Übung Vorbereitung auf die FÜM I

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1 Übung Vorbereitung auf die FÜM I Europarecht WS

2 Begriff Europarecht Europarecht im weiteren Sinn = Recht der Europäischen Union Europarecht im engeren Sinn = Recht des EG-Vertrages (Gemeinschaftsrecht = supranational) 2

3 Aufbau der EU Europäische Union - Europäische Gemeinschaft (EG) - Europäische Atom- Gemeinschaft (EAG) Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) 3

4 Säulenstruktur EU-Vertrag (seit 1993): Dach (Gemeinsame Bestimmungen, u.a. Art. 6 EUV - rechtsstaatliche Grundsätze und Schlussbestimmungen) EG-Vertrag, Euratom-Vertrag = 1. Säule Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) = 2. Säule Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) = 3. Säule Vertrag von Lissabon: Abschaffung der Säulenstruktur! 4

5 Gründungsverträge Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS): 1951 (1953), ausgelaufen 2002 Verträge von Rom: Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomenergiegemeinschaft (Euratom): 1957 (1958) EWG-Vertrag: Ziel = umfassende wirtschaftliche Integration Dadurch immer enger werdender Zusammenschluss der Völker (Präambel E(W)GV) 5

6 Vertragsänderungen Fusionsvertrag: 1967 Verschmelzung der Organe der drei Gemeinschaften (EGKS, EWG, Euratom) Einheitliche Europäische Akte 1986 (1987): Anpassungen in Hinblick auf den Binnenmarkt (1992 vollendet, 4 Grundfreiheiten) Möglichkeit qualifizierter Mehrheitsentscheidungen zu diesem Zweck eingeführt 6

7 Vertrag von Maastricht 1992 (1993): Gründung der Europäischen Union (EU) 3 Säulen: EG und Politiken der intergouvernementalen Zusammenarbeit (GASP, PJZS) -> vom wirtschaftlichen Zusammenschluss zur politischen Union 1992: Gründung der WWU (Einführung des Euro 2002) 7

8 Vertrag von Amsterdam 1997 (1999): Neunummerierung von EU- und EG-Vertrag Vertrag von Nizza 2001 (2003): Institutionenreform, v.a. in Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung notwendig Nizza = derzeitige Version von EU- und EG- Vertrag (derzeitiger Stand) Bereits unmittelbar nach Nizza: Erklärung von Laeken (Dezember 2001) -> weiterer Reformbedarf, Grundlage für Verfassungskonvent 8

9 Vertrag über eine Verfassung für Europa Unterzeichnet 2004 in Rom Abschaffung der Säulenstruktur, Kompetenzkatalog etc. (auch im Vertrag von Lissabon) Ratifikation gescheitert (2 negative Referenden in FR und NL) Juni 2007: Mandat für Regierungskonferenz zur Verhandlung eines Reformvertrags -> Vertrag von Lissabon 9

10 Vertrag von Lissabon Unterzeichnet im Dezember 2007 Inkrafttreten ursprünglich per geplant aber: Negatives Referendum in IRL Abschaffung der Säulenstruktur -> EG geht in EU auf EG-Vertrag wird in Vertrag über die Arbeitsweise der Union umbenannt Wahl eines Präsidenten des Europäischen Rates auf 2 ½ Jahre 10

11 Doppelte Mehrheit bei Gesetzgebung im Rat 55 % der Mitglieder des Rates + 65 % der Bevölkerung der EU Kompetenzkatalog Art. 2 ff Vertrag über die Arbeitsweise der Union: ausschließliche und geteilte Kompetenzen Verbesserter Schutz der Grund- und Menschenrechte Verbindlichkeit der EU Grundrechte-Charta + Rechtsgrundlage für Beitritt der Union zur EMRK 11

12 II. Verfassungsprinzipien (Grundlegende Prinzipien) 12

13 Überblick Verfassungsprinzipien oder Grundprinzipien = Grundsätze des EG Vertrages Explizit genannt oder vom EuGH entwickelt Kategorien: 1) Kollisionsregeln (regeln Verhältnis zwischen widersprechenden Normen): Vorrang des Gemeinschaftsrechts Unmittelbare Wirkung des Gemeinschaftsrechts 13

14 2) Materiellrechtliche Bestimmungen Grundsatz der Nicht-Diskriminierung (Art. 12 EGV) 4 Grundfreiheiten Freier Warenverkehr Freier Personenverkehr (Arbeitnehmerfreizügigkeit + Niederlassungsfreiheit) Dienstleistungsfreiheit Freier Kapitalverkehr Grund- und Menschenrechte (Art. 6 EUV) 14

