STAATSRECHT III. insoweit unterscheidet sich die Geltung des EU-Primärrechts nicht von anderen völkerrechtlichen Verträgen

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1 Prof. Dr. Nele Matz-Lück WS 2011/2012 STAATSRECHT III TEIL 3: DEUTSCHLAND ALS EU-MITGLIED VIII. Rechtsquellen des Unionsrechts (Fortsetzung) 3. Wirkung und Rang des Unionsrechts in der deutschen Rechtsordnung a) Unmittelbare Geltung und unmittelbare Anwendbarkeit des Primärrechts die primärrechtlichen Verträge werden mittels des notwendigen Zustimmungsgesetzes gem. Art. 23 I GG Bestandteil der deutschen Rechtsordnung insoweit unterscheidet sich die Geltung des EU-Primärrechts nicht von anderen völkerrechtlichen Verträgen Verwaltung und Judikative sind an die Bestimmungen geltenden Rechts und Gesetzes, inklusive des europäischen Rechts, gem. Art. 20 III GG gebunden ob eine bestimmte Vertragsbestimmung zudem unmittelbar anwendbar ist hängt wesentlich von der hinreichenden Bestimmtheit ab o der EuGH hat in vielen frühen Entscheidungen (z.b. Van Gend & Loos, Costa/E.N.E.L., Alfons Lütticke GmbH gegen Hauptzollamt von Saarlouis siehe Merkblatt!) ausdrücklich festgestellt, dass die Verträge nicht nur die Rechtsbeziehungen zwischen Staaten, sondern auch das Verhältnis zwischen EU und Bürger regeln sollen und die Einzelnen sich auf konkrete Vertragsbestimmungen berufen können o (P): in vielen Fällen enthält das Primärrecht ausfüllungsbedürftige Zielbestimmungen o z.b.: Art. 3 Abs. 1 EUV Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern. o als hinreichend bestimmt, ohne weitere Konkretisierung durch Sekundärrechtsakte, gelten z.b. die Grundfreiheiten Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) 1

2 Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) das allgemeine unionsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) das EU-Wettbewerbsrecht (Art. 101 ff. AEUV), das allerdings auch sekundärrechtlich weiter ausdifferenziert wird, so dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Bürger sich direkt auf den Vertrag oder auf eine sekundärrechtliche Regelung berufen kann b) Unmittelbaren Anwendbarkeit des Sekundärrechts Unterscheidung: supranationales Sekundärrecht und nicht-supranationales Sekundärrecht Supranationales Sekundärrecht: Verordnungen und individualgerichtete Beschlüsse Nicht-supranationales Sekundärrecht: Richtlinien und nicht-individualgerichtete Beschlüsse aa) Verordnungen und individualgerichtete Beschlüsse Verordnungen und Individualbeschlüsse (z.b. Rückzahlung von EU-Beihilfen) sind ohne weiteren Durchführungsakt unmittelbar anwendbar d.h. für den Rechtsanwender und für den einzelnen Bürger sind diese Rechtsakte genauso verbindlich wie deutsche Gesetze oder Verwaltungsakte Zustimmung zum AEUV durch den deutschen Gesetzgeber gem. Art. 23 I GG beinhaltet bereits den antizipierten Rechtsanwendungsbefehl, der den Durchgriff auf den einzelnen Bürger gestattet bb) Richtlinien Richtlinien wenden sich an den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber und müssen von diesem innerhalb einer bestimmten Frist umgesetzt werden sie sollen im Prinzip gerade nicht unmittelbar anwendbar sein aber: ausnahmsweise Direktwirkung/unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien, ohne Umsetzungsakt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: o Verstreichen der Umsetzungsfrist ohne vollständige Umsetzung = unmittelbare Geltung der Richtlinie o Richtlinienbestimmung muss hinreichend bestimmt und unbedingt gefasst sein = unmittelbare Anwendbarkeit der Norm, um die es konkret geht 2

