Zweiter Teil: Europarecht

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1 Zweiter Teil: Europarecht A. Die Europäische Union im Überblick I. Rechtsnatur "Staatenverbund" und "Supranationale Union" als naheliegende Deutungsversuche aus unterschiedlicher Perspektive II. Institutioneller Rahmen erst seit Lissabon: die EU als Quasi-Einheitsverband mit eigener Rechtspersönlichkeit, der die EURATOM miteinschließt 1) Die Organe der Europäischen Union (Art. 13 EUV, 223 ff. AEUV) a) Europäisches Parlament (Art. 14 EUV, 223 ff. AEUV) mit Europäischem Bürgerbeauftragtem (Art. 228 AEUV) b) Europäischer Rat (Art. 15 EUV, 235 f. AEUV) mit Präsident (Art. 15 V EUV) gegliedert in Generaldirektionen c) Rat der Europäischen Union (Art. 16 EUV, 237 ff. AEUV) abzugrenzen von den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten d) Europäische Kommission (Art. 17 EUV, 244 ff. AEUV) mit Präsident (Art. 17 VI EUV) mit Hohem Vertreter für die Außen- und Sicherheitspolitik als Vizepräsident (Art. 18 IV EUV) e) Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 17 EUV, 251 ff. AEUV) = Gerichtshof (EuGH), Gericht, Fachgerichte (bisher: Gericht für den öffentl. Dienst) f) Europäische Zentralbank (Art. 282 f. AEUV, ESZB/EZB-Satzung) g) Europäischer Rechnungshof (Art. 285 ff. AEUV) 2) Die Beratenden Einrichtungen der Union a) Wirtschafts- und Sozialausschuss (Art. 301 ff. AEUV) b) Ausschuss der Regionen (Art. 305 ff. AEUV) 3) Sonstige Institutionen a) Hoher Vertreter für die Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 18 EUV) mit Europäischem Auswärtigen Dienst (Art. 27 II EUV) b) Europäische Investitionsbank (Art. 308 f. AEUV) c) Institutionen auf sekundärrechtlicher Grundlage Europol, Eurojust, Europäischer Datenschutzbeauftragter Ämter (z.b. Amt für Veröffentlichungen) und Agenturen (z.b. FRONTEX) 4) EURATOM (EAGV)

2 III. Kompetenzordnung - Gliederung Zweiter Teil (Großer Examenskurs Europarecht und Staatsrecht III) - 1) Keine Kompetenz-Kompetenz der Union 2) Arten von Kompetenzen (Art. 2 ff. AEUV) a) Ausschließliche Zuständigkeiten (Art. 2 I, 3 AEUV) b) Geteilte Zuständigkeiten (Art. 2 II, 4 AEUV) c) Zuständigkeit für GASP (Art. 2 III AEUV, 21 ff, EUV) d) Koordinierungs-, Unterstützungs- und Ergänzungskompetenzen (Art. 2 III u. V, 5 u.6 AEUV) 3) Grundprinzipien der Kompetenzordnung (Art. 5 EUV) a) Der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 I, II EUV) begrenzte Relativierung durch Kompetenzergänzungsklausel (Art. 352 AEUV) b) Die Begrenzung der Kompetenzausübung durch das Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip beachte Verfahrensregelungen im Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprotokoll aa) Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 III EUV) bb) Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 5 IV EUV) beachte: hier als Kompetenzausübungsschranke, nicht als Schranken-Schranke für Eingriffe in Grundrechte oder Grundfreiheiten IV. Stellung der Mitgliedstaaten 1) Unbeeinträchtigte Souveränität und Letztverantwortlichkeit 2) Mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten (vgl. auch Art. 4 EUV) a) Mitgliedschaftliche Pflichten zur Achtung, Umsetzung, Ausführung und innerstaatl. Durchsetzung des Unionsrechts (vgl. Art. 4 III UA 2 EUV) zur Mitwirkung in den Unionsorganen und Zusammenarbeit mit Unionsorganen und anderen Mitgliedstaaten zur Treue und Solidarität gegenüber Union und anderen Mitgliedstaaten (Grundsatz der Unionstreue, Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, Art. 4 III EUV) b) Mitgliedschaftliche Rechte auf Mitwirkung in den Unionsorganen auf Beteiligung an evt. verstärkter Zusammenarbeit (Art. 20 I UA 2 S. 2 EUV, 328 AEUV) auf Solidarität der Union u. der anderen Mitgliedstaaten (Grundsatz der Unionstreue) - z.b. im Rahmen der GASP (vgl. Art. 32 I EUV) - z.b. bei Terroranschlägen u. Katastrophen, vgl. Art. 222 AEUV (Solidaritätsklausel) - z.b. bei schweren wirtschaftlichen oder finanziellen Notlagen (Beispiel ESF/ESM) auf Achtung der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen (Art. 4 II EUV) auf Achtung der nationalen Idenität (Art. 4 II EUV) 3) Austritt und Ausschluss Freies Austrittsrecht des Mitgliedstaates (Art. 50 EUV) Recht der anderen Mitgliedstaaten zum Ausschluss als letztem Mittel bei erheblicher Vertragsverletzung (Art. 60 II lit. a WVRK)