15 3) Weitere Prinzipien: Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Staatshaftung Gewaltenteilung: nicht einfach auf EG übertragbar (eindeutig nur Judikative) Ersatz (lt. EuGH) = institutionelles Gleichgewicht 15

16 Verfassung? Formell keine Verfassungsurkunde Begriff Verfassung traditionell an den Staatsbegriff geknüpft Kann EG-Vertrag als Verfassung bezeichnet werden? Gründungsverträge = völkerrechtliche Verträge Mitgliedstaaten sind weiterhin Herren der Verträge 16

17 EuGH Costa/ENEL: Zum Unterschied von gewöhnlichen völkerrechtlichen Verträgen hat der EWG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen. Die Mitgliedstaaten haben dadurch ihre Souveränitätsrechte beschränkt und einen Rechtskörper geschaffen, der für ihre Angehörigen und sie selbst verbindlich ist. -> EWG-Vertrag = autonome Rechtsordnung, die sich wesentlich von der Rechtsordnung des Völkerrechts unterscheidet 17

18 Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung: Art. 5 Abs. 1 EGV Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse tätig. -> keine Kompetenz-Kompetenz der Gemeinschaft aber: Prinzip des institutionellen Gleichgewichts -> Kern von Zuständigkeiten der Organe 18

19 EuGH Gutachten 1/91: E(W)G-Vertrag stellt, obwohl er als völkerrechtliche Übereinkunft geschlossen wurde, die grundlegende Verfassungsurkunde der Gemeinschaft dar. Ipsen: EG-Vertrag = materielle Verfassung 19

20 Rechtsnatur der EG EG = völkerrechtliches Gebilde sui generis Keine internationale Organisation (im klassischen Sinn), aber auch kein Staat EG verfügt über besondere Rechtsnatur ( supranational ) Übertragung von Hoheitsrechten Eigenständige Willensbildung der Organe Unabhängigkeit der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments Durchgriff von Normen auf den einzelnen Bürger Verpflichtende Gerichtsbarkeit, Eigenfinanzierung 20

21 Vertrag von Lissabon: EU erhält Rechtspersönlichkeit Art. 46a EU-Vertrag neu: Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit. Derzeit hat nur die EG ausdrücklich Rechtspersönlichkeit (Art. 281 EG-Vertrag) 21

22 Vorabentscheidungsverfahren Anrufung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) durch ein nationales Gericht (letztinstanzliche Gerichte verpflichtet) Entscheidung über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht sowie über die Gültigkeit von sekundärem Gemeinschaftsrecht Sichert einheitliche Auslegung und Anwendung von Gemeinschaftsrecht -> Zusammenarbeit zwischen EuGH und nationalen Gerichten, um Auslegungsdivergenzen in den unterschiedlichen MS zu vermeiden 22

23 Autonomie des Gemeinschaftsrechts Vorrang des Gemeinschaftsrechts & unmittelbare Wirkung/Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts Hergeleitet aus 2 Grundsatzentscheidungen des EuGH: Van Gend & Loos Costa/ENEL 23

24 Van Gend & Loos (Rs 26/62) Sachverhalt NL Transportfirma Van Gend & Loos importierte 1960 Harnstoff Formaldehyd aus der BRD in die NL NL Finanzbehörden erhoben bei Einfuhr aufgrund einer Neuregelung des Zolltarifs einen Wertzoll von 8 %. Bei Inkrafttreten des EGV hatte Zoll nur 3 % betragen Van Gend & Loos rief das Verwaltungsgericht in Amsterdam an - dieses ersuchte den EuGH um Vorabentscheidung über die Frage, ob das Verbot der Einführung neuer Zölle in Art. 12 EWG-Vertrag (nun Art. 25 EG) "interne Wirkung" habe = ob die Einzelnen unmittelbar Rechte herleiten können 24

25 Van Gend & Loos Entscheidung des EuGH Art. 12 EWGV erzeugt unmittelbare Wirkungen und begründet individuelle Rechte des Einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben. Die Gemeinschaft stellt eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts dar, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben, eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen sind. 25

26 Das von der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten unabhängige Gemeinschaftsrecht soll daher den Einzelnen, ebenso wie es ihnen Pflichten auferlegt, auch Rechte verleihen. 26

27 Van Gend & Loos Grundlegende Aussagen Natur des Gemeinschaftsrechts: Gemeinschaftsrecht = neue Rechtsordnung Prinzip der Eigenständigkeit des Gemeinschaftsrechts -> Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit des GemR 27