3 o muss die Norm dem Einzelnen subjektive Rechte verleihen? In der Rspr. des EuGH ist diese Frage nicht abschließend geklärt o im Ergebnis ergeben sich folgende Konstellationen, in denen die Drittwirkung einer Richtlinie diskutiert wird: Vertikale Drittwirkung: Bürger beruft sich gegenüber seinem Staat auf die Richtlinie zu seinen Gunsten möglich, wenn die weiteren Voraussetzungen der Drittwirkung erfüllt sind Umgekehrt vertikale Drittwirkung: der Staat beruft sich gegenüber dem Bürger auf eine Richtlinie, die den Bürger belastet nicht möglich: der Staat kann sich nicht auf eine Richtlinie berufen, die er selbst nicht fristgemäß umgesetzt hat; der Staat hätte es in der Hand gehabt (und war unionsrechtlich verpflichtet dazu!), die Wirkung der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen Rechtsicherheit steht auf Seiten des Bürgers Horizontale Drittwirkung: Wirkung von Richtlinien in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten? D.h. ein Bürger wendet gegenüber einem anderen die unmittelbare Anwendbarkeit einer noch nicht umgesetzten Richtlinie ein, z.b. ein Verbraucher beruft sich in einem Prozess auf Kaufpreiszahlung darauf, dass er nach einer Richtlinie zum Verbraucherschutz ein Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzvertrag gehabt hätte, obwohl die Richtlinie noch nicht umgesetzt ist und das nationale Recht ein solches Widerrufsrecht (noch) nicht kennt grds. ist dies nicht möglich, weil die begünstigende Wirkung für den einen die Belastung des anderen bedeutet, Argument der Rechtssicherheit, aber: die Partei, für die es nachteilig ist, dass der Staat die Richtlinie noch nicht umgesetzt hat, weswegen er eine schlechtere Position im Privatrechtsverhältnis hatte als bei fristgemäßer Umsetzung, kann eventuell Schadensersatzansprüche gegen den Staat geltend machen Mittelbare horizontale Drittwirkung: (P) der EuGH hat in einigen Konstellationen zugelassen, dass in Privatrechtsverhältnissen eingewendet werden konnte, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts wegen des Verstoßes gegen nicht umgesetzte Richtlinien unanwendbar ist im Ergebnis sprechen dieselben Argumente gegen diese Sichtweise, die gegen eine horizontale Drittwirkung erhoben werden: für die belastete Partei wird die Rechtssicherheit betroffen, weil sie sich nicht darauf verlassen kann, welches Recht für sie gilt 3

4 c) Rang des Unionsrechts die Spruchpraxis des EuGH führt zu weiterer Unsicherheit an der Rangfrage dokumentiert sich die Besonderheit des Unionsrechts im Vergleich zum Völkerrecht ohne Vorrang wären die Ziele der Union, eine gemeinsame Rechtsordnung zu schaffen, nicht erfüllbar europarechtlich ist diese Frage nicht ausdrücklich geregelt auch im Vertrag von Lissabon konnte man sich nicht auf die Aufnahme des Anwendungsvorrangs in den Vertrag einigen o aber Erklärung zum Vorrang: Die Konferenz weist darauf hin, dass die Verträge und das von der Union auf der Grundlage der Verträge gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben. o diese Erklärung hat nur politisches und kein rechtliches Gewicht im Wesentlichen ausdifferenziert wurde der Vorrang des Unionsrecht in der Rspr. des EuGH o er wird u.a. deshalb als Motor der Integration bezeichnet Anwendungsvorrang oder Geltungsvorrang? o nachdem der EuGH zunächst einen Geltungsvorrang impliziert hatte, ist nunmehr geklärt, dass das Unionsrecht nationales Recht nicht außer Kraft setzt, sondern dieses nur im Kollisionsfall unangewendet bleibt o Anwendungsvorrang ist in den Mitgliedstaaten akzeptiert das BVerfG hat in der Solange II-Entscheidung festgehalten: [Art. 23 GG] ermöglicht es, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland derart zu öffnen, daß der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland für ihren Hoheitsbereich zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus anderer Quelle innerhalb dieses Hoheitsbereichs Raum gelassen wird ( ). Art. 24 Abs. 1 GG ordnet zwar nicht schon selbst die unmittelbare Geltung und Anwendbarkeit des von der zwischenstaatlichen Einrichtung gesetzten Rechts an, noch regelt er ( ) etwa die Frage des Anwendungsvorrangs. ( ). Ein innerstaatlicher Geltungs- oder Anwendungsvorrang ergibt sich allein aus einem dahingehenden innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehl( ). Art. 24 Abs. 1 GG ermöglicht es indessen von Verfassungs wegen, Verträgen, die Hoheitsrechte 4

5 auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen, (und entsprechendem Sekundärrecht) Geltungs- und Anwendungsvorrang vor dem innerstaatlichen Recht ( ) durch einen entsprechenden innerstaatlichen Anwendungsbefehl beizulegen. Dies ist für die europäischen Gemeinschaftsverträge und das auf ihrer Grundlage von den Gemeinschaftsorganen gesetzte Recht durch die Zustimmungsgesetze zu den Verträgen gemäß Art. 24 Abs. 1, 59 Abs. 2 Satz 1 GG geschehen. Aus dem Rechtsanwendungsbefehl des Zustimmungsgesetzes zum EWG-Vertrag, der sich auf Art. 189 Abs. 2 EWGV erstreckt, ergibt sich die unmittelbare Geltung der Gemeinschaftsverordnungen für die Bundesrepublik Deutschland und ihr Anwendungsvorrang gegenüber innerstaatlichem Recht. Folgen des Anwendungsvorrangs: o wenn es einen Konflikt zwischen EU-Recht und innerstaatlichen Normen gibt und nur dann! tritt das nationale Recht zurück o kein Art. 31 GG für das Rangverhältnis zwischen deutschem Recht und EU- Recht! o Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts, d.h. im Rahmen der Grenzen der Rechtsauslegung muss die Möglichkeit gewählt werden, die zur Vereinbarkeit mit EU-Recht führt (Parallele zur verfassungskonformen Auslegung im deutschen Recht) 5

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