3 B. Die Europäischen Grundwerte I. Die Notwendigkeit gemeinsamer Grundwerte und Leitideen in der europäischen Integration keine erfolgreiche supranationale Integration ohne Homogenität der Wertordnungen II. Die Grundwerteklausel des Art. 2 EUV 1) Die Funktionen der Grundwerteklausel insbes.: Art. 2 EUV als verbindliche Vorgabe für die Entwicklung, Auslegung und Anwendung allen Unionsrechts 2) Die Inhalte der Grundwerteklausel "Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet." beachte die Konkretisierung der Grundwerte in der Grundrechtecharta (insbes. prägnante Formulierung und Systematisierung in Präambel) 3) Grundwerte und Ziele der Europäischen Union siehe Zusatzmaterial aus dem Kurs III. Sanktionen zur Durchsetzung der gemeinsamen Grundwerte in den Mitgliedstaaten 1) Sanktionen nach Art. 7 EUV, 354 AEUV a) Feststellung der Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Grundwerte (Art. 7 I) b) Feststellung des Vorliegens einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der Grundwerte (Art. 7 II) c) Aussetzung mitgliedstaatlicher Rechte (Art. 7 III) 2) Sanktionen nach Art. 60 II lit. a WVRK a) Suspendierung des Mitgliedschaftsverhälnisses b) Aussschluss aus der Union (nur als letztes Mittel) IV. Ungarn als erster Anwendungsfall des Art. 7 EUV? der Konflikt um die neue ungarische Verfassung, das Mediengesetz von 2010 und die "Justizreform" von 2011

4 C. Das Unionsrecht Schema 3: Das Recht der Europäischen Union (Überblick) Schema 7: Die wichigsten EuGH-Entscheidungen für die Pflichtfachprüfung I. Die Rechtsquellen des Unionsrechts 1) Primärrecht a) Gründungsverträge (EUV, AEUV, EAGV mit Protokollen) b) Charta der Grundrechte der Europäischen Union (i.v.m. Art. 6 I EUV) c) Allgemeine Rechtsgrundsätze d) Ergänzendes Gewohnheitsrecht und allgemeine Regeln des Völkerrechts (STR.) 2) Sekundärrecht a) Verordnung (Art. 288 UA 2 AEUV) b) Richtlinie (Art. 288 UA 3 AEUV) c) Beschluss (Art. 288 UA 4 AEUV) d) Empfehlung und Stellungnahme (Art. 288 UA 5 AEUV) e) Von der Union geschlossene völkerrechtliche Verträge f) Sonstige Rechtsakte II. Die Eigenarten des Unionsrechts 1) Eigenständigkeit und Autonomie EuGH, Rs. 26/62, van Gend & Loos 2) Einheitlichkeit 3) Unmittelbare innerstaatliche Geltung 4) Vorrang vor dem staatlichen Recht EuGH, Rs. 6/64, Costa/ENEL auch vor nationalem Verfassungsrecht, EuGH, Rs. 11/70, Internat. Handelsgesellschaft nur Anwendungsvorrang, kein Geltungsvorrang III. Der Vollzug des Unionsrechts 1) Der Regelfall: Vollzug durch die Mitgliedstaaten mittelbar (bei Richtlinien) und unmittelbar (bei Verordnungen und Beschlüssen) Fall 2: Fröhliche Winzer siehe auch Fall 3 aus dem Examenskurs Staatsorganisationsrecht 2) Die Ausnahme: unionseigener Vollzug insbes. Vollzug wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, Überwachung der mitgliedstaatlichen Beihilfen, Haushaltsvollzug