28 Costa/ENEL (Rs 6/64) Sachverhalt Costa = Mailänder Rechtsanwalt, Aktionär des Stromproduzenten Edisonvolta Republik Italien verstaatlichte dieses Unternehmen per Gesetz und bildete den Staatskonzern E.N.E.L. Costa weigerte sich, Stromrechnung der E.N.E.L. über Lire zu begleichen Begründung: Verletzung des in Art. 37 EWGV (jetzt Art. 31 EG) geregelten Verbots staatlicher Handelsmonopole durch Verstaatlichungsgesetz Friedensrichter in Mailand -> Vorlage an EuGH zur Vorabentscheidung 28

29 Costa/ENEL Entscheidung des EuGH Dem vom E(W)G-Vertrag geschaffenen und somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht können wegen dieser Eigenständigkeit keine innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen ansonsten würde ihm sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt und die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt. (Vgl. Costa/ENEL, Rn. 12) -> Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem italienischen Verstaatlichungsgesetz 29

30 Daher ist die aus dem Verbot der diskriminierenden Bildung staatlicher Handelsmonopole gem. Art. 37 EWGV (nun Art. 31 EG) resultierende Unterlassenspflicht durch keinen Vorbehalt eingeschränkt, der ihre Wirksamkeit von einer Handlung nach innerstaatlichem Recht abhängig machen würde. Dieses Verbot ist seinem Wesen nach geeignet, in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Angehörigen unmittelbare Wirkungen hervorzurufen. (Vgl. Costa/ENEL, Rn. 29) 30

31 Costa/ENEL Grundlegende Aussagen Grundsatzentscheidung zum Vorrang des Gemeinschaftsrechts Bestätigung der Eigenständigkeit sowie der unmittelbaren Anwendbarkeit des GemR Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts (Vorrang kraft Eigenständigkeit) 31

32 Simmenthal Rs 106/77 Sachverhalt IT Firma Simmenthal importierte 1970 Rindfleisch aus FR nach IT. An der Grenze wurde die Ware den damaligen gesetzlichen Vorschriften entsprechend gesundheitspolizeilich untersucht, und für die Untersuchung wurde eine Gebühr erhoben. Firma Simmenthal hielt die gesundheitspolizeilichen Untersuchungen und die zu entrichtenden Gebühren mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Warenverkehr für unvereinbar und klagte beim Pretore von Susa auf Rückzahlung der Gebühren. 32

33 Vorabentscheidungsersuchen (Simmenthal I): EuGH stellte fest, dass die gesundheitspolizeilichen Untersuchungen sowie die Gebühren unvereinbar mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Warenverkehr sind Pretore forderte die Finanzverwaltung zur Rückzahlung der Gebühren + Zinsen auf - Finanzverwaltung legte Einspruch ein aus folgendem Grund: 33

34 Nach der italienischen Verfassung waren alle Bestimmungen des italienischen Rechts, die gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, auch verfassungswidrig. Die Verfassungswidrigkeit konnte allerdings nur vom italienischen Verfassungsgerichtshof festgestellt werden dieser musste dann die verfassungswidrigen Bestimmungen aufheben. Die Finanzverwaltung argumentierte, dass in diesem Fall der italienische Verfassungsgerichtshof die gemeinschaftswidrigen Vorschriften aufheben hätte müssen. 34

35 Simmenthal Entscheidung des EuGH Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts hat zur Folge dass allein durch Inkrafttreten von Vertragsbestimmungen und unmittelbar geltendem Sekundärrecht jede entgegenstehende Bestimmung des geltenden innerstaatlichen Rechts ohne weiteres unanwendbar wird, und dass - da diese Bestimmungen und Rechtsakte vorrangiger Bestandteil der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates sind - ein wirksames Zustandekommen neuer staatlicher Gesetzgebungsakte verhindert wird, wenn diese mit Gemeinschaftsnormen unvereinbar sind. 35

36 Unmittelbare Geltung des Gemeinschaftsrechts bedeutet, dass seine Bestimmungen ihre volle Wirkung einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit entfalten. Die unmittelbare Wirkung erstreckt sich auf jedes nationale Gericht, das die Aufgabe hat, die Rechte zu schützen, die das Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen verleiht. 36

37 Simmenthal Grundlegende Aussagen Bestätigung des Vorranges und der unmittelbaren Anwendbarkeit von Gemeinschaftsrecht Entgegenstehende Vorschriften des nationalen Rechts bleiben unangewendet, ohne dass es einer vorherigen Beseitigung bedarf -> Anwendungsvorrang des GemR 37

38 Anwendungsvorrang = dem GemR widersprechendes innerstaatliches Recht darf nicht angewendet werden Innerstaatliches Recht verliert dadurch allerdings nicht seine Geltung Anwendungsvorrang umfasst generelle und individuelle Rechtsakte -> Ciola 38

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