Finanzverfassung - Einnahmenseite

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1 Finanzverfassung - Einnahmenseite Regelt das Recht der staatliche Einnahmen-/Ausgabenverteilung bei Steuern (hoheitliche Abgaben ohne Gegenleistung; siehe 3 AO). Anders verhält es sich hingegen bei: o Beiträgen (Abgaben für Nutzungsmöglichkeit für öffentliche Einrichtungen) o Gebühren (Abgaben für Veranlassung staatlichen Aufwandes; ein Leistungs-/Gegenleistungsverhältnis ist nicht erforderlich) Das Grundgesetz regelt auf der Einnahmenseite: o Steuergesetzgebungshoheit (Art. 105 GG), diese richtet sich wesentlich nach o Steuerertragshoheit (Art. 106 GG) und o Steuerverwaltungshoheit (Art. 108 GG). Folie 122

2 Finanzverfassung Ausgabenseite Die Ausgabentragung richtet sich nach den jeweiligen Aufgaben (Art. 104a GG; bislang nicht nach dem Verursacherprinzip). Grundsätze (Art. 109 GG): Selbständigkeit, Unabhängigkeit, gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht Regelung durch Haushaltsgesetz (Art. 110 Abs. 2 GG), das Vollständigkeit, Haushaltswahrheit/-klarheit, Jährlichkeitsprinzip und Vorherigkeitsprinzip beachten muss. Begrenzung der Kreditaufnahme (Art. 115 GG) auf die Höhe der Investitionen; mit begründungsbedürftigen Ausnahmen (s.a. Art. 104 EGV: 3 % des BIP). Bewirtschaftung nach Grundsätzen: o Wirtschaftlichkeit und o Sparsamkeit (Art. 114 GG) Prüfung durch den Bundesrechnungshof (Art. 114 GG). Folie 123

3 Staatshaftung - Art. 34 GG Voraussetzungen: o Bestehen einer Amtspflicht, welche Dritte zu schützen bestimmt ist. o Amtsträgereigenschaft des Handelnden (Beamter, Richter, Angestellter, Arbeiter, nicht: Abgeordneter). o Handeln in Ausübung (weiter Begriff), nicht nur bei Gelegenheit. o (Rechtswidrige) Verletzung der Amtspflicht. o Verschulden o Schaden o Kausalität von Verletzung und Schaden. Rückgriffsvorbehalt (Art. 34 S. 2 GG) Rechtsweggarantie (Art. 34 S. 3 GG) Folie 124

4 EG-Recht Primärrecht (Verträge): Abschluss, Änderung durch Mitgliedstaaten Rechtssetzung: Sekundärrecht => Art. 249 EGV: Verordnung, Richtlinie, Entscheidung, Stellungnahme. Ausführung durch Mitgliedstaaten; nur ganz ausnahmsweise durch Gemeinschaftsbehörden (z.b. Kartellamt). Rechtsschutz: die Gerichtszuständigkeit hängt von der handelnden Stelle ab => o bei EG-Behörden: Gericht erster Instanz und europäischer Gerichtshof (Art. 220, 224 EGV) o bei nationalen Stellen: Nationale Gerichte (Verwaltungsgerichte usw., welche dabei das Europarecht anwenden) bei Zweifels-/Divergenzfragen o Vorlagerecht/-pflicht (Art. 234 EGV): Vorabentscheidung o in der Bundesrepublik: Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG => europäische Gerichte als gesetzlicher Richter Folie 125

5 EG- und deutsches Recht Bindung der EG an das Grundgesetz: EuGH: nein, statt dessen Bindung an das Europarecht, europäische Grundrechte, EMRK. BVerfG: grundsätzlich nein, jedenfalls soweit o in Europa strukturell vergleichbare Rechtsstandards bestehen und o Art. 79 Abs. 3 GG nicht angetastet wird. Verhältnis des EG-Rechts zum deutschen Recht: EuGH: Anwendungsvorrang, jedoch kein Geltungsvorrang BVerfG: nebeneinander, jedoch Bindung der deutschen Stellen an das Europarecht. Folie 126

6 Haftung der EG für Schäden (Art. 288 EGV) Haftung der Mitgliedstaaten für unterlassene Umsetzung gegenüber Dritten? (+) wenn die Voraussetzungen erfüllt sind: Geltung einer Richtlinie, die hinreichend bestimmt ist, eine Umsetzungsfrist enthält, welche abgelaufen ist, bei fehlender Umsetzung der Richtlinie durch nationale Stellen und daraus entstandenem Schaden, der nicht durch Rechtsmittel abwendbar war. Die Rechtsgrundlage ist offen => allgemeiner Rechtsgrundsatz, der auch für den Gesetzgeber gilt. Die Anwendung auf sonstige Verletzungen des Gemeinschaftsrechts durch Mitgliedstaaten wird erwogen. Folie 127

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