5 D. Rechtsetzungsverfahren in der Europäischen Union siehe Zusatzmaterial aus dem Kurs I. Erlass und Änderung von Primärrecht 1) Regelfall: Ordentliches Vertragsänderungsverfahren (Art. 48 II - V EUV) Einleitung durch Regierung eines MS, EP oder Kommission Entscheidung des Europäischen Rates über Fortgang des Verfahrens Konventsverfahren und anschließende Regierungskonferenz oder sofortige RK Unterzeichnung des Änderungsvertrages Ratifizierung in den Mitgliedstaaten 2) Ausnahmefälle a) Vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren nach Art. 48 VI oder VII EUV - erfordert in Deutschland Zustimmungsgesetz nach Art. 23 I 2 GG (BVerfGE 123, 267) b) Autonome Vertragsänderung aufgrund spezieller Ermächtigung (z.b. Art. 17 V EUV) c) Anpassung der Verträge durch Beitrittsvertrag bei Aufnahme neuer Mitgliedstaaten (Art. 49 UA 2 EUV) II. Erlass und Änderung von Sekundärrecht Initiativrecht für Gesetzgebungsakte bei Kommission (vgl. Art. 17 II EUV, 289 IV AEUV) Rechtsakte sind zu begründen und im ABl. zu veröffentlichen (Art. 296 UA 2, 297 AEUV) 1) Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 I, 294 AEUV) Gesetzgebung durch Rat und EP gemeinsam Vorschlag der Kommission (Art. 294 II) Erste Lesung (Art. 294 III - VI) - zunächst im EP, dann im Rat - ggf. Anhörung des WSA, AdR oder anderer Institutionen Zweite Lesung (Art. 294 VII - IX) - binnen jeweils drei Monaten zunächst im EP, dann im Rat Vermittlungsverfahren (Art. 294 X - XII) - kann binnen sechs Wochen zu gemeinsamem Entwurf führen Dritte Lesung - Erlass des Rechtsaktes entsprechend gemeinsamem Entwurf binnen sechs Wochen durch EP (mit einf. Mehrheit) und Rat (mit qualifiz. Mehrheit) 2) Besondere Gesetzgebungsverfahren (vgl. Art. 289 II AEUV) a) Gesetzgebung durch Rat mit Beteiligung des EP (Zustimmungs- u. Anhörungsverfahren) b) Gesetzgebung durch EP mit Beteiligung des Rates (nur in eigenen Angelegenheiten) c) besonders ausgestaltetes Haushaltsverfahren (Art. 314 AEUV) 3) Verfahren bei Rechtsakten ohne Gesetzescharakter a) Erlass von delegierten Rechtsakten (Art. 290 AEUV) b) Erlass von Durchführungsrechtsakten (Art. 191 AEUV, Komitologie-Verordnung) - Unterstützung der Kommission durch von mitgliedstaatl. Experten besetzte Ausschüsse c) Vorbereitung und Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen (Art. 218 AEUV)

6 E. Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof Schema 4: Wichtige Klagearten vor dem Europäischen Gerichtshof I. Vertragsverletzungsverfahren (gegen Mitgliedstaat), Art. 258 f. AEUV II. Nichtigkeitsklage (gegen Sekundärrechtsakte), Art. 263 f. AEUV III. Untätigkeitsklage (gegen Unionsorgane, -einrichtungen und -stellen), Art. 265 AEUV IV. Vorabentscheidungsverfahren (auf Vorlage eines mitgliedstaatlichen Gerichts), Art. 267 AEUV V. Weitere Verfahren (Auswahl) F. Rechte der Unionsbürger Folie 3: Meine Rechte als Unionsbürger I. Rechte aus dem Institut der Unionsbürgerschaft II. Grundfreiheiten Schema 5: Die Grundfreiheiten der Unionsbürger im Überblick Schema 6: Verletzung einer Grundfreiheit (allgemeiner Prüfungsaufbau) Schema 7: Die wichigsten EuGH-Entscheidungen für die Pflichtfachprüfung III. Grundrechte binden die Mitgliedstaaten nur bei der Umsetzung und Ausführung des Unionsrechts und bei Eingriffen in die Grundfreiheiten 1) Grundrechte aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union i.v.m. Art. 6 I EUV Freiheitsrechte (Art. 6 ff.), Gleichheitsrechte (Art. 20 ff.), Soziale Rechte (Art. 27 ff.), Bürgerrechte (Art. 39 ff.), Justizielle Rechte (Art. 47 ff.) unbefriedigende Regelung der Schranken (Art. 52 I, II, III) Erläuterungen als Auslegungshilfe (vgl. Art. 52 VII) 2) In den Gründungsverträgen geregelte Rechte (Art. 18, 157 AEUV) 3) Ergänzend: Grundrechte als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts (Art. 6 III EUV) nur soweit sie nicht Grundrechtecharta zuwiderlaufen! 4) Demnächst zusätzlich: Grundrechte aus der EMRK (vgl. Art. 6 II EUV)

7 G. Die Europäische Menschenrechtskonvention Funktion als "zweites Sicherheitsnetz" - kein vollwertiger Grundrechtsschutz Ergänzung durch Europäische Sozialcharta und andere europ. Menschenrechtsabkommen I. Überblick begrenzter Katalog besonders wichtiger Menschenrechte scharfe Schrankenregelungen (Einschränkungen z.t. schon "zum Schutze der Moral") erhebliche faktische Ausdehnung der Schutzbereiche und Entschärfung der Schranken durch konsequent menschenrechtsfreundliche Rspr. des EGMR (EMRK als "living instrument") II. Die innerstaatliche Wirkung der EMRK einfacher Gesetzesrang aber konvenstionsfreundliche Auslegung aller anderen Gesetze Problem:Grenzen der Befolgung von EGMR-Urteilen (BVerfGE 111, 307; 128, 326) III. Die Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 34 ff. EMRK) zulässig erst nach Erschöpfung des innerstaatl. Rechtswegs (auch zum BVerfG) EGMR spricht Beschwerdeführer u.u. "gerechte Entschädigung" zu (Art. 41)

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