschulden deutscher Amtsträger bei der Umsetzung von RL Haftung nach enteignungsgleichem Eingriff: zw., da legislatives Unrecht! # > Haftung nach Grundsätzen des Unionsrechts (so EuGH)
3 3 2. Die Anspruchsvoraussetzungen Zur Grundstruktur des Anspruchs # Anspruch aus nationalem Recht unter Einbeziehung der Vorgaben des Unionsrechts? ( ) # Anspruch aus Unionsrecht, der durch die MS nach deren nationalem Recht zu erfüllen ist? (+) # Kompetenz der EU (EuGH) für die Einrichtung dieser Haftung? effet utile Gemeinschaftstreue Primärrecht (z.b. Grundfreiheiten; bei Nichtoder Schlechtumsetzung bzw. Mißachtung: Art. 288 II IV AEUV) > einheitlicher Anspruch für jede Art von Haftung der MS, nicht abhängig von verletzter Norm (VO, RL, E)
4 4 Die Anspruchsvoraussetzungen i.e. (analog Art. 340 Abs. 2 AEUV): # Schutznormverletzung = Verstoß gegen eine Rechtsnorm des Unionsrechts, die bezweckt, dem einzelnen Bürger Rechte zu verleihen Tun / Unterlassen eines MS, das rechtswidrig, d.h. unvereinbar mit Unionsrecht ist, wenn dieses Recht dem einzelnen subjektive Rechte verleihen will (merke: die Subjektivität bemißt sich ausschließlich nach Unionsrecht)
5 5 # Hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß = MS muß offenkundig und in schwerwiegender Weise gegen Unionsrecht verstoßen haben; Kriterien hierfür Klarheit und Genauigkeit der verletzten EU-Norm Umfang des Ermessens der MS vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß durch MS vorsätzliche oder fahrlässige Schadenszufügung durch MS (Un-)Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums des MS Mitverursachung des Rechtsverstoßes durch ein EU-Organ (z.b. Kommission) # Unmittelbare Kausalität zwischen Rechtsverstoß und Schaden > Schutzzweck der verletzten Norm
6 6 3. Die Funktion des nationalen Rechts: Umsetzung und Eröffnung der Haftung nach deutschen Anspruchsgrundlagen Die Aufgabe des deutschen Staatshaftungsrechts: Einpassung i.s.v. Anpassung an die Vorgaben des Unionsrechts Lösung des BGH: der gemeinschaftsrechtliche Amtshaftungsanspruch ( 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG analog) # Träger öffentlicher Gewalt # Verstoß gegen Schutznorm des Unionsrechts # Hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß # Schaden # Unmittelbare Kausalität # Haftungsausschluß? 839 Abs. 1 Satz 2 BGB: nicht anwendbar 839 Abs. 2 BGB: nicht anwendbar 839 Abs. 3 BGB: anwendbar
7 7 # Mitverschulden des Geschädigten ( 254 BGB analog)? # Art und Umfang des Schadensersatzes # Anspruchsgegner ( > Art. 30, 70 ff GG) # Verjährung ( 195 BGB [3 Jahre]) # Rechtsweg (Art. 34 Satz 3 GG analog) detailliertes Prüfschema hierzu bei Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 1315; s.a. Erbguth, Allgemeines Verwaltungsrecht, 38 Rn. 18.
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